Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ210038 • OG ZH PQ210038 KI-generiert

Parental Care Arrangement Modification Appeal Settlement

Geschäftsnummer PQ210038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a dispute over the care arrangement for a child, following a lower court's decision that largely upheld the initial custody arrangement where the mother had primary custody and the father had incrementally increasing visitation rights. The appellate court, following an instruction hearing where a social worker's report was considered and the parties engaged in settlement discussions, approved a comprehensive agreement reached between the parents that significantly modified the prior care plan, granting the father specific weekly, alternating, and holiday care periods, while the mother retained care for the remaining time; consequently, the appellant withdrew her appeal in light of this new agreement, and the court split the procedural costs between the parties, granting the father's belated request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG; Parental Care Arrangement Modification Appeal Settlement: The appellate court, following an instruction hearing where a social worker's report was considered and the parties engaged in settlement discussions, approved a comprehensive agreement reached between the parents that significantly modified the prior care plan, granting the father specific weekly, alternating, and holiday care periods, while the mother retained care for the remaining time; consequently, the appellant withdrew her appeal in light of this new agreement, and the court split the procedural costs between the parties, granting the father's belated request for free legal representation.

Schlagwörter

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Abänderung der elterlichen Sorge elterlicher Konflikt Betreuungsvertrag Anhörung des Kindes Verfahrensrechte gesetzliche Vertretung Betreuungsregelung in der Besuchsrechtsbeistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive to reserve the obligation for the respondent to pay back granted legal aid.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (which justifies the subsequent dispositive orders) for regulating costs based on the agreement.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Betreuungsregelung in der Besuchsrechtsbeistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom

6. Mai 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2021.4 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind Eltern von C._____, welcher am tt.mm.2018 geboren wurde. Der Sohn untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Mit Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) vom 8. Dezember 2020 wurde C._____ unter die Obhut der Mutter und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestellt, während dem Vater und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) ein stufenweise aufbauendes Betreuungsrecht zugesprochen wurde (act. 9/2).

2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betreuungsund Ferienregelung Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte die Abänderung der von der KESB festgelegten Regelung. Mit Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 8). Für das Verfahren vor Bezirksrat wurde der Beschwerdeführerin sodann die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen abgewiesen, da sie keine Vollmacht für ihre Rechtsvertreterin eingereicht hatte.

3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte:

"1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils und Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 6652 der KESB Stadt Zürich seien aufzuheben und auf eine Ausweitung der Besuchsregelung (Phase 2) sei vorerst zu verzichten.

2. Es sei eine Intensivabklärung anzuordnen, eventualiter eine Familienbegleitung zu installieren.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."

Weiter ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei (act. 2 S. 2 und 9 f.).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

4. Dem Beschwerdegegner wurde mit Beschluss vom 18. Juni 2021 (act. 11) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt, welche er in der Folge mit Eingabe vom

15. Juli 2021 fristgerecht zu den Akten reichte (act. 13). In seiner Eingabe stellt auch der Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das laufende Verfahren.

Mit Beschluss vom 26. August 2021 (act. 15) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person ihrer Rechtsvertreterin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit gleichem Beschluss wurde dem Beschwerdegegner Frist für die Einreichung verschiedener Unterlagen angesetzt, dies unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht.

Der Beschwerdegegner reichte in der Folge Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse zu den Akten (act. 17). Mit Eingabe vom 16. September 2021 (act. 19) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung.

5. Das Gericht kontaktierte Anfang Dezember 2021 den Beistand von C._____ sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung des aktuellen Sachverhaltes und Nachfrage betreffend die Möglichkeit der Durchführung einer Instruktionsverhandlung telefonisch, wovon Telefonnotizen erstellt wurden (act. 22 und 23). Die Parteien sowie der Beistand wurden in der Folge zu einer Instruktionsverhandlung auf den 21. Dezember 2021 vorgeladen (act. 24/1-3). Der Beistand reichte dem Gericht vorgängig einen Bericht seiner Hausbesuche bei beiden Parteien zu den Akten (act. 29).

6. Anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2021 wurden die Parteien befragt. Der Beistand nahm zu den aktuellen Verhältnissen Stellung und den Parteien wurde sein Bericht (act. 29) mündlich erläutert. Im Anschluss fanden Vergleichsgespräche statt (Prot. S. 7 ff.). Unter Mitwirkung der Beschwerdekammer schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (vgl. act. 30):

1. Die Eltern einigen sich in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 6652 der KESB Stadt Zürich vom 8. Dezember 2020 über

die Aufteilung der Betreuung von C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt:

Betreuung durch den Vater ab 6. Januar 2022 (Donnerstag) auf eigene Kosten:

- Jeden Donnerstag ab 9.00 Uhr bis Freitagmorgen. Der Vater bringt C._____ am Freitag bis 10.00 Uhr in die Krippe.

- Alternierend, in der ersten Woche von Sonntag, 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr und in der darauf folgenden Woche von Montag, 10.00 Uhr bis Dienstag

19.00 Uhr.

- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag,

19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die ab-wechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird.

- Während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon höchstens zwei Wochen aufeinanderfolgend.

In der übrigen Zeit wird C._____ von seiner Mutter betreut.

Betreffend Weihnachten und Silvester sprechen sich die Parteien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, ist C._____ in den ungeraden Jahren über Weihnachten (24. und 25. Dezember) bei der Mutter und über Silvester (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater; in geraden Jahren über Weihnachten beim Vater und über Silvester bei der Mutter.

Können sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab.

Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er

verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

Spätestens 6 Monate vor Eintritt des Sohnes in den Kindergarten müssen die Betreuungsverhältnisse in Bezug auf die dannzumaligen Bedürfnisse des Sohnes neu überprüft und allenfalls angepasst werden.

2. Die Beschwerdeführerin zieht aufgrund dieser Vereinbarung ihre Beschwerde (inkl. sämtlicher Anträge) gegen Beschluss und Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 6. Mai 2021 zurück.

3. Die Parteien übernehmen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Parteien verweisen auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das Beschwerdeverfahren gestützt darauf zu erledigen.

7. Die Vereinbarung der Parteien ist in Bezug auf die Kinderbelange klar und entspricht dem Kindeswohl. Sie ist daher zu genehmigen.

Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (genauer: Beschwerdeanträge) und prozessleitenden Anträge gemäss ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2021 zurückzog; das Verfahren ist insoweit als erledigt abzuschreiben.

8.1. Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und damit den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen (act. 30).

8.2. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'000.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge und prozessleitenden Anträge vom 9. Juni 2021 zurückgezogen hat. Das Verfahren wird insoweit als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die von den Parteien am 21. Dezember 2021 geschlossene Vereinbarung wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt:

"1. Die Eltern einigen sich in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 6652 der KESB Stadt Zürich vom 8. Dezember 2020 über die Aufteilung der Betreuung von C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt:

Betreuung durch den Vater ab 6. Januar 2022 (Donnerstag) auf eigene Kosten:

- Jeden Donnerstag ab 9.00 Uhr bis Freitagmorgen. Der Vater bringt C._____ am Freitag bis 10.00 Uhr in die Krippe.

- Alternierend, in der ersten Woche von Sonntag, 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr und in der darauf folgenden Woche von Montag, 10.00 Uhr bis Dienstag

19.00 Uhr.

- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag,

19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die ab-wechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird.

- Während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon höchstens zwei Wochen aufeinanderfolgend.

In der übrigen Zeit wird C._____ von seiner Mutter betreut.

Betreffend Weihnachten und Silvester sprechen sich die Parteien rechtzeitig ab.

Können sie sich nicht einigen, ist C._____ in den ungeraden Jahren über Weihnachten (24. und 25. Dezember) bei der Mutter und über Silvester (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater; in geraden Jahren über Weihnachten beim Vater und über Silvester bei der Mutter.

Können sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu;

in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab.

Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

Spätestens 6 Monate vor Eintritt des Sohnes in den Kindergarten müssen die Betreuungsverhältnisse in Bezug auf die dannzumaligen Bedürfnisse des Sohnes neu überprüft und allenfalls angepasst werden."

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Beistand, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Tanner

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