Child Protection Visitation Appeal Dismissal Overturned for Untimely Filing Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a lower court's decision to dismiss an appeal against a child protection authority's ruling regarding visitation rights and associated costs, due to the appeal being deemed untimely filed. The appellate court found that the lower court's rejection of the appeal based on the appellant's failure to prove timely submission was not based on a stringent and convincing evaluation of the evidence, particularly by insufficiently assessing the appellant's documentation, including time-stamped photos and contemporaneous communications regarding printer failure on the last day of the filing period. Consequently, the appellate court upheld the appeal, overturned the dismissal, and remanded the case to the lower court for a substantive review of the underlying visitation and cost dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 304 Abs. 1 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Child Protection Visitation Appeal Dismissal Overturned for Untimely Filing Review: The appellate court found that the lower court's rejection of the appeal based on the appellant's failure to prove timely submission was not based on a stringent and convincing evaluation of the evidence, particularly by insufficiently assessing the appellant's documentation, including time-stamped photos and contemporaneous communications regarding printer failure on the last day of the filing period. Consequently, the appellate court upheld the appeal, overturned the dismissal, and remanded the case to the lower court for a substantive review of the underlying visitation and cost dispute.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court found that the factual finding of the lower court regarding the deadline was incorrect, implicitly using the standard set by this article for the appeal deadline.
Cited in the reasoning to explain why the request for suspensive effect became moot upon the main decision on the merits.
Cited in the concluding section to define the nature of the decision regarding further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the concluding section to define the nature of the decision regarding further appeal to the Federal Supreme Court concerning provisional measures.
Cited in the final order to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order in conjunction with appeal articles to define the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
The entire appeal procedure before the High Court is grounded in this set of articles, which justifies the judgment on the appeal.
Cited to confirm the legitimacy of the appellant to file the appeal.
Cited to confirm the legitimacy of the child to file the appeal.
Cited to confirm the mother's right to represent the child in filing the appeal.
Cited in the reasoning to explain the principle of the court's official investigation duty in proceedings involving child protection.
Cited to define the grounds for appeal in this type of proceeding (legal violation, incorrect/incomplete finding of facts, inappropriateness of the decision).
Basis for waiving court costs for the second instance appeal procedure.
Basis for not awarding a disbursement or party indemnity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss und Urteil vom 17. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
Verfahrensbeteiligte: C._____,
betreffend Persönlicher Verkehr und Kosten für die Besuchsbegleitung in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 10. Juni 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2013; VO.2021.67 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
I.
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____, geboren tt.mm.2013. Mit Beschluss vom 20. April 2021 regelte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ und erklärte ihn berechtigt, das Kind zwei Mal pro Monat während vier bis fünf Stunden zu besuchen, bis Ende November 2021 in Begleitung einer unabhängigen Drittperson. Weiter ordnete die KESB an, dass die Kosten der Besuchsbegleitung von den Eltern je zur Hälfte zu tragen seien, passte die Aufgaben der Beiständin an und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte, wobei diese zufolge beiden gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Amtskasse genommen wurden (KESB act. 139 = BR act. 3).
2. Gegen diesen Beschluss wehrte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich am 26. Mai 2021, 00:00 Uhr, mit elektronsicher Beschwerde (BR act. 1/1/1 und 1/1/2). Am 27. Mai 2021 gingen beim Bezirksrat in schriftlicher Form die ersten zwei Seiten der Beschwerde vollständig, die 4. Seite unleserlich, das Rechtsmittelverzeichnis sowie eine Seite mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin samt diversen Beilagen ein (BR act. 2/1, 2/2, 3 und 4/2-9). Am 28. Mai 2021 folgte die vollständige und unterzeichnete Beschwerde in Schriftform, datiert vom
23. Mai 2021 (BR act. 6). Mit E-Mail vom 26. Mai 2021, 00:12 Uhr, teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat mit, sie habe die unvollständig ausgedruckte Beschwerde um 22.08 Uhr in den Briefkasten eingeworfen, und fragte an, ob es in Ordnung sei, dass sie die Beschwerde elektronisch eingereicht habe (BR act. 1/2). Am 30. Mai 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat zwei digitale Fotos, welche den rechtzeitigen Briefeinwurf bei der Post dokumentieren sollen; die Aufnahmedaten der Fotos konnten digital eingesehen werden (BR act. 8 und act. 9/1 und 9/2). Ohne weitere Abklärungen trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 wegen verspäteter Erhebung auf die Beschwerde nicht ein (BR act. 13 = act. 3/1 = act. 7).
3. Gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats erhob zunächst der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 14. Juni 2021 und hernach die Beschwerde-
führerin in ihrem und im Namen des Kindes am 15. Juli 2021 (act. 2) bei der Kammer Beschwerde. Beide verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde des Beschwerdegegners wurde im separaten Verfahren mit der Prozessnummer PQ210039 behandelt. Die in jenem Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben werden in Kopie zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen (act. 10/1-10).
Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2):
1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Es sei eine Vernehmlassung des Bezirksrates einzuholen.
3. Die KESB sei anzuweisen, zu der Frage Stellung zu beziehen, warum sie die Beschwerdeführerinnen als Verfahrensbeteiligte nicht schriftlich über das hängige Beschwerdeverfahren betreffend persönlicher Verkehr und Kosten für die Besuchsbegleitung, informiert hat.
4. Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Falle sei den Beschwerdeführerinnen vorgängig Akteneinsicht in die Akten des Sozialzentrums zu gewähren, sowie die Möglichkeit zu geben beim Bezirksrat, zu allen eingesehen KESB-Akten, eine weitere Stellungnahme, inkl. weiterer Beweismittel einzureichen.
5. Eventualiter sei auf die Beschwerde gemäss den Anträgen in der Beschwerdeschrift an den Bezirksrat einzutreten und diese gutzuheissen. In diesem Falle sei den Beschwerdeführerinnen vorgängig Akteneinsicht in die Akten des Sozialzentrums zu gewähren, sowie die Möglichkeit zu geben, zu allen eingesehen KESB-Akten, eine weitere Stellungnahme, inkl. weiterer Beweismittel beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen.
6. Bis zum erneuten Entscheid im Beschwerdeverfahren, sei der Empfehlung der Beistandsperson (Errichtung einer professionellen Besuchsbegleitung, Übernahme der Kosten für die Besuchsbegleitung
durch den Vater, Standortsitzung nach 3-4 Monaten), die gemäss rechtskräftigem Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 7. August 2014 für die Organisation und Klärung der Finanzierung der Besuchsbegleitungen zuständig ist, Folge zu leisten. Eventualiter sei eine Besuchsbegleitung mit einer Vertrauensperson des Kindes zu organisieren, mit Kostenübernahme durch den Vater. Subeventualiter sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7. In Anbetracht des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen und der konkreten Umstände des Falls sei auf die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu verzichten. Eventualiter sei vorab eine Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe von Beschwerdeführerin 2 vorzunehmen.
8. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten von Herrn B._____, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz(en), subeventualiter zu Lasten des Staates
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin diverse Beilagen, teilweise in digitaler Form, ein (act. 3/1-17, 4 und 5/1-6). Mit E-Mail vom 17. Juni 2021 bat sie, die Daten der Überwachungskameras auf dem Weg D._____- Strasse - E._____-Strasse - F._____-Strasse bis zur Haltestelle G._____ vom 22. Mai 2021 ca. 22.00 Uhr nicht zu löschen, um den rechtzeitigen Einwurf ihrer Beschwerde an den Bezirksrat beweisen zu können (act. 10/2).
4. Die Akten der KESB (act. 9/1-147 und 11/149-159, zitiert als KESB act.) sowie des Bezirksrats (act. 8/1-15, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Sache erweist sich sogleich als spruchreif, weshalb auf Weiterungen verzichtet werden kann. Insbesondere ist es für den Entscheid nicht erforderlich, die beantragte Vernehmlassung der Vorinstanz (Antrag Ziff. 2 der Beschwer-
de) einzuholen. Zudem kann ausnahmsweise (trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde) darauf verzichtet werden, eine Beschwerdeantwort einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR), weil der Beschwerdegegner mit seinem Rechtsmittel ebenfalls die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats verlangte (PQ210039, act. 2), die
Gutheissung demnach seinem Antrag entspricht und im Übrigen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sein wird.
II.
1.
1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E.
2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch
bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
2.
2.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig bei der dafür sachlich zuständigen Kammer des Obergerichts eingereicht und enthält Anträge sowie eine Begründung. Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Partei und vom Entscheid betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB).
2.2 Die Beschwerdeführerin erhebt die Beschwerde sowohl in ihrem ("Beschwerdeführerin 2") als auch im Namen der Tochter C._____ ("Beschwerdeführerin1", act. 2). Als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (KESB act. 26 S. 1) ist sie berechtigt, als Vertreterin des Kindes Beschwerde in dessen Namen zu erheben (Art. 304 Abs. 1 ZGB). C._____ ist vom Entscheid des Bezirksrats ebenfalls betroffen und hat an der Aufhebung ein schützenswertes Interesse, weil mit dem Entscheid das Kontaktrecht zum Beschwerdegegner nicht materiell geprüft wurde. Das Mädchen ist demnach ebenfalls beschwerdelegitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB). Da die Eltern und das Kind den Entscheid des Bezirksrats angefochten haben und alle die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses verlangen, sind im konkreten Fall keine Interessenkonflikte ersichtlich, welche die Bestellung einer unabhängigen Kindsvertretung erfordern würden.
Sind Kinderbelange strittig, so kommt den Eltern im Verfahren vor der KESB Parteistellung zu (§ 56 Abs. 1 und 2 EG KESR). Dasselbe gilt praxisgemäss auch in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren. Währenddessen wird das Kind nicht als Partei, sondern als am Verfahren beteiligte Person geführt. Dies ist sachgerecht, weil bei Streitigkeiten zwischen Eltern über Kinderbelange, wie das Besuchsrecht, Interessenkonflikte zwischen dem Kind und den Eltern bestehen können, welche nicht durch die Parteistellung des Kindes zusätzlich verschärft werden sollen. Der Bezirksrat hat die Eltern als Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rubrum aufgeführt (act. 7). Auch wenn alle das gleiche Ziel mit ihrer Beschwerde an die Kammer verfolgen, ist dies im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren beizubehalten, wobei nun C._____ ergänzend als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum aufzunehmen ist.
3. Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, der Beschwerdeführerin sei der Beschluss der KESB vom 20. April 2021 am 23. April 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist sei deshalb am Pfingstdienstag, 25. Mai 2021, abgelaufen. Die Beschwerde vom 23. Mai 2021 sei von der Schweizerischen Post erstmals am 26. Mai 2021 um 20:30 Uhr erfasst worden. Zwar bringe die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerde rechtzeitig am 25. Mai 2021 um 22:08 Uhr bei der Post eingeworfen zu haben. Es gelänge ihr aber nicht, dies zu beweisen. Insbesondere würden ihre zwei am 30. Mai 2021 nachträglich digital eingereichten Fotos den nötigen Beweis nicht erbringen. Die Beschwerde sei daher verspätet. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat die Beschwerdeschrift am 26. Mai 2021 um 00.00 Uhr zusätzlich elektronisch gesandt habe, zumal die E-Mail nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (act. 7).
4. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde dagegen vor, sie habe die Beschwerde an den Bezirksrat rechtzeitig am letzten Tag der Frist, dem 25. Mai 2021, 22.08 Uhr, der Schweizerischen Post übergeben. Der Bezirksrat habe den Sachverhalt diesbezüglich nur unvollständig festgestellt und zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie rechtzeitig die Anträge, einen Teil der Begründung sowie die eigenhändige Unterzeichnung eingereicht habe. Sie habe sogleich auf ihre technischen Probleme, nämlich dass der Drucker ausgefallen sei, hingewiesen und diese Anmerkung erneut eigenhändig unterzeichnet. Die unvollständige Eingabe habe alle notwendigen Elemente einer Beschwerde enthalten. Dadurch, dass der Bezirksrat weder auf ihre technischen Probleme noch ihren Antrag, den Mangel zu beheben und eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen, eingegangen sei, habe er ihr rechtliches Gehör beschnitten und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Sie bestreitet, die Aufnahmedaten der den Einwurf dokumentierenden Fotos manipuliert zu haben. Sie sei weder versiert, das Aufnahmedatum abzuändern, noch habe sie Grund dazu. Der Bezirksrat könne sich auf keine Indizien oder Beweise für die ihr vorgeworfene Fälschung berufen. Es sei ausgeschlossen und der Bezirksrat wisse, dass sie sich nicht getrauen würde, sich einer Urkundenfälschung schuldig zu machen und ein Strafverfahren zu ris-
kieren. Sie und vor allem C._____ würden unter den Lügen des Beschwerdegegners stark leiden, die zum kaum verkraftbaren Entzug des Schweizer Bürgerrechts von C._____ und bei der Beschwerdeführerin zur Angst geführt hätten, C._____ werde ihr weggenommen und nach H._____ [afrikanischer Staat] ausgeschafft. Dem Beschwerdegegner werde alles (Lügen, falsche Identität, Scheinehe etc.) verziehen, ihr nicht einmal technische Probleme und sie werde selbst zum Vorwurf der Fälschung nicht angehört. Der Bezirksrat habe pflichtwidrig unterlassen, sie anzuhören und den Sachverhalt betreffend Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtsgenügend abzuklären; er habe diesen unrichtig festgestellt. Sie hätte bei Gewährung des rechtlichen Gehörs weitere Beweise offerieren können. Im Interesse des Kindes hätte der Bezirksrat ein Gutachten über Datenmanipulationen auf ihrem Handy einholen müssen. Die Beschwerdeführerin offeriert ihr Handy zur Datenanalyse und schlägt eine Abklärung durch I._____ vor. Sie habe Meta-Daten des Handys bei dieser Gesellschaft bereits sichern lassen. Ihr Wille, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, gehe ferner aus Akten der KESB und des Bezirksrats hervor. Aufgrund des vorgängigen Kontakts mit beiden Behörden sei klar gewesen, dass sie bis 25. Mai 2021 Beschwerde beim Bezirksrat einreichen werde. Auch C._____ könne bezeugen, dass die Beschwerde an diesem Abend gedruckt worden sei. Im Weitern reicht die Beschwerdeführerin einen Auszug ihres whatsapp-Chats vom 25. Mai 2021 mit einer Nachbarin über Druckerprobleme ein (act. 2 und 5/5).
Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, sofern notwendig, im Nachfolgenden einzugehen.
5. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Bezirksrat gehen zutreffend davon aus, dass das Ende der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 20. April 2021 auf Pfingstdienstag, den 25. Mai 2021, fiel. Ebenso ist dem Bezirksrat zuzustimmen, wenn er erwägt, die Frist sei eingehalten, wenn die Eingabe vor Ablauf der Frist zuhanden der Schweizerischen Post übergeben werde (act. 7 S. 3). Dabei genügt, wenn die Eingabe in einen Briefkasten der Post eingeworfen wird, eine persönliche Abgabe am Postschalter ist nicht erforderlich (vgl. u.a. BSK ZGB I-
REUSSER, 6. Auflage, Art. 450b N 19). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zur Fristwahrung verwiesen werden (act. 7 S. 3).
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerde rechtzeitig am 25. Mai 2021, um 22.08 Uhr, in den Briefkasten bei der G._____, eingeworfen zu haben. Ihr obliegt der Beweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung, wobei sie den Regelbeweis zu erbringen hat. Auch diesbezüglich erweisen sich die rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats als zutreffend (act. 7 S. 3). Die von ihm vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich allerdings als nicht stringent und nicht überzeugend. Der Bezirksrat argumentierte im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe per E-Mail zwei digitale Fotos, welche ein einsehbares Aufnahmedatum vom
25. Mai 2021 um 22:08 Uhr aufweisen würden, zum Beweis eingereicht. Das ersichtliche Datum sei jedoch vom Inhaber jederzeit abänderbar, weshalb die Fotos den nötigen Beweis nicht erbrächten. Für eine Manipulation des Datums spreche, dass die Beschwerdeführerin die Fotos erst nachträglich am 30. Mai 2021 zugesandt habe. Am Beweisergebnis vermöge auch die dem Bezirksrat mit E-Mail am
26. Mai 2021 um 00:00 Uhr eingereichte Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Auf die Abnahme weiterer Beweise sei zu verzichten, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass Zeugen beim Briefeinwurf zugegen gewesen seien (act. 7). Wie nachfolgend gezeigt greifen diese Überlegungen zu kurz und berücksichtigen wesentliche Umstände nicht. Die freie und umfassende Würdigung aller der Kammer vorliegenden Akten führt zu einem anderen Schluss.
Zunächst ergibt sich aus der online-Kundenanfrage der Beschwerdeführerin bei der Post, dass der Briefkasten an der von ihr bezeichneten Adresse nur einmal pro Tag jeweils um 19:00 Uhr geleert wird (act. 3/5). Eine rechtzeitig am 25. Mai 2021 zwischen 19.00 und 24.00 Uhr eingeworfene A-Postsendung beim J._____-Platz wird demnach am 26. Mai 2021 nach 19:00 im Postbüro abgestempelt und dem Bezirksrat am Folgetag, dem 27. Mai 2021, zugestellt. Die Daten des Poststempels sowie des Eingangs beim Bezirksrat auf dem Couvert der Beschwerde (Briefumschlag zu BR act. 2-4) sind demnach mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich vereinbar. In die Beweiswürdigung sind
nicht nur die dem Bezirksrat digital eingereichten zwei Fotos (BR act. 8 und 9/1 sowie 9/2), sondern auch die weiteren Akten, insbesondere die am 26. Mai 2021 um 00.00 Uhr elektronisch übermittelte vollständige Beschwerdeschrift (BR act. 1/1/2), die Begleit-E-Mail der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag um 00:12 Uhr (BR act. 1/2), die am 27. Mai 2021 beim Bezirksrat eingegangene unvollständige (BR act. 2/1) sowie die nachgereichte vollständige Beschwerdeschrift (BR act. 6) wie auch der E-Mailverkehr zwischen Beschwerdeführerin und Vorinstanz (BR act. 8) einzubeziehen. Die beiden Fotos liegen der Kammer nicht in digitaler, sondern nur in ausgedruckter Form vor. Der Bezirksrat bestätigt indes in seinem Entscheid, dass das von ihm digital einsehbare Aufnahmedatum beider Fotos auf den 25. Mai 2021, 22.08 Uhr, lautete (act. 7 S. 4). Das auf dem Foto BR act. 9/1 ersichtliche Couvert ist an den Bezirksrat Zürich adressiert und weist den Vermerk "Einschreiben Prepaid" sowie die Sendungsnummer .. ..[unleserlich]…. auf. Damit handelt es sich bei der auf diesem Foto abgebildeten Sendung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die beim Bezirksrat am 27. Mai 2021 eingegangene unvollständige Beschwerde (vgl. Couvert zu BR act. 2-4). Diese enthält zwei Seiten mit dem Rubrum sowie den Anträgen, eine mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin versehene Seite, das Beweismittelverzeichnis sowie eine Seite mit zunehmend unleserlichem Ausdruck (BR act. 2/1 und 2/2). Der Abgleich zeigt, dass es sich dabei exakt um die ersten beiden Seiten sowie die Seite 4 der am 26. Mai 2021, 00:00 Uhr, elektronisch übermittelten Beschwerde handelt. Die dem Bezirksrat auf Verlangen (BR act. 1/3) nachträglich am 28. Mai 2021 eingereichte vollständige Beschwerdeschrift (BR act. 6) stimmt wiederum wortwörtlich mit der elektronisch übermittelten Beschwerde überein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeschrift bereits am 25. Mai 2021 vor Mitternacht fertiggestellt gewesen war. Die unleserliche Seite 4 lässt zudem deutlich Druckerprobleme erkennen. Bereits mit E-Mail vom 26. Mai 2021, 00:12 Uhr, machte die Beschwerdeführerin den Bezirksrat darauf aufmerksam, dass sie um
22.08 Uhr die unvollständige Beschwerde gegen den KESB-Beschluss in den Briefkasten geworfen habe. Leider sei der Drucker ausgefallen, so dass nicht alle Seiten hätten ausgedruckt werden können. Sie fragt an, ob es in Ordnung sei, dass sie die Eingabe noch elektronisch zugesandt habe oder ob sie die vollstän-
dige Beschwerde noch ausdrucken soll (BR act. 1/2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Beschwerdeeinreichung erweisen sich sowohl für sich betrachtet als auch im Gesamtzusammenhang als schlüssig, zumal sie mit dem aufgrund der Akten gewonnenen Bild übereinstimmen. Sie war sich des Fristenablaufs per 25. Mai 2021 bewusst. Die Druckerprobleme sind evident, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie noch rechtzeitig wenigstens die unvollständige Beschwerde der Post übergeben wollte und, sofern zum Beweis nötig, Fotos vom Einwurf schoss. Wie aus dem E-Mail vom 26. Mai 2021, 00.12 Uhr, zu entnehmen ist, ging sie davon aus, dass die per Post zugestellte unvollständige Fassung sowie die elektronisch übermittelte Beschwerde zur gültigen Einreichung des Rechtsmittels grundsätzlich ausreichend seien.
Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos erwog der Bezirksrat, das Aufnahmedatum sei vom Inhaber beliebig abänderbar. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Fotos erst im Nachhinein und deshalb zu Beweiszwecken eingereicht. Es fehlen jedoch in den Akten jegliche Hinweise auf eine Datenmanipulation durch die Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat legt im Übrigen nicht näher dar, auf welche einfache Weise Aufnahmedaten digitaler Fotos abänderbar sein sollen. Es ist weiter sachlich nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Fotos am 30. Mai 2021 nachreichte. Denn der Bezirksrat bat sie erst mit E-Mail vom 28. Mai 2021, allfällig vorhandene Beweismittel für den rechtzeitigen Briefeinwurf einzureichen (BR act. 8). Damals war die fotografierte Sendung bereits beim Bezirksrat eingetroffen und die Fotos längstens vorhanden. Weshalb unter diesen Umständen die spätere Einreichung der Fotos auf Manipulationen hindeuten soll, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin wies schon im E-Mail vom 26. Mai 2021, 00:12 Uhr, daraufhin, dass sie die Beschwerde um 22:08 Uhr eingeworfen habe (BR act. 1/2). Die Annahme, sie habe im Voraus geplant, nachträgliche Fotos auf diesen Zeitpunkt zurückzudatieren, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage, zumal ein solch dreistes Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie voraussetzen würde. Dafür fehlen jegliche Indizien.
Insgesamt geht der Bezirksrat in seiner Begründung nur unzureichend auf die konkreten Umstände und die Aktenlage ein. Seine Beweiswürdigung ist des-
halb lückenhaft. Aufgrund der Beweise und Indizien sowie mangels substantiierter Anhaltspunkte für Datenmanipulationen bestehen keine mehr als theoretischen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift an den Bezirksrat am 25. Mai 2021 elektronisch ausgearbeitet hatte, diese drucken wollte, wobei sich Druckerprobleme einstellten, sie anschliessend die unvollständige Beschwerde unterzeichnete und um 22.08 Uhr der Schweizerischen Post übergab. Dieses Beweisergebnis wird durch die detaillierten, anschaulichen, kohärenten und mit Urkunden weiter untermauerten Ausführungen über die Ereignisse am Abend des 25. Mai 2021 in der Beschwerde an die Kammer abgerundet (act. 2 S.
16 Rz 5.14 ff.; act. 3/13 und 5/5). Es ist kaum denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin die hier geschilderten Vorkommnisse ausgedacht und mit falschen Belegen ausgeschmückt hat.
Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts kann darauf verzichtet werden, die Abnahme offerierter Beweise, namentlich das Gutachten der I._____ GmbH betreffend Datenanalyse des Handys (vgl. act. 10/4) und die Beschlagnahme/Auswertung von Videos auf dem Weg zwischen Wohnort der Beschwerdeführerin und Briefkasten zur besagten Zeit (act. 10/2), zu prüfen.
6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die unvollständige Beschwerdeschrift an den Bezirksrat (BR act. 2/1 und 2/2) am letzten Tag der Frist, am 25. Mai 2021, der Post übergab. Die Unvollständigkeit der Begründung der Beschwerde ändert an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nichts, zumal die Beschwerdeführerin ein vollständiges, unterzeichnetes schriftliches Exemplar ihrer Beschwerde bis zum Beginn der Beratung vor Vorinstanz einreichte, das aufgrund der Offizialmaxime zu berücksichtigen ist.
7. Anzumerken bleibt, dass die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift (BR act. 1/1/2) formungültig ist. Bei elektronischer Einreichung ist die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) zu versehen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Wer Eingaben elektronisch übermitteln möchte, muss deshalb sowohl über ein qualifiziertes Zertifikat verfügen als auch bei einer Zustellplattform registriert sein (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zi-
vilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV]; SR 272.1). Die Beschwerdeführerin hat weder ein qualifiziertes Zertifikat noch eine Registrierung bei einer Zustellplattform dargetan, weshalb ihre Berechtigung zur Einreichung von Eingaben in elektronischer Form nicht dargetan ist.
8. Abschliessend ist die Rüge des unrichtig festgestellten Sachverhalts begründet und der Bezirksrat ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der KESB vom 20. April 2021 zu Unrecht nicht eingetreten. Antrag Ziff. 4 der Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Beschluss vom 10. Juni 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Beschwerde zurückzuweisen.
Unter diesen Umständen ist auf die prozessualen Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin betreffend wiederholter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren (insbesondere auch Antrag Ziff. 3 der Beschwerde) nicht mehr einzugehen. Auch die Vorwürfe zum Verfahren des Staatsekretariats für Migration über den Entzug des Schweizerbürgerrechts des Beschwerdegegners, in dessen Zug dasjenige von C._____ (vorübergehend) ebenfalls entzogen wurde (act. 2 S. 7), sind nicht zu behandeln. Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Angemessenheit des von der KESB angeordneten Besuchsrechts und der professionellen Besuchsbegleitung sowie zur hälftigen Tragung der Besuchsrechtskosten (act. 2 S. 14 f.). Darüber wird der Bezirksrat materiell zu entscheiden haben. Auf das Gesuch um Akteneinsicht beim Sozialzentrum kann nicht eingetreten werden; das Gesuch wäre bei der betreffenden Behörde zu stellen. Schliesslich erübrigt sich mit Gutheissung des Beschwerdeantrages Ziff. 4 ein Entscheid über den Antrag Ziff. 5 der Beschwerde.
9. Der Beschwerde im Sinne von Art. 450 ff. ZGB kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern nichts anderes verfügt ist (Art. 450c ZGB). Die Beschwerdeführerin wünscht in Antrag Ziff. 6 sinngemäss, dass das Besuchsrecht während laufendem Beschwerdeverfahren wahrgenommen werden kann (vgl. auch act. 2 S. 19).
Sie möchte, dass C._____ während dieser Zeit zum Beschwerdegegner eine Beziehung aufbauen und pflegen kann. Die KESB hat in ihrem Beschluss einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (BR act. 3). Auch der Bezirksrat hat diesbezüglich nichts angeordnet. Die früher von den Parteien gelebte Besuchsregelung kann daher ohne weiteres beibehalten werden. Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde beantragt, ist dieses Gesuch mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandlos geworden und sogleich abzuschreiben. Es wird Sache des Bezirksrats sein zu prüfen, wie es sich diesbezüglich im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren verhält.
III.
Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten und es ist keine vom Gericht zu bezahlende Umtriebsbzw. Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bezirksrat Zürich zur materiellen Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Umtriebsoder Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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