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PQ210081 • OG ZH PQ210081 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Hear Challenge to Agent Fee Order and Inheritance Assets

Geschäftsnummer PQ210081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenges a District Council President's decision not to admit an appeal against a Child and Adult Protection Authority (KESB) ruling that approved an agent's account and ordered payment of outstanding agent fees and travel expenses from the appellant's assets, including an inheritance. The appellate court refused to hear the case because the appellant failed to provide any reasoned argument explaining why the District Council President's finding—that the appeal was untimely and that, even if admissible, it should be dismissed—was incorrect, as the appellant merely requested the termination of the guardianship, which did not address the issues of fees and compensation decided by the lower authority.

Legislator-Regeste

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Art. 395 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. [...] BGG, Art. 113 ff. [...] BGG, Art. 42 [...] BGG; Appeal Regarding Refusal to Hear Challenge to Agent Fee Order and Inheritance Assets: The appellate court refused to hear the case because the appellant failed to provide any reasoned argument explaining why the District Council President's finding—that the appeal was untimely and that, even if admissible, it should be dismissed—was incorrect, as the appellant merely requested the termination of the guardianship, which did not address the issues of fees and compensation decided by the lower authority.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Gebührenzahlung Anhörung des Kindes Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Beauftragter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited in the final section to indicate that this decision constitutes a final decision regarding a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. [...] BGG

Cited to inform the parties about the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. [...] BGG

Cited to inform the parties about the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 [...] BGG

Cited as a supplementary provision applicable to the form and admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N.

Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 17. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Kostenauflage in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 28. Oktober 2021; VO.2021.79 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. Die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich errichtete am 12. Juli 2011 für A._____, geboren tt. März 1977, dem Beschwerdeführer, eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB, ernannte B._____ zum Beistand und übertrug diesem verschiedene Aufgaben, namentlich für eine stets geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft und für eine hinreichende medizinische Betreuung des Verbeiständeten zu sorgen, diesem beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten behilflich zu sein und ihn im Verkehr mit Behörden, Ämtern etc. zu vertreten. Bereits zuvor war für A._____ eine Beistandschaft errichtet worden, die dann aber wieder aufgehoben wurde. Es kann für weitere Einzelheiten, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Entscheid der Kammer vom 16. Juli 2021 (Prozess Nr. NQ120034 ) verwiesen werden (KESB-act. 142). Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend als KESB bezeichnet) wandelte die Beistandschaft mit Beschluss vom 13. November 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 ZGB um, wobei A._____ teilweise die Handlungsunfähigkeit entzogen wurde (KESB- act. 208). Seit 2011 amtet der Berufsbeistand B.s _, Sozialzentrum C._____, Quartierteam D._____, Zürich (KESB-act. 109).

2. Der Beistand erstattete am 30. Juni 2019 den Rechenschaftsbericht und die Rechnung vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 (KESB-act. 338). Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 genehmigte das zuständige Behördenmitglied der KESB den Rechenschaftsbericht samt Rechnung und ordnete den Bezug früherer gestundeter Entschädigungen an, weil A._____ von seiner am 12. Februar 2012 verstorbenen Mutter (KESB-act. 159) Geld erben konnte (KESB-act. 343 = BR- act. 2; soweit ersichtlich betrug die Erbschaft rund Fr. 30'000.-- [KESB-act. 230]). Die KESB verfügte demzufolge, dass ein Betrag von Fr. 13'433.50 (Fr. 5'378.75 + Fr. 8'054.75 [nicht verjährte gestundete Entschädigungen und Sozialversicherungsbeiträge]) aus dem Vermögen von A._____ zu beziehen und an die Sozialen Dienste einzuzahlen sei (KESB-act. 343 S. 2, Dispositivziffer 2 der Verfügung). Ebenso waren Pauschal-/Reisespesen von insgesamt

Fr. 650.-- aus dem Vermögen von A._____ zu beziehen und den Sozialen Diensten einzubezahlen (KESB-act. 343 S. 2, Dispositivziffer 3 der Verfügung).

3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beschwerte sich A._____ gegen den Entscheid der KESB vom 20. Februar 2020 (BR-act. 1). Er beanstandete unter anderem die von der KESB erhobene Gebühr, die Festsetzung der Entschädigung für den Beistand sowie den Bezug der früheren Beistandsentschädigungen. Zufolge Verspätung trat der Präsident des Bezirksrates Zürich mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein, und erwog in der Eventualbegründung, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, sie abzuweisen wäre (BR-act. 9=act. 6). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (BR-act. 11, act. 2, act. 10).

4. A._____ beantragt in der Beschwerde die Aufhebung der Beistandschaft und nimmt Bezug auf den Beschluss der KESB vom 12. Juli 2011 (act. 2). Insoweit erfüllt der Beschwerdeführer eine vom Gesetz verlangte Voraussetzung an ein Rechtsmittel (nämlich Stellen eines Antrages). Der Beschwerdeführer erfüllt aber die zweite Voraussetzung an ein Rechtsmittel nicht, nämlich das Erfordernis mindestens in rudimentärer Weise zu sagen, was am angefochtenen Entscheid nicht richtig sein soll. A._____ macht überhaupt keine Ausführungen zur Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 28. Oktober 2021 und setzt sich demzufolge mit dessen Begründung - verspätet erhobene Beschwerde - in keiner Weise auseinander. Er bringt auch nicht sinngemäss zum Ausdruck, dass die Eventualerwägungen des Bezirksrates falsch seien. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Beistandschaft aufzuheben, hat keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksrates, welcher sich mit der Höhe der Entschädigungen für geleistete Beistandsarbeiten auseinandersetzt.

Da es an einer auch nur rudimentären Begründung mangelt, weshalb der angefochtene Entscheid über die Entschädigung falsch sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. A._____ nimmt Bezug auf den Entscheid der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 12. Juli 2011, mit welchem für ihn eine Beistandschaft

nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB, errichtet worden war. Seither ist A._____ verbeiständet. Zuletzt hat die KESB mit Entscheid vom 15. Juli 2021 den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen (KESB-act. 399). Dieser Entscheid kann aber nicht Gegenstand im heutigen Beschwerdeverfahren vor Obergericht sein. Inhalt eines Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann nur sein, was bereits Gegenstand eines bezirksrätlichen Verfahrens war. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen: Gegen Entscheide der KESB ist als erste Beschwerdeinstanz der Bezirksrat zuständig, Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats sind beim Obergericht anzufechten (EG KESR, LS 232.3; insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR; ergänzend sind alsdann die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten, vgl. § 40 EG KESR i.V.m. Art. 450f ZGB).

Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens am Obergericht können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Die Kammer am Obergericht kann demnach den Entscheid der KESB vom 15. Juli 2021 nicht überprüfen.

A._____ sagt nicht einmal der Spur nach, weshalb die Beistandschaft entgegen der Darstellung der KESB aufzuheben ist. Zudem ist fraglich, ob die Eingabe vom

11. November 2021 die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Erhalt des Entscheides der KESB vom 15. Juli 2021 wahrt. Die Kammer sieht deshalb davon ab, die Eingabe von A._____ vom 11. November 2021 an den Bezirksrat zur Behandlung weiterzuleiten.

6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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