Appeal of Joint Custody and Supervised Visitation Order in Parental Rights Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a dispute over parental rights for a young child, where the lower authority had placed the child under joint custody, granted primary physical custody to the mother, and ordered supervised visitation for the father, which the mother contested, seeking sole custody and a complete denial of visitation based on new evidence from social media suggesting the father's lifestyle and alleged drug use endangered the child's welfare. The court dismissed the appeal, reasoning that joint custody remains the rule unless a severe, chronic conflict or inability to cooperate exists, which was not sufficiently established; furthermore, although the father's behavior in social media was concerning, it did not meet the high threshold required to completely deny visitation or strip him of joint custody rights, especially since custody was already with the mother and supervised contact, supported by a guardian, was deemed an appropriate measure to balance the child's right to know both parents against the mother's concerns.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 298b Abs. 2 ZGB, Art. 298b Abs. 3 ZGB, Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 314 ZGB; Appeal of Joint Custody and Supervised Visitation Order in Parental Rights Dispute: The court dismissed the appeal, reasoning that joint custody remains the rule unless a severe, chronic conflict or inability to cooperate exists, which was not sufficiently established; furthermore, although the father's behavior in social media was concerning, it did not meet the high threshold required to completely deny visitation or strip him of joint custody rights, especially since custody was already with the mother and supervised contact, supported by a guardian, was deemed an appropriate measure to balance the child's right to know both parents against the mother's concerns.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision used to grant the appellant legal aid because she lacked the necessary means and her legal claim was not hopeless.
Provision applied for imposing the court fee on the appellant because she lost the appeal.
Mentioned in the order regarding the reservation of the obligation to subsequently pay the court fee due to granted legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss und Urteil vom 28. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend elterliche Sorge etc. / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 14. Oktober 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2019; VO.2021.19 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
Erwägungen:
I.
1. A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2019. Die Paarbeziehung der Parteien ging offenbar im Streit auseinander (vgl. KESB-act. 1 und 2). Nachdem im Mai 2020 eine Meldung der Kantonspolizei Zürich eingegangen war, eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Dietikon ein Verfahren und erteilte dem kjz Dietikon am 9. Juli 2020 einen Abklärungsauftrag (vgl. KESB- act. 6). Am 8. Oktober 2020 anerkannte der Beschwerdegegner C._____ als sein Kind (KESB-act. 13). Das kjz Dietikon erstattete am 21. Dezember 2020 seinen Abklärungsbericht (KESB-act. 16). In der Folge wurden diverse Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt (KESB-act. 19 ff.; s.a. KESB-act. 42 S. 1 f.) und die Parteien am 6. Mai 2021 bzw. 23. Juni 2021 angehört (KESB-act. 31 und 35). Am
29. Juli 2021 erging folgender Entscheid der KESB (KESB-act. 42):
"1. C._____ wird gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB unter die gemeinsame elterliche Sorge von A._____ und B._____ gestellt.
2. Der Antrag von A._____ auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen.
3. Die Obhut über C._____ wird gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB A._____ zugeteilt.
4. B._____ wird gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB für berechtigt erklärt, C._____ während sechs Monaten wöchentlich für zwei Stunden im begleiteten Rahmen zu sehen.
5. A._____ und B._____ werden gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB ermahnt, dass sie alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
6. Für C._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
7. Als Beiständin ernannt D._____, kjz Dietikon, Badenerstrasse 5, 8953 Dietikon mit den Aufgabenbereichen
- die angeordneten begleiteten Besuche umgehend zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
- die Modalitäten der begleiteten Besuche (insb. Wochentag, Uhrzeit, Übergabe etc.) unter Einbezug der Eltern und der Durchführungsstelle bei Bedarf festzulegen;
- die Eltern im Hinblick auf ein Kindeswohl wahrendes Verhalten im gegenseitigen Kontakt und bei der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen;
- die Eltern bei der Organisation des Elternkurses zu unterstützen;
- vor Ablauf der begleiteten Besuche mit den Eltern eine einvernehmliche Besuchsregelung auszuarbeiten oder einen begründeten Antrag auf die weitere Regelung des persönlichen Verkehrs einzureichen.
8. D._____ wird zudem verpflichtet,
- nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
- so oft als nötig, ordentlicherweise per 31. Juli 2023 erstmals Rechenschaftsbericht zu erstatten.
9. (Gesuch an Gemeinde um subsidiäre Kostengutsprache)
10. (Bestellung unentgeltlicher Rechtsvertreter für Mutter)
11. (Kostenregelung)
12. (Rechtsmittelbelehrung)
13. (Rechtsmittelbelehrung)
14. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 4-8 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
15. (Mitteilung)"
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon mit folgenden Anträgen (BR-act. 1 S. 1 f.):
"1. Dispositivziffern 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin A._____ sei die alleinige elterliche Sorge über ihre Tochter C._____ zuzuteilen.
3. B._____ als Vater der Tochter sei kein Besuchsrecht vorläufig zu gewähren bzw. das begleitete Besuchsrecht sei zu sistieren. Folgerichtig sei auch keine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten.
4. Dispositivziffer 14 sei aufzuheben und dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirks Dietikon.
6. Der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Beschwerdeverfahren einzusetzen.
7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB vom 7. September 2021 (BR- act. 5) ergingen Beschluss und Urteil des Bezirksrats Dietikon (Vorinstanz) vom
14. Oktober 2021 (BR-act. 8 = act. 9 [Aktenexemplar]). Im Beschluss wurde vom Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege Vormerk genommen und ihr Frist angesetzt, um Unterlagen zur Begründung ihres Gesuchs einzureichen. Das Urteil lautet wie folgt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
II. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. Ob diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, wird im Beschluss über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgelegt.
III. (Rechtsmittel)
IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerdegegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V. (Mitteilung)"
3. Am 26. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter bei der KESB unter Verweis auf Snapchat-Screenshots (KESB-act. 66) ein Revisionsbegehren hinsichtlich des Entscheids vom 29. Juli 2021 (KESB-act. 65). Mit Schreiben vom 2. November 2021 wies die KESB darauf hin, dass sie sich aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Anträge inhaltlich nicht dazu veranlasst sehe, einen Neuentscheid zu treffen, dass die Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Bezirksrats Dietikon noch laufe und dass eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben wäre (KESB-act. 67). Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1):
"1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2. C._____ sei unter die alleinige Sorge der Beschwerdeführerin zu stellen.
3. Dem Vater B._____ sei vorläufig das Besuchsrecht für die Tochter C._____ nicht zu gewähren.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirks Dietikon.
5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. B._____ sei zu den heute eingereichten Fotos zu befragen.
7. Edition der Akten durch die Kesb bezüglich der Fotos von B._____ im snapchat und den Bezirksrat Dietikon."
4. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 10/1-16, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 12/1-71, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (act. 4). Wie sich zeigen wird, sind Weiterungen, insbesondere die Einholung einer Beschwerdeantwort oder die beantragte persönliche Befragung des Beschwerdegegners, nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechts im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (vgl. BR-act. 9B) und enthält Anträge sowie eine (kurze) Begründung (act. 2). Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Partei und vom Entscheid betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.
3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
III.
1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 14. Oktober 2021 die gesetzlichen Grundlagen (act. 9 S. 7 ff.), die Entscheidgründe der KESB (act. 9 S. 5 f.) sowie die wesentlichen Standpunkte der Parteien (act. 9 S. 6 f.) wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass dies in nicht zutreffender Art geschehen sei, und solches ist auch nicht ersichtlich.
2. In rechtlicher Hinsicht legt die Vorinstanz – kurz zusammengefasst – unter Verweis auf Art. 296 Abs. 2 ZGB sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Sorgerechts die gemeinsame elterliche Sorge auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern als Regelfall gilt (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz bilde daher eine eng begrenzte Ausnahme. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen an die Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge bewusst sehr hoch gehalten. Sie komme nur dann in Betracht, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei, namentlich bei einem schwer wiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit der Eltern, und wenn durch die Alleinzuteilung der Sorge eine Verbesserung für das Kind erwartet werden könne (act. 8 S. 7 f.).
Zum Recht auf persönlichen Verkehr verweist die Vorinstanz auf Art. 273 Abs. 1 ZGB, wonach Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Was als angemessen zu betrachten sei, ergebe sich unter Berücksichtigung aller konkret massgebenden Umstände. Der persönliche Verkehr diene in erster Linie den Interessen des Kindes, insbesondere seiner Persönlichkeitsund Identitätsentwicklung. Oberste Richtschnur sei somit das Kindswohl, hinter dem die Interessen der Eltern zurückzutreten hätten. Demnach finde das Recht auf persönlichen Verkehr seine Schranken dort, wo seine Ausübung das Kindswohl gefährde (act. 8 S. 9 f. m.H.a. Art. 274 Abs. 2 ZGB).
3. Die KESB hielt – wiedergegeben gemäss der Zusammenfassung der Vorinstanz (act. 9 S. 5 f.) – im Wesentlichen fest was folgt: Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden sollte. Die Eltern befänden sich nicht in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt, welcher ihnen das Treffen wichtiger Entscheidungen im Hinblick auf C._____ verunmöglichen würde. Bis vor einem Jahr seien die Eltern noch ein Paar gewesen. Der Vater habe im Rahmen der Abklärung die Bereitschaft gezeigt, sich für die Anliegen seiner Tochter einzusetzen. Es sei aber keine Kontaktaufnahme erfolgt, weil die Mutter diese verweigert hätte. Der Vorwurf der Mutter, der Vater würde sich nicht um C._____ kümmern, sei nicht zu beachten, da
sie (die Mutter) es gewesen sei, welche jeglichen Kontakt blockiert habe. Die Konsequenzen einer gemeinsamen elterlichen Sorge würden dadurch entschärft, dass bei alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten oder bei fehlender Erreichbarkeit des anderen Elternteils mit vernünftigem Aufwand bei der obhutsberechtigten Person eine Alleinentscheidungsbefugnis liege. Da C._____ seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter lebe, sei sie unter die Obhut der Mutter zu stellen. Was den persönlichen Verkehr betreffe, sei es für die Entwicklung und Identitätsfindung von C._____ wichtig, zu beiden Elternteilen regelmässigen und unbeschwerten Kontakt zu pflegen. Eine Verweigerung jeglichen Umgangs von C._____ mit ihrem Vater würde eine massgebliche Gefährdung des Kindswohls in Form einer emotionalen Vernachlässigung der kindlichen Bedürfnisse darstellen. Hinsichtlich des von der Mutter vermuteten Drogenkonsums des Vaters sei festzuhalten, dass sich dieser im Rahmen der Abklärung freiwillig einem Drogentest unterzogen habe, der negativ ausgefallen sei. Anzeichen, die ein Drogenproblem vermuten liessen, seien weder beim Gespräch noch beim Hausbesuch des kjz Dietikon noch bei der KESB ersichtlich gewesen. Vor diesem Hintergrund sei raschmöglichst dafür zu sorgen, dass der Kontakt von C._____ zu ihrem Vater aufgenommen werde. Da der Vater glaubwürdig erklärt habe, sich um einen regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter zu bemühen, sei es wichtig, wöchentliche Treffen stattfinden zu lassen. Aufgrund des Alters von C._____ sei es für den Beziehungsaufbau wichtig, dass die Kontakte in kurzen Abschnitten stattfänden. Die aktuell bestehende Unerfahrenheit des Vaters sei kein Grund, zukünftig keine Besuche stattfinden zu lassen. Durch die Begleitung der Besuche werde sichergestellt, dass der Kontaktaufbau kindgerecht erfolge. Mit der individuellen Begleitung würden die Kompetenzen und Fertigkeiten des Vaters erweitert und der Umgang mit seiner Tochter geschult. Da die Eltern gesamthaft betrachtet nicht in der Lage seien, der durch ihre Konflikte bestehenden Kindeswohlgefährdung ohne behördliche Unterstützung Abhilfe zu verschaffen, sei neben den begleiteten Besuchen zur Überwachung des persönlichen Verkehrs auch eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten (act. 9 S. 5 f.).
4. Die Vorinstanz hält zur durch die KESB angeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge fest, für deren erfolgreiche Umsetzung sei eine minimale Kommunika-
tion der Eltern notwendig. Diese scheine im Moment gestört zu sein. So verweigere die Beschwerdeführerin jegliche Kontaktversuche des Beschwerdegegners. Es könne jedoch noch nicht von einem chronifizierten Dauerkonflikt ausgegangen werden. Da sich der Beschwerdegegner bislang zurückhaltend im Einfordern seiner Rechte als Vater gezeigt habe, sei auch nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin effektiv durch die gemeinsame elterliche Sorge in ihrem Alltag eingeschränkt würde. Dies spiegle sich darin, dass sie in ihrer Beschwerde dem Beschwerdegegner vorwerfe, sich bislang nicht um C._____ gekümmert zu haben. Festzuhalten sei, dass sich die Konflikte zwischen den Eltern nicht mit der Alleinsorge der Beschwerdeführerin lösen liessen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es gerade jetzt wichtig, dass die Mutter-Tochter Beziehung nicht gestört und tangiert werde und C._____ frei sei von negativen Emotionen; ein Beziehungsaufbau zum Vater sei noch nicht notwendig. Entsprechend sei vorläufig von einem Besuchsrecht des Vaters abzusehen. Aus dieser Haltung ergebe sich, dass bei einer Alleinsorge der Beschwerdeführerin der Vater weiterhin aus dem Leben von C._____ ausgeschlossen würde. Es sei unklar, weshalb der Vater aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, gesundheitliche oder religiöse Fragen der Tochter mitzuentscheiden, oder weshalb sich diese Befugnis negativ auf C._____ auswirken würde. Die derzeitige Unerfahrenheit des Vaters im Umgang mit der Tochter sei nach dem durch die Mutter verursachten monatelangen Kontaktabbruch nachvollziehbar, aber kein Grund, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen. Der Verdacht der Beschwerdeführerin, der Vater würde Drogen konsumieren, habe nicht bestätigt werden können. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, C._____ sei unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge zu belassen, abzuweisen sei. Der KESB- Entscheid sei zu bestätigen (act. 9 S. 9 f.).
Mit Bezug auf den persönlichen Verkehr erachtete die Vorinstanz die von der KESB getroffene Regelung mit dem begleiteten Besuchsrecht von vorerst wöchentlich zwei Stunden angesichts des Alters von C._____ und der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bislang keinen Umgang mit ihr hatte, als angemessen. Durch den begleiteten Rahmen werde ihm ermöglicht, seine Tochter kennenzulernen und im Umgang mit ihr Erfahrung zu sammeln. Gleichzeitig könnten
dadurch die diffusen Ängste der Beschwerdeführerin abgefangen werden. Der Anspruch von C._____ und ihrem Vater auf gegenseitigen persönlichen Verkehr sei ein Grundrecht, dessen Kerngehalt nicht durch die Beschwerdeführerin oder ihre Familie verletzt werden dürfe. Der Beschwerdegegner möge den Wunschvorstellungen der Beschwerdeführerin, wie der Vater ihres Kindes sein sollte, vielleicht nicht entsprechen. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass er der leibliche Vater von C._____ und als solcher Bestandteil ihres Lebens sei. Mit dem (vorerst) begleiteten Besuchsrecht habe die KESB eine Regelung getroffen, die sämtliche Umstände angemessen berücksichtige und die daher zu bestätigen sei (act. 9 S. 10). Die bestehenden Konflikte der Eltern erforderten sodann die Einsetzung einer Beiständin, welche bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs helfe und entschärfend auf die Eltern einwirke. Soweit auch die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft angefochten sei, sei die Beschwerde ebenfalls abzuweisen (act. 9 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin beantrage schliesslich auch die Aufhebung der Weisung in Dispositivziffer 5 des KESB-Entscheids, gemäss welcher die Eltern alles zu unterlassen hätten, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwere. Eine Begründung, weshalb diese Weisung aufzuheben sei, liefere die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht. Um die Fronten zwischen den Eltern vorliegend nicht weiter verhärten zu lassen, erweise sich die Weisung als sinnvoll und verhältnismässig. Folgerichtig sei die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen (act. 9 S. 11).
5. Die Beschwerdeführerin verlangt auch vor der Kammer die Einräumung der alleinigen Sorge an sie und die Verweigerung eines persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und ihrem Vater. Auf die Erwägungen der KESB und der Vorinstanz geht sie in ihrer Beschwerde allerdings nicht oder nur ganz am Rande (betreffend Ausführungen zum Drogenkonsum des Beschwerdegegners) ein. Sie verweist einzig auf "neue Beweismittel bzw. Fotos", die sie aus snapchat "rauskopiert" habe und aus welchen sich offensichtlich ergebe, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage sei, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben, dass er eine Gefährdung für C._____ darstelle, dass sein Lebensstil nicht dem Kindeswohl entspreche und er weiterhin drogenabhängig sei und ein Drogenproblem
habe, was er vor der KESB sehr gut vertuscht habe (act. 2 S. 1 m.H.a. act. 3/2; s.a. KESB-act. 66). Ausserdem zeigten die Fotos, dass der Beschwerdegegner kaum Interesse an einem regelmässigen Kontakt mit C._____ haben könne, wenn er sich Drogen zuwende, sexuelle Offenheit demonstriere, dem Nichtstun fröne, verschiedene Freundinnen habe, sich auf snapchat mit Gras rauchend zeige, mit seiner Identitätskarte Koks portioniere, reines "Med" einnehme, Hanfplantagen zeige, eine Drogenwaage präsentiere und sich mit seiner Freundin als "Sexproz" zeige mit erigiertem Penis und Nacktbildern, ergänzt mit der Mitteilung, dass er C._____ zu sich holen wolle und mit der neuen Freundin zu Dritt inklusive C._____ leben wolle.
Der Beschwerdegegner sei mit seinem Charakter und seinem Lebensstil kein Garant für den Aufbau einer positiven Beziehung mit seiner Tochter. Darüber hinaus sei es ihr, der Beschwerdeführerin, ein Graus, die Tochter wenn auch begleitet, mit dem Vater zu konfrontieren, der auf snapchat derartige das Kindeswohl nicht fördernde Bilder publiziere und ein Bild von Unseriosität, Sexismus, Egoismus und Zufriedenheit im Nichtstun und im Drogenkonsum offenbare, was sicherlich gegen das Kindeswohl spreche. Sie habe jegliches Vertrauen in den Beschwerdegegner verloren bei der Betrachtung dieser Bilder.
Der Beschwerdeführer sei nicht nur unerfahren, sondern lebe ein Leben, das keine gemeinsame elterliche Sorge begründen könne. Der Drogenkonsum werde durch die Fotos bestätigt und bewiesen, weshalb die vorinstanzliche Behauptung, der Vater würde keine Drogen konsumieren, falsch sei. Der Beschwerdeführer gebe nicht den Eindruck in diesen Fotos, als würde er das Kindeswohl in den Fokus seines Lebens setzen, vielmehr sei er charakterlich als Vater nicht fähig, im Konsens mit ihr, der Beschwerdeführerin, Entscheide zu fällen. Ein Foto zeige, dass er sogar die Absicht hege, die Tochter der Beschwerdeführerin wegzunehmen und mit seiner neuen Freundin zu dritt zusammenzuleben, so dass auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht angeordnet werden dürfe.
Diese Fotos zeigten die Realität des Beschwerdegegners, nicht der persönliche Eindruck der KESB anlässlich eines Gesprächs, an dem von aussen der Eindruck entstanden sei, er manipuliere die Frauen der KESB, zeige sein Wohlfühlgesicht und die KESB- Frauen hätten sich so beeindrucken lassen, dass nichts hinterfragt und abgeklärt, sondern gemäss psychologischer universitärer Literatur festgelegt worden sei,
dass der Beschwerdegegner in allen Fällen Kontakt zur Tochter haben solle und das gemeinsame Sorgerecht kindeswohlgerecht sei und damit die besten Entscheidungen für C._____ zu erwarten seien, wenn der Beschwerdegegner mitentscheide (act. 2 S. 2).
IV.
1. Die von der Beschwerdeführerin nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der KESB (KESB-act. 66) sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. 3/2) eingereichten "Screenshots" lassen sich grob in drei Kategorien einteilen: Erstens handelt es sich um Nacktbilder, auf denen teilweise ein erigierter Penis (act. 3/2 Blatt 1; KESB-act. 66 Blatt 25), teilweise eine junge Frau (Gesicht, Oberkörper; act. 3/2 Blatt 7; KESB-act. 66 Blatt 25) und teilweise ein junges Paar (Gesichter und Schulterbereich; KESB-act. 66 Blatt 29) zu sehen sind. Zweitens geht es um Bilder, die (dem Anschein nach bzw. soweit erkennbar) Betäubungsmittel (act. 3/2 Blätter 8-10; KESB-act. 66 Blätter 1-24), das Vorbereiten einer (Kokain-)"Linie" mit einer Identitätskarte auf einem Mobiltelefon (KESB-act. 66 Blätter 18-20) bzw. einen jungen Mann – offenbar den Beschwerdegegner – beim Rauchen (act. 3/2 Blatt 5; KESB-act. 66 Blatt 89) zeigen. Drittens wurde die Aufnahme eines auf einem Notizblock festgehaltenen Texts eingereicht, geschrieben vermutungsweise durch den Beschwerdegegner und gerichtet an dessen Freundin (KESB-act. 66 Blatt 30).
2. Aus den Nacktfotos und den Bildern, die Drogen bzw. Drogenkonsum zum
Gegenstand haben, leitet die Beschwerdeführerin ab, sie zeigten, dass der Beschwerdegegner mit seinem Charakter und seinem Lebensstil eine Gefährdung für C._____ darstelle, dass er kein Garant sei für den Aufbau einer positiven Beziehung mit C._____, dass er das Kindeswohl nicht in den Fokus seines Lebens setze, dass er nicht fähig sei, Entscheide betreffend C._____ (mit-)zufällen und dass er kaum Interesse haben könne an einem regelmässigen Kontakt mit C._____. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei es "ein Graus", ihre Tochter – wenn auch begleitet – mit dem Beschwerdegegner zu konfrontieren. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ergebe sich auch, dass der Beschwerdegegner Drogen
konsumiere. Entsprechend sei ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und auf ein Besuchsrecht vorläufig zu verzichten.
3.1 Wie vorne ausgeführt, handelt es sich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge um den Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des Kindeswohls abzuweichen ist, namentlich bei schwerwiegendem elterlichen Dauerkonflikt oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit der Eltern. Die KESB und die Vorinstanz haben zu Recht dargelegt, dass vorliegend nicht von einem derart chronifizierten Konfliktverhältnis ausgegangen werden kann. Blosse von der Beschwerdeführerin vorausgesehene Meinungsverschiedenheiten oder eine sich nach der Trennung der Paarbeziehung herausgebildete Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner genügen nicht für die Zuordnung der alleinigen elterlichen Sorge. Zudem müssten auch bei schwerwiegenden Dauerkonflikten zuerst alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und zur Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, bevor die alleinige elterliche Sorge in Frage kommt (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 14 m.H.).
3.2 Die Beschwerdeführerin sieht im Charakter und im Lebensstil des Beschwerdegegners den zentralen Grund, wieso ihm die elterliche Sorge nicht (mit-) zustehen dürfe. Tatsächlich können persönliche Eigenschaften eines Elternteils Grund für eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an den anderen sein, nämlich dann, wenn auch die Voraussetzungen eines Sorgerechtsentzugs nach Art. 311 ZGB vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der andere Elternteil wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande ist, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (vgl. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), oder wenn der Elternteil sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat oder seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat (vgl. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 13). Es bedarf damit eines qualifizierten Unvermögens bzw. einer qualifizierten Pflichtverletzung des Elternteils. Blosse Charakterschwächen genügen nicht. Hinzunehmen ist auch, dass nicht alle Eltern dem gesellschaftlichen Ideal entsprechen oder dem anderen Elternteil in ihrem Verhalten teilweise gar zuwider sind. Zudem
wäre bei Vorliegen eines massgeblichen Mangels aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob dem festgestellten Mangel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden kann (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 311/312 N 6). So kann es insbesondere genügen, wenn die Obhut dem anderen Elternteil alleine zugewiesen wird.
Wenn die Beschwerdeführerin sich daran stört, dass der Beschwerdegegner über Snapchat unangemessene Bilder sexuellen Inhalts bzw. von Drogen verschickt hat, ist dies nachvollziehbar. Ein qualifiziertes Unvermögen, die elterliche Sorge und Verantwortung mitzutragen und etwa zu Fragen medizinischer Eingriffe, religiöser Erziehung oder der Schulund Berufswahl mitzuentscheiden, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend zudem, dass die Obhut, d.h. die Befugnis zur täglichen Betreuung C._____s, und damit das Recht, mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 296 N 6 m.H.), der Beschwerdeführerin zugeteilt wurde. Gründe, dem Beschwerdegegner die elterliche Sorge nicht zu gewähren, hat die Beschwerdeführerin somit nicht dargetan und solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.
4.1 Mit Bezug auf den nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu unterbindenden persönlichen Verkehr ist nochmals hervorzuheben, dass es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht handelt, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5; BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445
E. 3c). Zu verweigern oder zu entziehen ist das Recht auf persönlichen Verkehr, wenn sonst das Kindswohl gefährdet ist. Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122
III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen unter anderem physische, einschliesslich sexuelle Misshandlungen, und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003
E. 2.2). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2 und 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2).
4.2 Vorliegend haben die KESB und die Vorinstanz diesen Grundsätzen sowie den konkreten Gegebenheiten Rechnung getragen, indem sie einen eingeschränkten, nämlich begleiteten persönlichen Verkehr von vorerst wöchentlich zwei Stunden anordneten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wird durch diesen begleiteten Rahmen ermöglicht, dass sich Vater und Tochter kennen lernen und der Vater Erfahrung im Umgang mit der Tochter sammelt sowie gleichzeitig die Ängste und Vorbehalte der Beschwerdeführerin aufgefangen werden können. Eine gänzliche Unterbindung des persönlichen Verkehrs, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, wäre in keiner Weise gerechtfertigt. Daran ändern die Umstände, dass der Beschwerdegegner freizügige Bilder verschickt oder allenfalls auch Drogen konsumiert, nichts. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er solche Verhaltensweisen in Anwesenheit von C._____ an den Tag legen würde. Zudem sollen die begleiteten Besuche bzw. die Überwachung durch die Beiständin gerade auch dazu dienen, "die Eltern im Hinblick auf ein Kindeswohl wahrendes Verhalten im gegenseitigen Kontakt und bei der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen" (KESB-act. 42, Dispositiv-Ziffer 7). Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, wenn die Beschwerdeführerin aus einem der eingereichten
Screenshots (KESB-act. 66 Blatt 30) ableitet, der Beschwerdegegner hege die Absicht, ihr die Tochter wegzunehmen und mit seiner neuen Freundin zu dritt zusammenzuleben, so dass auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht angeordnet werden dürfe. Beim entsprechenden mit Herzen angereicherten Text handelt es sich offensichtlich um eine Liebesbekundung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Freundin ("Ich danke im Gott jede Tag das ich dich han dörffe kennelerne. Ich Liebe Dich über alles mini Prinzessin Au nach jedem Strit!!! Mir schaffet zu dritt alles. Du bisch und wirsch immer mini Traumfrau sie"). Aus dem Umstand, dass über diesem Text auch noch der Name von C._____ erwähnt wird ("E._____ + B._____ = [Herzsymbol]", wobei unter dem Pluszeichen "C._____" steht) und von "zu dritt" die Rede ist, lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Tochter "weggenommen" werden soll.
5. Keine Ausführungen macht die Beschwerdeführerin zur angeordneten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie zur Mahnung gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Beide Massnahmen erscheinen denn auch sinnvoll und angemessen. Der Beistandschaft kommt aufgrund der Verhältnisse geradezu massgebliche Bedeutung zu und die Parteien sind aufzufordern, im Interesse des Kindeswohls mit der Beiständin zusammenzuwirken.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist und das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 14. Oktober 2021 und der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 29. Juli 2021 zu bestätigen sind.
V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerde-
gegner nicht, will ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (BR-act. 13) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wird beschlossen:
1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 14. Oktober 2021 und der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 29. Juli 2021 werden bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, aber zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird eingeladen, seine Kostennote einzureichen. Über die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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