Child Protection Evaluation Order Overturned Pending Exhaustion of Less Intrusive Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a lower court's decision upholding the child protection authority's order for an intensive evaluation of a child with multiple diagnoses, prompted by highly contradictory reports from the parents versus the child's specialized school and foundation. The court reasoned that while the conflicting evidence presented a dilemma for the authority, the lower court prematurely concluded that an intensive evaluation was the *only* necessary next step; instead, the court found that less intrusive, readily available evidence, such as reports from a new school placement and the ongoing family support services, should be exhausted first to determine if the serious allegations made in the initial reports—which the child’s representative already contested—could be clarified before resorting to such a significant intervention, thus overturning the intensive evaluation order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314abis ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 8 EMRK, Art. 389 Abs. 2 ZGB; Child Protection Evaluation Order Overturned Pending Exhaustion of Less Intrusive Evidence: The court reasoned that while the conflicting evidence presented a dilemma for the authority, the lower court prematurely concluded that an intensive evaluation was the *only* necessary next step; instead, the court found that less intrusive, readily available evidence, such as reports from a new school placement and the ongoing family support services, should be exhausted first to determine if the serious allegations made in the initial reports—which the child’s representative already contested—could be clarified before resorting to such a significant intervention, thus overturning the intensive evaluation order.
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KI-generiertThis provision was implicitly used in the reasoning (II.3) to establish that the appeal was admissible due to a non-reparable disadvantage, which is a prerequisite for admissibility applied in the final orders (implicitly by admitting the appeal).
Cited at the end of the decision to classify the ruling as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning (III.6) regarding the duty of the KESB to investigate the facts ex officio, which justifies the decision to reverse the investigation measure (Intensivabklärung).
Cited in the reasoning (III.6) regarding the proportionality of the means used by the KESB, justifying the reversal of the Intensivabklärung order.
Cited in the reasoning (III.6) concerning the use of evidence and the need for additional clarification, which supports the reversal of the Intensivabklärung order.
Cited in the instruction regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the instruction regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).
Cited in the instruction regarding the formal requirements for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
This provision typically governs court costs at the Federal level, but the operative part (Dispositiv) only deals with cantonal costs (Dispositiv 3 and 4), and no explicit LTF cost article is cited in the operative part for the cantonal appeal costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Urteil vom 23. September 2021
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Intensivabklärung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. Juli 2021; VO.2021.17 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
Erwägungen:
I.
1. Die Beschwerdeführer sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm 2010. C._____ leidet unter einer cerebralen Bewegungsstörung, frühkindlichem Autismus, ADHS und gastroenterologischen Problemen (z.B. Reflux). Er wurde im Schuljahr 2015/2016 in der Stiftung D._____ in E._____ eingeschult. Auf das Schuljahr 2018/2019 wechselte er an die Tagesschule der Stiftung F._____ in G._____.
2. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Stiftung F._____ vom 15. Januar 2021 (KESB act. 16) und eine Gefährdungsmeldung der Schule H._____ vom 20. Januar 2021 (KESB act. 14) hob ein Behördenmitglied der KESB Bülach Süd (fortan KESB) mit Entscheid vom 2. Februar 2021 superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdeführer, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihren Sohn C._____ vorläufig auf und entzog ihnen das medizinische Vertretungsrecht und errichtete eine Beistandschaft für C._____ (KESB act. 39). Mit
Entscheid vom gleichen Tag wurde Rechtsanwältin lic. iur. D. Y._____ als Kindesverfahrensvertreterin i.S. von Art. 314abis ZGB für C._____ ernannt (KESB act. 41). Mit Entscheid der KESB vom 15. März 2021 wurden der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Entzug des medizinischen Vertretungsrechts für die Dauer des Verfahrens aufgehoben (KESB act. 112). Mit Entscheid der KESB vom 25. März 2021 wurde eine Sozialpädagogische Familienbegleitung durch den Verein I._____ angeordnet (KESB act. 128).
Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 ordnete die KESB für C._____ eine intensive Abklärung durch die Institution J._____ GmbH an und sistierte für die Dauer der Intensivabklärung die mit Entscheid vom 25. März 2021 angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 182).
Mit Urteil vom 1. Juli 2021 (act. 8) wies der Bezirksrat eine Beschwerde der Eltern gegen den zuletzt erwähnten Entscheid der KESB ab. Ihr Verfahrensantrag auf
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Einer allfälligen Beschwerde gegen seinen eigenen Entscheid entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats, der ihnen am 6. Juli 2021 zugestellt wurde (vgl. BR act. 14 Anhang), erheben die Eltern mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (act. 5) reichten sie weitere Unterlagen nach (act. 6/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR act. 1-21, darin integriert KESB act. 1-189). Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde der Beschwerde die von den Vorinstanzen entzogene aufschiebende Wirkung wieder erteilt (act. 10). Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 äusserte sich die Kindesvertreterin zustimmend zur Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 12). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 beantragte die Kindesvertreterin die Abweisung der Beschwerde (act. 17).
II.
1. Die Anordnung einer Intensivabklärung stellt einen Zwischenentscheid dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen Zwischenentscheide selbständig angefochten werden können oder ob das erst mit dem Endentscheid möglich ist, bestimmt grundsätzlich das kantonale Recht. Da das zürcherische Recht dazu keine Bestimmung enthält, kommt gestützt auf den Verweis in § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär die ZPO zur Anwendung (vgl. auch Art. 450f ZGB).
Die Beschwerdefrist beträgt daher zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), wie von beiden Vorinstanzen belehrt wurde, und als Eintretensvoraussetzung muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. BSK ZGB I-Droese / Steck, Art. 450 N 22 ff.).
2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde ein, ohne zu prüfen, ob den Eltern durch den angefochtenen Entscheid der KESB ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. act. 8), und die Eltern gehen in der Beschwerde nicht auf diese Voraussetzung ein (act. 2).
Indem die Eltern geltend machen, dass die Intensivabklärung eine emotionale aber auch extrem hohe finanzielle Belastung für sie bedeute (act. 2 S. 6 Rz 16), behaupten sie zumindest sinngemäss, dass die Intensivabklärung einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt.
3. Mit Blick auf den im angefochtenen Entscheid der KESB skizzierten Charakter einer Intensivabklärung, die in das Familienleben eingreift und von den Eltern eine aktive Mitwirkung erfordert (vgl. KESB act. 182 S. 5 unten), wodurch sie das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, ist ein drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil i.S. von Art. 319 lit. b Ziff.
2 ZPO nicht nur tatsächlicher, sondern auch rechtlicher Natur zu bejahen (vgl. BSK ZGB-I Maranta / Auer / Marti, Art. 446 N 45 m.H. auf BGer 5A_655/2013).
4. Auf die im Übrigen rechtzeitig erhobene und mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung versehene Beschwerde ist daher einzutreten.
III.
1. Die Stiftung F._____ schilderte in ihrer Gefährdungsmeldung vom 15. Januar 2021, welche dieses Verfahren auslöste, die aus ihrer Sicht bestehenden Probleme wie folgt (KESB act. 16 S. 2):
Störung der Nahrungsaufnahme welche (seit Schuleintritt) nicht für uns nachvollziehbar behandelt wird. Kind ist energielos und apathisch, körperlich nicht altersgemäss entwickelt, traumatisiert. Die gezeigten Symptome, welche die Eltern als Begründung für die verschiedenen Diäten angeben, sind aus unserer Sicht nur bedingt physischen Ursprungs. Die Kombination von verschiedenen Diäten und die Ernährungseinschränkungen über lange Zeit sehen wir als Gewalt! Schwierige Zusammenarbeit wegen unterschiedlicher Einschätzung der Problematik, der Fähigkeiten und Förderung. Wir sehen C._____ in seiner Entwicklung massiv gefährdet/gehindert. Sichtbar werdende Entwicklungsfenster werden aus unserer Sicht systematisch von den Eltern verunmöglicht, boykottiert, nicht realistische Anforderungen an C._____ gestellt. Funktionierende Therapieansätze werden abgebrochen, immer wieder werden neue Therapien, Abklärungen indiziert. Die Schule bekommt, trotz unterzeichneter Schweigepflichtentbindung, keine Informationen und keine Berichte.
Die Eltern wirkten sehr angespannt und überfürsorglich und hätten hohe Erwartungen an das Kind, das entsprechend (dauer-)gefördert werde. Die Stiftung äusserte die Sorge, dass die Eltern C._____ bei einer frühzeitigen Information über ihre Gefährdungsmeldung aus der Schule nehmen und ihn mangels einer adäquater Alternative zu Hause beschulen würden, was seine Gefährdung noch verschärfen würde (KESB act. 16 S. 3; vgl. auch KESB act. 14 S. 3 unten).
2. Die KESB begründete die Anordnung einer Intensivabklärung im Entscheid vom 15. Mai 2021 und in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 damit, dass die (als Reaktion auf die Gefährdungsmeldungen erfolgten) Äusserungen der Eltern sowie die von ihnen eingereichten Berichte und Stellungnahmen von Fachpersonen den Wahrnehmungen der Schule diametral widersprechen und so eine abschliessende Einschätzung der Gefährdung von C._____ unmöglich machen würden. Die von den Eltern eingereichten Berichte machten Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Befindlichkeit, aber sie äusserten sich nicht hinreichend zu den Erziehungskompetenzen der Eltern. Auch die Einschätzung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung ermögliche keine vertiefte Exploration der Erziehungsfähigkeit der Eltern und insbesondere der Beziehungsdynamik zwischen C._____ und seinen Eltern. Die Unklarheit über das Vorliegen und das allfällige Ausmass der Gefährdung sowie die äusserst diffuse Gesamtsituation mache es notwendig, die Situation von C._____ zu klären (KESB act. 182 S. 4 E. 5; BR act. 7 S. 2 f.).
3. Aus der ausführlichen Wiedergabe des Inhalts der Gefährdungsmeldungen und der von den Eltern eingereichten Berichte zieht der Bezirksrat die Erkenntnis, dass die Vorbringen der Schule und der behandelnden Ärzte und Betreuungspersonen nicht gegensätzlicher sein könnten. Die beiden Gefährdungsmeldungen zeigten ein ganz anderes Bild der Situation als jenes, welches die Beschwerdeführer oder die von ihnen eingereichten Berichte darlegen liessen. Während die Schule und Stiftung F._____ eine physische und psychische Gefährdung seitens der Eltern gegenüber C._____ schilderten, beschrieben die durch die Beschwerdeführer eingereichten Berichte die Eltern als liebevoll und herzlich (act. 8 S. 14 f.
E. 4.4).
Bei der aktuellen Aktenlage stehe die KESB, die den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, vor einer fast unmöglichen Herausforderung: Einerseits sei sie mit den besorgniserregenden Gefährdungsmeldungen und andererseits mit den Berichten, welche die Gefährdung von C._____ dezidiert verneinten, konfrontiert. Eine abschliessende Meinung könne aufgrund dieser Unterlagen nicht gefasst werden, würde dies doch bedeuten, der einen oder anderen "Seite" Glauben zu schenken und die anderen Berichte als gänzlich unglaubhaft zu beurteilen. Die von der KESB angeordnete Intensivabklärung erachtete die Vorinstanz in dieser Situation als geeignet, erforderlich und zumutbar (act. 8 S. 16 f.).
4. Die Eltern bezeichnen die Gefährdungsmeldungen der Schule H._____ und der Stiftung F._____, die sich miteinander abgesprochen hätten, als aktenwidrig (act. 2 S. 6). Die Gefährdungsmeldung der Schule H._____ laste den Eltern an, dass sie sich mit viel Herzblut für C._____ einsetzten. Vermutlich sei die Stiftung F._____ überfordert, weil sie C._____ nicht die nötige Unterstützung bieten könne, die die Eltern erhofften. Die Eltern hätten deshalb eine neue Schule gesucht und gefunden (act. 2 S. 6 f. m.H. auf act. 3/5).
Die Sozialpädagogische Familienbegleitung, deren Bericht vom 1. Juli 2021 die Vorinstanz nicht mehr habe berücksichtigen können, attestiere den Eltern eine hohe Kooperationsbereitschaft und erlebe C._____ als zufrieden, entspannt, neugierig. Es bestehe eine gesunde Kind-Eltern-Beziehung und das Kindeswohl von C._____ sei gewährleistet. Die Eltern verfügten über vielfältige Erziehungskompetenzen und ein professionelles Know-How im Umgang mit den Beeinträchtigungen ihres Sohnes. Die Eltern würden die emotionalen kognitiven und physischen Bedürfnisse von C._____ erkennen und auf diese eingehen (act. 2 S. 7 m.H. auf BR act. 16).
Der Bezirksrat mache es sich zu einfach, wenn er in seinen Erwägungen lediglich die Gefährdungsmeldungen und die Vorbringen der Eltern zusammenfasse, ohne die Beweise selbst zu würdigen, und wenn er schreibe, dass die eingereichten Unterlagen und die Gefährdungsmeldung divergierten. Es sei unverständlich, dass er sich aufgrund der Unterlagen keine abschliessende Meinung bilden könne, sei es doch die Aufgabe eines Gerichts, sich mit den Unterlagen auseinander-
zusetzen und sich eine Meinung zu bilden. Der Bezirksrat verkenne, dass die "andere Seite" gar keine Berichte eingereicht, sondern bloss eine Gefährdungsmeldung gemacht habe (act. 2 S. 9).
Die in der Gefährdungsmeldung vorgeworfene "drillartige Förderung" von C._____ beruhe auf der subjektiven (Fehl-)Interpretation einer überforderten Mitarbeiterin der F._____. Die Widersprüche der Gefährdungsmeldungen zur Aktenlage würden von der Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen und mit keinem Wort erwähnt. Die vorhandenen medizinischen Berichte und die Berichte der Sozialpädagogischen Familienbegleitung erlaubten eine abschliessende Einschätzung und belegten unzweideutig, dass von den Eltern keinerlei Kindswohlgefährdung ausgehe. Auf dieser Grundlage erübrige sich eine Intensivabklärung (act. 2 S. 14).
5. Die Kindesvertreterin erinnert in ihrer Beschwerdeantwort daran, dass es ausser den Gefährdungsmeldungen der Schule für sie keinerlei Hinweise auf eine bestehende Kindeswohlgefährdung von C._____ im Haushalt seiner Eltern gebe und dass sie im Verfahren der KESB die Verhältnismässigkeit der superprovisorischen Fremdplatzierung des Kindes gerügt und sich kritisch zu den Gefährdungsmeldungen geäussert und auf Widersprüche zu den übrigen Akten hingewiesen habe (act. 17 S. 4 Rz 11 f. und S. 5 Rz 20).
Angesichts der riesigen Diskrepanz der Wahrnehmung der Schule zur Sicht der Eltern und ihres Helfernetzwerkes, welche sie als das grösste Rätsel im vorliegenden Verfahren bezeichnet, hält die Kindesvertreterin eine Intensivabklärung aber - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BR act. 9) - für unausweichlich. Die Gefährdungsmeldung der spezialisierten Schule, welche den Eltern chronischen Missbrauch und Gewalt vorwerfe, sei derart alarmierend, dass sie nicht einfach ignoriert werden könne. Um eine Kindeswohlgefährdung ausschliessen zu können, sei nach der Rückplatzierung des Kindes nach Hause eine vertiefte Abklärung notwendig (act. 17 S. 3 Rz 6, S. 4 Rz 10, S. 5 Rz 15 und 19).
Da sich C._____ aufgrund seiner Behinderung ihr gegenüber verbal nicht mitteilen könne, sei auch sie auf diese Abklärung angewiesen, um im Namen des Kindes abschliessende Verfahrensanträge stellen zu können (act. 17 S. 4 Rz 8).
6. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs.
1 und 2 ZGB). Die dabei von ihr eingesetzten Mittel müssen erforderlich und geeignet sein (Verhältnismässigkeit, Art. 389 Abs. 2 ZGB).
Die Vorinstanzen rechtfertigten die Anordnung einer Intensivabklärung mit der widersprüchlichen Aktenlage, die eine Klärung auf diesem Weg erfordere (KESB act. 182 S. 4 f. E. 5; act 8 S. 16 f.).
Grundsätzlich trifft es zu, dass ein nicht schlüssiges Beweisergebnis zusätzliche Abklärungen notwendig macht, z.B. bei einem Gutachten den Beizug einer anderen sachverständigen Person (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Das setzt allerdings eine sorgfältige und kritische Würdigung der vorhandenen Beweise voraus. Wenn sich vordergründige Widersprüche zwischen einzelnen Beweismitteln bei einer vertieften Würdigung auflösen lassen, braucht es keine zusätzlichen Abklärungen. Die Eltern werfen der Vorinstanz denn auch vor, sie habe eine gründliche Auseinandersetzung mit den vorhandenen Beweisen unterlassen (act. 2 S. 9 Rz 40 f.).
7. Vorliegend wird die Notwendigkeit einer Intensivabklärung mit den Gefährdungsmeldung der Stiftung F._____ und der Schule H._____ gerechtfertigt. Aus der Gefährdungsmeldung der Schule H._____ geht hervor, dass die beiden Meldungen koordiniert erfolgten. Die inhaltliche Übereinstimmung stellt demnach keine unabhängige Bestätigung dar. Das schreibt auch die Kindesvertreterin in ihrer Stellungnahme an die KESB vom 3. März 2021, in der sie sich eingehend mit diesen Gefährdungsmeldungen auseinandersetzt (KESB act. 109 S. 7 Rz 18 f.).
Die Kindesvertreterin erwähnt die ungewohnt dramatische Formulierung der Gefährdungsmeldungen und merkt an, dass die als Verdacht geäusserten Vorwürfe am Ende sehr diffus blieben. Medizinische Fachmeinungen fehlten, obwohl eine behandelnde Ärztin benannt werde und es sich bei der behaupteten Mangelund Unterernährung ausschliesslich um eine medizinische Frage handle (KESB act. 109 Rz 27). Es werde eine Traumatisierung behauptet, ohne zu erwähnen, woran diese Traumatisierung festzustellen und worauf sie zurückzuführen sei (KESB act. 109 S. 6 Rz 12).
Die Schule schreibe, dass die Kombination von verschiedenen Diäten und Ernährungseinschränkungen von der Schule als Gewalt angesehen und C._____ in seiner Entwicklung massiv gefährdet / gehindert werde. Das seien subjektive Wahrnehmungen der Schule, die offenbar den Einschätzungen diverser Fachpersonen und der behandelnden Ärzten diametral widersprächen (KESB act. 109 S.
6 Rz 13). Die Schule nenne einzig die Heimärztin, die aber aus gesundheitlichen Gründen mehrheitlich ausgefallen sei. Den Kinderarzt und weitere Fachpersonen erwähne sie nicht (KESB act. 109 S. 7).
Bei den meisten Schilderungen der Schule handle es sich um subjektive Wahrnehmungen und Beobachtungen der Schule. Es bleibe häufig unklar, woraus die Schule ihre Hypothesen (z.B. drillartiges Training) ableite. Es sei unklar, durch welche konkreten Handlungen den Eltern eine kindeswohlgefährdende Betreuung von C._____ angelastet werde (KESB act. 109 S. 8 Rz 25 ff.).
8. Unter Verweis auf die umfangreiche Korrespondenz zwischen Eltern und Schule widerspricht die Kindesvertreterin dem in den Gefährdungsmeldungen erhobenen Vorwurf, die Eltern kooperierten nicht mit der Schule, und äussert die Vermutung, dass die Schule mit diesem administrativen Aufwand insbesondere im Zusammenhang mit C._____s Ernährung personell und zeitlich überfordert war und dass die Eltern möglicherweise die Möglichkeiten und Ressourcen der Schule überschätzten und die Geduld und Kapazität der Schule ausreizten, was aber keine Kindeswohlgefährdung darstelle (KESB act. 109 S. 9 ff.).
In die gleiche Richtung weist die entsprechende Bemerkung in der Gefährdungsmeldung der Schule H._____, wieder gerate eine spezialisierte Institution an ihre Grenzen, trotz intensiven Bemühungen und einem ausserordentlich grossen zeitlichen und emotionalen Engagement habe eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Eltern nicht erreicht werden können, eigentlich könne nicht von Zusammenarbeit gesprochen werden, die Kommunikation unter den Akteuren sei mittlerweile dysfunktional (KESB act. 14 S. 3).
9. Diese Ausführungen werfen verschiedene Fragen auf, welche die Aussagekraft der Gefährdungsmeldungen relativieren und die in den angefochtenen Ent-
scheiden nicht behandelt werden, die sich auf die Feststellung beschränken, es bestehe ein unüberbrückbarer Gegensatz zu den übrigen Beweismitteln.
Wie den Akten zu entnehmen ist, wechselt C._____ auf das neue Schuljahr von der F._____ an eine andere Schule (vgl. act. 3/5; KESB act. 174 und act. 175/2). Mit Blick auf den Konflikt zwischen Schule und Eltern, der in den Gefährdungsmeldungen zum Vorschein kommt, und um den Einfluss dieses Hintergrunds auf die Gefährdungsmeldungen besser einschätzen zu können, drängt es sich auf, frühestens nach einer Eingewöhnungsphase von einigen Monaten und spätestens nach einem Jahr einen Bericht der neuen Schule einzuholen. Ein solcher Vergleich wird ein zuverlässigeres Bild der objektiven Grundlagen der Gefährdungsmeldung der F._____ ergeben.
Ein weiteres neues Beweismittel sind die periodischen Berichte der Sozialpädagogischen Familienbegleitung durch den Verein I._____. Das Protokoll des Standortgesprächs vom 29. Juni 2021 wurde von den Beschwerdeführern im bezirksrätlichen Verfahren eingereicht (BR act. 16), konnte aber dort nicht mehr berücksichtigt werden. Ein nächstes Standortgespräch ist für den 28. September 2021 vorgesehen (BR act. 16 S. 3). Zudem könnte ein vorgezogener Bericht der Beiständin eingeholt werden (vgl. KESB act. 39 S. 7 E. 12; KESB act. 112 S. 12
E. 17).
Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 an die Vorinstanz vorbringt (BR act. 7 S. 3), liefern diese Massnahmen zwar eine geringere Erkenntnistiefe als eine Intensivabklärung, aber im Gegenzug greifen sie auch weniger tief in die Rechte der Beschwerdeführer ein und sind deshalb mit Blick auf die Verhältnismässigkeit vorzuziehen.
Sollten diese weiteren Abklärungen keine abschliessende Entscheidung darüber erlauben, ob C._____ unter der Obhut der Beschwerdeführer verbleiben kann oder fremdplatziert wird, kann immer noch eine Intensivabklärung angeordnet werden. Da mit einem solchen ungenügenden Beweisergebnis nicht von vornherein zu rechnen ist, ist der damit allenfalls verbundene Zeitverlust in Kauf zu nehmen und nicht schon jetzt vorsorglich eine Intensivabklärung anzuordnen.
10. Dass zwischen den beiden Gefährdungsmeldungen und den übrigen Beweismitteln ein unüberbrückbarer Gegensatz besteht, trifft zu. Die Folgerung, zu dessen Überwindung sei eine Intensivabklärung unumgänglich, erscheint nach dem Gesagten allerdings vorschnell und die entsprechende Anordnung verfrüht. Zuvor sind die anderen, einfacher verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die von der KESB erlassene Anordnung einer Intensivabklärung ist aufzuheben.
IV.
1. Dispositiv-Ziffer II. des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Entscheidgebühr sowie Dispositiv-Ziffer III., mit der ein separater Entscheid über die Kosten der Kindesvertreterin nach Einreichung von deren Kostennote in Aussicht gestellt wurde, wurden nicht beanstandet und sind zu bestätigen. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die vorinstanzlichen Kosten, einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Wegen dem Ausgang des Verfahrens ist im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten und sind die - noch ausstehenden - Kosten der Kindesvertretung auf die Staatskasse zu nehmen. Da kein qualifizierter Fehlentscheid im Sinne einer Justizpanne vorliegt, haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 1. Juli 2021 und der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd vom 12. Mai 2021 werden aufgehoben.
2. Dispositiv-Ziffer II. und III. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 1. Juli 2021 werden bestätigt.
3. Dispositiv-Ziffer IV. des Urteils der Bezirksrats Bülach vom 1. Juli 2021 wird aufgehoben und die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Kindesvertreterin, werden der Bezirksratskasse belassen.
4. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
5. Die Kosten der Kindesvertreterin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren werden mit separatem Beschluss festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.
6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 17 und an die Kindesvertreterin, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: