Mother's Guardian Performance Appeal Inadmissible for Procedural Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a mother's appeal against a child and adult protection authority's decision regarding an account of her performance as a guardian. The court found that the appeal was inadmissible because it was filed directly with the higher court, bypassing the mandatory first-instance appeal to the district council. The court reasoned that under cantonal law, appeals against decisions of the child and adult protection authority must first be directed to the district council, and only decisions of the district council can be appealed to the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450f ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Mother's Guardian Performance Appeal Inadmissible for Procedural Error: The court found that the appeal was inadmissible because it was filed directly with the higher court, bypassing the mandatory first-instance appeal to the district council. The court reasoned that under cantonal law, appeals against decisions of the child and adult protection authority must first be directed to the district council, and only decisions of the district council can be appealed to the higher court.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for appeal to the Federal Court in civil matters.
Cited as the basis for subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited as governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to establish that this decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss vom 26. November 2021
in Sachen
1. A._____,
2. … Beschwerdeführerin
betreffend Rechenschaftsbericht PF-2021-4574
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon vom 11. August 2021
Erwägungen:
I.
1. A._____ ist die Mutter von B._____, und sie amtet als dessen Beiständin im Bereich der Personensorge (Gesundheit und Wohnen). Mit Schreiben vom 31. August 2021 wandte sich A._____ an das Obergericht unter Bezugnahme auf den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) vom 11. August 2021 betreffend Rechenschaftsbericht PF-2021-4574 (act. 2). Der Entscheid der KESB vom 11. August 2021 liegt der Kammer nur in der unbegründeten Version vor und beinhaltet die Abnahme des Rechenschaftsberichts für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (act. 4/1). A._____ brachte im Schreiben vom 31. August 2021 zusammengefasst vor, weshalb ihr ein angemessener Lohn für die intensive Betreuung ihres Sohnes zustehe (act. 2).
2. Es wurde gestützt auf die Eingabe von A._____ unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. PQ210064 ein Beschwerdeverfahren angelegt. Prozessuale Weiterungen sind nicht notwendig. Es ist lediglich noch der Hinweis anzubringen, dass zwei weitere Beschwerden von A._____ unter der Geschäfts-Nr. PQ210052 und PQ210055 angelegt worden sind. Für Ausführungen, die die Umstände des Falles betreffen, sei auf das Urteil der Kammer im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ210052 verwiesen. Im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ210052 befinden sich auch die Akten des Bezirksrates Pfäffikon mit der Geschäftsnummer VO.2020.23.3.02.00, darin integriert die Akten der KESB (BR-act. 1-68, darin integriert als act. 8/1-110, act. 8/111-172, act. 25/173-185 und act. 41/186-217 sind die KESB act. 1-217).
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin betrifft eine Beschwerde gegen einen (nicht begründeten) Entscheid der KESB vom 11. August 2021. Abgesehen davon, dass eine Begründung des Entscheides zwingend verlangt werden muss, um danach ein Rechtsmittel gegen den Entscheid ergreifen zu können, hielt die Beschwerdeführerin auch den Instanzenzug nicht ein. Streitgegenstand im Be-
schwerdeverfahren vor Obergericht kann nur sein, was bereits Gegenstand eines bezirksrätlichen Verfahrens war.
Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen: Gegen Entscheide der KESB ist als erste Beschwerdeinstanz der Bezirksrat zuständig, Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats sind beim Obergericht anzufechten (EG KESR, LS 232.3; insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR; ergänzend sind alsdann die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten, vgl. § 40 EG KESR i.V.m. Art. 450f ZGB). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
4. Der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2021 erwähnte Entscheid ist ein solcher der KESB. Der von der Kammer als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2021 fehlt es damit an einem zulässigen Beschwerdeobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das Anliegen der Mutter auf Bezahlung einer höheren Erwerbsaufallentschädigung wird bereits im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ210052 thematisiert.
II.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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