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PQ210047 • OG ZH PQ210047 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Rejection of Suspensive Effect and Legal Representation Request

Geschäftsnummer PQ210047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a district court decision that rejected a request to reinstate the suspensive effect of a prior appeal and to issue a document for legal representation. The court reasoned that super-provisional orders and the rejection of super-provisional requests are generally not appealable, and that the district court had not indicated that an appeal was possible. The court noted that the district court would still rule on the substantive requests after receiving further input and that an appeal would be possible at that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 376 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal Against Rejection of Suspensive Effect and Legal Representation Request: The court reasoned that super-provisional orders and the rejection of super-provisional requests are generally not appealable, and that the district court had not indicated that an appeal was possible. The court noted that the district court would still rule on the substantive requests after receiving further input and that an appeal would be possible at that stage.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung aufschiebende Wirkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Vertretungswirkung Begründung in der Sache Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant because they lost the proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210047-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil.

D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Beschluss vom 23. Juli 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Beiständin D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Horgen vom

23. Juni 2021; VO.2021.34 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend KESB) entschied mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (act. 7/2) diverse Massnahmen in Bezug auf C._____, die Ehefrau des Beschwerdeführers. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 dieses Entscheides wurde dabei in Ziffer 15 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde gegen diverse Ziffern des Beschlusses der KESB und verlangte sodann, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich mittels superprovisorischer Verfügung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens wieder hergestellt werde (act. 7/1, Rechtsbegehren A). Weiter verlangte er, dass ihm unverzüglich eine Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB auszuhändigen sei (act. 7/1, Rechtsbegehren B).

Der Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) wies die superprovisorischen Anträge des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2021 ab (act. 7/6 = act. 6), wogegen dieser bei der Kammer mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Beschwerde erhob (act. 2). Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Präsidialverfügung und die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiter verlangte er erneut die unverzügliche Ausstellung einer Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB, damit er als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau handeln könne.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates mit welchem die superprovisorischen Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Nach der Rechtsprechung sind superprovisorische Anordnungen grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. zum Ganzen OGer ZH PQ130029 vom 12. September 2013 sowie BGE 137 III 417, BGE 140 III 289 und BGE 140 III 529). Was für superprovisorische Anordnungen gilt, gilt auch in Bezug auf die Abweisung eines superprovisorischen Antrages durch die Vorinstanz. Richtigerweise hatte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 23. Juni 2021 auch kein Rechtsmittel belehrt. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

Es ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Gegenseite mit der Präsidialverfügung von 23. Juni 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt hat und nach Eingang derselbigen (auch) über die vorliegend in Frage stehenden Anträge des Beschwerdeführers (erneut) zu entscheiden haben wird. Gegen diesen Entscheid steht dann der Rechtsmittelweg offen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er vorliegend unterliegt, der Gegenpartei nicht, da ihr mit dem vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am: