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PQ210032 • OG ZH PQ210032 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Terminate Guardianship and Alleged Delay of Justice

Geschäftsnummer PQ210032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, subject to a legal guardianship concerning income/asset management and support due to a mental illness since 2018, appealed a decision by the lower administrative body which refused to entertain his request for the termination of the guardianship. The court determined that the appeal was primarily framed as a complaint regarding refusal or delay of justice against the district council, but found no evidence of undue delay or refusal in the council's timely handling of the appellant's various requests, including referring him to the guardianship authority for the initial termination request and an earlier cost assessment which had already been reversed in the appellant's favor upon reconsideration. Furthermore, specific allegations regarding the initial guardianship decree not being justified or the actions of the support person were deemed either not properly submitted to the correct authority or unsubstantiated within the scope of the current proceeding, leading the court to dismiss the appeal to the extent it was deemed admissible due to a lack of concrete demands and demonstration of the alleged procedural failure by the district council.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 393 ZGB, Art. 123 ZPO, Art. 450f ZGB, Art. 446 ZGB; Appeal Regarding Refusal to Terminate Guardianship and Alleged Delay of Justice: The court determined that the appeal was primarily framed as a complaint regarding refusal or delay of justice against the district council, but found no evidence of undue delay or refusal in the council's timely handling of the appellant's various requests, including referring him to the guardianship authority for the initial termination request and an earlier cost assessment which had already been reversed in the appellant's favor upon reconsideration. Furthermore, specific allegations regarding the initial guardianship decree not being justified or the actions of the support person were deemed either not properly submitted to the correct authority or unsubstantiated within the scope of the current proceeding, leading the court to dismiss the appeal to the extent it was deemed admissible due to a lack of concrete demands and demonstration of the alleged procedural failure by the district council.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Verfahrensverzögerungen verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch verspätetes Asylgesuch psychische Erkrankung Regierungsbeschluss Beschwerde gegen Beistand / Aufhebung Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB

Cited to establish the appellant's legitimacy to file the appeal (beschwerdelegitimiert).

Art. 450 Abs. 3 ZGB

Cited regarding the requirement for the appeal to contain specific requests (Obliegenheit zur Begründung).

Art. 450 ZGB ff. ZGB

Cited as the basis for the appeal procedure that was ultimately dismissed in part.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision (Endentscheid) for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 16. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Beschwerde gegen Beistand / Aufhebung Beistandschaft

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom

24. März 2021; VO.2021.6 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

I.

1. Für A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren tt. April 1996, besteht aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 17. April 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB (act. 3/1 und 3/2 sowie KESB act. 54).

2. Am 28. September 2020 setzte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) die Kosten für die Führung der Beistandschaft für die Zeit von 17. April 2018 bis 31. März 2020 auf CHF 5‘380.– einschliesslich Spesenersatz fest und ermächtigte den Beistand, den Betrag zu Lasten des Vermögens des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 800.– auferlegt und es wurden von ihm bisher nicht bezogene Gebühren von insgesamt CHF 1‘080.80 gestützt auf Art. 123 ZPO nachverlangt (KESB act. 63). Gegen diese Kostenauflage wehrte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Winterthur (act. 9/1). Während laufendem Beschwerdeverfahren zog die KESB auf Antrag des Beistands ihren Entscheid in Wiedererwägung. Mit neuer Entscheidung vom 16. November 2020 auferlegte sie die Kosten der Führung der Beistandschaft der Wohnsitzgemeinde Winterthur unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bei günstigen Verhältnissen, nahm die eigenen Verfahrenskosten zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse und hob die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO für frühere Verfahrenskosten auf (act. 9/5 = KESB act. 70). In der Folge schrieb der Bezirksrat die bei ihm erhobene Beschwerde am 11. Dezember 2020 mit der Begründung ab, der Wiedererwägungsentscheid der KESB entspreche vollumfänglich dem Beschwerdebegehren (act. 3/5 = 9/6).

3. Am 5. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an den Bezirksrat und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft. Er bemängelte insbesondere die Arbeit

des Beistands. Auch habe er nie eine Begründung des Entscheids über die Errichtung der Beistandschaft erhalten (act. 3/6 = 8/1). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 24. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3/7 = 8/4).

4. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 26. März 2021 beim Bezirksrat Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. April 2018 betreffend die Anordnung der Beistandschaft ein (act. 8/6). Der Bezirksrat verwies ihn mit Brief vom 1. April 2021 an die KESB als „erste Anlaufstelle“ für die Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme (act. 3/8). Hierauf wandte sich der Beschwerdeführer am 7. April 2021 mit seinem Begehren an die KESB (act. 3/9).

5. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 19. Mai 2021) erhebt der Beschwerdeführer bei der Kammer eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen die KESB und den Bezirksrat. Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-7 und 9/1-9) sowie der KESB (act. 10/1-82, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache ist spruchreif.

II.

1.

1.1 Mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 und 2 ZGB). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und §

50 GOG). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstan-

zen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).

2.

2.1 Die Überschrift der Beschwerde lautet (act. 2): Aufsichtsbeschwerde bezüglich des rechtsverletzenden Freiheitsentzugs durch Herrn B._____ des … [Betreuungsdienst], erwirkt durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur Andelfingen und der Untätigkeit des Bezirksrats Winterthur im Bezug auf diesen (§ 166 GG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können, wie gesehen, nur Entscheide oder eine Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung des Bezirksrats sein (§ 50 Abs. 2 GOG und § 64 EG KESR). Entscheide oder eine Untätigkeit der KESB hätte der Beschwerdeführer beim Bezirksrat als erster Beschwerdeinstanz zu rügen (§ 63 Abs. 1 EG KESR). Pflichtwidriges Vorgehen des Beistands (vgl. Art. 413 Abs. 1 ZGB) ist wiederum bei der KESB zu beanstanden (Art. 419 ZGB). Soweit sich die Vorwürfe deshalb auf Handlungen oder Unterlassungen der KESB oder des Beistands beziehen, kann auf die Beschwerde zum Vornherein nicht eingetreten werden.

2.2 Die Beschwerde kann sich ferner nicht gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 24. März 2021 in der Sache richten, weil dieser dem Beschwerdeführer am

29. März 2021 zugestellt werden konnte (Sendungsnachweis vgl. act. 8/4), worauf die 30-tägige Beschwerdefrist am 28. April 2021 ungenutzt ablief. Im Vordergrund dürfte deshalb stehen, ob dem Bezirksrat im Zusammenhang mit den Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich derjenigen vom 26. März 2021 (act. 8/6), mit welchem er um Aufhebung der Beistandschaft ersucht, eine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann.

3. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wegen Untätigkeit der Behörde sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (BGer 5A_134/2012 vom

7. Mai 2012 E. 4.4). Gegenstand solcher Beschwerden bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt; eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsver-

weigerung ist gegeben, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (FammKomm Erwachsenenschutz/STECK, Art. 450a N 12). Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts sehr beschränkt. Eine Pflichtverletzung sollte nur in klaren Fällen angenommen werden. Wird eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht – noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwerdeinstanz kann einzig die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung feststellen und der Vorinstanz (ohne verbindliche inhaltliche Vorgaben) die Anweisung erteilen, einen zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen. Sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (vgl. auch ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A. 2016, Art. 319 N 17, Art. 320 N 7 und Art. 327 N 15 f.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ist Verfahrensbeteiligter und wäre von einer pflichtwidrigen Untätigkeit des Bezirksrats betroffen, weshalb er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde hat. Er ist damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff.

1 und 3 ZGB beschwerdelegitimiert.

4.2 Aus der Obliegenheit zur Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB) ergibt sich, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien braucht es keinen formellen Antrag, sondern genügt eine Formulierung in der Begründung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden muss aus der Begründung hervorgehen, bezüglich welcher vom Bezirksrat unterbliebenen Handlung die Kammer eine Rechtsverweigerung feststellen soll. In diesem Zusammenhang muss auch ersichtlich sein, gegen welche Pflichten der Bezirksrat verstiess und welche Rechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt wurden (vgl. BGer 5A_714/2011 vom 2. Dezember 2014 E. 2.1 und 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keinen konkreten Antrag. Ob sich aus der Begründung mit gutem Willen ein solcher eruieren lässt, ist im Nachfolgenden bezüglich der einzelnen Rügen abzuklären.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer gibt zunächst an, er habe im Frühjahr 2018 keine Begründung des Entscheids betreffend die gegen seinen Willen angeordnete Beistandschaft erhalten (act. 2, 2. Absatz).

Ob der Vorwurf zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilen. Der Beschwerdeführer reichte der Kammer ein Exemplar des fraglichen Entscheids im Dispositiv d.h. ohne Begründung ein, was für seine Version spricht (act. 3/1). Gemäss Dispositiv-Ziff. 9 des Entscheids der KESB vom 17. April 2018 hätte dieser dem Beschwerdeführer begründet mitgeteilt werden müssen. Der (begründete) Entscheid war allerdings entsprechend dieser Ziffer der Mutter des Beschwerdeführers zuzustellen, verbunden mit der Bitte an sie, ihn dem Sohn zu übergeben. Die Mutter erhielt den Entscheid gemäss Dispositiv-Ziff. 10 überdies als Verfahrensbeteiligte im Dispositiv (ohne Begründung). Sollte der Beschwerdeführer Recht und nur den unbegründeten Entscheid erhalten haben, so wäre dies kaum auf eine Rechtsverweigerung der KESB, sondern eher auf ein Versehen der Mutter zurückzuführen, welche in diesem Fall fälschlicherweise ihr unbegründetes Exemplar dem Beschwerdeführer weiterleitete. Eine hier interessierende, dem Bezirksrat vorwerfbare pflichtwidrige Unterlassung lässt sich jedenfalls so oder so nicht erkennen.

5.2 Im Weitern rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, C._____, Mitglied der KESB, habe ihm mit Entscheid vom 28. September 2020 Kosten von insgesamt CHF 7‘988.80 auferlegt, obwohl er sich in einer prekären finanziellen Situation und körperlich beeinträchtigten Verfassung befunden habe. Da er die Kosten für die Fahrt und die Verpflegung (wohl zur Arbeit) selber habe bezahlen müssen, habe trotz strenger Arbeit ein finanzieller Verlust resultiert, was sein Beistand nicht verhindert habe (act. 2, 2. Absatz).

Der Entscheid der KESB betreffend Auferlegung diverser Kosten im Gesamtbetrag von CHF 7'988.80 zu Lasten des Beschwerdeführers bildete Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VO.2020.51 vor Bezirksrat (act. 9/1-6). Die KESB hob die Kostenauflage noch während laufendem (erstinstanzlichen) Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 16. November 2020 wiedererwägungsweise auf. Die KESB erkannte ihren Fehler in der Sache damit umgehend und entschied im Sinne des Beschwerdeführers. Auch die unter dem 11. Dezember 2020 aufgrund des Wiedererwägungsentscheids der KESB erlassene Abschreibungsverfügung des Bezirksrats erfolgte zeitnah (act. 9/6). Eine Rechtsverweigerung oder unangemessene zeitliche Verzögerung kann im Handeln des Bezirksrats nicht erblickt werden. Allfällige Unterlassungen des Beistands sind, wie erwähnt, bei der KESB vorzutragen.

5.3 Im Weitern verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde global auf die von ihm eingereichte Korrespondenz und reklamiert weitere Zuwiderhandlungen und Rechtsverletzungen, unrichtige und unvollständige Feststellungen des Sachverhalts, Unangemessenheit und Amtsmissbrauch (act. 2, 3. Absatz). Auf welche konkreten Handlungen sich diese allgemeine Kritik bezieht, vermag er nicht darzulegen. Es kann bloss geraten werden, dass diese Vorwürfe im Zusammenhang mit der Anordnung und Führung der Beistandschaft stehen. Soweit ersichtlich ersuchte der Beschwerdeführer den Bezirksrat erstmals mit Eingabe vom 5. März 2021 um Aufhebung der Beistandschaft (act. 3/6). Der Bezirksrat nahm dieses Schreiben als Beschwerde entgegen, legte ein formelles Verfahren an (VO.2021.6; act. 8/1-7) und zog routinemässig die Akten der KESB bei (act. 8/3). Bereits mit Beschluss vom 24. März 2021 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, es fehle an einem anfechtbaren Entscheid der KESB in dieser Angelegenheit (act. 8/4). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Auf die in der Folge am 29. März 2021 beim Bezirksrat eingegangene „Beschwerde gegen den Entscheid (der KESB) vom 17. April 2018“ (act. 8/7) reagierte der Bezirksrat sogleich mit Brief vom 1. April 2021 (act. 3/8). Darin informierte er den Beschwerdeführer darüber, dass er die Aufhebung der Beistandschaft bei der KESB als erster Anlaufstelle beantragen müsse (act. 8/6). Diese Aufforderung befolgte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2021 an

die KESB (act. 3/9). Seither sind rund zwei Monate verstrichen. Das Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft bei der KESB benötigt erfahrungsgemäss geraume Zeit, zumal die KESB die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend abzuklären hat. Für eine Rechtsverweigerung der KESB, die ein Einschreiten des Bezirksrats nach wenigen Monaten rechtfertigen würde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch in diesem Kontext ist daher keine Pflichtverletzung des Bezirksrats zu erkennen.

5.4 Schliesslich bestehen für die Richtigkeit der weiteren pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe Fristen mehrfach pflichtwidrig verstreichen lassen und Handlungen trotz wiederholter telefonischer, schriftlicher und mündlicher Bitte nicht vorgenommen (vgl. act. 2; 3. Absatz), keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Welche konkreten Vorgänge der Beschwerdeführer damit meinen könnte, bleibt unklar. Ebenso wenig konkretisiert er angebliche Ordnungswidrigkeiten durch den Bezirksrat (vgl. act. 2, 3. Absatz).

5.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise auch für einen Laien als mangelhaft begründet. Ein konkreter Antrag kann dem Rechtsmittel nicht entnommen werden. Zudem widerlegt die Abfolge von Anträgen des Beschwerdeführers und Reaktionen des Bezirksrats den Vorwurf der Rechtsverweigerung; vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Bezirksrat die Eingaben des Beschwerdeführers jeweils zeitnah behandelte. Ob die Entscheide des Bezirksrats in der Sache korrekt erfolgten, ist nicht im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

III.

Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

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