Guardian Removed for Mismanagement and Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld a lower court's decision to remove a guardian. The court found that the guardian repeatedly violated explicit instructions from the child and adult protection authority, including unauthorized transfers of the ward's assets to a foundation and questionable payments to her son's company. The court also noted the guardian's inability to recognize conflicts of interest and the ward's documented cognitive decline, which rendered her unable to provide informed consent for such actions. Therefore, the guardian's removal was deemed necessary to protect the ward's interests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 67 ZPO, Art. 67 Abs. 3 ZPO, Art. 19c ZGB; Guardian Removed for Mismanagement and Violations: The court found that the guardian repeatedly violated explicit instructions from the child and adult protection authority, including unauthorized transfers of the ward's assets to a foundation and questionable payments to her son's company. The court also noted the guardian's inability to recognize conflicts of interest and the ward's documented cognitive decline, which rendered her unable to provide informed consent for such actions. Therefore, the guardian's removal was deemed necessary to protect the ward's interests.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the removal of a guardianship person due to unsuitability or other important reasons.
Mandates the court to make decisions according to law and equity, granting broad discretion.
Emphasizes that the interests of the person under guardianship are the sole determining factor.
Allows for the division of guardianship tasks among multiple individuals based on their abilities.
Specifies legal transactions requiring the consent of the guardianship authority.
Governs the suspensive effect of judicial appeals in guardianship matters.
Determines the court fee based on the complexity and context of the case.
Defines the conditions under which a decision qualifies as a final decision for appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss und Urteil vom 6. September
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
18. März 2021; VO.2019.54 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
1. A._____ und B._____ sind Schwestern. Sie sind in Luxemburg aufgewachsen und haben praktisch ihr ganzes Leben in Luxemburg verbracht. Die Schwestern als Erbinnen sind vermögend. A._____ war in Luxemburg verheiratet, ist seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2012 verwitwet und hat keine Kinder. Sie verliess im Dezember 2014 im Alter von 77 Jahren Luxemburg und zog nach Zürich. Die Kinderund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (nachfolgend nur noch KESB) errichtete mit Beschluss vom 7. Juli 2015 für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (KESB-act. 31 S. 3, Dispositivziffer 1) und ernannte Frau C._____ zur Beiständin (a.a.O., Dispositivziffer 2).
Inzwischen lebt A._____ in der Residenz D._____ in E._____ SZ.
2.1. Grund der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Schwestern ist der Antrag von B._____ vom 21. März 2017 an die KESB, die Beiständin C._____ unverzüglich aus ihrem Amt zu entlassen, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistands, welchem die ausschliessliche Verwaltung des Vermögens von A._____ zu übertragen sei, und die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend Rechenschaft abzulegen (KESB-act. 10/110 S. 2). B._____ begründet den Antrag auf Beistandswechel zusammengefasst damit, dass die Beiständin ihre Stellung als Beiständin und die Geistesschwäche bzw. Urteilsunfähigkeit von A._____ mutmasslich missbraucht habe und missbrauche, um das Vermögen von A._____ zu liquideren und den Erlös (teilweise über die F._____) in die in Liechtenstein errichtete Stiftung G._____ einzubringen (KESB-act. 305).
2.2. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 trat die KESB auf die Anträge von B._____ wegen fehlender Legitimation nicht ein und hielt fest, dass keine Gründe für eine Absetzung der Beiständin bestehen würden (KESB-act. 187).
3. B._____, die heutige Beschwerdegegnerin, unterbreitete die Frage ihrer Verfahrenslegitimation der Kammer zur Beurteilung, welche diese bejahte (Prozess Nr. PQ180062, Urteil der Kammer vom 29. März 2019, [KESB-act. 238 und act. 261] und PQ190071, Urteil der Kammer vom 18. Dezember 2019, [BR-act. 33]).
Mit Urteil vom 16. Juni 2020 bestätigte das Bundesgericht die Verfahrenslegitimation von B._____ und die Gewährung der vollen Akteneinsicht für B._____ in die Verfahrensakten der KESB (BR-act. 40). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, zur Feststellung des Lebenssachverhalts, der dem Streitgegenstand (Wechsel der Beiständin) zugrunde liegt, als auch zum Ablauf des Verfahrens, auf die Erwägungen der drei soeben genannten Urteile verwiesen werden.
4. Nach Durchführung des Verfahrens hiess der Bezirksrat Zürich mit Urteil und Beschluss vom 18. März 2021 die Beschwerde von B._____ gegen den Entscheid der KESB vom 12. Dezember 2017 gut und entliess C._____ aus ihrem Amt als Beiständin (BR-act. 70 [= KESB-act. 287 = act. 6] S. 24, Dispositivziffer I.; nachfolgend nur noch als act. 6 zitiert). Die Amtsenthebung wurde mit wiederholter Pflichtverletzung der Beiständin begründet (act. 6 S. 22; vgl. E. II./2. nachfolgend).
Mit Eingabe vom 20. April 2021 liess A._____ innert der Rechtsmittelfrist (act. 2) Beschwerde bei der Kammer einreichen und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides vom 18. März 2021, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 2, BR-act. 72). Die Kammer zog die Akten des Bezirksrates und der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bei (§§ 66 ff. EG KESR, KESB-act. 1-307, BR-act. 7/1-79). Bei der Kammer ist auch eine Beschwerde der Beiständin gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 18. März 2021 hängig. Dieses Verfahren wurde unter der Prozess Nr. PQ210028 angelegt und auch mit Datum von heute erledigt.
5. Die KESB liess mit Schreiben vom 27. Juli 2021 eine Eingabe der Beschwerdegegnerin an die KESB übermitteln (act. 11). Darin beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei Frau C._____ sofort die Vertretungsbefugnis zu entziehen und ein professioneller Beistand einzusetzen. Diese Eingabe samt Beilage wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2021 zur Kenntnisnahme und Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 11, act. 12). Die Eingabe blieb unerwidert.
6. Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Gemäss den Ausführungen des Vertreters soll sich die gehörige Bevollmächtigung des unterzeichneten Rechtsanwaltes aus den Vorakten ergeben (act. 2 S. 2). Bei den beigezogenen vorinstanzlichen Akten findet sich entgegen der Angabe von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ keine Vollmacht für ein Rechtsmittelverfahren vor der Kammer. A._____ kann selbständig einen Anwalt rechtsgültig mandatieren, wenn sie prozessfähig, das heisst urteilsfähig ist (Art.
67 ZPO, vgl. insbesondere auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Es sind keine hohen Anforderungen an die Bejahung der Prozessfähigkeit in einem Rechtsmittelverfahren über die Frage des Wechsels der Beistandsperson zu stellen, weil höchstpersönliche Rechte tangiert sind (vgl. Art. 19c ZGB). Allerdings muss die Rechtsmittelklägerin den Verfahrensgegenstand und die Folgerungen daraus zumindest der Spur nach erfassen können, damit sie sich ein einigermassen gefestigtes Bild über die Bedeutung des Prozessgegenstandes machen kann und darüber, ob sie die Sache an die höhere Instanz weiterziehen will. Es ist aufgrund von mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (bspw. act. 3/2, Schreiben der Hausärztin, Frau Dr. med. H._____ vom 30. März 2021 an Rechtsanwalt Dr. X._____) davon auszugehen, dass bei ihr diese Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Ist A._____ nicht prozessfähig, so wäre bei der KESB die Zustimmung zur Führung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bzw. zur Bevollmächtigung des Vertreters einzuholen. Nachdem der Prozess aber spruchreif ist, weil die Beschwerde sofort abzuweisen ist, können Weiterungen unterbleiben. Dies vorausgeschickt, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
II.
1. Die KESB - darauf wies bereits der Bezirksrat hin - entlässt die Beistandsperson gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Verweist das Gesetz auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt über ein
grosses Ermessen. Die Eignung des Beistandes beurteilt sich aber nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die ihm übertragenen Aufgaben (BGer 5A_391/2016 vom
4. Oktober 2016). Art. 423 ZGB setzt kein Fehlverhalten des Beistandes voraus, vielmehr genügt eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen des Verbeiständeten. Massgebend sind einzig die Interessen des Verbeiständeten (Art. 408 Abs. 1 ZGB). Es kann sich als sinnvoll erweisen, die Aufgaben der Beistandschaft auf mehrere Personen entsprechend deren Fähigkeiten aufzuteilen, wenn sich so die bisher fürs Ganze zuständige Person weiterhin um die Personensorge kümmern kann (Art. 402 Abs. 1 ZGB).
Der Bezirksrat kam zum Schluss, dass die Beiständin C._____ nicht (mehr) als Beiständin geeignet sei, weil sie mehrfach gegen klare Anweisungen der KESB verstossen habe (act. 6 S. 22). So sei Frau C._____ nach ihrer Ernennung zur Beiständin mitgeteilt worden, dass jegliche Handlungen, die sie im Namen von A._____ mit der bekannten Stiftung (G._____) tätigen wolle, bewilligungspflichtig seien (act. 6 S. 20). Die Beiständin sei somit explizit darauf hingewiesen worden, dass sie für das Einbringen von Vermögenswerten in die Stiftung einer Bewilligung durch die KESB bedürfe. Gleichwohl habe die Beiständin in ihrem ersten Rechenschaftsbericht vom 22. Juni 2016 festgehalten, dass sie Fahrzeuge von A._____ im Wert von rund Fr. 200'000.-- in die Stiftung eingebracht habe. Obwohl die KESB die Beiständin (mit Schreiben vom 21. September 2016) erneut darauf hingewiesen habe, dass es nicht erlaubt sei, aus dem beiständlichen Vermögen Einlagen in die Stiftung zu tätigen, habe die Beiständin erneut Gelder, den Erlös von Bildern und auch den Erlös aus der Liquidation des umfangreichen Hausrates in die Stiftung eingebracht. Der Umstand allein, dass die Stifterin zu Lebzeiten alleinige Begünstigte der G._____ sei, vermöge die mehrfachen Verstösse gegen klare Anweisungen der KESB nicht zu rechtfertigen. Sodann wies der Bezirksrat darauf hin, dass die Beiständin nicht habe dartun können, inwiefern die sehr hohen Zahlungen an eine ihrem Sohn (Dr. I._____) gehörende Gesellschaft (J._____ GmbH) gerechtfertigt und im Interesse von A._____ gewesen seien (act.
6 S. 21 f.). Abschliessend hielt der Bezirksrat auch unter Hinweis auf die Zahlungen der Beiständin an ihren Sohn aus dem Vermögen von A._____ fest, dass Frau C._____ nicht in der Lage sei, Interessenkonflikte zu erkennen und entspre-
chend zu handeln (act. 6 S. 22), weshalb sie als Beiständin ungeeignet und aus ihrem Amt zu entlassen sei.
2.1. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksrates überzeugen nicht. Die Kammer pflichtet den Überlegungen des Bezirksrat bei. Die in der Beschwerde vorgetragene Einwände der Beschwerdeführerin (act. 2) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
2.2. Die Beschwerdeführerin litt bereits an einer Alzheimer-Demenz Erkrankung im Zeitpunkt der Übersiedlung in die Schweiz im Jahre 2015. Mit der Krankheit einher gehen kognitive Einschränkungen, die im Verlauf der Krankheit zunehmen. Frau Dr. med. K._____, … Ärztin … Klinik, Waidspital Zürich, empfahl im Jahre 2014 nach der Demenz-Abklärung zum Schutz von A._____ eine Beistandschaft oder eine äquivalente rechtliche Vertretung (KESB-act. 110/2 S. 2). Sie diagnostizierte bereits damals eine leichte bis mittelschwere Demenz. Die später als Beiständin eingesetzte Frau C._____ hielt für den Zeitraum Ende 2014 fest, dass A._____ an einer Alzheimererkrankung leide (BR-act. 8 S. 5 unten). Der auf Ersuchen der KESB eingereichte Bericht vom 11. Mai 2015 der … Ärztin Dr. med. K._____ und der Oberärztin Dr. med. L._____, beide … Klinik, Waidspital, verdeutlicht, dass A._____ nach dem Dafürhalten der Ärztinnen schon damals nicht mehr ermächtigungsfähig gewesen ist; die Errichtung einer Beistandschaft für Frau A._____ wurde von den Ärztinnen dringend empfohlen (KESB-act. 10). Es kann im Weiteren, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, für die Entwicklung der Erkrankung und die damit einhergehenden Einschränkungen auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 29. März 2019 (Prozess Nr. PQ180062, KESB-act. 238 [=BR-act. 1 ] E. 4.3.4.-4.3.5.) verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen Ausführungen einer seit Jahren bestehenden Demenzerkrankung nicht (act. 2). Im Gegenteil, dass sie (A._____) seit Jahren an fortschreitender Demenz leidet, bestätigt sie resp. der für sie handelnde Vertreter mit eigenen neu eingereichten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin reicht das bereits erwähnte Schreiben ihrer Hausärztin, Frau Dr. med. H._____, vom 30. März 2021 ein (E. I./6. vorne), die eine fortschreitende Demenzerkrankung festhält (act. 2 S. 5, act. 3/2, und auch act. 3/3). Frau Dr.
med. H._____ sieht die Urteilsfähigkeit von A._____ nur noch in kleinen alltäglichen Dingen gegeben, aber sicher nicht mehr für geschäftliche, administrative oder finanzielle Angelegenheiten (act. 3/2).
Es wurde bereits im Urteil der Kammer vom 29. März 2019 angesichts des Schwächezustandes von A._____ auf das Beeinflussungspotential hingewiesen und dargelegt, dass A._____ mutmasslich unter einem ungünstigen Einfluss Dritter steht (KESB-act. 238 [=BR-act. 1 ] E.4.3.4.-4.3.5.). Vor dem Hintergrund der Demenzerkrankung und der von A._____ seit Jahren empfundenen Bedrohungsangst liege es nahe, dass A._____ in ihrer Haltung gegenüber der Herkunftsfamilie beeinflusst worden ist (vgl. auch KESB-act. 238 [=BR-act. 1 ]) S. 22 E. 4.3.5. lit. e). Dieser bis heute keine Zwischentöne zulassende Vorwurf der "bösen und geldgierigen Familie in Luxemburg" (KESB-act. 116) wird bis heute aufrecht erhalten. Die Beschwerdeführerin reicht eine "Bestätigung" ein, das heisst ein Schreiben der Verantwortlichen im D._____ Residenz ... vom 29. März 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (act. 3/3). Die Verantwortlichen des D._____ halten u.a. fest, dass A._____ Frau C._____ nicht nur als Freundin benötige, sondern auch als Beiständin. Die Besuche der verfeindeten Familie aus Luxemburg, welche A._____ auf keinen Fall wolle, würden immer wieder grosse Ängste und Krankheitsrückfälle verursachen. Auch hier benötige A._____ stets die Nähe und den Einsatz ihrer Freundin als Beiständin und Freundin (act. 3/3). Dieser Vorwurf der "bösen und geldgierigen Familie in Luxemburg" (KESB-act. 116) oder verfeindeten Familie findet keine konkrete Anhaltspunkte in den Akten. Dies wurde bereits im Urteil vom 29. März 2019 ausgeführt (KESB-act. 238 = BR- act. 1 E. 4.3.4.-4.3.5.). Frau C._____ ist die seit vielen Jahren hauptsächliche Bezugsperson. Es liegt der Schluss nahe, dass Frau C._____ A._____ das Ihre dazu beigetragen hat, A._____ von ihrer Herkunftsfamilie abzuschirmen und sie von ihr zu entfremden.
3.3. Die Beschwerdeführerin führt eine (angeblich bei den Akten liegende) notariell beglaubigte Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 28. Oktober 2016 an, mit dem Hauptauftrag an die Beiständin, alle Vermögenswerte der Beschwerdeführerin "wo immer sich diese befinden mögen, entweder direkt in die
Stiftung G._____ einzubringen oder diese Vermögenswerte zu veräussern und den Veräusserungserlös in die Stiftung einzubringen" (act. 2 S. 17). Auf diese generelle Befugnis der Vertretung stützt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der (streitgegenständlichen) Handlungen der Beiständin, demnach also bspw. Einlagen in die Stiftung (act. 2 S. 17 unten f., act. 3/7).
A._____ liess selbst durch ihren heutigen Rechtsvertreter im April 2015 eine Beistandschaft beantragen ("Beistandschaft auf eigenes Begehren"; KESB-act. 1). Sie verwies zur Begründung ihres Antrages darauf, dass sie bereits an einem "leicht bis mittelschweren dementiellen Syndrom" leide, für Alltagsbereiche aber "handlungsund entscheidungsfähig" sei (KESB-act. 1 S. 4). Die heutige Beschwerdeführerin liess damals ausführen, dass sie selbst handeln wolle, solange sie noch im Verfahren zur Errichtung einer Beistandschaft mitwirken könne (KESB-act. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit dem im gleichen Zeitraum niedergeschriebenen Vorsorgeauftrag von März 2015 (act. 3/4), mit welchem sie für den Fall ihrer dauernden Handlungsunfähigkeit Frau C._____ und als Ersatz den Sohn von Frau C._____, I._____, beauftragt hat, die Personensorge und Vermögenssorge zu übernehmen und sie im Rechtsverkehr zu vertreten, schon damals in den Raum, dass dem Vorsorgeauftrag die Wirksamkeit wegen Urteilsunfähigkeit abgesprochen werden könnte (KESB-act. 22). Und die KESB erachtete im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft am
7. Juli 2015 A._____ als nicht ermächtigungsfähig (KESB-act. 31. S. 1 Rz 3, S. 2 Rz. 6).
Abgesehen davon, dass Beilagen (wenn sie denn tatsächlich zu den Akten gegeben worden sind) Behauptungen nicht ersetzen, wäre es angesichts des seit 2015 aktenkundig bestehenden Schwächezustandes an der Beschwerdeführerin zu erklären gewesen, welche Umstände es ihr erlaubt haben, im Oktober 2016 einen eigenen Willen bezüglich des Zweckes, der Tragweite und der Folgen der Generalvollmacht zu bilden und konkrete, kohärente (gestützt auf die Vollmacht ergehende) Anweisungen zu erteilen. Die Urteilsfähigkeit hinsichtlich eines komplizierten Verkaufs eines sehr grossen, aus Liegenschaften, Gesellschaftsanteilen etc. bestehenden Vermögens ist anders zu beurteilen als diejenige eines geringfügi-
gen Alltagsgeschäfts. Es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Umstände die seit Juli 2015 mit der genannten Begründung unter Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung stehende Beschwerdeführerin im Oktober 2016 in Bezug auf sämtliche Rechtsgeschäfte und sogar auf eine über die eigene Urteilsunfähigkeit hinauswirkende Vollmacht als urteilsfähig zu beurteilen wäre.
4. Selbst wenn von Urteilsfähigkeit von A._____ im Oktober 2016 hinsichtlich der weitreichenden Ermächtigung von Frau C._____ ausgegangen werden könnte, ist Nachfolgendes zu bedenken: Im Grundsatz behält eine allgemein gehaltene Vollmacht über die Handlungsunfähigkeit hinaus ihre Gültigkeit trotz der Regelung zum Vorsorgeauftrag (vgl. Art. 360 ZGB, Art. 35 OR). Ob solche Vollmachten für den Einzelfall angesichts des Instituts des Vorsorgeauftrages bei dauernder, und nicht nur vorübergehender Urteilsunfähigkeit Gültigkeit beanspruchen können, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Es gehört angesichts der Hilfsbedürftigkeit von A._____ zu den Aufgaben der Beiständin, dafür zu sorgen, dass Aufträge bzw. (wie hier) erteilte Generalvollmachten vom Interesse der verbeiständeten Person gedeckt sind. Der Beistand müsste den Auftrag (die Ermächtigung) widerrufen, wenn bspw. das zu verwaltende Vermögen (welches nicht für den Bedarf der verbeiständeten Person benötigt wird und im Sinne der Anweisungen der KESB zu hinterlegen ist) durch die Handlung der verbeiständeten Person gefährdet würde. Die Beiständin C._____ kann diese Prüfung nicht unbefangen vornehmen und die Handlungen nicht neutral überwachen, weil die Ermächtigung an sie selbst erteilt ist. Es liegt Identität von Beistandsperson und Beauftragte vor. Die Handlungen als Beauftragte sind nicht gedeckt durch die Beistandschaft.
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die im Oktober 2016 von der damals schon infolge der Demenzerkrankung durch Frau C._____ verbeiständeten Beschwerdeführerin an Frau C._____ erteilte Generalvollmacht, auf welche sich die Beiständin für die Vornahme der streitgegenständlichen (weiteren Geschäfte) stützt, unwirksam ist.
6.1. Es besteht mehr als nur eine abstrakte Befürchtung, dass sich die Beiständin bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Beiständin nicht (nur) von den Interessen von A._____ leiten lässt, sondern ihre (und ihres Sohnes) finanzielle Interessen ver-
folgt, und sich so in einem Interessenkonflikt befindet (vgl. auch Art. 403 ZGB). Die Beschwerdeführerin kann zusammen mit der Beständin den Interessenkonflikt nicht erkennen. Auch daran zeigt sich die fehlende fachliche Eignung der Beiständin.
6.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Rügen des Bezirksrats betreffend Pflichtverletzungen nicht völlig unangemessen (act. 2 S. 14 oben). Der Bezirksrat führte die von ihm erwähnten Pflichtverletzungen exemplarisch an (act. 6 S. 20-22). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in erster Linie auf die dortigen zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates verwiesen werden (act. 6 S. 20-22, E. 5.2.; E. 2. vorne). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (act. 2 S. 11-14, S. 17 ff.), überzeugt nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die ihr zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht eine längst vergangene Zeit. Einerseits wirken die Pflichtverletzungen nach, weil das Vermögen entäussert bleibt. Andererseits musste die KESB im Januar 2019 die Beiständin erneut darauf aufmerksam machen, dass die in Art. 416 ZGB aufgelisteten Geschäfte der Zustimmung der KESB bedürfen (KESB-act. 235). Zuvor hatte die Beiständin – obwohl vorher wiederholt durch die KESB ermahnt, wegen des Interessenkonflikts an keinen Geschäften mit der Stiftung mitzuwirken und für Geschäfte mit der Stiftung vorgängig die Zustimmung der KESB einzuholen (welche allerdings tatsächlich nicht bewilligungsfähig sind) - zwei Bilder von Max Ernst bzw. Per Kirkeby verkauft und die Verkaufserlöse in die Stiftung eingebracht (KESB-act. 217). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (act. 4/36; mitzudenken sind allerdings die im Vorfeld der Genehmigung ergangenen Ermahnungen der KESB [vgl. etwa KESB-act. 59, act. 66, act. 81, act. 94 ]) einer Überprüfung der Massnahme bei Weiterführung der Beistandschaft mit einem anderen Mandatsträger nicht entgegensteht.
7.1. Insgesamt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Beiständin mangels fachlicher Eignung und wiederholter Pflichtverletzungen bei fehlender Einsicht sofort aus ihrem Amt als Beiständin von A._____ zu entlassen. Die KESB ist entsprechend anzuweisen. Es ist der Beschwerdeführerin und Frau
C._____ weiterhin möglich in Freundschaft miteinander verbunden zu bleiben und zusammen Zeit zu verbringen.
7.2. Die KESB wird einen professionellen Beistand einzusetzen haben. Der von der KESB einzusetzende professionelle Beistand wird unter anderem die behauptete Basis der über die Jahre vorgenommenen Vermögensverschiebungen untersuchen und die Bevollmächtigungen dazu abzuklären haben.
7.3. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 18. März 2021 im Sinne von Erw. 7.1. hiervor zu modifizieren ist. Damit ist Dispositivziffer 2 der Anordnungen der KESB Stadt Zürich vom 12. Dezember 2017 (in Verbindung mit dem ursprünglichen Entscheid der KESB vom 7. Juli 2015; Errichtungsbeschluss) aufgehoben. Zur vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositivziffern II. und III. des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 18. März 2021) stellt die Beschwerdeführerin weder Anträge noch äussert sie sich dazu in der Begründung. Es bleibt damit bei der vor-instanzlichen Regelung, welche der Klarheit halber im Dispositiv zu bestätigen ist.
III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 GebVo OG und ist unter Hinweis auf den überschaubaren Aufwand, den Synergieeffekt aus dem Parallelprozess (Prozess Nr. PQ210028) und der Tatsache, dass die Kammer bereits mit der Sache befasst war (Prozess Nr. PQ180062 [BR- act. 1] und Nr. PQ190071 [BR- act. 33]) im unteren Rahmen der Bandbreite (von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--) anzusetzen. Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor der Kammer keine wesentlichen Umtriebe entstanden; es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die gerichtliche Beschwerde vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht entzogen wird (Art. 450c ZGB). Demgegenüber hat die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel keine aufschie-
bende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ein Ausnahmefall im Sinn von Art. 103 Abs. 2 BGG liegt nicht vor. Da der vorliegende Entscheid sofort vollstreckbar ist, ist der (an die KESB gerichtete und der Kammer überwiesene) Antrag von B._____ vom 22. Juli 2021, Frau C._____ die Vertretungswirkung mit sofortiger Wirkung zu entziehen und einen professionellen Beistand einzusetzen (act. 11), als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen:
1. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.
2. Rechtsmittelbelehrung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, C._____ als Beiständin von A._____ zu entlassen und eine neue Beistandsperson zu ernennen. Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 18. März 2021 wird aufgehoben.
2. Dispositivziffern II.-III. des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 18. März 2021 werden bestätigt.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: