District Council Fee Award Appeal Dismissed for Lack of Specific Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a challenge by a party to a decision by a District Council that awarded an attorney's fee to opposing counsel following a ruling that partially transferred representation and asset management duties to a professional guardian. The Court of Appeal dismissed the appeal because the appellant, even under the lenient standard applied to lay appeals in guardianship matters, failed to provide any reasoned argument specifically addressing the challenged decision regarding the attorney's fee calculation or the time spent; instead, the submission contained only general philosophical statements, thus failing to provide a concrete basis for judicial review of the appealed ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; District Council Fee Award Appeal Dismissed for Lack of Specific Argument: The Court of Appeal dismissed the appeal because the appellant, even under the lenient standard applied to lay appeals in guardianship matters, failed to provide any reasoned argument specifically addressing the challenged decision regarding the attorney's fee calculation or the time spent; instead, the submission contained only general philosophical statements, thus failing to provide a concrete basis for judicial review of the appealed ruling.
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KI-generiertThis order dismisses the appeal because the appellant failed to meet the legal requirements for substantiating the appeal (non-admission/non-entry into proceedings).
This order explicitly waives the imposition of costs because the appeal was not admitted.
This order explicitly states that no compensation shall be awarded due to the appellant's failure (non-admission).
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss vom 26. November 2021
in Sachen
1. A._____,
2. … Beschwerdeführerin
betreffend Wechsel Beistandsperson
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 12. Juli 2021; VO.2020.23 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen:
I.
1. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 schützte der Bezirksrat Pfäffikon die Teilübertragung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung für B._____ von der Mutter (Beschwerdeführerin) an den Berufsbeistand C._____, Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 machte Rechtsanwalt lic. iur. X.______ für die unentgeltliche Vertretung von A._____ einen Aufwand von rund 17 Stunden geltend und der Bezirksrat entschädigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 12. Juli 2021 mit insgesamt Fr. 4'095.10 (inkl. 7.7. % MwSt; act. 8 S. 2 Dispositivziffer I.). Weiter wies der Bezirksrat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (act. 8 S. 2 Dispositivziffer II.).
2. Innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist wandte sich A._____ mit einer als "Einsprache und Stellungnahme" bezeichneten Eingabe an das Obergericht unter Bezugnahme auf "Beschluss vom 21. Juli 2021 vo.2020.23/3.02.00" (act. 2). Aufgrund der eingereichten Unterlagen, insbesondere aufgrund des als act. 3/2 eingereichten Beschlusses des Bezirksrates vom 12. Juli 2021, vermutete die Kammer, die Beschwerdeführerin sei mit der Höhe der Anwaltsentschädigung nicht einverstanden und wolle diese anfechten. Es wurde gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin unter der Geschäfts-Nr. PQ210055 ein Beschwerdeverfahren angelegt und die Restakten vom Bezirksrat beigezogen (act. 9/69-83).
Prozessuale Weiterungen sind nicht notwendig. Es ist lediglich noch der Hinweis anzubringen, dass zwei weitere Beschwerden von A._____ unter der Geschäfts- Nr. PQ210052 und PQ210064 angelegt worden sind. Für Ausführungen, die die Umstände des Falles betreffen, sei auf das Urteil der Kammer im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ210052 verwiesen. In diesem Verfahren (mit der Geschäfts- Nr. PQ210052) befinden sich auch die Akten des Bezirksrates Pfäffikon mit der Geschäftsnummer VO.2020.23.3.02.00, darin integriert die Akten der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) (BR-act. 1-68, darin inte-
griert als act. 8/1-110, act. 8/111-172, act. 25/173-185 und act. 41/186-217 sind die KESB-act. 1-217).
II.
1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss vom 12. Juli 2021, mit welchem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Verfahren vor Bezirksrat entschädigt wurde. Das Verfahren hatte die Teilübertragung von Aufgaben an den Berufsbeistand C._____ zum Gegenstand.
2. Eine Rechtsmittelklägerin muss darlegen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nicht richtig ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründungsanforderungen bei Beschwerden von Laien insbesondere in Erwachsenenschutzverfahren sind praxisgemäss tief. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Es muss daher auch von Laien erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen. Ist der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegungen sich die Partei stösst, ist auf die Beschwerde einzutreten und der vorinstanzliche Entscheid ist anhand der Einwände der Partei, die das Rechtsmittel erhoben hat, zu überprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin nimmt, indem sie allgemeine weltanschauliche Ausführungen macht, in keinerlei Hinsicht Bezug zum Beschluss vom 12. Juli 2021. Sie beanstandet die Bemessung der Parteientschädigung durch den Bezirksrat nicht und macht insbesondere keine Ausführungen zum geltend gemachten Zeitaufwand. Damit gibt die Beschwerdeführerin der Kammer als Beschwerdeinstanz kein
(Über-)Prüfungsprogramm für den angefochtenen Entscheid vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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