Appellant v. Child and Adult Protection Authority Re: Power of Substitution in Estate Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to dismiss their appeal against a child and adult protection authority's order granting a lawyer power of substitution to represent the appellant's spouse in an estate matter, which the initial authority had explicitly stated was not subject to appeal. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the original order was a non-appealable preliminary measure according to established precedent, and therefore the lower court was correct in not hearing the appeal, making the subsequent cost assessment also correct, regardless of the appellant later claiming their interest was solely in the cost ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant v. Child and Adult Protection Authority Re: Power of Substitution in Estate Matter: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the original order was a non-appealable preliminary measure according to established precedent, and therefore the lower court was correct in not hearing the appeal, making the subsequent cost assessment also correct, regardless of the appellant later claiming their interest was solely in the cost ruling.
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KI-generiertCited to uphold the decision regarding the costs imposed by the lower court.
Cited to impose the court fees for the current appeal proceedings on the appellant.
Cited in the final section to state that the decision is an interlocutory decision according to this article.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend superprovisorische Massnahme / Verweigerung rechtliches Gehör
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 23. September 2021; VO.2021.51 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen:
1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend KESB) erteilte mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. 7/2) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht, um die Interessen der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._____, im Rahmen der Erbteilung im Nachlass von C._____ zu vertreten. Mit der gleichen Verfügung wurden den Verfahrensbeteiligten das Recht eingeräumt, zu dieser Vertretung Stellung zu nehmen. Die Verfügung wies in den Erwägungen explizit darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes kein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ergriffen werden könne.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung dennoch mit Eingabe vom 15. September 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (act. 7/1). Mit Beschluss vom 23. September 2021 (act. 7/4) trat der Bezirksrat ohne Weiterungen auf diese Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–.
3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (act. 2) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschluss bei der Kammer ein. Dabei führt er aus, dass sich sein rechtliches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde durch den Lauf der Dinge nur noch auf die Kostenauflage beziehe. Der angefochtene Bezirksratsbeschluss sei aufzuheben und der Bezirksrat anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten sowie insbesondere über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu entscheiden.
4. Dem Beschwerdeführer ist aus diversen Entscheiden in früheren Verfahren bekannt, dass gegen superprovisorische Anordnungen kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. PQ210047, PQ210060). Er ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuweisen (vgl. zum Ganzen OGer ZH PQ130029 vom 12. September 2013 sowie BGE 137 III 417, BGE 140 III 289 und BGE 140 III 529). Auch wenn sich seine Beschwerde gemäss eigenen Angaben "aufgrund des Laufs der Dinge" nur noch auf die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheides bezieht, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Vorinstanz zu Recht
und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht auf seine Beschwerde gegen die superprovisorischen Anordnungen der KESB eingetreten ist. Auch der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Auferlegung der Kosten war damit richtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Kosten liegt sodann in der Bandbreite der massgeblichen Bestimmungen, weshalb auch hier keine Korrektur vorzunehmen ist.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten
– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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