Appeal Dismissed for Lack of Proper Grounds and Untimely Challenge to Curatorship Establishment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to challenge the lower court's decision which upheld the approval of a final account report submitted by a court-appointed representative following the dissolution of a provisional representation curatorship established for the appellant. The appellate court determined that the appellant's grievances primarily targeted the initial decision to establish the curatorship, which was not the subject of the immediate appeal, rendering those parts inadmissible as the proper appeal object was limited to the lower court's judgment on the final accounting and associated costs. Furthermore, the court found that the appellant failed to meet the minimal legal requirements for providing specific grounds or articulating how the lower court erred in its reasoning regarding the cost assessment, leading the court to decline to rule on the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 110 ZPO, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 450a ZGB; Appeal Dismissed for Lack of Proper Grounds and Untimely Challenge to Curatorship Establishment: The appellate court determined that the appellant's grievances primarily targeted the initial decision to establish the curatorship, which was not the subject of the immediate appeal, rendering those parts inadmissible as the proper appeal object was limited to the lower court's judgment on the final accounting and associated costs. Furthermore, the court found that the appellant failed to meet the minimal legal requirements for providing specific grounds or articulating how the lower court erred in its reasoning regarding the cost assessment, leading the court to decline to rule on the merits of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court imposed court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.
This provision was cited to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal regarding the substance of the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss vom 21. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Abnahme Schlussrechenschaftsbericht
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 26. April 2021; VO.2021.3 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)
Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1. Die Vorgeschichte wurde im Urteil der Kammer vom 11. Juni 2021 – im Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorsorglich errichteten Beistandschaft (Geschäfts-Nr. PQ210031, act. 9 E. 1.1.-1.2.) – ausführlich geschildert. Auf diese Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Mit Entscheid vom
21. November 2019 ordnete die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft für A._____ an und erteilte der Beiständin B._____ unter anderem die Aufgaben, für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung besorgt zu sein und bis 31. März 2020 Bericht zu erstatten, ob die Massnahme weiterzuführen bzw. anzupassen sei (KESB act. 23). Diese Vertretungsbeistandschaft hob die KESB mit Entscheid vom 7. Juli 2020 auf (KESB act. 50). Die Beiständin reichte der KESB am 30. September 2020 den Schlussrechenschaftsbericht ein (KESB act. 64/1), welchen die KESB am 4. Dezember 2020 genehmigte (KESB act. 65). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ am 11. Januar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 26. April 2021 ab (BR act. 17 = act. 8).
1.2. Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juni 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-19, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 10/1-60 und 9/7/61-67, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann.
2. Prozessuales
2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand
des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
2.2. In Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB).
2.3. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift den chronologischen Ablauf der Vorkommnisse, die zur vorsorglichen Anordnung der Vertretungsbeistandschaft geführt haben, ausführlich wieder. Zudem übt er über weite Strecken Kritik am Entscheid der KESB vom 21. November 2019, mit welchem vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für ihn angeordnet wurde. Dabei zitiert er auch aus den Verfahrensakten und nimmt dazu Stellung (act. 2 S. 2 ff.). Der Entscheid der KESB vom 21. November 2019 betreffend vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft kann jedoch nicht mehr überprüft werden, da jener Entscheid innerhalb der Beschwerdefrist unangefochten geblieben ist. Die vom Beschwerdeführer beim Bezirksrat erhobenen Beschwerden richteten sich ausdrücklich nur gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 betreffend Aufhebung der vorsorglich angeordneten Vertretungsbeistandschaft (vgl. PQ210031, BR act. 1) und gegen den Entscheid der KESB vom 4. Dezember 2020 betreffend Abnahme des Schlussrechenschaftsberichts der Beiständin (BR act. 2). Ohnehin können Entscheide der KESB nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein. Wie erwähnt können lediglich Entscheide des Bezirksrates mit Beschwerde an die Kammer weiter gezogen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen als "Gleis A" (vgl. PQ210031, act. 2) und "Gleis C" (act. 2) bezeichneten Ausführungen gegen das Vorgehen der Polizei und gegen den Informationsaustausch zwischen der Polizei und der KESB richtet, stehen seine Ausführungen im Zusammenhang mit der vorsorglichen Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft durch die KESB. Aufgrund des Gesagten kann auf diese
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. Auf seine Beschwerde ist in diesen Punkten nicht einzutreten.
2.4. In seiner als "Gleis B" bezeichneten Eingabe (act. 3) geht der Beschwerdeführer konkret auf das Urteil des Bezirksrates vom 26. April 2021 betreffend Abnahme des Schlussrechenschaftsberichts ein. Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde an die angerufene Kammer vor. In dieser Hinsicht ist die Kammer für die Beschwerde gestützt auf § 64 EG KESR zuständig. Zudem ist der Beschwerdeführer als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
2.5. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde nach Art. 450 Abs. 1 ZGB behandelt. Vor dem Hintergrund, dass die KESB im
Entscheid vom 4. Dezember 2020 nicht nur über die Mandatsentschädigung, sondern auch über die Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichts der Beiständin entschied (BR act. 2) und sich der Beschwerdeführer gegen die Errichtung der Beistandschaft als solche wie auch gegen die Kostentragung aussprach, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an die Kammer umfassende Kritik am Vorgehen der KESB übt, ist auch die vorliegende Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB – und nicht als Kostenbeschwerde im Sinne von § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO und Art. 319 ff. ZPO – zu prüfen.
2.6. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo-
gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Bei Laien genügt es, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Es genügt, wenn sich aus der ganzen Rechtsmitteleingabe ersehen lässt, was damit in der Sache bezweckt wird, und sich bei gutem Willen irgendeine Kritik im Sinne einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen lässt. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (Entscheid des Obergerichts Zürich PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2).
2.7. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde keine konkreten Anträge. Aus seinen (als "Gleis B" bezeichneten) Ausführungen geht indessen hervor, dass er mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Er ist nicht bereit, die im Zusammenhang mit der vorsorglichen Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft angefallenen Kosten zu bezahlen, da die KESB überstürzt gehandelt und sich einzig auf die Einschätzung der Stadtpolizei C._____ abgestützt habe (act. 3). Weiter möchte er seine Eingabe vom 14. Mai 2021 (act. 2 in PQ210031, von ihm als "Gleis A" bezeichnet) und seine Eingaben vom 3. Juni 2021 (act. 3, vom Beschwerdeführer als "Gleis B" bezeichnet, sowie act. 2, vom Beschwerdeführer als "Gleis C" bezeichnet) als Gesamtpaket verstanden wissen (act. 2 S. 1, act. 3 S. 1).
2.8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerde die vorstehend erwähnten, prozessualen Anforderungen erfüllt.
3. Begründung der Vorinstanz und Rügegründe des Beschwerdeführers
3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die Entschädigung und der Spesenersatz für Beistände seien in der kantonalen Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) geregelt. Gemäss § 3 Abs. 1 ESBV sei bei der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand für die Führung der Beistandschaft und die Schwierigkeit der Massnahmeführung und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Weiter seien nach § 3 Abs. 2 ESBV folgende Kriterien massgebend: die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgabenbereiche, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens, der administrative Aufwand, der rechtliche Abklärungsbedarf und der Beizug Dritter. Zudem seien in § 21 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Ziff. 4 der Empfehlung für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände Pauschalspesen von je Fr. 200.– für Fahrspesen und übrige Barauslagen vorgesehen. Spesen seien, wenn nicht mit Pauschalen abgerechnet werde, vom Beistand zu belegen. Verrechnet werden dürfe nur der Aufwand, der im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehöre (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Sodann gehörten die Kosten im Zusammenhang mit Erwachsenenschutzmassnahmen grundsätzlich zum Unterhalt der betroffenen Person. Ohnehin sei es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 Satz 1 ZGB in erster Linie die verbeiständete Person für die Entschädigung des Beistandes und den Spesenersatz aus ihrem Vermögen aufkommen müsse. Ausgehend von diesen Grundsätzen prüfte die Vorinstanz die Höhe der beanstandeten Entscheidgebühr von Fr. 400.–, die Mandatsentschädigung von Fr. 1'433.20 und den Spesenersatz in der Höhe von Fr. 150.– (act. 8 S.
5 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer kommentiert in seiner Beschwerdeschrift einzelne
Erwägungen der Vorinstanz (act. 3 S. 1). Er wirft zahlreiche Fragen auf und seine Ausführungen sind nur teilweise verständlich. Mit Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz zu Sinn und Zweck des Berichts des Beistandes und dessen Genehmigung (damit die KESB beurteilen könne, ob Anpassungen der Massnahmen
oder Änderungen vorgenommen werden müssten) fragt der Beschwerdeführer: Welche Anpassung von Massnahmen und von wem? Im Zusammenhang mit der Spesenentschädigung nach Pauschalen oder auf Vorlage von Belegen stellt der Beschwerdeführer die Frage, wer Pauschalen ignorieren würde, wenn Einzelbelege verlangt würden. Aufgabenbereich, Verantwortung, Kompetenz müssten genauer vom erfahrenen Personal (woher?) ins Blickfeld kommen, z.B. der Weg der Beiständin vom Büro zur seiner Wohnung 7-8 Fussminuten. Das Auto sei also ein übler Luxus. Kosten seien für Unterhalt nach dem Verursacherprinzip, weshalb wir Atmen und Steuern bezahlt würden (act. 3 S. 2). Diesen Kommentaren bzw. Fragen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollen. Damit kommt der Beschwerdeführer auch den herabgesetzten Begründungsanforderungen für Laien nicht nach. Deshalb ist auf die genannten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
3.3. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, die Entscheidgebühr sei ohne weiteres gerechtfertigt, hält der Beschwerdeführer fest: "schwankend wie auf dem Pannenstreifen der Autobahn" (act. 3 S. 3 Ziff. 3.5). Auch der Sinn dieser Bemerkung erschliesst sich der Kammer nicht. Ebenso unverständlich ist die folgende Darstellung (act. 3 S. 3 Ziff. 3.6):
"Dass Spesen mit Pauschalen zugunsten der Sozialarbeiter*innen u. anderswo abgerechnet werden, ist augenzwinkernd bekannt. Das Vorgehen sei angemessen u. die Beschwerde sei abzuweisen. Was sollten denn da mögliche Alzheimerkranke und Debile noch etwas einwenden können?"
3.4. Auch in seinen als "Gleis B" bezeichneten Ausführungen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe (der KESB oder der Beiständin) kein Mandat erteilt und er sei deshalb nicht mit der Kostenauflage einverstanden. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die vorsorgliche Anordnung der Vertretungsbeistandschaft durch die KESB mit Entscheid vom 21. November 2019 überprüft werden kann.
3.5. Schliesslich ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierte Kostenauflage festzuhalten, dass er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vor-
instanz nicht ansatzweise auseinandersetzt. Zudem sind dem Beschwerdeführer die im Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundsätze für die Kostenauflage bereits aus dem Urteil der Kammer vom 11. Juni 2021 bekannt (PQ210031, act. 9
E. 3.3). Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren nach dem Verursacherprinzip erfolge und im konkreten Fall eine Kostenauflage zu Lasten des Erstatters der Gefährdungsmeldung nicht in Frage komme. Damit kommt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt den für Laien reduzierten Begründungsanforderungen nicht nach.
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde teilweise mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts, teilweise mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten ist.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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