Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ210030 • OG ZH PQ210030 KI-generiert

Temporary Guardianship and Financial Restriction Upheld Amidst Dementia and Exploitation Concerns

Geschäftsnummer PQ210030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to establish a temporary guardianship and restrict bank account access for an individual. This action was taken after a bank reported concerning behavior, including confused interactions, suspicious cash withdrawals, and inconsistent explanations for financial needs, raising concerns about the individual's financial vulnerability and potential exploitation by an accompanying individual. Medical reports subsequently indicated a high suspicion of advanced dementia, with cognitive impairments affecting the ability to grasp financial information or make reasoned decisions. The court found that the temporary measures were justified due to the individual's apparent inability to manage her finances prudently and concerns about the accompanying individual's behavior and trustworthiness, thus affirming the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB; Temporary Guardianship and Financial Restriction Upheld Amidst Dementia and Exploitation Concerns: This action was taken after a bank reported concerning behavior, including confused interactions, suspicious cash withdrawals, and inconsistent explanations for financial needs, raising concerns about the individual's financial vulnerability and potential exploitation by an accompanying individual. Medical reports subsequently indicated a high suspicion of advanced dementia, with cognitive impairments affecting the ability to grasp financial information or make reasoned decisions. The court found that the temporary measures were justified due to the individual's apparent inability to manage her finances prudently and concerns about the accompanying individual's behavior and trustworthiness, thus affirming the lower court's decision.

Schlagwörter

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Vormundschaft kognitive Beeinträchtigung Finanzierungsrechnung medizinische Gründe begründeter Entscheid Klagerückzug Beistandschaft / vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the dispositive to justify imposing court costs on the appellant, who lost the appeal.

§ 60 Abs. 5 EG KESR

This provision is cited in the dispositive in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to justify imposing court costs on the appellant.

Art. 93 BGG

This provision is mentioned in the context of an appeal to the Federal Court and clarifies that the current decision concerns provisional measures, affecting the admissibility and effects of such an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 2. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Beistandschaft / vorsorgliche Massnahmen

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 21. April 2021; VO.2021.10 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB Bülach Süd)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) für A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für die Dauer des Verfahrens eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1-2 und Art. 445 Abs. 1 ZGB, dies nachdem am 15. Januar 2021 die B._____ AG [Bank] die KESB über eine mögliche Gefährdung des Vermögens der Beschwerdeführerin informiert hatte. Mit dem erwähnten Entscheid vom 18. Februar 2021 wurde für die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Bankkonti bei der B._____, bei der C._____ Bank sowie bei der D._____ [Bank] entzogen und die Zugriffskompetenz der mit gleichem Entscheid ernannten Beiständin eingeräumt (KESB-act. 51 = BR-act. 1).

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BR- act. 2). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein, welche am

16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BR-act. 7). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 25. März 2021 Stellung zu dieser Vernehmlassung (BR-act. 11). Am 8. April 2021 reichte die KESB einen Arztbericht über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) ein, welcher von der KESB am 17. Februar 2021 in Auftrag gegeben worden war (BR-act. 15 und 16 [= KESB-act. 89]). Zu diesem Arztbericht nahm die Beschwerdeführerin am 14. April 2021 Stellung (BR-act. 18). Mit Urteil vom 21. April 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 20 = act. 8 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 8).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (BR- act. 20 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde, in der sie vorbringt, den Entscheid der Vorinstanz anzufechten und zusammen mit ihrem Freund E._____ über ihr Geld entscheiden zu wollen (act. 2). Sinngemäss bean-

tragt sie damit, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den von der KESB vorsorglich beschlossenen Entzug der Zugriffsberechtigung auf ihre Bankkonten sowie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-7 sowie act. 9/9-20, zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 9/8/1-102, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerde lässt erkennen, was die Beschwerdeführerin beantragen möchte und enthält eine minimale Begründung von drei Sätzen zur Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (act. 2). Mit Entscheid der KESB vom 2. März 2021 ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt X._____ eine Verfahrensvertretung bestellt worden (KESB-act. 69), doch möchte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht von der Verfahrensvertretung vertreten lassen (KESB-act. 101; vgl. auch KESB-act. 82). Zwar nehmen die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführerin kaum Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid, sondern beschlagen den Entscheid der KESB. In der Begründung knüpft die Beschwerdeführerin jedoch insofern an den Entscheid der Vorinstanz an, als auch

dort die Frage ihrer Handlungsfähigkeit zumindest indirekt Thema war. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dies ist vorliegend ausgesprochen ansatzweise der Fall, doch erlauben die minimalen Vorbringen in der Beschwerde der Kammer zumindest, sich inhaltlich mit der aufgeworfenen Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Relevanz für das laufende Erwachsenenschutzverfahren auseinander zu setzen.

4.1 Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen vorerst die Chronologie der Ereignisse fest, die sich auch aus den KESB-Akten ergeben: Demnach hatte die B._____ die KESB mit Schreiben vom 15. Januar 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 diverse Male bei der Bank erschienen sei und einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Sie habe sich jeweils durch eine unbekannte Person begleiten lassen, welche die Angaben der Personalien verweigert habe. Die Beschwerdeführerin habe verdächtige Bargeldbezüge getätigt und sich den sofortigen Verkauf ihres Fonds in der Höhe von über Fr. 100'000.– gewünscht, wobei sie jedes Mal eine andere Geschichte er-

zählt habe: Einmal habe angeblich ihre Schwester aus gesundheitlichen Gründen sofort Geld gebraucht (wobei die Kundin auf Nachfrage keine Krankheit habe nennen können), ein andermal habe sie mitgeteilt, alle Kinder ihrer Schwester seien verstorben und deshalb müsse sie über Liquidität verfügen. Das Geld habe sie immer bar mitnehmen wollen (act. 8 E. 3.1 u. 3.4.1 mit Verweis auf KESB-act. 1). Weder beim Hausbesuch durch die KESB vom 2. Februar 2021 noch bei der Anhörung vom 9. Februar 2021 habe sich die Beschwerdeführerin adäquat über ihre Situation äussern können. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten oft keinen Zusammenhang mit den gestellten Fragen gehabt und sie habe die Erklärungen der KESB-Mitarbeitenden grösstenteils nicht verstanden. So habe die Beschwerdeführerin wiederholt gefragt, ob die Vertreter der KESB bei der B._____ arbeiteten und sie habe mit Erinnerungslücken gekämpft. Sie habe davon gesprochen, dass "E._____" wie ein Sohn für sie sei. Sie gebe ihm jeweils ein paar hundert Franken, damit er für sie einkaufen gehe. Wenn sie zusammen unterwegs seien, bezahle sie alles. Herr "E._____", der später dazu gekommen sei, habe erst durch die beigezogene Polizei dazu gebracht werden können, seine Personalien offen zu legen. Auch anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2021 hätten sich erhebliche Erinnerungslücken gezeigt. Bei weiteren Fragen habe sie nicht auf die Fragen geantwortet, sondern erzählt, dass sie 1962 in die Schweiz gekommen sei und gearbeitet habe, wobei sie nicht habe sagen können, wo, als was und wie lange. Sie habe immer wieder gefragt, ob die Vertreter der KESB bei ihr in der Wohnung gewesen seien oder ob sie von der B._____ seien (a.a.O., unter Hinweis auf KESB-act. 30 und 32). Am 10. Februar 2021 habe die Stadtpolizei Zürich mitgeteilt, dass E._____ und die Beschwerdeführerin heute auf dem Polizeiposten gewesen seien, um eine Strafanzeige gegen die KESB wegen der Kontosperren zu erstatten; dabei habe nur Herr E._____ gesprochen, während die Beschwerdeführerin geschlafen habe (a.a.O., unter Hinweis auf KESB-act. 40). All diese Ausführungen der Vorinstanz blieben unwidersprochen. Sie ergeben sich auch aus den jeweils zitierten KESB-Akten, wobei es sich teilweise um eine eher zurückhaltende Wiedergabe jener Aktoren handelt (so hat etwa der diensthabende Stadtpolizist am 10. Februar 2021 im Weiteren ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei

nur körperlich anwesend gewesen; geistig habe sie nichts mitbekommen; sie scheine nicht zu realisieren, was Herr E._____ veranstalte [KESB-act. 40]).

4.2 Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde wie eingangs erwähnt ein Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur (ipw) eingereicht (BR-act. 16). In diesem Bericht wird festgehalten, die Patientin sei am 26. Februar 2021 wach, aber situativ, zeitlich und örtlich desorientiert erschienen. Autopsychisch sei sie orientiert gewesen, mit eingeengtem Bewusstsein sowie deutlich verminderter Aufmerksamkeit und Auffassung (so habe sie viele Fragen nicht verstanden und z.B. den Uhrentest abgelehnt mit der Begründung, sie wisse nicht, was Zahlen seien), dies bei Störungen der Merkfähigkeit sowie des Kurzzeitund des Langzeitgedächtnisses. Weiter berichtet werden ausgeprägte Konzentrationsstörungen und eine deutliche Verlangsamung im formalen Denken, logorrhoisch, umständlich, eingeengt, perseverierend (auf die Frage hin, was das Datum sei, habe sie mehrfach geantwortet "was ist das Datum", die Aufgabe, von 100 wiederholt sieben abzuziehen, mehrfach mit der Frage, was denn Hundert sei) und vorbeiredend, bei ausgeprägten Wortfindungsstörungen. Diagnostiziert wurde ein hochgradiger Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz, wobei als Ursache des fortgeschrittenen demenziellen Syndroms differenzialdiagnostisch am ehesten eine Alzheimer-Demenz oder eine vaskuläre Demenz in Frage komme. Die untersuchenden Ärzte gaben auf die Frage nach der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Antwort, es werde vermutet, dass sie aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen aktuell u.a. nicht in der Lage sei, die Grundzüge relevanter Informationen bezüglich Rechtsgeschäften zu erfassen oder einen begründeten Entscheid aufgrund der verfügbaren Informationen und der eigenen Wertvorstellungen zu treffen. Es sei zudem der Eindruck entstanden, dass sie kognitiv nicht in der Lage sei, selber einen geeigneten Bevollmächtigten zu ernennen und zu beurteilen, ob dieser ihre Interessen ausreichend wahrnehme, wobei darauf hinzuweisen sei, dass eine gesicherte Diagnose aufgrund lediglich eines Termins nicht möglich sei, weshalb ein psychiatrisches Gutachten resp. eine gezielte Demenzabklärung nötig wären (BR-act. 16 S. 1 f.).

Demgegenüber hält sich die Beschwerdeführerin für urteilsfähig und handlungsfähig und leitet dies daraus ab, dass sie einen eigenen Haushalt führe sowie Verträge betreffend Miete, Telefon und Krankenkasse unterschrieben habe und diese einhalte, ebenso wie sie Steuern bezahle; zudem habe sie ihre uneingeschränkte Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zweimal notariell beglaubigen lassen (act. 2).

Vorab ist festzuhalten, dass der Notar entgegen der Beschwerdeführerin nicht ihre (Urteilsfähigkeit und) Handlungsfähigkeit amtlich beglaubigt hat, sondern lediglich die Echtheit ihrer Unterschrift (act. 3/1-2). Was die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so ist angesichts der Schilderungen im eben zitierten Arztbericht (sowie der weiter oben geschilderten Beobachtungen durch die KESB sowie die Stadtpolizei Zürich) einstweilen – bis zum Vorliegen einer umfassenden Abklärung – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in der Lage ist, in Bezug auf Bankgeschäfte vernunftgemäss zu handeln, müsste sie doch hierzu in der Lage sein, Grundzüge relevanter Informationen bezüglich Rechtsgeschäften im Allgemeinen zu erfassen und begründete Entscheide aufgrund der verfügbaren Informationen und der eigenen Wertvorstellungen zu treffen, was gemäss der ärztlichen Einschätzung nicht der Fall ist. Wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme zum Arztbericht der ipw darauf hinwies, dass dieser Bericht auf einem einmaligen Eindruck beruhe und es einer umfassenden (Be-)Gutachtung bedürfte (BR-act. 18), so trifft dies zu und wurde sowohl im Bericht selbst wie auch im angefochtenen Urteil der Vorinstanz so festgehalten (BR-act. 16 S. 2; act. 8 E. 3.4.3 S. 13). Das ändert indes nichts daran, dass einstweilen hierauf abzustellen ist und jedenfalls aktuell davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die Bedeutung von Rechtsgeschäften wie der in Begleitung von Herrn E._____ mehrfach beabsichtigte Verkauf ihres Fonds mit anschliessender Barauszahlung von über Fr. 100'000.– oder die auffällige Häufung von Bargeldbezügen zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführerin aus diesem Grund die Zugriffsberechtigung über ihre Bankkonten mit Entscheid der KESB einstweilen entzogen worden ist und die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

5. Wie gesehen lässt sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde zumindest sinngemäss so verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin auch dagegen wehrt, dass eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden sei, anstatt dass sie "zusammen mit meinem Freund E._____" über ihr Geld entscheiden könne (act. 2, vgl. oben, Ziff. 2). Es wäre der Beschwerdeführerin augenscheinlich lieber, wenn Herr E._____ und nicht eine fremde Beiständin (mit-)entscheiden würde, und sie verweist denn auch in ihrer Beschwerde auf die Generalvollmacht, welche sie diesbezüglich Herrn E._____ erteilt habe (act. 2, act. 3/1).

Mit Rücksicht auf das Subsidiaritätsprinzip ist eine Vertretungsbeistandschaft nur anzuordnen, wenn die Unterstützung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht, so etwa wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund des Schwächezustands niemanden rechtsgenüglich zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will (BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, 6. Aufl. 2018, Art. 394 N 6, 8).

Die Beschwerdeführerin hat wohl am 9. November 2020 Herrn E._____ eine Generalvollmacht erteilt, welche diesen unter anderem bevollmächtigt, sie "gegenüber den Banken zu vertreten und uneingeschränkt über sämtliche auf meinen Namen hinterlegten Vermögenswerte und meine Konti zu verfügen und Verbindlichkeiten einzugehen", wobei sie und Herr E._____ die Echtheit ihrer Unterschrift notariell haben beglaubigen lassen (act. 3/1). Ob die Beschwerdeführerin im November 2020 überhaupt noch in der Lage war, eine solche Vollmacht zu erteilen, erscheint einstweilen zumindest fraglich: der Befund der ipw vom

26. Februar 2021 lautete, es liege ein fortgeschrittenes demenzielles Syndrom vor

– und eine fortgeschrittene Demenz tritt gerichtsnotorisch in aller Regel nicht von einem Tag auf den anderen ein. Zuverlässigere Aussagen dazu wären allenfalls nach einer einlässlichen psychiatrischen und somatischen Begutachtung möglich (welche von der KESB mit Entscheid vom 4. März 2021 angeordnet wurde, KESB-act. 74). Immerhin fällt in diesem Zusammenhang auf, dass nach dem Bericht der B._____ die Beschwerdeführerin bereits im September 2020 verwirrt gewirkt habe, und wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls bereits im September 2020 im Beisein von Herrn E._____ den Auftrag zum

unverzüglichen Verkauf ihrer Fondsanteile erteilt (BR-act. 3/3 und KESB-act. 1), was indes von der Bank schon damals aufgrund ihres zweifelhaften Geisteszustands nicht ausgeführt wurde.

Es erscheint nicht nur fraglich, ob die Beschwerdeführerin im November 2020 noch rechtswirksam Herrn E._____ bevollmächtigen konnte, uneingeschränkt über sämtliche auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte zu verfügen, sondern auch unabhängig vom Vorliegen einer solchen Vollmacht ist nicht zu beanstanden, dass es der KESB nicht tunlich erschien, aufgrund der aktuell verfügbaren Informationen Herrn E._____ die Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte und Konti der Beschwerdeführerin einzuräumen: Herr E._____ war unwidersprochen weder der Bank (B._____) noch der KESB gegenüber bereit, seine Personalien bekannt zu geben und tat dies erst gegenüber der in der Folge beigezogenen Polizei, und auch der Polizei gegenüber erst nach anfänglicher Verweigerung (KESB-act. 30 S. 2). Gegenüber der ipw – wohin er die Beschwerdeführerin wie überall sonst auch begleitete und wo er (gleich wie gegenüber der KESB oder gegenüber der Stadtpolizei Zürich) an ihrer statt auf Fragen antwortete oder für sie redete, bis dagegen interveniert wurde – gab sich Herr E._____ am

26. Februar 2021 wahrheitswidrig mündlich und schriftlich als deren Beistand aus (BR-act. 16 S. 3). Sein Verhalten lässt nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schliessen, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnähme, wenn ihm die Verfügungsmöglichkeit über deren Vermögen eingeräumt würde. Andere Personen aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin, welche ihr die notwendige Unterstützung und Hilfe leisten könnten, sind offenbar nicht vorhanden (KESB-act. 30 S. 2). Auch insoweit ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen den vorsorglichen Entscheid der KESB, eine Vertretungsbeistandschaft einzusetzen, abgewiesen hat.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzuset-

zen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. § GebV OG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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