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PQ210044 • OG ZH PQ210044 KI-generiert

Parents' Surname Dispute and Children's Legal Identity

Geschäftsnummer PQ210044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns parents who, after marrying in New Zealand and moving to Switzerland, were unable to agree on a surname for their two daughters. The mother, a Swiss citizen, used a double-barreled surname after marriage, while the father had legally changed his name. The father's subsequent name change did not create a common family name for the parents. Swiss law dictates that if married parents have different surnames and did not specify a name for their children at marriage, they must declare the child's surname upon registering the first birth, choosing from their original surnames. The parents failed to do this, attempting to register a name that was not one of their original surnames and was not legally recognized. After repeated attempts to resolve the issue, including intervention from the Supreme Court and a child welfare authority, the court ultimately ruled that the child welfare authority was justified in assigning one of the parents' original surnames to ensure the children's legal identity, as the parents' persistent refusal to comply with the law endangered the children's well-being.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Abs. 2 aZGB, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 270 Abs. 1 ZGB; Parents' Surname Dispute and Children's Legal Identity: The mother, a Swiss citizen, used a double-barreled surname after marriage, while the father had legally changed his name. The father's subsequent name change did not create a common family name for the parents. Swiss law dictates that if married parents have different surnames and did not specify a name for their children at marriage, they must declare the child's surname upon registering the first birth, choosing from their original surnames. The parents failed to do this, attempting to register a name that was not one of their original surnames and was not legally recognized. After repeated attempts to resolve the issue, including intervention from the Supreme Court and a child welfare authority, the court ultimately ruled that the child welfare authority was justified in assigning one of the parents' original surnames to ensure the children's legal identity, as the parents' persistent refusal to comply with the law endangered the children's well-being.

Schlagwörter

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Familienname Geburtsregister elterlicher Konflikt Feststellung des Kindesverhältnisses common law Kinder aus verschiedenen Partnerschaften Festlegung Familienname

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 160 Abs. 2 aZGB
Die Ehefrau (Schweizerbürgerin) wählte den Doppelnamen "AB._____" (Art. 160 Abs. 2 aZGB).
Art. 314 ZGB
Art. 450f ZGB
§ 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB).
Art. 450a Abs. 1 ZGB
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).
Art. 446 ZGB
Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).
Art. 270 Abs. 1 ZGB
November 2019 – in ihrem Entscheid die gesetzlichen Grundlagen richtig festgehalten: Sind die Eltern verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 270 Abs. 1 ZGB).
Art. 37 Abs. 2 ZStV
Haben die Eltern bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen die Kinder tragen sollen (Art. 37 Abs. 2 ZStV).
Art. 34 EMRK
Entgegen den Beschwerdeführern sei das Urteil des Bundesgerichts in seiner rechtlichen Wirkung durch die dagegen beim EGMR erhobene Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK nicht gehemmt, da einer solchen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (act.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the request for free legal aid because the legal claims were deemed hopeless.

§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing court costs on the appellants due to their full loss in the proceedings.

§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO

Determines the amount of the court fee and its imposition on the appellants.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2021

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer

betreffend Festlegung Familienname

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 12. Mai 2021 i.S. A._____ und B._____ gegen KESB Kreis Bülach Süd; VO.2021.3 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

Erwägungen:

I.

1. A1._____ (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführerin) und B1._____ (Beschwerdeführer) heirateten im August 2010 in Neuseeland und zogen kurz darauf in die Schweiz. Die Ehefrau (Schweizerbürgerin) wählte den Doppelnamen "AB._____" (Art. 160 Abs. 2 aZGB). Am 27. März 2012 änderte der Ehemann in London seine Vorund Nachnamen von "B1._____" auf "B._____". Diese Namensänderung wurde in der Schweiz anerkannt.

Am tt.mm.2018 kam die gemeinsame Tochter C._____ (nachfolgend C._____) zur Welt. Die Eltern wollten das Kind mit dem Nachnamen "AB._____" anmelden. Das Zivilstandsamt D._____ lehnte diesen Nachnamen ab und forderte die Eltern auf, einen gesetzmässigen Namen zu bestimmen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die jeweils dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 21. November 2019 die dagegen erhobene Beschwerde ab und setzte den Beschwerdeführern eine neue Frist bis 31. Januar 2020 an, um zu bestimmen, welchen ihrer Ledigennamen ("A1._____" bzw. "B1._____") die Tochter C._____ tragen sollte (BGer 5A_73/2019 vom 21. November 2019).

Am 13. Mai 2020 erstattete das Zivilstandsamt D._____ der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dietlikon (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung, da die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Pflicht zur Bestimmung eines gesetzmässigen Namens für C._____ nicht nachgekommen seien und eine Registrierung von C._____ daher bis dato nicht möglich gewesen sei, weshalb das Kind weder eine Geburtsurkunde noch einen AHV-Ausweis noch einen Reiseausweis besitze. Die KESB werde daher ersucht, die notwendige Massnahmen zwecks Namensbestimmung (Familiennamen) in die Wege zu leiten (KESB-act. 1).

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 bestimmte die KESB daher für C._____ sowie die zwischenzeitlich am tt.mm.2020 geborene zweite Tochter der Beschwerdeführer, E._____, als Familienname "A1._____" (KESB-act. 14).

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. Februar 2021 Beschwerde an den Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2021 ab (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = BR-act. 23, nachfolgend zitiert als act. 8).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21. Juni 2021 rechtzeitig (vgl. BR-act. 23 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und machen eine Schadenersatzsowie Genugtuungsforderung geltend.

Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-24, zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 11/1-28 und 12/1-13, aus act. 11 [C._____] zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher

stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Soweit sie die Beschwerde neu auch im Namen der beiden Kinder erheben wollen (act. 2 S. 1), so ist darauf hinzuweisen, dass sie vor Vorinstanz (zulässigerweise) Beschwerde ausschliesslich im eigenen Namen erhoben haben und die Kinder damit nicht Verfahrenspartei waren; auf die Beschwerde wäre insoweit nicht einzutreten. Daneben enthält die Beschwerde jedenfalls sinngemäss Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht grundsätzlich nichts entgegen.

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid, sondern dem sie betreffenden Bundesgerichtsurteil 5A_73/2019 vom 21. November 2019 befassen und dem Bundesgericht die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie verfassungswidrigen institutionellen Rassismus und Voreingenommenheit vorwerfen (act. 2 Rz 20 ff.), ist darauf nicht ein-

zutreten. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer zahlreiche Bestimmungen von ihrer Ansicht nach relevanten Bestimmungen aufführen und kommentieren, ohne dabei in irgendeiner Weise auf den angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen.

II.

1. Die Vorinstanz hat – wie schon das Bundesgericht im obgenannten Entscheid 5A_73/2019 vom 21. November 2019 – in ihrem Entscheid die gesetzlichen Grundlagen richtig festgehalten: Sind die Eltern verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen die Kinder tragen sollen (Art. 37 Abs. 2 ZStV). Vorliegend habe das Bundesgericht, so die Vorinstanz weiter, mit

Urteil vom 21. November 2019 klar festgehalten, dass der Name "AB._____" nicht eingetragen werden könne, da es sich dabei nicht um den Ledignamen des Vaters gehandelt habe. Entgegen den Beschwerdeführern sei das Urteil des Bundesgerichts in seiner rechtlichen Wirkung durch die dagegen beim EGMR erhobene Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK nicht gehemmt, da einer solchen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (act. 8 E. 3.3.1 f.). Die Beschwerdeführer hätten bis heute trotz mehrerer Aufforderungen für ihre Töchter, die mittlerweile eineinhalb und drei Jahre alt seien, noch keinen eintragbaren Familiennamen bestimmt, wodurch das Kindeswohl gefährdet sei, stelle doch der Familienname ein Bestandteil der Persönlichkeit seines Trägers dar, so wie das Recht am eigenen (Familien-)Namen zu den Menschenrechten gehöre. Die KESB könne dem Kinde zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten einen Vertretungsbeistand bestellen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken oder, falls nur eine punktuelle Anordnung notwendig sei, diese Anordnung selbst treffen. Die KESB sei damit befugt resp. zur Wahrung des Kindeswohls gar gehalten gewe-

sen, anstelle der Eltern den Familiennamen der Kinder zu bestimmen (act. 8

E. 3.3.3.).

Diese zutreffenden Erwägungen scheinen die Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Ohne darauf einzugehen, tragen sie in der Beschwerde einerseits vor, sie würden seit dem 27. März 2012 den gemeinsamen Familiennamen "AB._____" tragen (act. 2 Rz 7), und machen andererseits geltend, die Menschenrechte und das Wohl der Kinder würden es rechtfertigen, den Kindern einen Familiennamen zu geben, der mit dem Namen von mindestens einem der Elternteile identisch sei; die Kinder müssten deswegen mit dem Familiennamen "AB._____" oder ohne Bindestrich auf "AB1._____" harmonisiert werden (act. 2 Rz 30).

2. Der Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer entgegen ihrer soeben wiedergegebenen missverständlichen Vorbringen in der Beschwerde nicht einen gemeinsamen (Familien-)Namen tragen: "AB1._____" und "AB._____" ist nicht dasselbe, und die Beschwerdeführer bezeichnen sich in der Beschwerdeschrift zu Recht mit diesen beiden unterschiedlichen Namen (act. 2 S. 1 [Adresse] und S. 7 [Unterschriften]). Tragen die Eltern (wie vorliegend) verschiedene Namen und haben sie – wie das vorliegend ebenfalls der Fall ist – bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung ihres ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledigennamen ihre Kinder tragen sollen (Art. 37 Abs. 2 ZStV, Hervorhebung hinzugefügt). Die Ledigennamen der Eltern waren "A1._____" und "B1._____". Daran änderte auch die (nach der Eheschliessung erfolgte) Namensänderung des Ehemannes auf "AB._____" nichts, wie bereits das Bundesgericht im schon mehrfach erwähnten Entscheid 5A_73/2019 vom 21. November 2019 dargelegt hat (dortige E. 3.2.4.). Selbstredend wurde durch die Namensänderung des Ehemannes entgegen den Beschwerdeführern (act. 2 Rz 9) sein neuer Name "AB._____" auch unter damals gültigem alten Namensrecht (Art. 160 Abs. 1 aZGB) nicht nachträglich zum gemeinsamen Familiennamen, hatte die Ehefrau doch ihren eigenen Namen dem Namen des Ehemannes vorangestellt (Art. 160 Abs. 2 aZGB). Die Eltern trugen

folgerichtig weiterhin zwei unterschiedliche Namen. Der von den Beschwerdeführern dem Zivilstandsamt D._____ nach der Geburt mit der Geburtsanzeige übermittelte Name "AB._____" war damit entgegen den Beschwerdeführern weder bindend noch eingetragen (so aber act. 2 Rz 15), sondern ungültig und zu Recht nicht eingetragen.

Die Beschwerdeführer sind entgegen der klaren gesetzlichen Regelung, die ihnen sowohl vom Bundesgericht als auch von der Vorinstanz dargelegt wurde, davon überzeugt, dass ihnen Unrecht geschehen sei, ja sie bezeichnen gar das korrekte Vorgehen der Behörden als ein Abweichen von den Regeln, welche eine Verletzung der richterlichen Befugnisse der Bundesverfassung und eine Verletzung ihrer Menschenrechte darstellen würde (act. 2 Rz 26). Es wäre den Beschwerdeführern sehr zu wünschen, dass sie die ihnen schon mehrfach erläuterte Rechtslage verstehen oder zumindest akzeptieren könnten. Nicht die von der KESB (an ihrer Stelle) vorgenommene rechtskonforme Namensgebung der Kinder bereitet den Beschwerdeführern bei Lichte betrachtet Demütigungen und seelische Qualen (so act. 2 Rz 3), sondern deren Festklammern an einer offensichtlich unzutreffenden Rechtsauffassung.

Das (sinngemässe) Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführer verlangen immateriellen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150'000.– sowie den Ersatz von Vermögensschaden (Fr. 6'000.–) und Kosten des bisherigen Verfahrens in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 2 Rz 30). Diese Begehren sind nach dem Gesagten ohne Grundlage und dementsprechend wie das Hauptbegehren abzuweisen, wurden doch die Beschwerdeführer entgegen ihrer Überzeugung nicht widerrechtlich geschädigt.

Die Beschwerdeführer beantragen überdies die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 2 Rz 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht indes nur dann, wenn das geltend gemachte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). An dieser Vo-

raussetzung gebricht es vorliegend. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftung. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde nicht beantragt, sie würde aber infolge Unterliegens der Beschwerdeführer ohnehin ausser Betracht fallen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Entscheid.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

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