Mother's Appeal of Child Guardianship Dismissed for Untimely Filing and Continued Need for Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother appealed the establishment of a guardianship for her child, arguing for its removal due to perceived improvements. The court dismissed the appeal, first because it was filed late without sufficient justification for the delay, and second, because even if considered on its merits, the evidence showed the child continued to have significant unexcused absences from school and a need for speech therapy, indicating a continued risk to the child's welfare that warranted the guardianship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 141 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; Mother's Appeal of Child Guardianship Dismissed for Untimely Filing and Continued Need for Protection: The court dismissed the appeal, first because it was filed late without sufficient justification for the delay, and second, because even if considered on its merits, the evidence showed the child continued to have significant unexcused absences from school and a need for speech therapy, indicating a continued risk to the child's welfare that warranted the guardianship.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the appeal deadline, which was not met by the appellant.
Cited as the legal basis for the possibility of restoring the appeal deadline, which was ultimately denied.
Cited as the legal basis for the initial establishment of the guardianship, which the appeal sought to overturn.
Cited as the legal basis for notifying the father of the decision by publication due to unknown whereabouts.
Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Court.
Cited as the procedural basis for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Court.
Cited to establish that the current decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
The decision imposes court costs on the appellant, referencing the general rule of costs following the event.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 13. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Anordnung Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 1. April 2021, i.S. C._____, geb. tt. mm. 2014; VO.2020.20 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf)
Erwägungen:
1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt. mm. 2014. Der Vater ist unbekannten Aufenthalts und hat schon seit geraumer Zeit keinen Kontakt zu C._____ und ihrer Mutter. Diese wohnt zusammen mit D._____. Mit diesem hat sie die gemeinsame Tochter E._____, geboren am tt. mm. 2018.
2. Im Jahr 2015 eröffnete die KESB Dübendorf ein Verfahren auf Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für C._____, das nach Abklärungen mit Entscheid vom 28. Februar 2017 eingestellt wurde. Ein weiteres Verfahren aufgrund einer Gefährdungsmeldung im Juli 2017 wurde nach Abklärungen mit Entscheid vom
2. Mai 2018 eingestellt. Am 21. Juni 2019 reichte die für die Mutter zuständige Sozialarbeiterin bei den Sozialen Diensten Bezirk Uster erneut eine Gefährdungsmeldung ein. Nach einem Verfahren, in dessen Verlauf die Mutter mehrmals mündlich und schriftlich angehört wurde, und aufgrund einer Familienabklärung durch das kjz Dübendorf, errichtete die KESB mit Entscheid vom 8. September 2020 für C._____ eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Auftrag, die Eltern in der Erziehung von C._____ mit Rat und Tat zu begleiten und zu beraten, die sprachliche und schulische Entwicklung von C._____ längerfristig zu begleiten, zu fördern und zu überwachen und sicherzustellen, dass C._____ in der Schule und in der Logopädie keine unbegründeten Absenzen mehr hat, und mit den involvierten Fachpersonen (Schule, Logopädie) im Austausch zu stehen. Zur Beiständin wurde F._____ vom kjz Dübendorf ernannt (KESB act. 66 = BR act. 2).
3. Gegen den Entscheid der KESB vom 8. September 2020 erhob die Mutter mit Eingabe vom 15. September 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Uster. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Eine Präsidialverfügung, mit der ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, holte die Mutter nicht ab, worauf ihr die Verfügung mit normaler Post und unter Hinweis auf den (durch die erfolglose Zustellung ausgelösten) Fristenlauf nochmals zugestellt wurde. Nachdem sie sich während der Frist nicht hatte vernehmen lassen, kündigte die Mutter nach Fristablauf die Nachreichung
einer Eingabe an, die aber ausblieb. Mit Urteil vom 1. April 2021 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (act. 9).
4. Das Urteil des Bezirksrats vom 1. April 2021 wurde am 12. April 2021 versandt und konnte der Mutter nicht zugestellt werden (act. 22), worauf es mit Schreiben vom 26. April 2021 mit normaler Post und unter Hinweis auf die durch den Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 21. April 2021 ausgelöste Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wurde (BR act. 23).
5. Mit einer am 21. Mai 2021 datierten und laut Poststempel am 1. Juni 2021 der Post übergebenen und am 2. Juni 2021 hierorts eingegangenen Eingabe erhebt die Mutter Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 1. April 2021 (act. 3). In einem undatierten Begleitschreiben bittet sie um Entschuldigung, dass ihr Schreiben das Gericht erst eine Woche nach Fristablauf erreiche, was sie damit erklärt, dass die Praxis, von der sie einen Beleg benötigt habe, eine Woche geschlossen gewesen sei, was sie nicht gewusst habe und weshalb sich die Beschaffung der Dokumente verzögert habe (act. 2).
6. Die Vorakten wurden beigezogen und teilweise nachgereicht (BR act. 10/1- 23; KESB act. 10/11/1-73; KESB act. 10/11/12a/1-65 und act. 12/1-8). Es ist keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
7. Wie der Mutter bewusst ist, reichte sie ihre Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB von 30 Tagen ein. Als gesetzliche Frist kann die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt, aber allenfalls wiederhergestellt werden (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Indem die Mutter ihr Versäumnis im undatierten Begleitschreiben zu ihrer Beschwerde damit rechtfertigt, dass eine mit der Beschwerde eingereichte Unterlage (vermutlich die Bestätigung der behandelnden Kinderärztin von C._____ vom 25. Mai 2021; act. 5/5) nicht rechtzeitig erhältlich gewesen sei (vgl. act. 2), beruft sie sich sinngemäss auf einen Wiederherstellungsgrund.
8. Abgesehen davon, dass die Mutter den geltend gemachten Grund - dass die Praxis der Kinderärztin vor Fristablauf eine Woche geschlossen hatte - nicht be-
legt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre Beschwerde nicht ohne dieses Dokument einreichen und dieses allenfalls nachreichen konnte. Der angeführte Grund - "Mir war es wichtig mein Schreiben inkl. denn Beilagen zu senden, damit es auch für euch besser ersichtlich ist!" (act. 2) - erscheint nicht zwingend. Es fällt zudem auf, dass auch die Bestätigung des Horts G._____ erst am 28. Mai 2021 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erstellt wurde (act. 5/3).
Es erschliesst sich aus ihrer Begründung nicht, weshalb die Mutter die Beschwerde nicht rechtzeitig einreichen konnte. Die Wiederherstellung ist nicht dazu da, um die Begründung nachzubessern. Die Beschwerdefrist ist daher nicht wiederherzustellen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
9. Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen. Die Mutter anerkennt Schwierigkeiten in der Vergangenheit und stellt die Gründe, die dazu führten, dass die Vorinstanzen eine Beistandschaft anordneten, grundsätzlich nicht in Abrede. Sie beruft sich jedoch auf aktuelle Fortschritte und Verbesserungen und bittet darum, von einer Beistandschaft abzusehen und daran festzuhalten, dass es nun wirklich seit einiger Zeit gut laufe (act. 3).
Damit gelingt es ihr jedoch nicht, die Einschätzung des Bezirksrats zu entkräften, dass angesichts der nach wie vor übermässig häufigen Absenzen vom obligatorischen Kindergartenunterricht und dem Förderbedarf von C._____ in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf den baldigen Schuleintritt von einer konkreten Gefährdungslage betreffend ihr Kindeswohl auszugehen sei. Dabei ist auf die während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte schriftliche Auskunft von H._____, Leiter der Sonderund Sozialpädagogischen Fachstelle der Schule I._____, vom 27. November 2020 zu verweisen, laut der C._____ zum damaligen Zeitpunkt wieder sehr viele, teilweise unentschuldigte Absenzen gehabt habe und eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Mutter praktisch nicht möglich sei und die Schule dringend eine verlässliche Ansprechperson brauche, da die Situation die Möglichkeiten der Schule für eine Unterstützung überschreite (BR act. 16/1).
Dieser Bericht belegt, dass nach wie vor nicht alle Probleme gelöst sind. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Kurzprotokoll des schulischen Standortge-
sprächs vom 18. Mai 2021 nennt die Reduktion von Absenzen als Ziel (act. 5/1), was darauf hindeutet, dass dieses Problem nach wie vor besteht.
Eine Aufhebung der Beistandschaft und ein Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft wäre vor diesem Hintergrund verfrüht. Gerade im Hinblick auf die der Beiständin erteilten besonderen Aufträge - sicherzustellen, dass C._____ keine unbegründeten Absenzen mehr hat und mit den involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen -, ist die Errichtung einer Beistandschaft nach wie vor geboten. Würde auf die Beschwerde eingetreten, wäre sie daher abzuweisen.
10. Abschliessend ist die Mutter an die folgenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu erinnern:
Die Anordnung der Kindesschutzmassnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, das Wohl des Kindes trotz einer Gefährdungslage zu wahren oder wiederherzustellen, wobei der Kindesschutz im Sinne der Prävention verlangt, dass nicht erst im "Katastrophenfall" eingegriffen werde, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben ist (act. 9 S. 10 m.H. auf BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 307 N 4 f.).
Nachdem es sich nicht um die erste Gefährdungsmeldung aus ähnlichem Anlass handelt und in der Vergangenheit jeweils auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet worden war, ohne dass sich an der zugrundeliegenden Problemlage viel geändert hätte, und mit Blick darauf, dass in diesem Verfahren trotz einer entsprechenden Empfehlung im Rahmen der Abklärung durch die KESB von der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung abgesehen wurde, steht die Verhältnismässigkeit der angeordneten Erziehungsbeistandschaft mit den erteilten besonderen Aufträgen ausser Frage.
Bei einer nachhaltigen Verbesserung der Situation, d.h. wenn C._____ den obligatorischen Unterricht grundsätzlich pünktlich und lückenlos besucht und die Mutter sich als verbindliche, allfällige Empfehlungen für die Unterstützung von C._____ mittragende Ansprechperson erweist, könnte die Erziehungsbeistand-
schaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in eine Erziehungsaufsicht umgewandelt oder aufgehoben werden. Dafür ist es jedoch noch zu früh, denn eine nachhaltige Verbesserung lässt sich anhand der Akten noch nicht feststellen, und eine solche Entwicklung ist auch nicht selbstverständlich, sondern es kann im Gegenteil zukünftig auch zusätzlich noch die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung notwendig werden (vgl. act. 9 S. 14).
11. Da die Mutter unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind.
12. Der Aufenthaltsort des Vaters von C._____ ist nicht bekannt. Der Entscheid ist ihm daher durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zu eröffnen (Art. 141 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein, den Beschwerdegegner (durch Publikation), die Beiständin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: