Appellate Court Upholds Child Protection Measures Following Parental Homicide Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld the decision of the lower authority to implement child protection measures following the fatal shooting of the children's mother, a case in which the father was under investigation. The court first confirmed the local authority's jurisdiction, ruling that the father's brief enrollment of the two older children in a Serbian school did not establish a new habitual residence under the Hague Convention, and his initial removal of the children to Serbia was a wrongful retention given the prior custody order. The court reasoned that the continued placement of the two older children with the father, despite removing his right to determine their residence, was appropriate as it maintained stability in a familiar environment while the father’s role in the mother's death remained under criminal investigation, and that the youngest child's continued placement in an institution was necessary to avoid further trauma from placement instability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 313 Abs. 1 ZGB; Appellate Court Upholds Child Protection Measures Following Parental Homicide Investigation: The court first confirmed the local authority's jurisdiction, ruling that the father's brief enrollment of the two older children in a Serbian school did not establish a new habitual residence under the Hague Convention, and his initial removal of the children to Serbia was a wrongful retention given the prior custody order. The court reasoned that the continued placement of the two older children with the father, despite removing his right to determine their residence, was appropriate as it maintained stability in a familiar environment while the father’s role in the mother's death remained under criminal investigation, and that the youngest child's continued placement in an institution was necessary to avoid further trauma from placement instability.
Schlagwörter
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KI-generiertProvision used to impose court costs on the appellant because they fully lost the appeal.
Provision used in conjunction with ZPO to determine cost allocation following the appellant's complete loss.
Cited because the costs for the children's representation are included in the court costs imposed on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 27. September 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
Verfahrensbeteiligte
1, 2, 3 vertreten durch lic. iur. Y1._____, betreffend Kindesschutzmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen)
Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. Juli 2021; VO.2021.24 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
I.
1. A._____, geb. tt. Juni 1984, (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Vater von B._____, geb. tt.mm. 2008, C._____, geb. tt.mm. 2011, und D._____, geb. tt.mm. 2019. Er lebt in Serbien und ist aufgrund einer früheren Verurteilung mit einer Einreisesperre für den Schengen-Raum belegt. Die Mutter der Kinder, E._____, geb. tt. April 1988, ist am 16. Februar 2021 Opfer eines Tötungsdelikts geworden. D._____ befand sich in diesem Zeitpunkt bei der Mutter, die beiden älteren Geschwister weilten ferienhalber beim Vater. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur (nachfolgend KESB) hatte mit superprovisorischem
Entscheid vom 19. Februar 2021 dem Beschwerdeführer für alle drei Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, eine Vertretungsbeistandschaft ernannt und eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angeordnet. Der Beiständin wurde insbesondere aufgetragen, die Unterbringung von D._____ in einer geeigneten Institution zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie nach der Rückkehr von C._____ und B._____ in die Schweiz eine geeignete Unterbringung zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein (KESB-act. 27). Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid zwei Beschwerden beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) führen. Was die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Kindesschutzmassnahmen betrifft, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da es gegen eine superprovisorische Massnahme kein Rechtsmittel gebe (KESB-act. 81 E. 4.4 f. [in KESB-act. 27 war irrtümlicherweise für sämtliche Anordnungen ein Rechtsmittel belehrt worden]). Nach Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Eltern der getöteten Mutter, der Verfahrensvertreterin der Kinder sowie der Erziehungsbeiständin und entsprechenden Stellungnahmen zu diesen Stellungnahmen erkannte die KESB mit Entscheid vom 27. Mai 2021 Folgendes (KESB-act. 111 = BR-act. 2/2): "1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____, geb. tt. Juni 1984, von Serbien, über B._____, C._____ und D._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen (Art 310 Abs. 1 ZGB. i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).
2. B._____ und C._____ werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres bei deren Vater, A._____, ... [Adresse], Serbien, untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.
445 Abs. 1 ZGB). D._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in einer der Kindesschutzbehörde bekannten Institution untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 2GB).
B._____, C._____ und D._____ dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) von ihrem Unterbringungsort weggenommen werden.
Es wird festgehalten, dass über den Antrag der Grosseltern mütterlicherseits betreffend die weitere Unterbringung von D._____ in einem separaten Entscheid befunden wird.
3. Für B._____, C._____ und D._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet (Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).
4. Die Vertretungsbeiständin erhält den Auftrag B._____, C._____ und D._____ im Strafverfahren betreffend die Tötung der Mutter, in einem allfälligen Opferhilfeverfahren sowie bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen zu vertreten und dazu den Rechtsweg zu beschreiten, wozu der Beistandsperson Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wird.
5. Zur Beiständin gemäss Ziffer 3 und 4 wird Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, Winterthur, ernannt mit der Einladung nach Erledigung des Strafverfahrens, spätestens jedoch per 30. November 2021 zuhanden der KESB Winterthur-Andelfingen über den Verlauf sowie den Stand der Angelegenheit schriftlich Bericht zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB).
6. Für B._____, C._____ und D._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen angeordnet und die elterliche Sorge hinsichtlich Ziffer 7 c) entsprechend beschränkt (Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).
7. Die Beistandsperson erhält die besonderen Befugnisse (Art. 308 Abs. 2 ZGB),
a) die Unterbringung von D._____ in der der Kindesschutzbehörde bekannten Institution zu begleiten sowie deren Geeignetheit zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
b) die Vernetzung mit den Fachstellen sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen;
c) D._____ in gesundheitlichen bzw. medizinisch/therapeutischen Belangen zu vertreten;
d) Videotelefonie-Kontakte zum Vater und insbesondere zwischen den Geschwistern aufzugleisen und zu überwachen. Die Bedürfnisse von D._____ sind dabei zu berücksichtigen und eine Überforderung des Kleinkindes zu vermeiden.
8. Zur Beiständin gemäss Ziffer 6 und 7 wird H._____, Kinderund Jugendhilfezentrum Winterthur, ernannt, mit der Einladung,
a) nötigenfalls umgehend Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 313 Abs. 1 ZGB),
b) per 30. November 2021 in einem Zwischenbericht über die Situation der Kinder und den Verlauf der Mandatsführung Bericht zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB).
9. Für B._____, C._____ und D._____ wird für das vorliegende Verfahren betreffend die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eine Kindesverfahrensvertretung angeordnet (Art. 314abis Abs. 1 ZGB).
10. Als Kindsverfahrensvertreterin wird lic. iur. Y1._____, Zürich, ernannt, mit dem Auftrag
a) die Interessen der Kinder im vorliegenden Verfahren zu wahren;
b) bis spätestens 30. November 2021 eine Stellungnahme zur weiteren Unterbringung sowie allenfalls weiteren Kindesschutzmassnahmen einzureichen.
11. Für die Bemühungen von lic. iur. Y1._____ wird ein Stundenansatz von CHF 220.00 exkl.
MWST angesetzt. 12.-14. […]"
Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Juni 2021 Beschwerde bei der Vorinstanz, mit welcher er verlangte, der Entscheid der KESB mit Ausnahme von Disp.-Ziffern 3-5 (Vertretungsbeistandschaft)
vollumfänglich aufzuheben. Im Weiteren sei ihm der aktuelle Unterbringungsort von D._____ bekannt zu geben und D._____ sei in seine Obhut zu übergeben (vgl. BR-act. 1 S. 2). Mit Beschluss und Urteil vom 15. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen Disp.-Ziffern 9-12 nicht ein und wies die Beschwerde gegen Disp.-Ziffern 1, 2 und 6-8 ab (BR-act. 9 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (BR-act. 9, Anhang) mit Eingabe vom 30. Juli 2021 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er verlangt (act. 2 S. 2):
"1. Das Urteil und der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom
15. Juli 2021 seien aufzuheben.
2. Die durch die KESB mit Entscheid vom 27. Mai 2021 angeordnete Kindesschutzmassnahmen seien mit Ausnahme von Dispositiv- Ziff. 3-5 (Vertretungsbeistandschaft) aufzuheben.
3. Dem Beschwerdeführer sei der aktuelle Unterbringungsort von D._____, geb. tt.mm. 2019, bekannt zu geben.
4. Das Kind D._____, geb. tt.mm.2019, sei in die Obhut des Beschwerdeführers A._____, geb. tt. Juni 1984, zu übergeben. Die Übergabe von D._____ sei mit der Schwester des Beschwerdeführers (F._____, geb. tt. November 1981) zu koordinieren.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."
Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-10, zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 9/1-97 [B._____], act. 10/1-97 [C._____] und act. 11/1-131 [D._____], Letztere – wo nicht anders vermerkt – zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 13. August 2021 wurde der Verfahrensvertreterin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 12). Die Verfahrensvertreterin liess mit Eingabe vom
30. August 2021 im Namen der Kinder die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 16). Mit Eingabe vom 31. August 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer anlehnend zur Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin (act. 18). Mit Eingabe vom 9. September 2021 teilte die Beiständin mit, dass ihr aufgrund des nach wie vor ungewissen Verlaufs des Strafverfahrens eine Einschätzung der potenziellen Kindeswohlgefährdung beim Beschwerdeführer nicht
möglich sei, weshalb sie aktuell nicht in der Lage sei, allfällige Anträge zur Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu formulieren (act. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdeführer sowie der Kindesverfahrensvertreterin ist mit dem Entscheid je ein Doppel von act. 21 zuzustellen, Letzterer überdies ein Doppel von act. 18.
3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten auf die fristgerecht erhobene Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden
(Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
II.
1.1. Der Beschwerdeführer macht – wie schon vor Vorinstanz – vorab geltend, die KESB sei aufgrund des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) gar nicht zuständig gewesen, einen Entscheid betreffend die Kinder B._____ und C._____ zu treffen. Die Vorinstanz habe die Frage der Zuständigkeit zu Unrecht lediglich summarisch geprüft und sei dabei zu einem falschen Schluss gelangt. Der Entscheid der KESB vom 19. Februar 2021, mit welchem dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Kinder superprovisorisch entzogen worden sei, sei dem Beschwerdeführer erst am 5. März 2021 mitgeteilt worden. Vor der Mitteilung habe es sich gar noch nicht um einen Entscheid im Rechtssinne gehandelt, sondern erst um einen Urteilsentwurf, der keine Wirkung entfalten könne. Ein Entscheid könne gegenüber einer Person keine Wirkung entfalten, wenn er dieser noch nicht eröffnet worden resp. auf eine Eröffnung explizit verzichtet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Kinder B._____ und C._____, welche im Todeszeitpunkt der Mutter ferienhalber bei ihm weilten, am
22. Februar 2021 an seinem Wohnort in der Grundschule "G._____" eingeschrieben habe, sei der gewöhnliche Aufenthaltsort dieser beiden Kinder in Würdigung sämtlicher objektiver Umstände bereits ab dem 22. Februar 2021 auf Dauer in Serbien angelegt gewesen. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der beiden Kinder habe sich damit gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides am 5. März 2021 in Serbien befunden, weshalb es gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ der KESB an der Zuständigkeit für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gefehlt habe (act. 2 Rz 19-29; dazu nachfolgend E. 1.2.1.). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, weshalb er die Kinder B._____ und C._____
nicht im Sinne von Art. 7 HKsÜ widerrechtlich in Serbien zurückhalte (act. 2 Rz 30 ff.; dazu nachfolgend E. 1.2.2.).
1.2.1. Der Einwand, die KESB sei für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen gar nicht mehr zuständig gewesen, geht fehl. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erging der Entscheid vom 19. Februar 2021 (in Folge Dringlichkeit) als superprovisorischer Entscheid. Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich nicht bis zur Mitteilung an sämtliche Verfahrensbeteiligten um einen Urteilsresp. Entscheidentwurf. Richtig ist, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer – und nur diesem – aufgrund einer entsprechenden Bitte der Staatsanwaltschaft (zum Schutz vor einer Vereitelung der strafrechtlichen Ermittlungen) erst am 3. März 2021 mündlich und sodann am 4. März 2021 schriftlich an die von ihm genannte Zustelladresse mitgeteilt worden ist (vgl. KESB-act. 81
E. 3.2). Das ist, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, nicht zu beanstanden. Beim Entscheid, dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ zu entziehen, handelt es sich um ein Gestaltungsurteil, welches keiner Vollstreckung bedarf. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 19. Februar 2021 wurde zwar zulässigerweise aufgrund Dringlichkeit (Art. 450c ZGB, welche Bestimmung gemäss Art. 450f ZGB den Bestimmungen der ZPO zu den Rechtsmitteln vorgeht) die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 27 E. 2.4.). Und es trifft zu, dass die Rechtsmittelfrist erst nach der förmlichen Mitteilung des Entscheides lief, soweit ein Rechtsmittel gegen den Entscheid überhaupt möglich war. Gegen die superprovisorisch angeordneten Kindesschutzmassnahmen lief dem Beschwerdeführer indes gar keine Rechtsmittelfrist, da gegen superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel gegeben ist (dies ist dem Beschwerdeführer bekannt, ist doch die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die angeordneten Kindesschutzmassnahmen mit dieser Begründung nicht eingetreten, vgl. KESB-act. 81 E. 4.4). Seiner Ansicht, der Entscheid vom 19. Februar 2021 könne gegen ihn nicht sofort gewirkt haben, da er erst nach dem 5. März 2021 ein Rechtsmittel habe ergreifen können (act. 2 Rz 22), ist damit bezüglich der superprovisorisch angeordneten Kindesschutzmassnahmen, um die es hier geht, zum vornherein der Boden entzogen. Nicht weil einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung ent-
zogen wurde, wirkten die superprovisorisch angeordneten Kindesschutzmassnahmen sofort (und bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen), sondern weil es gegen den superprovisorischen Entscheid (trotz Rechtsmittelbelehrung) gar kein Rechtsmittel gab.
Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde im Übrigen erneut geltend macht, sein rechtliches Gehör sei dadurch krass verletzt worden, dass ihm der Entscheid nicht sofort, sondern erst zwei Wochen später eröffnet worden sei (act. 2 Rz 18), sei er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid vom 22. März 2021 verwiesen (KESB-act. 81 E. 4.). Wie dem Beschwerdeführer bereits dargelegt wurde, ergeht ein superprovisorischer Entscheid infolge Dringlichkeit ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und entfaltet in aller Regel sofortige Wirkung bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. Das rechtliche Gehör wird erst nach Erlass des superprovisorischen Entscheides gewährt, im Rahmen des Verfahrens über die vorsorglichen Massnahmen. Dass dies nicht erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.
Der am 19. Februar 2021 erfolgte und gleichentags resp. am 20. Februar 2021 den Verfahrensbeteiligten (mit Ausnahme des Beschwerdeführers) und den involvierten Stellen mitgeteilte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wirkte damit unmittelbar und (als Gestaltungsurteil) gegenüber jedermann. Folglich konnte der Beschwerdeführer, indem er am 22. Februar 2021 B._____ und C._____ an seinem Wohnort in die Grundschule einschreiben liess, nicht bewirken, dass dadurch der Aufenthalt der beiden älteren Kinder zu einem auf Dauer ausgelegten Aufenthalt wurde. Ohnehin hatten B._____ und C._____ beim Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt wohl Aufenthalt, jedoch nicht gewöhnlichen Aufenthalt, waren sie doch lediglich ferienhalber dort. Aus diesem Grund hatten B._____ und C._____ im Zeitpunkt des KESB-Entscheides vom 19. Februar 2021 weder gewöhnlichen Aufenthalt beim Beschwerdeführer, noch hätte dieser durch seine am 22. Februar 2021 und damit nach Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte Anmeldung an der dortigen Schulde einen auf Dauer angelegten
gewöhnlichen Aufenthalt schaffen können. Da ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ damit nicht erfolgte, blieb die KESB gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ weiterhin zuständig für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Dass die KESB mit dem vor Vorinstanz angefochtenen Entscheid vom 27. Mai 2021 Kindesschutzmassnahmen vorsorglich (für die Dauer des Verfahrens) anordnete, geschah demnach in Übereinstimmung mit dem HKsÜ. Andere Gründe, weshalb die KESB hierfür nicht zuständig sein sollte, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind denn auch nicht ersichtlich.
Zusammenfassend war die KESB zuständig, mit Entscheid vom 27. Mai 2021 Kindesschutzmassnahmen für B._____ und C._____ für die Dauer des Verfahrens zu treffen. Die Zuständigkeit für vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen betreffend D._____, welche sich im Todeszeitpunkt der Mutter bei dieser und anschliessend in einer Institution in der Schweiz befand, war unstreitig gegeben.
1.2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die beiden älteren Kinder nicht widerrechtlich in Serbien zurückbehalten (act. 2 Rz 30-32), ist Folgendes festzuhalten: Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Kinder B._____ und C._____ zwar wohl mit Einverständnis der nachmals getöteten Mutter und freiwillig zu diesem gereist, allerdings – und dieser Zusatz fehlt in der Beschwerdeschrift (act. 2 Rz 31) – lediglich ferienhalber. Damit ist eine widerrechtliche Zurückbehaltung sehr wohl möglich, wie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bestens bekannt ist, handelt es sich bei einer Nichtrückkehr aus den Ferien geradezu um den klassischen Fall einer widerrechtlichen Zurückbehaltung. Wie soeben dargelegt konnte der Beschwerdeführer die Kinder sodann auch nicht am
22. Februar 2021 rechtmässig in Serbien anmelden, war ihm doch durch den Entscheid der KESB vom 19. Februar 2021 bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden. Der Beschwerdeführer hat demnach, indem er in der Folge auch nach Eröffnung dieses Entscheides die Kinder nicht in Absprache mit der Erziehungsbeiständin in die Schweiz zurückschickte, die Kinder widerrechtlich in Serbien zurückgehalten, sah doch der Entscheid der KESB vom 19. Februar 2021 die baldmöglichste Rückführung der Kinder in die Schweiz vor (KESB-act. 27 E.
2.2.1, Disp.-Ziffer 4). Ob dies auch nach dem Entscheid der KESB vom 27. Mai 2021 weiterhin der Fall ist, kann an dieser Stelle offen bleiben.
2. Nachdem die Zuständigkeit der KESB zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen feststeht, sind im Folgenden die von ihr angeordneten und im vorinstanzlichen Entscheid bestätigten Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. Der Systematik des KESB-Entscheides sowie der Beschwerdeschrift folgend, ist zuerst der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers und die im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erfolgte einstweilige Unterbringung von B._____ und C._____ bei diesem zu prüfen (nachfolgend E. 3. f.). Sodann wird auf die angeordnete Unterbringung von D._____ in einer dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegebenen Institution einzugehen sein (nachfolgend E. 5.).
3. Die KESB hat in ihrem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
27. Mai 2021 – anders noch im superprovisorischen Entscheid von 19. Februar 2021 – wie gesehen angeordnet, dass die Kinder B._____ und C._____ für die Dauer des Verfahrens einstweilen beim Beschwerdeführer untergebracht würden, unter gleichzeitigem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers. Dies nicht zuletzt nachdem sich die Kindesverfahrensvertretung dahingehend geäussert hatte und sich die ursprünglich favorisierte Lösung, die Unterbringung der beiden älteren Kinder bei den Grosseltern mütterlicherseits, als nicht durchführbar erwies, da Letztere lediglich die Unterbringung von D._____ bei ihnen beantragt hatten, indes an einer Aufnahme aller drei Geschwister nicht interessiert waren (act. 15/2/1 E. 2.2.). Die Vorinstanz hat diese Regelung bestätigt, wobei sie die einstweilige Platzierung beim Beschwerdeführer in Serbien hauptsächlich auf die Einschätzung der Kindesverfahrensvertretung stützt (act. 7
E. 3.3.8, zweiter Absatz). Wie aus der im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich wiedergegebenen Stellungnahme der Kindesverfahrensvertretung vom 28. Juni 2021 (BR-act. 8 und act. 7 E. 3.3.6 [S. 15-18]) hervorgeht, war die Kindesverfahrensvertreterin nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglichen Aussagen der beiden älteren Kinder anlässlich eines Face-Time-Gesprächs vom 8. März 2021 zum Schluss gekommen, dass es gegenwärtig das Beste sei, wenn B._____ und C._____ beim Beschwerdeführer in Serbien bleiben würden. Weiter hielt die Vo-
rinstanz fest, es werde im Verlauf des Hauptverfahrens zu klären sein, ob es den beiden Kindern wirklich gut gehe, wobei derzeit glaubhaft scheine, dass diese sich in ihrer gegenwärtigen Umgebung vertraut fühlten und ihnen dies zumindest etwas Halt und auch eine gewisse Sicherheit gäbe, weshalb der provisorische Verbleib beim Vater als eine adäquate Lösung erscheine. Die Wegnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gleichzeitiger Platzierung beim Vater sei nur auf den ersten Blick widersprüchlich. Auf den zweiten Blick werde klar, dass dadurch sichergestellt sei, dass die Kinder für den Moment dort seien, wo es für sie am besten erscheine, als auch, dass sie einstweilen dort blieben. Am besten geeignet erscheine die Platzierung, weil sich die beiden Kinder in Serbien mutmasslich in ihrer vertrauten Umgebung und bei einer Person befänden, die sie kennen würden. Gleichzeitig werde aber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vater derzeit nicht als geeignet dazu erscheine zu bestimmen, wo sich die Kinder aufhalten würden; sollte der Vater den Aufenthaltsort ändern wollen, so stünde es ihm frei, dies mit einer entsprechenden Begründung zu beantragen (act. 7 E. 3.3.8 S. 19).
4.1. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB), namentlich kann sie eine Beistandschaft anordnen (Art. 308 ZGB). Unter der Marginale "Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts" lautet die gesetzliche Regelung sodann: Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl, dass aktuell eine Kindswohlgefährdung vorliege, als auch, dass er nicht von sich aus für Abhilfe sorgen würde (fehlende Subsidiarität der Kindesschutzmassnahme), als auch, dass einer allfälligen Gefährdung nur durch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden könne (fehlende Verhältnismässigkeit) (act. 2 Rz 35 ff.).
4.2. Die beiden älteren Kinder haben vom gewaltsamen Tod ihrer Mutter gemäss eigenen Aussagen aus Zeitungsartikeln erfahren, die ihre Kollegen gepostet hät-
ten (KESB-act. 66 S. 6). Aus den entsprechenden Zeitungsartikeln wussten sie demnach, dass ihre Mutter erschossen wurde und dass am Tatort der Grossvater des Beschwerdeführers festgenommen worden war. Alleine daraus ergibt sich eine schwere Gefährdung der psychischen Gesundheit der Kinder, ist dies doch in hohem Masse traumatisierend. Überdies war zumindest B._____ bekannt, dass der Beschwerdeführer die nunmehr umgebrachte Mutter wiederholt mit dem Tod bedroht hatte (Näheres hierzu unten, E. 4.3.1.), womit nicht nur in der kindlichen Logik der Schluss nahe liegt, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem gewaltsamen Tod der Mutter zu tun haben könnte. Mit diesem Verdacht leben zu müssen – noch dazu beim Beschwerdeführer – ist eine zusätzliche schwere Last, welche offensichtlich dem Kindeswohl abträglich ist. Der Beschwerdeführer kann dieser Gefährdung keine Abhilfe verschaffen, selbst wenn er dies wollte. Damit liegt die für Kindesschutzmassnahmen vorausgesetzte Kindeswohlgefährdung vor, und auch das Erfordernis der Subsidiarität ist erfüllt. Was die Errichtung einer Beistandschaft angeht (Disp.-Ziffer 6-8 von KESB-act. 111), so macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht nur nicht geltend, diese sei als Kindesschutzmassnahme nicht verhältnismässig, vielmehr geht der Beschwerdeführer auf die Beistandschaft in der Beschwerde mit keinem Wort ein. Insofern kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner auch im Verfahren mit Untersuchungsmaxime geltenden Begründungsobliegenheit nicht ansatzweise nach (vgl. oben, E. II.4.). Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten, welche diesbezüglich zu Weiterungen Anlass böten. In Bezug auf die für alle drei Kinder angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB (Disp.-Ziffer 6-8 von KESB-act. 111) ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4.3. Zu prüfen bleibt damit der von der KESB angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B._____ und C._____, genauer die Verhältnismässigkeit dieser Kindesschutzmassnahme.
4.3.1. Zur Kindswohlgefährdung ist dabei Folgendes festzuhalten:
Was die Gefährdung des Kindeswohls durch den Aufenthalt beim Vater betrifft, so ist im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund der Aussagen der Kinder kaum einigermassen verlässlich einzuschätzen, wie es den Kindern B._____ und C._____ bei ihrem Vater tatsächlich geht. Wohl geht auch die Kindesvertreterin nach ihrem offenbar bislang einzigen (Face-Time-)Gespräch vom 8. März 2021 mit den beiden Kindern davon aus, dass sie nicht abschliessend beurteilen könne, ob diese "ganz ohne Druck" mit ihr gesprochen hätten, doch hatte sie nicht den Eindruck, diese würden nacherzählen, was ihnen befohlen worden sei (KESB- act. 66 S. 7). In ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz geht dann die Kindesvertreterin, ohne ein weiteres Gespräch mit den Kindern geführt zu haben, davon aus, dass die Kinder in Serbien bleiben wollten (BR-act. 8 S. 3). Das Schwarz-Weiss-Bild, das die Kinder anlässlich des Telefongesprächs vom
8. März 2021 mit der Kindesvertreterin von der Mutter und ihrer Familie zeichneten, irritiert indes in verschiedener Hinsicht: Weniger als vier Wochen nach dem gewaltsamen Tod ihrer Mutter (wo, wie die Kinder wissen, der Grossvater väterlicherseits am Tatort verhaftet wurde), welche bis zu ihrer Ermordung die engste Bezugsperson war, reden die beiden Kinder auffallend negativ über die Verstorbene, welche sie oft alleine gelassen habe, und zeichnen das Bild einer schlechten Mutter (vgl. etwa KESB-act. 66 S. 6). Noch negativer äussern sich die beiden Kinder über die Familie ihrer getöteten Mutter, und malen aus, wie sie und ihre kleine Schwester von den Eltern ihrer Mutter gequält worden seien, welche überdies die Absicht geäussert hätten, ihre kleine Schwester zu töten (vgl. KESB- act. 66 S. 4 f.). Dies nota bene in einem Zeitpunkt, wo noch vieles darauf hindeutete, dass die Behörden die Kinder dem Beschwerdeführer wegnehmen und bei den Eltern der Mutter platzieren würden. Diese Schilderungen und das überaus positive Bild, das vom liebevollen Beschwerdeführer gezeichnet wird, stehen in scharfem Kontrast zu den Aussagen, die dieselben Kinder im Sommer davor gegenüber der Polizei im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens, das die infolge Drohungen des Beschwerdeführers um ihr Leben fürchtende Mutter anstrengte, gemacht hatten: Dort ist zu lesen, wie gut das Verhältnis zur Mutter sei, und es wird anschaulich geschildert, wie die Kinder Angst vor ihrem Vater haben und sich von ihm unter Druck gesetzt fühlten (Vorakten KESB, act. 11 EV Auskunftsperson,
S. 2-4). Authentisch schildert etwa B._____, wie sie es immer vor sich sehe, wie der Vater die Mutter sehr oft geschlagen habe, dass sie, wenn immer es möglich sei, wegschaue, weil sie nicht zuschauen könne, und dabei immer auch zu schreien anfange (a.a.O., S. 5). Wie es sich mit den dazu im Widerspruch stehenden aktuellen Aussagen der Kinder verhält, wird im Verlaufe des Verfahrens nicht leicht in Erfahrung zu bringen sein, befinden sich diese doch im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Sicher ist, dass das Kindswohl massiv gefährdet wurde, wenn der Beschwerdeführer seine später umgebrachte Ehefrau vor den Augen der Kinder schlug. Zudem fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Kindesvertreterin zwar betont freundlich gab, sich indes teils sehr unglaubwürdig äusserte – etwa wenn er betont, er selber habe in letzter Zeit ein super Verhältnis zu seiner Frau gehabt, um wenig später zu erwähnen, seine Kinder hätten ihn aus der Schweiz angerufen, um ihm mitzuteilen, dass seine Frau mit diversen Männern fremdgegangen sei; dies dürfe doch nicht sein, dass so etwas vor den Kindern gemacht werde (KESB-act. 66 S. 2). Die KESB wird im weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen haben, wie es den Kindern an ihrem aktuellen Aufenthaltsort beim Beschwerdeführer geht. Hierfür wäre eigentlich erforderlich, dass B._____ und C._____ ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers und, ohne bei missliebigen Aussagen Konsequenzen fürchten zu müssen, mit einer Person sprechen könnten, der sie vertrauen. Ob dies, wie von der Kindesvertreterin befürwortet, durch eine Anhörung bei der KESB erfolgen kann (act. 16 S. 2, act. 19/6), wird die KESB zu beurteilen haben.
Zu erinnern ist überdies daran, dass die beiden Kinder aus entsprechenden Zeitungsartikeln wussten, dass ihre Mutter erschossen wurde und am Tatort der Grossvater des Beschwerdeführers festgenommen worden war. Zudem war wie bereits erwähnt zumindest B._____ bekannt, dass der Beschwerdeführer die nunmehr umgebrachte Mutter wiederholt mit dem Tod bedroht hatte und ihr gegenüber sogar erwähnte, er würde die Mutter umbringen (C._____ KESB act. 26). Mit diesem einen schrecklichen Verdacht nährenden Wissen bei ebendiesem Beschwerdeführer leben zu müssen, stellt eine zusätzliche Belastung des Kindeswohles dar.
Dazu kommt, dass die Rolle des Beschwerdeführers bei der Ermordung der Mutter der Kinder derzeit abgeklärt wird. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, welcher keine Kenntnis davon haben möchte, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 2 Rz 51), läuft bei der zuständigen Staatsanwaltschaft sehr wohl ein Strafverfahren gegen ihn (act. 22 [Aktennotiz]). Damit liegt zumindest ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vor, was aufgrund der KESB-Vorakten wenig erstaunt. Nicht nur hatte die nachmals umgebrachte E._____ die Ausführung der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserten Todesdrohungen mit erschreckender Klarheit vorausgesagt (KESB-Vorakten 11 und 8, je EV E._____, S. 5 und 7). Der Beschwerdeführer hatte überdies auch gegenüber einem Zuger Polizei-Mitarbeiter drohend gesagt, es werde E._____ etwas passieren, sobald er in die Schweiz kommen könne, und sich zunehmend in Rage redend gar nach der in der Schweiz geltenden Höchststrafe für Tötungsdelikte erkundigt (KESB-Vorakten act. 11, Bericht Polizeidienststelle Baar, S. 2 f.). Es ist daher durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit internationalem Haftbefehl zur Verhaftung ausgeschrieben wird und der Aufenthalt der Kinder neu zu regeln sein wird.
4.3.2. Es handelt sich mithin vorliegend um eine schwere Kindswohlgefährdung, welcher allein mit milderen Massnahmen (Weisungen, Beistandschaft) nicht nachzukommen ist. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweist sich damit entgegen dem Beschwerdeführer als durchaus verhältnismässig, zumal er einen raschen Wechsel des Aufenthaltsortes sicherstellt.
4.3.3. Der durch die Vorinstanz bestätigte Entscheid der KESB weist insofern eine augenfällige Besonderheit auf, als dem betroffenen Elternteil (dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) einerseits das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und andererseits die Kinder einstweilen bei ihm platziert bzw. bei ihm belassen werden. Der Beschwerdeführer hält die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz (vgl. oben, E. 3.) für geradezu absurd: Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB werde das Kind, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne, dem obhutsberechtigten Elternteil weggenommen und in angemessener Weise untergebracht. Die Massnahme sei daher zweiteilig: Zum einen
werde dem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen (Wegnahme der Kinder), zum anderen sei das Kind in angemessener Weise umzuplatzieren. Mit der Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht gehe entsprechend eine Fremdplatzierung einher (act. 2 Rz 46, Hervorhebung im Original). Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes, dass das Bundesgericht bereits wiederholt festgestellt hat, dass entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht in jedem Fall die Unterbringung des Kindes verbunden sein muss, sondern dass vielmehr der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch der Aufrechterhaltung einer einstweilen bestehenden (Fremd-)Betreuung dienen kann. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts orientiert sich, wie sämtliche Massnahmen des Kindesschutzes, am Kindeswohl. Diese Zielsetzung kann auch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig machen, um zu verhindern, dass eine Pflegelösung rückgängig gemacht wird, und zwar nicht nur bei behördlich angeordneten Pflegelösungen, sondern auch bei von den Eltern oder einem allein sorgeberechtigten Elternteil getroffenen Aufenthaltsregelung (BGer 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017, E. 3.3; BGE 144 III 442 E. 4.2). Es ist demnach grundsätzlich weder absurd noch unzulässig, einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind gleichzeitig bei ihm zu belassen.
Wie das Bundesgericht (a.a.O.) festhält, kann sich in einem solchen Fall die erforderliche Kindswohlgefährdung nicht aus der bestehenden Situation ergeben, die gemäss behördlicher Anordnung einstweilen aufrecht erhalten werden soll. So verhält es sich auch hier: Die Kindswohlgefährdung ergibt sich keineswegs nur daraus, dass es angesichts der geschilderten Umstände für die Kinder eine seelische Belastung darstellen muss, beim Beschwerdeführer zu leben – vielmehr gibt es durchaus auch einen guten Grund, weshalb sich die beiden älteren Kinder einstweilen dort aufhalten, obwohl dies (jedenfalls von der getöteten Mutter) nicht so geplant war: Die beiden Kinder haben einen Teil ihrer Kindheit in Serbien verbracht und sprechen nicht nur die dortige Sprache, sondern sind bis im Jahre 2019 bereits dort zur Schule gegangen und haben dort in denselben Sportvereinen mitgewirkt, wie sie dies offenbar auch heute wieder tun. Dies vermag wohl, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, tatsächlich eine gewisse Sicherheit zu bie-
ten, welche bei einer Rückkehr in die Schweiz so nicht gegeben wäre. Indes verbleibt die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tötung seiner Ex-Frau zu klären. Eigentlich unnötig ist es zu erwähnen, dass diese Klärung auch flugs zu für ihn unverhofften Änderungen der aktuellen Betreuungssituation führen kann. Der Beschwerdeführer erscheint daher einstweilen nicht geeignet, über den Aufenthaltsort der beiden für den weiteren Verlauf des Verfahrens bei ihm platzierten Kinder zu bestimmen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Strafuntersuchung gegen ihn nicht einfach ein vom Kindesschutzverfahren separates Verfahren. Wenn die Vorinstanzen die strafrechtlich noch zu klärende Rolle des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen haben einfliessen lassen, so liegt darin entgegen dem Beschwerdeführer insbesondere auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung (vgl. act. 2 Rz 51). Vorliegend steht nicht eine strafrechtliche Sanktion gegen den Beschwerdeführer zur Diskussion (dort ist die Unschuldsvermutung verortet), sondern es geht allein in einem zivilrechtlichen Kontext um die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, welcher – ohne dass hierfür mildere Massnahmen zu Verfügung stehen würden – mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu begegnen ist (vgl. BGer 5A_437/2021 vom
8. September 2021, E. 3 S. 9). Dies hat die Vorinstanz zu Recht bejaht.
4.4. Zusammenfassend erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit der einstweiligen Platzierung der beiden älteren Kinder beim Beschwerdeführer als verhältnismässig und zulässig. Die Beschwerde ist damit insoweit abzuweisen.
5. Was die verdeckte Platzierung der mittlerweile gut zweijährigen D._____ in einer Institution betrifft, ist vorab festzuhalten, dass die Zuständigkeit der hiesigen Behörden zu Recht nie in Frage gestellt wurde, befand sich das Kleinkind doch im Todeszeitpunkt bei der Mutter.
Bezüglich der Platzierung sowie des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuteilung der Obhut über D._____ kann ebenfalls kaum ernstlich in Abrede gestellt werden, dass für die am Tatort anwesende D._____ die Ermordung ihrer Mutter mit einer Schusswaffe ein traumatisierendes Erlebnis gewesen sein muss. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat D._____ aufgrund ihres Alters
– im Tatzeitpunkt war sie gut 1 ½ Jahre alt – nahezu keinen Bezug mehr zu ihren Geschwistern (mit denen sie bis im Februar 2021 bei der Mutter lebte), noch weniger zu ihrem Vater, geschweige denn Erinnerungen an Serbien (act. 7 E. 3.3.8
S. 20). Unbestrittenermassen hat D._____ in der Institution Bezugspersonen gefunden, zu denen sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Zutreffend fährt die Vorinstanz sodann fort, dass aufgrund der noch ungeklärten Situation beim Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstadium eine Übergabe an diesen ausgeschlossen ist, da es ein Hin und Her zu vermeiden und insbesondere auch bestehende funktionierende Beziehungen aufrecht zu erhalten gelte. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz begründe in keiner Weise, inwiefern das Kindeswohl gefährdet sei (act. 2 Rz 53), so übersieht er, dass in einem solchen Hin und Her eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls läge, die es zu vermeiden gilt. Eine gewisse Stabilität und Verlässlichkeit in den Beziehungen mit den Bezugspersonen ist nach allgemeinem Wissensstand schon für ein Kleinkind in "normalen" Verhältnissen ein zentraler Grundpfeiler für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung. Das gilt für D._____ mit ihrer traumatisierenden Vorgeschichte noch in verstärktem Mass. Allein darauf kommt es an, auch wenn es aus der Optik der älteren Geschwister wie auch des Beschwerdeführers wohl wünschenswert wäre, D._____ einstweilen bei sich zu wissen. Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz mag eher kurz ausgefallen sein, indes hat die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer ihre Begründungpflicht nicht verletzt (so act. 2 Rz 57). Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 in fine mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Inwieweit der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht genügen würde, macht der Beschwer-
deführer nicht geltend, und solches ist auch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, es erschliesse sich ihm nicht, was mit der "noch ungeklärten Situation beim Vater" gemeint sei (act. 2 Rz 58), so kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Entgegen dem Beschwerdeführer wäre demnach bezüglich D._____ in der aktuellen Situation eine (zusätzliche) Kindeswohlgefährdung gegeben, wenn sie einstweilen in Serbien beim Beschwerdeführer untergebracht würde. Auch das Subsidiaritätsprinzip ist eingehalten, könnte doch der Beschwerdeführer dem zu befürchtenden Hin und Her keine Abhilfe verschaffen. Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel Verhältnismässigkeit geforderte vorsorgliche Unterbringung von D._____ bei seiner Schwester F._____ haben die Vorinstanzen in der Tat nicht geprüft (act. 2 Rz 62). Indes bestand zu einer solchen Prüfung einstweilen auch kein Anlass. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer schon vor dem gewaltsamen Tod der Mutter bemüht war, die Kinder widerrechtlich nach Serbien zu bringen. So hat er die älteste Tochter telefonisch offenbar angewiesen, die Pässe der drei Kinder zu nehmen und seiner Schwester (F._____) zu bringen (KESB-Vorakten act. 11, EV Auskunftsperson S. 3). Auch sein diesbezügliches Verhalten wird noch zu klären sein. Es fällt zudem auf, dass die Mutter genau dann getötet wurde, als die beiden älteren Kinder ausnahmsweise (ferienhalber) beim Beschwerdeführer weilten. Es erscheint jedenfalls angesichts solcher Anhaltspunkte weder als unverhältnismässig, eine einstweilige Unterbringung bei der Schwester des Beschwerdeführers gar nicht erst ernstlich in Erwägung zu ziehen, noch ist die einstweilen verdeckte Platzierung zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich eben keineswegs um eine pauschale Unterstellung, dass zu befürchten sei, das Kind könnte weggenommen werden, wenn dem Beschwerdeführer der aktuelle Unterbringungsort bekannt gegeben würde, welche überdies bei jeder Fremdplatzierung gegen den Willen der Eltern greifen müsste (so aber act. 2 Rz 63). Damit ist auch sein Antrag, ihm den aktuellen Unterbringungsort von D._____ bekannt zu geben, abzuweisen.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Familie (Art. 14 BV) betrifft (vgl. act. 2 Rz 67), so zielt seine Kritik an der Sache vorbei. Richtig ist, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern festgehalten hat, dass die Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollten. Das Bundesgericht hat indes bereits in seinem diesbezüglichen Leitentscheid festgehalten, dass in allen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände diejenige Lösung zu treffen sei, welche die für eine harmonische Entfaltung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleiste (BGE 115 II 317, E. 2 m.w.H.). Genau dies haben nach dem oben Ausgeführten die Vorinstanzen getan, indem sie D._____ einstweilen in der Institution belassen haben, um ein Hin und Her zu vermeiden. Es hat damit sein Bewenden.
Der Antrag des Beschwerdeführers, D._____ sei in seine Obhut zu übergeben, ist demnach abzuweisen.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer beklagt in einer seinen materiellen Ausführungen folgenden Schlussbemerkung, dass die KESB auch zwei Monate nach ihrem Entscheid vom 27. Mai 2021 das Verfahren nicht weitergeführt habe (act. 2 Rz 69; ehedem hatte er bereits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, nachdem die KESB nicht innerhalb von drei Wochen nach dem superprovisorischen Entscheid vom 19. Februar 2021 den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erlassen hatte, KESB-act. 106/1, insb. Rz 13 ff.). Als Schlussbemerkung dazu bleibt festzuhalten, dass sich die KESB-Akten seit dem 24. Juni 2021 (BR-act. 6) infolge der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel nicht mehr bei der KESB befinden, was der anzustrebenden zügigen Fortführung des Verfahrens nicht zuträglich ist. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass die KESB das Verfahren vorantreiben wird.
III.
Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'400.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten für die Kindesvertretung gehören ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kindesvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann ihr daher noch nicht zugesprochen werden und ist einem separaten Beschluss vorzubehalten.
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.
3. Über die Kosten für die Vertretung der Kinder wird in einem separaten Beschluss entschieden.
4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus Entscheidgebühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 21, an die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 18 und act. 21, die Beiständin H._____, kjz, … [Adresse], die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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