Appeal Regarding Access to Child Protection File Documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that upheld a child and adult protection authority's denial of access to specific documents within their child protection file, namely the initial anonymous report, and limited access to the remaining file to viewing only under supervision at the authority's premises without copying. The appellate court affirmed the prior rulings, reasoning that the request for access to the anonymous report must be denied because the protection of the anonymous informant's identity outweighs the parent's interest in full access, especially given the parent's history of disregarding third-party privacy rights; the court also noted that the parent failed to adequately contest the lower court's reasoning and attempted to appeal restrictions not previously challenged.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO; Appeal Regarding Access to Child Protection File Documents: The appellate court affirmed the prior rulings, reasoning that the request for access to the anonymous report must be denied because the protection of the anonymous informant's identity outweighs the parent's interest in full access, especially given the parent's history of disregarding third-party privacy rights; the court also noted that the parent failed to adequately contest the lower court's reasoning and attempted to appeal restrictions not previously challenged.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for ordering the appellant to bear the costs of the proceedings because they lost the appeal.
Basis for rejecting the hypothetical request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Einschränkung der Akteneinsicht
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 21. Oktober 2021; VO.2021.57 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich)
Erwägungen:
1. A._____, welche sich offenbar seit längerem auch "A'._____ (kleingeschrieben, lebendes Weib)" nennt (BR-act. 2 S. 2; act. 2 S. 2; weiter auch in Kurzform "s.c.b.", vgl. act. 3/1), tritt im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführerin auf (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aufgrund eines offensichtlich verwirrten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 25. September 2018 wurden Abklärungen über die Lebensverhältnisse ihres damals bei ihr lebenden Sohnes, B._____, geb. tt. Juli 2005, in die Wege geleitet (KESB-act. 22, KESB-act. 25). Im daraufhin ausgelösten Kindesschutzverfahren wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 u.a. B._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die alleinige Obhut seines Vaters gestellt und die superprovisorisch angeordnete Beistandschaft bestätigt (KESB-act. 91). Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) vom 15. Oktober 2019 wurde die ehedem vorsorglich angeordnete Obhutszuteilung bestätigt, die Beistandschaft aufgehoben und auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin verzichtet (KESB-act. 212). Seither führt die KESB keine Massnahme mehr für B._____, welcher bei seinem Vater in Frankreich lebt.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit Mail vom 25. März 2021 sowie hernach mit Schreiben vom 28. März 2021 Einsicht in die Akten ihres Sohnes, insbesondere in die Gefährdungsmeldung, welche die gesetzeswidrige und illegale Entführung ihres Sohnes ausgelöst habe (KESB-act. 258 und 261). Die KESB bot daraufhin einen Termin zur Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der KESB an, wobei sie darauf aufmerksam machte, dass aus Gründen des Schutzes berechtigter Drittinteressen keine Einsicht in die "anonyme Gefährdungsmeldung" (KESB- act. 28 f.) gewährt werden könne (KESB-act. 263). Nachdem die Beschwerdeführerin um eine anfechtbare Verfügung ersucht hatte (KESB-act. 265), entschied die KESB mit Zirkularbeschluss vom 22. April 2021, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der act. 28 und 29 in den Akten betreffend B._____ abgewiesen werde. Überdies werde die Akteneinsicht insoweit eingeschränkt, als dass diese nur in den Räumlichkeiten der KESB und unter Aufsicht
erfolgen könne. Des Weiteren dürften keine Kopien oder Fotografien angefertigt werden (KESB-act. 268 = BR-act. 2).
Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2021 (eingegangen am 6. Mai 2021) beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde, mit welcher sie die fehlende Offenlegung der Aktoren 28 und 29 anfocht (BR-act. 1, BR-act. 9 S. 3). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 9 = act. 3/2 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 2
S. 1) mit Eingabe vom 8. November 2021 (Datum Poststempel) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (act. 2 S. 1 und nachfolgend, E. 3).
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-11, zitiert als "BR-act."; act. 9/1-272, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.
3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend eigentlich, geht doch die Beschwerdeführerin auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ausser in der Überschrift mit keinem Wort ein, sondern bringt vor, die KESB habe ihren Sohn illegal und gesetzeswidrig entführt um Profit zu schlagen und wolle nun die Akten als Beweismittel einer Straftat unterschlagen zwecks Verbrechensvertuschung. Solcherlei Anschuldigungen an die Adresse der KESB vermögen eine inhaltliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Indem sie zumindest sinngemäss verlangt, es sei ihr Einsicht in die Aktoren 28 und 29 ("anonyme Gefährdungsmeldung") zu geben (act. 2 S. 1) macht sie wiederum sinngemäss geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die diesbezügliche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts durch die KESB sei aufzuheben. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin nunmehr auch die Auflage anfechten will, die Akten lediglich in den Räumlichkeiten der KESB und unter Aufsicht einzusehen, war dies doch nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (act. 7 E. 3.1.1).
4. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das Akteneinsichtsrecht seine Grenze an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter finde (act. 7 E. 3.3.1 unter Hinweis auf OGer ZH, Urteil PQ170082, E. II.2.1.). Es bedürfe einer Interessenabwägung im Einzelfall. Die Vorinstanz hat in der Interessenabwägung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des KESB-Verfahrens mehrfach gezeigt habe, dass sie keine Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte Dritter nehme und nicht davor zurückschrecke, Personen öffentlich anzuprangern und zu diffamieren. Wegen der Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (gemeint sind KESB-act. 28 und 29, Anm. hinzugefügt) auf die Identität der meldenden Personen schliessen und sich wieder gleich verhalten, sei der Schutz des anonymen Melders resp. der anonymen Melder vorliegend höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an vollständiger Akteneinsicht. Dies umso mehr, als es sich beim fraglichen Schriftstück, dessen Inhalt der Beschwerdeführerin offenbar bereits weitgehend bekannt sei, nicht um das verfahrenseinleitende Schriftstück handle, sondern das Verfahren aufgrund eines (früheren) Schreibens der Beschwerdeführerin selbst ausgelöst worden sei. Auch eine Herausgabe der Aktoren mit Schwärzung von datenschutzrelevanten Aspekten sei vorliegend nicht zielführend, zumal es sich bereits um ein anonymes Schreiben (mit der Bitte um Nichtherausgabe an die Beschwerdeführerin) handle (act. 7 E. 3.3.2).
Diesen zutreffenden Ausführungen hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Es ist ihnen auch seitens der urteilenden Kammer nichts hinzuzufügen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ein allfälliges nur sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(Art. 117 lit. b ZPO). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt, und auch ausgangsgemäss wäre keine solche zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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