Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ210074 • OG ZH PQ210074 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Protection Authority File Closure and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer PQ210074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal contested a lower court's decision to dismiss the appeal against a Child and Adult Protection Authority's ruling that closed a file without imposing fees, and also challenged the denial of free legal aid and the imposition of court costs. The appellate court ruled that it could only review the lower court's decision regarding the dismissal and the denial of legal aid, not the initial Authority's decision or the appellant's unrelated grievances concerning police actions and criminal proceedings, as the Authority lacked jurisdiction for such matters. Ultimately, the court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate how the closure of the initial administrative procedure, which resulted in no adverse measures or costs, was disadvantageous to him, thus lacking the requisite standing ("Beschwer"), and consequently denied the request for free legal counsel as the legal position was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB; Appeal Regarding Dismissal of Protection Authority File Closure and Denial of Legal Aid: The appellate court ruled that it could only review the lower court's decision regarding the dismissal and the denial of legal aid, not the initial Authority's decision or the appellant's unrelated grievances concerning police actions and criminal proceedings, as the Authority lacked jurisdiction for such matters. Ultimately, the court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate how the closure of the initial administrative procedure, which resulted in no adverse measures or costs, was disadvantageous to him, thus lacking the requisite standing ("Beschwer"), and consequently denied the request for free legal counsel as the legal position was deemed hopeless.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Erwachsenenschutzbehörde administrative Entlassung Beschwerdelegitimation Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Kindeswohlgefährdung Eintreten / Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO

The court refers to this article in reasoning section 6.2 when determining that the appellant's legal position in the current appeal proceedings is deemed hopeless, leading to the dismissal of the request for the appointment of free legal counsel.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in reasoning section 6.2 in the context of granting free legal counsel, which requires the appointment of legal counsel if necessary, although the request was ultimately denied based on Art. 117 ZPO.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in reasoning section 5.1 as the basis used by the lower court to impose the decision fee on the appellant.

Art. 96 ZPO

Cited in reasoning section 5.1 regarding the fee assessment in connection with the lower court's decision on costs.

Art. 121 ZPO

Cited in reasoning section 2.7 as the rule governing appeal against the refusal of legal aid under the Civil Procedure Code (ZPO).

Art. 320 ZPO

Cited in reasoning section 2.7 as a procedural rule applicable to the appeal against the refusal of legal aid under the ZPO.

Art. 326 ZPO

Cited in reasoning section 2.7 as a procedural rule applicable to the appeal against the refusal of legal aid under the ZPO.

Art. 450a Abs. 1 ZGB

Cited in reasoning section 2.6 as the basis for review regarding legal errors, incorrect fact-finding, or inappropriateness when appealing the non-entry decision.

Art. 446 ZGB

Cited in reasoning section 2.6 to support the principle that the facts must be investigated ex officio in the proceedings.

Art. 450f ZGB

Cited in reasoning section 2.1 and 2.5 as the legal basis connecting the cantonal law (EG KESR) and the ZPO to proceedings under Art. 450 ff. ZGB.

Art. 450 ZGB

Cited in reasoning section 2.1 and 2.5 as the general legal basis for appeals against decisions of the KESB or the District Council.

Art. 64 EG KESR

Cited in reasoning section 2.1 and 2.3 as the provision establishing the jurisdiction of the High Court for appeals against District Council decisions.

Art. 63 EG KESR

Cited in reasoning section 2.1 and 2.2 as the provision establishing the jurisdiction of the District Council for appeals against KESB decisions.

Art. 66 Abs. 1 EG KESR

Cited in reasoning section 3.5 as the basis justifying the lower court's decision to waive obtaining written statements because the appeal was manifestly inadmissible.

§ 40 Abs. 3 EG KESR

Cited in reasoning section 4.1 in conjunction with Art. 117 f. ZPO as the basis for the lower court's finding that the appeal was hopeless, leading to the refusal of free legal aid.

§ 63 Abs. 1 EG KESR

Cited in reasoning section 2.1 and 2.2 as the provision allowing appeals against KESB decisions to be lodged with the District Council.

Art. 64 BGG

Mentioned in the final order as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Mentioned in the final order as confirmation that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order as the applicable rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order as the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order in conjunction with Art. 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision relates to costs in the Federal Supreme Court procedure and is not explicitly cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.

Art. 64 LTF

This provision relates to legal aid in the Federal Supreme Court procedure and is not explicitly cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.

Art. 64 BGG

This provision relates to legal aid in the Federal Supreme Court procedure and is not explicitly cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.

Art. 93 BGG

This provision relates to inadmissibility in the Federal Supreme Court procedure and is not explicitly cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.

Art. 93 LTF

This provision relates to inadmissibility in the Federal Supreme Court procedure and is not explicitly cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210074-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss und Urteil vom 18. November 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Eintreten / unentgeltlicher Rechtsbeistand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 21. Oktober 2021; VO.2021.58 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. Am 16. Juli 2021 wurde A._____ vor einer B._____-Filiale in C._____ von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Dabei wurde ein Teil der sich in seinem Besitz befindenden Feuerwerkskörper beschlagnahmt. Die Kantonspolizei liess den von ihr erstellten Rapport vom 26. Juli 2021 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) zukommen, worauf diese ein Verfahren eröffnete (Verfahrens-Nr. 2021-800). Mit Beschluss vom 28. September 2021 schrieb die KESB das Verfahren ab, wobei sie auf die Erhebung von Gebühren verzichtete (BR act. 2).

1.2. Gegen diesen Beschluss der KESB erhob A._____ mit Eingabe vom

11. Oktober 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (BR act. 1). Am 14. Oktober 2021 reichte A._____ dem Bezirksrat ein weiteres Schreiben ein (BR act. 3). In der Folge fanden zahlreiche Schreiben und Anträge von A._____, welche allesamt den Vorfall vom 16. Juli 2021 betreffen, Eingang in die Akten des bezirksrätlichen Verfahrens (act. 4/1-15). Die genannten Schreiben sind an die KESB, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Gemeindepolizei C._____, die Gemeindepolizei Horgen, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Statthalteramt Bezirk Horgen adressiert. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde von A._____ nicht ein, wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr (BR act. 5 = act. 11, Dispositiv-Ziff. I-III).

1.3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 21. Oktober 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 4). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt (act. 7). Gleichentags wurden die Akten des Bezirksrates beigezogen (act. 6; act. 12/1-5, zitiert als BR act.). Mit Eingabe vom 28. Ok-

tober 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Dispositiv- Ziff. I und III des Beschlusses der Vorinstanz Beschwerde (act. 8). Auf den Beizug der KESB-Akten kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden. Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann.

2. Beschwerdeverfahren

2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen. Nach § 63 Abs. 1 EG KESR kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde nach Art. 450 ZGB beim Bezirksrat erhoben werden. Entscheide des Bezirksrates können nach § 64 EG KESR beim Obergericht angefochten werden.

Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Demgegenüber ist bei Entscheiden der KESB betreffend fürsorgerische Unterbringung zunächst Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts einzureichen und gegen dessen Entscheid kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 30 GOG, §§ 63 Abs. 2 und 64 EG KESR).

2.2. Der Beschwerdeführer hat den Beschluss der KESB vom 28. September 2021 mit Beschwerde bei der Vorinstanz angefochten. Die Zuständigkeit der Vorinstanz für die Beschwerde ergibt sich wie erwähnt aus § 63 Abs. 1 EG KESR. Der genannte Beschluss der KESB betrifft keine fürsorgerische Unterbringung, weshalb das Bezirksgericht als Beschwerdeinstanz ausser Betracht fällt. Entsprechend ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Kantonspolizei Zürich bzw. der

Bezirksrat hätten "rücksichtslos, die vor instanzliche Beschwerde Instanz, Bezirksgericht Horgen, ausgelassen" (act. 2 S. 2), unbegründet.

2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 21. Oktober 2021, weshalb die angerufene Kammer dafür gestützt auf § 64 EG KESR zuständig ist. Der Beschwerdeführer kritisiert in seinen Eingaben an die Kammer teilweise auch das Vorgehen der KESB, so unter anderem die KESB habe ihn nicht angehört (act. 2 S. 3). Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich der Beschluss der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 überprüft werden kann, nicht hingegen das Verfahren der KESB bzw. deren Beschluss vom 28. September 2021, ist auf die vom Beschwerdeführer gegen die KESB gerichteten Vorbringen nicht einzugehen.

2.4. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einerseits gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und die Kostenauflage zu seinen Lasten (Dispositiv-Ziff. I und III; act. 8) und andererseits gegen die Abweisung des von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II; act. 2). Zudem ersucht er für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass dieses Gesuch sinngemäss auch die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst (act. 4).

2.5. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 – 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrates. Gemeint sind aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung angefochten werden können (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal we-

der die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist.

2.6. Die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziff. I und III des vorinstanzlichen Beschlusses) richtet sich demnach nach Art. 450 ff. ZGB. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1), wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt werden. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein.

2.7. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Beschlusses) sieht die ZPO die Beschwerde als Rechtsmittel vor (Art. 121 ZPO). Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschwerde nach der ZPO die gleichen Anforderungen an die Begründungspflicht wie für die Beschwerde gemäss ZGB (vgl. oben

E. 2.6).

3. Nichteintretensentscheid der Vorinstanz

3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden könne. Erforderlich sei die Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelbehörde. Für strafrechtliche Massnahmen gegen die KESB Bezirk Horgen und gegen die Kantonspolizei sei nicht der Bezirksrat, sondern die Strafbehörde zuständig, welche vom Beschwerdeführer bereits kontaktiert worden sei. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit der sog. Beschwer als weiterer Beschwerdevoraussetzung auseinander. Dabei wies sie darauf hin, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt sei, der ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheides besitze. Dieses Interesse müsse aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheids der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern hätten. Entsprechend fehle ein solches praktisches Interesse, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen könne. Vorausgesetzt sei dabei entweder eine (mit materieller Beschwer) verbundene formelle oder in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur eine materielle (ohne gleichzeitige formelle) Beschwer. Formelle Beschwer liege vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den (abschliessenden) Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweiche. Materielle Beschwer bedeute, dass die Rechtsstellung einer (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert werde, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig sei und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschaffe (act. 11 S. 3 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde den Ablauf des Strafverfahrens vor dem Statthalteramt Bezirk Horgen und die in diesem Rahmen ge-

führte Korrespondenz mit dem Statthalteramt, wobei er den Strafbefehl des Statthalteramtes vom 11. August 2021 wie auch dessen Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl (Verfügung vom 8. Oktober 2021) ins Recht legt (act. 9/4). Zudem betont der Beschwerdeführer wie bereits in den Briefen an die für den Bezirk Horgen zuständige Staatsanwaltschaft "prioritär, dem Bezirksrat Horgen, respektive Statthalteramt Bezirk Horgen genannt" vom 3. Oktober 2021 und 11. Oktober 2021, er bestehe auf einer Untersuchung der fehlbaren Behörden in Horgen. Er rügt weiter, dass die Vorinstanz die Beschwerdefrist von 30 Tagen, welche ihm mit Beschluss der KESB vom 28. September 2021 angesetzt worden sei, nicht abgewartet und ihren Beschluss bereits am 21. Oktober 2021 gefasst habe. Schliesslich macht er geltend, es habe keine Anhörung stattgefunden. Dadurch sei die Rechtsgleichheit missachtet worden und eine Benachteiligung und/oder Diskriminierung sowie Befangenheit eingetreten (act. 8 S. 2 f.).

3.3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I keinen Antrag. Auch geht er mit den vorstehend wiedergegebenen Argumenten nicht auf die Begründung der Vorinstanz zu den fehlenden Beschwerdevoraussetzungen ein. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beschwer sind für juristische Laien zugegebenermassen kaum verständlich. Vereinfacht ausgedrückt geht es bei der sog. Beschwer darum, dass sich eine Verfahrenspartei nur dann gegen den Entscheid einer Behörde oder eines Gerichts wehren kann, wenn der betreffende Entscheid nicht den von ihr gestellten Anträgen entspricht und inhaltlich für sie nachteilig ist. Das Verfahren vor der KESB wurde mit Beschluss vom 28. September 2021 abgeschrieben, d.h. erledigt. Da der Beschwerdeführer die KESB nicht selbst um Erlass von Schutzmassnahmen gebeten hatte, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Erledigung des KESB- Verfahrens, ohne Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme, im Interesse des Beschwerdeführers liege bzw. für ihn nicht nachteilig sei. Diese Überlegung führte dazu, dass die Vorinstanz die sog. Beschwer als Voraussetzung für die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Erledigungsbeschluss der KESB verneinte. Wie erwähnt dürften die Erwägungen der Vorinstanz zur Beschwer für den Beschwerdeführer als Laien kaum verständlich gewesen sein. Dies ändert indessen nichts daran, dass er in der Beschwerde – zumindest ansatzweise – in ei-

genen Worten erklären müsste, weshalb der Abschluss des KESB-Verfahrens für ihn nachteilig gewesen sein soll bzw. weshalb er damit nicht einverstanden ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Juli 2021 in C._____ eine Untersuchung der (seiner Meinung nach) fehlbaren Behörden in Horgen wünscht (act. 8 S. 3). Davon zeugen auch die zahlreichen, bei den Akten liegenden Schreiben an verschiedene Strafuntersuchungsbehörden. Allerdings fallen – wie von der Vorinstanz richtig festgehalten – strafrechtliche Untersuchungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der KESB. Ebenso wenig ist die KESB für Untersuchungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2021 oder für die Beurteilung des Vorgehens der Kantonspolizei Zürich zuständig. Auch fällt es nicht in den Aufgabenbereich der KESB, das Verfahren vor dem Statthalteramt oder dessen Entscheide zu überprüfen. Hierfür hätte sich der Beschwerdeführer innert 10 Tagen an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wenden müssen, worauf er in der Verfügung des Statthalteramtes vom 8. Oktober 2021 zutreffend hingewiesen wurde (act. 9/4 S. 2). Es ist aufgrund der teilweise schwer verständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ganz nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde erreichen möchte. Jedenfalls fehlt es an einer nachvollziehbaren Beschwerdebegründung, lässt sich doch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erahnen, inwiefern sich der Entscheid der KESB für ihn nachteilig auswirkt und er dadurch beschwert sein könnte bzw. inwiefern die KESB für die von ihm angestrebte Untersuchung "der fehlbaren Behörden" zuständig sein könnte.

3.4. Auch nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe über seine Beschwerde entschieden, bevor die Beschwerdefrist abgelaufen sei, zum Ausdruck bringen will. Er macht insbesondere nicht geltend, er hätte innerhalb der Beschwerdefrist ergänzende Ausführungen zur Begründung seiner Beschwerde, insbesondere im Zusammenhang mit den fehlenden Beschwerdevoraussetzungen, gemacht oder machen wollen. Folglich ist auf diesen Kritikpunkt nicht näher einzugehen.

3.5. Wie erwähnt moniert der Beschwerdeführer, dass er von der Vorinstanz nicht angehört worden sei. Nach § 66 Abs. 1 EG KESR setzt die Beschwerdeinstanz den am Verfahren beteiligten Personen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet die Beschwerdeinstanz auf die Einholung von Stellungnahmen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten. Aufgrund dieser Regelung war die Vorinstanz weder zur Einholung von Stellungnahmen noch zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet. Da es an Beschwerdevoraussetzungen mangelte und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der KESB unzulässig war, durfte die Vorinstanz ohne Anhörung des Beschwerdeführers einen Nichteintretensentscheid fällen, ohne dessen rechtliches Gehör zu verletzen.

3.6. Aufgrund des Gesagten ist mangels eines Antrags und einer hinreichenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. I) nicht einzutreten.

4. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

4.1. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf § 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 117 f. ZPO wie folgt: Der Beschwerde des Beschwerdeführers fehle es offensichtlich an mehreren Rechtsmittelvoraussetzungen, weshalb sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfüge, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde – wie sie vom Beschwerdeführer erhoben worden sei – entschlossen hätte. Entsprechend sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es erübrige sich damit, dem Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Frist zur Nachreichung von Belegen zu seinem Einkommen, Existenzminimum und Bedarf anzusetzen (act. 11 S. 6 f.).

4.2. In seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz verweist der Beschwerdeführer mit Bezug auf deren Argument, die Beschwer müsse aktueller Natur sein, auf den Beschluss der KESB vom 28. September 2021 und die darin angesetzte (Rechtsmittel-)Frist sowie auf den Strafantrag zuhanden der Stadtpolizei … vom 19. Juli 2021 (act. 2

S. 2). Weiter führt er aus, da er eine staatliche IV-Rente samt Ergänzungsleistungen beziehen müsse und sein Vermögen deutlich unter der staatlich verordneten Vermögensobergrenze von Fr. 30'000.– liege, könne er sich einen Anwalt nicht leisten. Er bestehe deshalb ausdrücklich auf der ihm gesetzlich zustehenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3).

4.3. Auch wenn die Beschwerde keinen expliziten Antrag enthält, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren anstrebt (act. 2 S. 3 unten). Wie erwähnt befasste sich die Vorinstanz nicht mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Sie wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb ab, weil sie die Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens durch die KESB für aussichtslos befand. Dabei verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit und zur Beschwer. Als Folge der fehlenden Beschwerdevoraussetzungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO aussichtslos sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist vermag nichts daran zu ändern, dass in der Erledigung des KESB-Verfahrens kein Nachteil für ihn zu sehen ist. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik vermag nichts daran zu ändern, dass dem Beschwerdeführer die sog. Beschwer als Beschwerdevoraussetzung fehlt und die Erwachsenenschutzbehörden für strafrechtliche Verfahren nicht zuständig sind. Wie erwähnt waren die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers für die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht massgebend, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen an der Sache vorbei gehen. Aufgrund des Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerde sei aussichtslos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO, nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

(Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Kostenauflage

5.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 96 ZPO und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 GebV OG auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer (act. 11 S. 5).

5.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung und -auflage nicht mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auseinander. Sein Hinweis, er müsse eine staatliche IV-Rente samt Ergänzungsleistungen beziehen, sein Vermögen liege unter der staatlich verordneten Obergrenze von Fr. 30'000.– und er könne sich keinen Anwalt mit einem Stundenansatz von Fr. 390.– leisten, sind unbehelflich. Somit fehlt es auch in diesem Punkt an einer nachvollziehbaren, auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss eingehende Beschwerdebegründung, weshalb auf die Beschwerde gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses) nicht einzutreten ist.

6. Kostenund Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren

6.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.2. Der Beschwerdeführer ersucht sodann für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 4). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt – gleich wie die (vor-

übergehende) Befreiung von den Gerichtskosten – die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und die fehlende Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunkts im Sinne von Art. 117 ZPO voraus. Die Beurteilung, ob Aussichtslosigkeit vorliegt, setzt eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten, mithin der Sach-, Beweisund Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchstellung voraus. Selbst wenn die vorliegende Beschwerde mit Anträgen und einer hinreichenden Begründung versehen wäre, müsste sie als aussichtslos bezeichnet werden. Es ist schlicht nicht denkbar, dass die Verfahrenserledigung durch die KESB unter Verzicht auf die Erhebung von Kosten für den Beschwerdeführer nachteilig und entsprechend die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwer als Beschwerdevoraussetzung fehle, falsch sein könnte. Gleiches gilt für die fehlende sachliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörden für strafrechtliche Belange. Als Konsequenz davon erscheint auch die Anfechtung der Kostenauflage und der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Beschwerdeführer aussichtslos. Unter diesen Umständen ist der Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren insgesamt als aussichtslos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO zu bezeichnen. Das führt zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

6.3. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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