Guardianship Termination Reversal and External Trust Appointment Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's decision to overturn the termination of a legal guardianship (Beistandschaft) and instead mandate the appointment of a new guardian to assess whether the care recipient's assets, including real estate, should be managed by an external trust firm. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that procedural requests for document production and granting suspensive effect were inadmissible or moot because guardianship appeals already possess inherent suspensive effect, and the requested document production was a matter of contract law outside the scope of the guardianship review; furthermore, the court found no basis to overturn the lower court's substantive decision, affirming the principle that guardianship authorities are not bound by the parties' requests and must investigate matters ex officio to ensure proper protective measures, particularly when the care recipient's confusion during hearings indicated a continued need for supervision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 400 Abs. 1 OR; Guardianship Termination Reversal and External Trust Appointment Upheld: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that procedural requests for document production and granting suspensive effect were inadmissible or moot because guardianship appeals already possess inherent suspensive effect, and the requested document production was a matter of contract law outside the scope of the guardianship review; furthermore, the court found no basis to overturn the lower court's substantive decision, affirming the principle that guardianship authorities are not bound by the parties' requests and must investigate matters ex officio to ensure proper protective measures, particularly when the care recipient's confusion during hearings indicated a continued need for supervision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied in conjunction with § 60 Abs. 5 EG KESR to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because he lost.
Cited in the reasoning to establish that the appeal already had suspensive effect by law, leading to the non-admittance of the specific request for suspensive effect.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 20. April 2021; VO.2018.23 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Affoltern)
Erwägungen:
I.
1. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend KESB) vom 5. Dezember 2016 war für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung angeordnet worden (KESB-act. 63). Diese Beistandschaft wurde knapp zwei Jahre später, am
19. November 2018, durch die KESB wieder aufgehoben, wobei einer allfälligen Beschwerde gegen die Aufhebung der Beistandschaft die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (KESB-act. 152, BR-act. 3/A). Gegen die Aufhebung der Beistandschaft gelangten B._____ und C._____ (Sohn und Tochter von A._____) je mit Beschwerde vom 18. resp. vom 21. Dezember 2018 an den Bezirksrat Affoltern (nachfolgend Vorinstanz; BR-act. 1 und 6).
2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde die Beschwerde von B._____ der KESB zur Vernehmlassung zugestellt (BR-act. 5), mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 sodann jene von C._____, wobei in dieser Präsidialverfügung die beiden Beschwerden im Verfahren VO.2018.23/3.02.03 vereinigt wurden (BR-act. 8). Nach Eingang der Vernehmlassungen der KESB wurde A._____, vertreten durch Rechtsanwalt X._____, mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (BR-act. 14). Die Beschwerdeantwort ging bei der Vorinstanz am 4. März 2019 ein (BR-act. 16). Die Vernehmlassung der KESB sowie die Beschwerdeantwort wurden sodann mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 an B._____ und C._____ zugestellt, verbunden mit einer Fristsetzung für eine Replik (BR-act. 18). Die Repliken gingen am 4. resp. am 5. April 2019 bei der Vorinstanz ein (BR-act. 19 und 21). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 erfolgte die Fristsetzung für die Duplik (BR-act. 22), welche ihrerseits am 6. Mai 2019 einging (BR-act. 24) und mit Schreiben vom
7. Mai 2019 der Gegenseite zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (BR-act. 25/1-2). Nachdem A._____ in der Duplik (neu) hatte beantragen lassen, die Beschwerden von B._____ und C._____ seien diesen zu retournieren bzw. auf die eingereichten Beschwerden sei nicht einzutreten (im Wesentlichen mit der
Begründung, den Beschwerden mangle es an konkreten Anträgen und einer gesetzeskonformen Begründung), entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. Juli 2019, auf die von Laien verfassten Beschwerden einzutreten (BR-act. 26, Disp. Ziff. I.). Da sich aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung von A._____ im KESB-Verfahren ergebe, dass dieser dort ohne sein Hörgerät erschienen sei und wegen der entsprechend schwierigen Verständigung die meisten Fragen von seinem Rechtsvertreter beantwortet worden seien, ordnete die Vorinstanz im gleichen Beschluss die erneute persönliche Anhörung von A._____ an und setzte den Termin für die Anhörung auf den 20. August 2019 fest (BR-act. 26, Disp. Ziff. III.). A._____ war nicht einverstanden, dass die Vorinstanz auf die beiden Beschwerden eintrat und gelangte deshalb gegen diesen Beschluss mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 an die Kammer; diese wies mit Urteil vom 26. August 2019 (Verfahren PQ190050) seine Beschwerde gegen das Eintreten ab (BR-act. 31). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht setzte die Vorinstanz den Termin für die Anhörung mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 neu auf den 20. November 2019 fest (BR-act. 32). Am Tag nach der Anhörung ersuchte die Vorinstanz A._____ um Unterzeichnung von zwei Entbindungserklärungen, um ein ärztliches Gutachten bei den behandelnden Ärzten einholen zu können (BR-act. 41). Die unterzeichneten Entbindungserklärungen gingen bei der Vorinstanz am 12. Dezember 2019 ein (BR-act. 46/1-2). Am gleichen Tag wurden von der Vorinstanz bei den beiden behandelnden Ärzten ärztliche Berichte über A._____ mit Beantwortung eines Fragenkatalogs angefordert (BR-act. 47/1-2). Die beiden Ärzte liessen sich am 30. Dezember 2019 resp. am
24. Januar 2020 vernehmen (BR-act. 48 und 50, je mit Beilagen). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 wurden die beiden Schreiben der Ärzte sowie weitere Unterlagen dem Rechtsvertreter von A._____ zur abschliessenden Stellungnahme zugestellt (BR-act. 52). Dieser liess sich die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstrecken und erstattete seine Stellungnahme schliesslich am 14. Mai 2020 (BR-act. 59). Er beantragte in dieser Stellungnahme unter anderem, eine Aktennotiz zur Anhörung vom 20. November 2019 (BR-act. 42) aus den Akten zu weisen, wobei er über diesen Antrag einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid verlangte (a.a.O., S. 5). Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 wies die Vo-
rinstanz diesen Antrag ab und entschied überdies, welche Stellen der Arztberichte (wie von A._____ beantragt) abgedeckt würden, bevor diese B._____ und C._____ zur abschliessenden Stellungnahme zugestellt würden (BR-act. 60). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2020 wurde festgestellt, dass der Beschluss vom 16. Juni 2020, dessen Zustellung sich als schwierig erwiesen hatte (BR-act. 62), unangefochten geblieben sei, und es wurde B._____ und C._____ Frist gesetzt zur abschliessenden Stellungnahme (BR-act. 64). Die Zustellung dieser Präsidialverfügung an B._____ scheiterte, und diese wurde am 10. August 2020 resp. am 24. August 2020 retourniert; ebenso wurde der Vorinstanz die Präsidialverfügung am 11. August 2020 sowie am 17. August 2020 retourniert, da sie dem Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, nicht zugestellt werden konnte (BR-act. 65-68). Schliesslich findet sich bei den Akten der Vorinstanz eine undatierte Rücksendung der Post eines dritten Zustellungsversuchs bei B._____ (BR-act. 69). Am 28. Januar 2021 erhob der Rechtsvertreter von A._____ bei der Kammer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Diese wurde mit Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2021 abgewiesen (BR-act. 72; Verfahrens- Nr. PQ210009). Mit Urteil vom 20. April 2021 hiess die Vorinstanz die Beschwerden von B._____ und C._____ vollumfänglich gut und hob den angefochtenen Entscheid der KESB vom 19. November 2018 auf. Im Weiteren wurde die KESB angewiesen, für A._____ eine neue Beistandsperson zu ernennen und abzuklären, ob der neuen Beistandsperson die Aufgaben zu erteilen sei, die Verwaltung des Vermögens von A._____ an eine geeignete Treuhandfirma zu mandatieren und diese entsprechend zu überwachen (BR-act. 74 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgen zitiert als act. 9).
3. Mit Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2021 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksrat[s] Affoltern vom 20. April 2021 (VO.2018.23/3.02.03) aufzuheben und es sei der Entscheid Nr. 1106 der KESB Bezirk Affoltern vom 19. November 2018 zu bestätigen.
2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksrat[s] Affoltern vom 20. April 2021 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdegegner B._____ sei unter Strafandrohung im Verweigerungsfall dazu aufzufordern, sämtliche Akten, welche im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Verwalter des Beschwerdeführers stehen, zu edieren bzw. deren Aufbewahrungsort zu bezeichnen, sollten sich diese Urkunden nicht in seinem Besitz befinden. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschliessend, alle Verträge oder sonstigen Vereinbarungen, Belege, Kontoauszüge, alle Abrechnungen, alle erstellten Budgetplanungen, alle Quittungen und Hinterlegungsbelege, alle geführten Korrespondenzen und alle selbst erstellen Urkunden zu dieser Tätigkeit der [in den ] Jahre[n] 2016, 2017, 2018 und auch 2019.
Hierzu ist ein selbständiger Zwischenentscheid zu erlassen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und darüber sei ein selbständiger Zwischenentscheid zu erlassen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner."
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 5/1-12 und 5/14-80, zitiert als "BR-act.", sowie act. 5/13/1-182, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je Doppel der act. 2 und 7 zur Kenntnisnahme zuzustellen.
II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher
stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 226).
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält Anträge (abgedruckt oben, E. I.3.) und daran anschliessend Ausführungen zum Formellen (act. 2 S. 3-5), sowie eine Kurzbegründung (act. 2 S. 4, S. 6-8). Die ausführliche Begründung lieferte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2021, welche mit "Beschwerde (Ergänzung)" bezeichnet ist, nach (act. 7). Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die nachgereichte Beschwerdebegründung rechtzeitig erfolgt ist (nachfolgend E. 3.). Vorab ist indes auf die in der Beschwerde vom 21. Mai 2021 (act. 2) gestellten prozessualen Anträge einzugehen.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt gegenüber B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) ein Editionsbegehren und verlangt darüber einen selbständigen Zwischenentscheid (vgl. oben, E. I.3., Antrag-Ziff. 3). Er begründet dies damit, dass
der Beschwerdegegner in seiner (vorinstanzlichen) Befragung vom 20. November 2019 geantwortet habe, eine Übergabe aller Akten seiner Verwaltungstätigkeit habe bis dato noch nicht stattgefunden. Der Beschwerdegegner sei indes gegenüber dem Beschwerdeführer aus Auftragsrecht verpflichtet und entsprechend habe er die bezeichneten Akten aufgrund einer materiell-rechtlichen Verpflichtung herauszugeben (act. 2 S. 4 lit. d). In der Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer nichts weiter zum Antrag vor (act. 7),
Das gestellte Editionsbegehren ist demnach auftragsrechtlicher Natur, und der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe von Akten gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR (Rechenschaftsablegung des Beauftragten). Dies hätte er in einem ordentlichen Forderungsprozess gegen den Beschwerdegegner zu beantragen. Welchen Zusammenhang das Begehren zur hier massgeblichen Frage der Fortführung der Beistandschaft haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Antrag betrifft am ehesten die Amtsführung des Beistands, welcher mit der Übertragung der Vermögensverwaltung inklusive Immobilienverwaltung an den Beschwerdegegner einverstanden war. Dies bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag nicht weiter einzugehen ist. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Befragung vom 20. November 2019 anders als die Begründung in der Beschwerdeschrift vermuten liesse nicht gesagt hat, noch im Besitz irgendwelcher Akten zu sein, sondern darauf hinwies, dass sich – jedenfalls im damaligen Zeitpunkt – alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung noch beim Beistand befänden (KESB-act. 40 S. 13). Dass dies nicht zuträfe oder dass sich daran etwas geändert hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und lässt sich auch aus den Akten nicht ersehen. Von daher ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Editionsbegehren gegen den Beschwerdegegner richtet.
Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt überdies, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, da ihr von Gesetzes wegen (Art. 325 Abs. 2 ZPO) keine aufschiebende Wirkung zukomme und verlangt auch darüber einen selbständigen Zwischenentscheid (vgl. oben, E. I.3., Antrag-Ziff. 4). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer übersieht dabei, dass einer Beschwerde im Erwachsenenschutzrecht – anders als einer Beschwerde im Allgemeinen – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, soweit die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die Vorinstanz hat hierzu nichts verfügt, so dass der Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher gegenstandslos. Es ist auf den Antrag folglich nicht einzutreten.
3.1. Die Vorinstanz fällte das angefochtene Urteil am 20. April 2021, und gleichentags wurde dieses versandt (BR-act. 74 S. 33). Ebenfalls am 20. April 2021 rief der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz an und erkundigte sich, wann mit dem Urteil zu rechnen sei, wobei ihm ausgerichtet wurde, der Entscheid gehe am 20. April 2021, also gleichentags, zur Post, er werde diesen morgen in der Post haben (BR-act. 75). Tatsächlich ergibt die Sendungsverfolgung, dass die Sendung tags darauf am Bestimmungsort eintraf, dort indes nicht zugestellt werden konnte ("21. April 2021, 06:46, Nicht erfolgreiche Zustellung, … [Ort]", BR-act. 79 S. 2) und von der Post uneingeschrieben an die Vorinstanz retourniert wurde. Bereits während des laufenden Verfahrens hatten Rechtsanwalt X._____ an seiner Kanzleiadresse, unter welcher er auch im Anwaltsregister eingetragen ist, zweimal Postsendungen der Vorinstanz nicht zugestellt werden können (BR-act. 66 und 67). Nachdem der Vorinstanz das Urteil vom 20. April 2021 retourniert worden war, weil der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht hatte ermittelt werden können, stellte diese das Urteil am 28. April 2021 erneut zu (per A-Post), doch auch diesmal wurde die Sendung retourniert, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Empfänger nicht ermittelt werden konnte (BR-act. 76 und 78). Offenbar hat Rechtsanwalt X._____ nur dadurch vom Urteil Kenntnis erlangt, dass ihm dieses am 30. April 2021 per E-Mail zugesandt werden konnte (BR-act. 77).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht dazu in der Beschwerdeschrift geltend, es habe sich bei der Zustellung des angefochtenen Urteils aufgrund eines Fehlers in der von ihm bei der Post eingerichteten Umleitung eine Verzögerung ergeben, so dass die Zustellung des angefochtenen Urteils faktisch
erst am 30. April 2021 erfolgt sei (act. 2 S. 3 2.b). Das angefochtene Urteil sei "aufgrund von Umständen" erst dann zugestellt worden, als die Rechtsmittelfrist schon gelaufen sei, wodurch sich diese auf faktisch 21 Tage verkürzt habe. In dieser verkürzten Rechtsmittelfrist sei es ihm aufgrund der ungewöhnlich hohen Arbeitsauslastung nicht möglich, eine vollständige und abschliessende Begründung einzureichen. Eine vollständig ausformulierte Begründung werde nachgereicht werden. Da die Pfingstfeiertage anstünden, werde auch diese Eingabe [gemeint: Die Beschwerde vom 21. Mai 2021 (act. 2), Anmerkung hinzugefügt] frühestens am Dienstag, dem 25. Mai 2021, vom Obergericht zur Kenntnis genommen werden können, und er (der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) werde dafür besorgt sein, dass auch die Eingabe mit der vollständigen bzw. ergänzenden Begründung vom Obergericht am Dienstag, 25. Mai 2021, werde zur Kenntnis genommen werden können (act. 2 S. 4 f. lit. e).
3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht nicht geltend, es sei der Fehler der Post gewesen, dass ihm Postsendungen nicht zugestellt werden konnten (und das wie gesehen gleich viermal im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens). Es dürfte eigentlich nicht vorkommen, dass ein Anwalt postalisch unter seiner offiziellen Kanzleiadresse nicht erreichbar ist. Nachdem indes Rechtsanwalt X._____ bereits während des laufenden Verfahrens zweimal auf dem Postweg nicht zu erreichen war, hätte er umso mehr Grund gehabt, sicherzustellen, dass sich solcherlei nicht wiederholt. Bei einem Anwalt kommt es darauf zwar nicht an, aber vorliegend kommt überdies hinzu, dass er bereits am Vortag des erfolglosen Zustellungsversuches wusste, dass eine Zustellung erfolgen würde, was die unterlassene Sicherstellung der Erreichbarkeit umso weniger verständlich macht. Ist ein Anwalt während eines laufenden Verfahrens an der von ihm dem Gericht gemeldeten Kanzleiadresse (welche der Kanzleiadresse entspricht, mit welcher er im Anwaltsregister eingetragen ist) aus einem von ihm zu vertretenden Grund wiederholt nicht erreichbar, so ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, weitere Zustellversuche zu machen, wenn das eingeschrieben versandte Urteil – welches ihm tags zuvor telefonisch schon angekündigt worden war – als unzustellbar retourniert wird. Ob unter den geschilderten Umständen im Verhalten des Rechtsvertreters eine Zustellungsvereitelung zu erblicken ist, auf welche die Bestimmung
der Annahmeverweigerung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO analog anzuwenden wäre, kann allerdings offen gelassen werden. Denn selbst wenn die ergänzende Beschwerdebegründung vom 25. Mai 2021 in die Beurteilung einbezogen wird, führt dies nicht zu einer anderen materiellen Entscheidung.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Gutheissung der Beschwerde gegen den KESB-Entscheid festgelegt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer erneut eine Beistandschaft anzuordnen sei und die Beistandschaft dann darüber zu befinden habe, ob die Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers an eine unabhängige Unternehmung zu übertragen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass sie damit den Entscheid der KESB bestätigt habe; überdies seien solche Anträge, welche im Urteil enthalten seien, in den beurteilten Beschwerden der dortigen Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht worden. In den dortigen Beschwerden gebe es keine Anträge, welche in der Form des Urteils der Vorinstanz ausgeführt wären. Ganz im Gegenteil habe der Beschwerdegegner in der Befragung vom 20. November 2019 explizit ausgesagt, er wünsche keine Verwaltung der Liegenschaften des Beschwerdeführers durch Dritte (act. 2 S. 6).
Die damit vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz verkenne, dass sie mit ihrem Entscheid den Entscheid der KESB bestätigt habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar und braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl die KESB als auch die Vorinstanz hätten gemeinsam zutreffend erkannt, dass die familiäre Zerstrittenheit der Kinder des Beschwerdeführers mit der Kombination einer Beistandschaft und innerfamiliärer Vermögensverwaltung nicht gelöst werden könne (a.a.O.) und möchte damit möglicherweise zum Ausdruck bringen, beide Instanzen hätten sich gegen eine innerfamiliäre Vermögensverwaltung entschieden. Die Richtigkeit dieser Ansicht unterstellt, würde sich dadurch indes nichts daran ändern, dass die KESB die bestehende Beistandschaft aufhob, während die Vorinstanz die Ernennung einer neuen Beistandsperson beschloss. Die Vorinstanz hat damit das Urteil der KESB keineswegs bestätigt.
Fehl geht auch die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz verkenne, dass in den beurteilten Beschwerden gar nicht beantragt worden sei, die Verwaltung der Immobilien an eine Drittperson zu übertragen und das angefochtene Urteil daher auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhe und das geltende Recht verletze. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegner vor Vorinstanz nicht beantragt hatten, die Verwaltung der Liegenschaften sei durch Dritte auszuüben. Indes war die Vorinstanz nicht an die Anträge der Beschwerdegegner gebunden: Im Erwachsenenschutzrecht gilt für die KESB die Offizialmaxime, d.h. die Behörde ist insbesondere nicht an die Anträge der Parteien gebunden und entscheidet nötigenfalls auch ohne entsprechende Anträge. Jedenfalls im Bereich des Schutzrechtes folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Prozesses und dem (Schutz-) Zweck des Erwachsenenschutzrechtes, dass dasselbe auch für die gerichtliche Beschwerdeinstanz gilt (BSK ZGB I-MARANTA/AUER/MARTI, 6. Aufl. 2018, Art. 446 N 40). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt daher keine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz der KESB aufgetragen hat abzuklären, ob für die Verwaltung des Vermögens eine Treuhandfirma zu mandatieren sei, obwohl vor Vorinstanz kein dahingehender Antrag gestellt worden war.
4.2. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beschlagen die Stellung seines Rechtsvertreters. Die Vorinstanz habe, zusammenfassend gesagt, die Position des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers falsch verstanden, indem sie diesen als "Quasi-Beistand" des Beschwerdeführers mit weitreichenden Befugnissen aufgefasst habe (was aber nie so verfügt worden sei), um ihn dann durch einen Beistand zu ersetzen, welcher dasselbe erreichen solle, was schon er habe erreichen wollen, indes nicht habe umsetzen können (act. 2 S. 6 f.). Inwiefern deshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll, wird dadurch nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz lediglich abklären lassen möchte, ob die Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers durch eine geeignete Treuhandfirma auszuüben sei, während der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies offenbar erfolglos anstrebte. Überdies bestreitet auch der Beschwerdeführer keineswegs, dass er insbesondere für die Verwaltung der Immobilien auf Dritthilfe angewiesen ist resp. dass er sich um seine finanziellen Angelegenheiten nicht mehr kümmern könne. Anlässlich seiner Befragung vom
20. November 2019 machte der Beschwerdeführer denn auch einen verwirrten Eindruck, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, konnte er sich doch etwa nicht ohne weiteres an den Namen der anwesenden Tochter C._____ erinnern noch seine Tochter D._____ von deren Tochter E._____ unterscheiden noch den Namen seines anwesenden Rechtsvertreters zuordnen (BR-act. 40 S. 5 f.). Im Weiteren fällt auf, dass seine Antworten oft wenig mit den gestellten Fragen zu tun haben (BR-act. 40 passim). Dass die Vorinstanz nebst der Würdigung der eingereichten Kurzberichte der behandelnden Ärzte nicht unmassgeblich auf diesen Eindruck abgestellt hat (act. 9 E. 5.2 ff.), ist nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ergeben sich weder aus der Begründung des angefochtenen Entscheides noch aus den Akten konkrete Hinweise, welche auf eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides schliessen lassen und welche die Kammer zum Einschreiten von Amtes wegen veranlassen würden.
4.3. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde im Hauptstandpunkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.4. Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, er erachte die Sache als spruchreif und den massgeblichen Sachverhalt als grundsätzlich erstellt, auch wenn die Vorinstanz die falschen Stellen als relevant betrachte bzw. den Sachverhalt willkürlich nach Belieben verdrehe und verwende. Soweit jedoch die Akten eine Entscheidung des Obergerichts nicht zuliessen, so sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzugeben (act. 2 S. 9). Auch aus dieser Begründung geht nicht hervor, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. Die Beschwerde ist auch im Eventualstandpunkt abzuweisen.
III.
Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht infolge des Unterliegens, den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerdeanträge 3 und 4 wird nicht eingetreten.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 7, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Affoltern sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: