Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ210045 • OG ZH PQ210045 KI-generiert

Hourly Rate Compensation for Non-Lawyer Child Representative

Geschäftsnummer PQ210045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the lower court's decision to award the child representative, a non-lawyer social worker with specialized training, an hourly rate of CHF 150 for her services in a child protection case, which the representative argued should be based on higher guidelines applicable to child representatives generally. The court reasoned that while differentiating between lawyer and non-lawyer representatives in judicial appeal proceedings is permissible under the law and federal jurisprudence, the lower court's decision to rely on the maximum rate for auxiliary persons (CHF 100, increased to CHF 150) by disregarding the specific cantonal recommendations for child representatives (which refer to the bar association fee schedule) was inappropriate; however, since the appealing party failed to provide evidence that the CHF 150 rate was significantly below the customary industry standard for social workers with similar qualifications, the court upheld the hourly rate of CHF 150 as a permissible exercise of discretion in assessing compensation based on industry-typical rates for non-lawyer representatives.

Legislator-Regeste

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Art. 314abis ZGB, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 326 ZPO; Hourly Rate Compensation for Non-Lawyer Child Representative: The court reasoned that while differentiating between lawyer and non-lawyer representatives in judicial appeal proceedings is permissible under the law and federal jurisprudence, the lower court's decision to rely on the maximum rate for auxiliary persons (CHF 100, increased to CHF 150) by disregarding the specific cantonal recommendations for child representatives (which refer to the bar association fee schedule) was inappropriate; however, since the appealing party failed to provide evidence that the CHF 150 rate was significantly below the customary industry standard for social workers with similar qualifications, the court upheld the hourly rate of CHF 150 as a permissible exercise of discretion in assessing compensation based on industry-typical rates for non-lawyer representatives.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Erhöhung der Entschädigung Stundenlohn Unfallversicherungsleistungen Anwaltshonorar Prozessrecht Kindesschutzmassnahmen / Entschädigung Kindesvertreterin

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 5. August 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen / Entschädigung Kindesvertreterin

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom

11. Juni 2021, i.S. B._____, geb. tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2017; VO.2021.4 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster)

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. A._____ wurde von der KESB Uster am 18. Februar 2021 gestützt auf Art. 314abis ZGB für das Verfahren um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen als Kindesvertreterin von B._____ und C._____ eingesetzt (KESB act. 78). Gleichentags entzog die KESB dem Vater D._____, der die alleinige elterliche Sorge über die Kinder hat, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ und platzierte die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe E._____. Dem Vater wurde eine Weisung erteilt, die Aufträge an die Beiständin wurden ergänzt, die Kantonspolizei Zürich wurde für den Vollzug der Platzierung beigezogen und für die Kinder wurden weitere Abklärungen angeordnet (KESB act. 81). Nach Anhörung des Vaters (KESB act. 88) bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 18. Februar 2021 vorsorglich mit Entscheid vom 3. März 2021 und ordnete die Anschlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus F._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilte Weisung wurde bestätigt. Die Aufgaben der Beiständin wurden im Zusammenhang mit der Anschlussplatzierung im Kinderhaus F._____ und der begleiteten Besuchskontakte ergänzt (KESB act. 121A = BR act. 2).

1.2. Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der Vater von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Der Bezirksrat setzte der KESB und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 11. März 2021 je eine Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung bzw. einer Stellungnahme an (BR act. 4). Innert erstreckter Frist reichte die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 6. April 2021 ihre Stellungnahme ein (BR act. 9). Der Vater nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2021 Stellung (BR act. 12). Die Stellungnahme des Vaters wurde mit Verfügung vom 30. April 2021 der Kindesvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen sei (BR act. 14). In der Folge reichte die Kindesvertreterin dem Bezirksrat mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ihre Abrechnung im Betrag von Fr. 1'421.65 (inkl. MWST) sowie eine detaillierte Aufstellung ihrer Be-

mühungen ein (act. 20 und 21). Der Bezirksrat erledigte das Verfahren mit Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2021, wobei er die Kindesvertreterin für ihren Aufwand mit Fr. 969.30 (inkl. MWST) entschädigte (BR act. 25 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend act. 7).

1.3. Gegen die Festsetzung der Entschädigung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Beschwerde bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-25, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 9/1-293, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen.

1.4. Bei den Kosten für die Vertretung des Kindes handelt es sich um Prozesskosten, welche letztlich von den Verfahrensparteien zu tragen sind. Deshalb wäre dem Vater grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einzuräumen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Da der Vater durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.2. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 11. Juni 2021, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin von B._____ und C._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 969.30 (inkl. MWST) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2):

"1. Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.

4. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen."

2.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Vorinstanz als Beschwerdegegner. Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder einer Kindesvertreterin ist jedoch praxisgemäss einzig die Beschwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Partei.

3. Entschädigung der Kindesvertretung

3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Entschädigung Folgendes aus: Die Entschädigung der Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB gehöre zu den Gerichtskosten nach Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Bemessung der Entschädigung sei bundesrechtlich nicht geregelt, vielmehr würden die Kantone die Tarife festlegen (Art. 96 ZPO). Für die nicht anwaltliche Kindesvertretung sei die Entschädigung rechtsprechungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzusetzen, wobei die Entschädigung regelmässig tiefer ausfalle als bei der anwaltlichen Vertretung (mit Hinweisen). Der Kindesvertreterin könne nicht gefolgt werden, wenn sie für die Bemessung ihres Honorars auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zürich verweise. Diese sähen in Ziff. 3.8 vor, dass auch nicht anwaltliche Kindesvertretungen in der Regel einen Stundenansatz gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate erhielten. In Anbetracht der Rechtsprechung sowie der Funktion und fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen scheine eine Vergütung nach dem für Rechtsanwälte geltenden Ansatz nicht gerechtfertigt, soweit die betreffende Mandatsperson weder über eine juristische Ausbildung noch über ein Rechtsanwaltspatent verfüge. Bei der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin mit ihrem vertieften Spezialwissen durch die Weiterbildung CAS Kindesvertretung scheine es adäquat, den Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– gebührend zu erhöhen, obwohl sie keine Hilfsperson sei, aber eben auch keine Rechtsanwältin oder Juristin. Unter Berücksichtigung ihrer Ausund Weiterbildung erscheine ein Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von sechs Stunden erscheine unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der

Kindesvertreterin als angemessen. Sie sei daher im Betrag von Fr. 969.30, nämlich Fr. 900.– Honorar (6 Stunden zu Fr. 150.– pro Stunde) sowie Fr. 69.30 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 900.–) für ihre Bemühungen zu entschädigen (act. 7 S. 21 ff.).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz verletze kantonales Recht sowie die Begründungspflicht und sei im Ergebnis willkürlich. Das Bundesgericht erachte es als grundsätzlich fragwürdig, zur Entschädigung der Kindesvertretungen durch Anwälte den Anwaltstarif heranzuziehen für eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach nichtanwaltschaftlicher Natur sei. Zudem erachte das Bundesgericht Anwaltstarife ungeeignet, weil sie zum einen zu oft zu einer unzulässig pauschalisierenden Bemessung führten und zum anderen selbst individualisierende Tarifpositionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretungen keineswegs gerecht würden. Bei den nicht durch Anwälte ausgeübten Kindesvertretungen verweise das Bundesgericht grundsätzlich auf die Entschädigungsrichtlinien, wie sie bei der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB gölten, welche auf kantonaler Ebene geregelt seien. Die KESB Uster habe ihre Entschädigung nach den vom Bundesgericht empfohlenen Ansätzen festgesetzt, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der KESB-Präsidien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände.

Gemäss Ziff. 3 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände gölten insbesondere, aber nicht ausschliesslich Rechtsanwälte als Personen mit besonderen Fachkenntnissen. Ziff. 3.1 der genannten Empfehlungen konkretisiere das Vorgehen und die Kostenansätze bei Massnahmen, welche spezifische Fachkenntnisse erfordern würden. Die Beistandschaften nach Art. 314abis ZGB würden gesondert unter Ziff. 3.8 geregelt. Die Vorinstanz habe sich über die bundesgerichtlichen Empfehlungen wie auch über das kantonale Recht hinweg gesetzt, welches wie üblich als Grundlage für die Einsetzung als Kindesvertreterin diene. Die Vorinstanz habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass sich die strittige Entschädigung von der einem Rechtsanwalt geschuldeten Entschädigung zu unterscheiden habe. Dies habe sie

mit der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung begründet und dabei verkannt, dass die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB und Art. 299 ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO darstellten. Es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte, sondern (und sinnvollerweise) auch durch (hinreichend rechtskundige) Vertreter anderer Berufsgruppen, wie Sozialarbeiter, Psychologen u.a. ausgeübt werden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie in entwicklungspsychologischen, sozialen und systemischen Fragestellungen mitbrächten. Dies verlange hohe fachliche und persönliche Qualifikationen in einem breiten Aufgabengebiet. Um der Komplexität der Fallkonstellationen und der hohen Vulnerabilität der vertretenen Kinder gerecht zu werden, müssten Mandate nach Art. 314abis ZGB interund transdisziplinär geführt werden. Diesen Umständen trügen die kantonalen Empfehlungen Rechnung. Die Vorinstanz habe nicht näher begründet, weshalb Ziff. 3.8 der Empfehlungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Dabei habe die Vorinstanz seit Beginn des Beschwerdeverfahrens Kenntnis von dem von der KESB festgelegten Stundenansatz gehabt. Sie habe diesen vorgängig nicht zur Diskussion gestellt, was eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle, da sie (die Beschwerdeführerin) davon ausgegangen sei, dass der analoge Ansatz, der auch den Richtlinien entspreche, übernommen werde (act. 2 S. 3 f.).

Dass die Vorinstanz vom Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– ausgegangen sei, diesen gebührend erhöht und unter Berücksichtigung von Ausund Weiterbildung einen Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen erachtet habe, sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze das Willkürverbot. Sie (die Beschwerdeführerin) sei keine Hilfsperson, sondern eine nach Art. 314abis ZGB eingesetzte Verfahrensbeiständin mit spezialisiertem mehrdisziplinärem Fachwissen und einschlägiger Berufserfahrung. Zudem sei keine gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Regelung für den von der Vorinstanz erwähnten Maximalbetrag für Hilfspersonen ersichtlich. Es stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz auf Ziff. 3.1 der genannten Empfehlungen Bezug nehme, wonach bestimmte Aufgaben innerhalb eines Mandates an Hilfspersonen (Sekretariat etc.) übertragen werden können, für welche ein Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 100.– gelte.

Zudem werde nicht näher ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz den Stundenansatz auf Fr. 150.– festlege. Dadurch werde die Begründungspflicht deutlich verletzt. Zudem erfolge keine Delegation von Aufgaben von der (Fach-)Person an eine andere (Hilfs-)Person, sondern das Mandat nach Art. 314abis ZGB werde eigenständig ausgeübt. Ziff. 3.8 der Empfehlungen beziehe sich explizit auf die Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen nach Art. 314abis ZGB. Dabei werde explizit nicht zwischen solchen mit einem anwaltlichen oder psychosozialen Hintergrund unterschieden. Es werde kein Unterschied zwischen den einzelnen Berufsgruppen gemacht. Für die Ausübung dieser Mandate werde sowohl von RechtsanwältInnen, JuristInnen und anderen (psychosozialen) Berufsgruppen besondere Fachkenntnisse und die Aneignung von Spezialwissen gefordert, so dass sich alle Berufsgruppen entsprechend qualifizieren und weiterbilden müssten. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Entschädigung der KindesvertreterInnen unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund einheitlich und in gleicher Höhe festzusetzen und wie unter Ziff. 3.8 der Empfehlungen vorgesehen, auf die Richtlinien des Obergerichts für amtliche Mandate zurückzugreifen. Allein auf diese Weise könne dem Qualitätsund Spezialisierungsanspruch an die Funktion der Kindesvertretung bzw. Prozessbeistandschaft für Kinder angemessen Rechnung getragen werden. Für eine Zertifizierung bei Kinderanwaltschaft Schweiz werde mehrjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Rechtsvertretungen von Kindern und Jugendlichen vorausgesetzt. Des Weiteren würden diverse Zusatzqualifikationen benötigt, u.a. Schulungen in der Rolle als Kindesvertreterin und in der Willensermittlung der Kinder, Kenntnisse im Konfliktmanagement, in der Entwicklungspsychologie und in den entsprechenden Rechtsgebieten. Neben zahlreichen weiteren Voraussetzungen werde insbesondere interdisziplinäres Arbeiten, Konfliktfähigkeit, eine hohe Belastbarkeit und eine hohe Kommunikationsfähigkeit verlangt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zertifiziertes Mitglied von Kinderanwaltschaft Schweiz, habe mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und erfülle somit die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende Rechtsvertretung von Kindern bestens. Diesem Umstand trage die Argumentation der Vorinstanz in keinster Weise Rechnung, insbesondere sei die Reduktion auf die Stufe einer Hilfsperson unzulässig (act. 2 S. 4 ff.).

Schliesslich sei die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Insbesondere finde sich darin kein Hinweis, dass und warum sich die Entschädigung von anwaltlichen oder psychosozialen Kindesvertretungen zu unterscheiden habe. Als Fazit könne festgehalten werden, dass die kantonalen Richtlinien zu gelten hätten. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb diese Richtlinien, namentlich der Verweis auf Ziff. 3.8 dieser Empfehlungen, nicht zur Anwendung kommen sollten. Diese Richtlinien entsprächen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und trügen dem Umstand Rechnung, dass vom Gesetzgeber explizit vorgesehen sei, dass Mandate nach Art. 314abis ZGB interund transdisziplinär geführt und gleichwertig entschädigt würden (act. 2 S. 7).

3.3. Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 – auf diesen Entscheid stellt auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf BGer 5A_52/2015 ab (act. 2 Ziff. 3.1) – fest, im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ZPO sei der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen erscheine (a.a.O., E. 2.5). Eine Bemessungsmethodik aufgrund allgemeiner Kriterien wie Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie Zeitaufwand, wie dies z.B. der kantonal zürcherische Anwaltstarif vorsieht, erachtet das Bundesgericht nur dann als zulässig, wenn das zugesprochene Honorar den gerechtfertigten Zeitaufwand im Ergebnis angemessen berücksichtigt (a.a.O., E. 2.5 und 3.3). Für die Festsetzung der Entschädigung bei nichtanwaltlicher Kindesvertretung (durch rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbildung) kommen gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Entschädigungsrichtlinien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten (a.a.O., E. 5.3.4.2). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR Ausführungsbestimmungen erlassen. Grundlage bildet die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; LS 232.35). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschiedener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§§ 2 - 4 ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, wobei in

diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen.

3.4. Die Beschwerdeführerin stützt sich mit Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände. Dass diese Empfehlungen nicht bindend sind und ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung selbst. Damit ist auch die Empfehlung in Ziff. 3.8, wonach sich der Stundenansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate richtet, für die Beschwerdeinstanzen nicht bindend. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich legen den Stundenansatz im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. b ESBV gestützt auf Ziff. 3.8 der genannten Empfehlungen in Verbindung mit § 3 Anwaltsgebührenverordnung in der Regel auf Fr. 220.– fest. Wenn die KESB anlässlich der Ernennung einer Kindesvertretung beschliesst, diese nach der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen, so hat dies für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat oder der Kammer jedoch keine Geltung. Vielmehr ist die Entschädigung der Kindesvertretung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz festzulegen. Die vom Obergericht erlassene Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) regelt ausdrücklich nur die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden (§ 1 AnwGebV), nicht aber die Entschädigung einer nichtanwaltlichen Kindesvertretung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin, die keine Rechtsanwältin ist, richtet sich weder direkt noch indirekt (gestützt auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände) nach der Anwaltsgebührenverordnung. In diesem Sinne ist den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen ist, zuzustimmen.

3.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und nichtanwaltlichen Kindesvertretern. Der sachliche Grund und Unterschied ist jedoch gerade das

Anwaltspatent, welches dazu führt, dass einer Vertretung gemäss § 1 AnwGebV eine Entschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung zusteht. Zudem stellt das Beschwerdeverfahren ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren dar, auf welches – soweit das EG KESR und das GOG keine Bestimmungen enthalten – die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung kommt (vgl. § 40 EG KESR). Die Zivilprozessordnung unterscheidet bei der Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und nicht berufsmässiger Vertretung. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb für die Festsetzung der Entschädigung einer Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zwischen anwaltlicher und nichtanwaltlicher Vertretung unterschieden werden dürfte. Eine Differenzierung lässt sich denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, welche eine Entschädigung nach den für die Beistandschaften geltenden Grundsätzen nur bei nichtanwaltlichen Kindesvertretungen vorsieht (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Nach geltendem Recht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine nichtanwaltliche, psychosoziale Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss Anwaltsgebührenverordnung hat. Auch wenn der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben ist, dass sich die Kindesvertretung komplex gestaltet und neben juristischen insbesondere auch soziale und psychologische Kenntnisse wichtig sind, ist es daher nicht willkürlich, in gerichtlichen Verfahren bei der Höhe des Stundenansatzes zwischen Rechtsanwälten und nichtanwaltlicher Kindesvertretung zu unterscheiden.

3.6. Wie gesehen sind aber auch die von der Vorinstanz herangezogenen Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände nicht anwendbar. Das gilt sowohl für deren Ziff. 3.1 Abs. 2, an welcher sich die Vorinstanz zu orientieren scheint, wie auch für Ziff. 3.8, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht erschiene, der Bestimmung von Ziff. 3.8, welche explizit die Entschädigung von Kindesvertretungen nach Art. 314abis ZGB zum Gegenstand hat und auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss der Anwaltsgebührenverordnung verweist, die Anwendung zu versagen und stattdessen von

Ziff. 3.1 der Empfehlungen und dem Stundenansatz von Hilfspersonen auszugehen und diesen zu erhöhen.

3.7. Die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung von Beiständen beträgt in der Praxis zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– (BIDERBOST/AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz 8.223; FAMKOMM Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 404 N 5; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz 6.44). Die Festsetzung des Stundenansatzes für Kindesvertretungen hat sich nach branchenüblichen Ansätzen zu richten (§ 5 Abs. 3 ESBV) und stellt einen Ermessensentscheid dar. Der Ausbildung, dem geforderten Fachwissen und den notwendigen Fähigkeiten einer Kindesvertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wobei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Schwierigkeit und Komplexität eines Falles ein Stundenansatz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindesvertretung rechtfertigt.

3.8. Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen zum durchschnittlichen Stundenansatz einer Sozialarbeiterin mit ihren fachlichen Qualifikationen noch zu den branchenüblichen Ansätzen. Insbesondere macht sie nicht geltend, der übliche Stundenansatz übersteige den Betrag von Fr. 150.– deutlich. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stundenansatz von Fr. 150.– für die Entschädigung einer Kindesvertretung nicht angemessen wäre. Auch zum konkreten Mandat liegen keine Behauptungen der Beschwerdeführerin vor und es gibt keine Hinweise, dass es sich um ein besonders schwieriges und komplexes Mandat handelt. Aufgrund des Gesagten ist der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenansatz von Fr. 150.– im Ergebnis zu bestätigen.

3.9. Die Vorinstanz führte überdies aus, dass der Stundenansatz von Fr. 100.– in Berücksichtigung der konkreten Ausund Weiterbildung der Beschwerdeführerin auf Fr. 150.– zu erhöhen ist (act. 7 S. 22). In Anbetracht ihres Ermessensspielraums ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die Vorwürfe der Willkür sowie der Verletzung der Begründungspflicht sind deshalb nicht begründet.

3.10. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 6 Stunden (BR act. 21/1) ist die Entschädigung auf Fr. 969.30 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit ist die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertretung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 452.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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