Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ210026 • OG ZH PQ210026 KI-generiert

Mother's Improved Reliability Ends Court-Ordered Family Support

Geschäftsnummer PQ210026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned the decision to impose socio-pedagogical family support, finding it no longer necessary given the mother's improved punctuality and reliability in her interactions with her child, which had led to a positive development in their relationship. While acknowledging the initial concerns about the mother's unreliability and the child's resulting distress, the court noted significant progress made in the months preceding the appeal, including the child expressing a desire to live with her mother and improved communication and transparency from the mother towards the child's caregivers. However, the court cautioned the mother that continued effort in maintaining punctuality and reliability is crucial for strengthening the mother-child bond and the child's trust.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Kindesverhältnis Pflegeelternteil Familiensolidarität wichtige familiäre Gründe Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Cited in the introduction as a basis for the child protection measure that was being appealed.

Art. 310 Abs. 1 ZGB

Cited in the introduction as a basis for the child protection measure that was being appealed.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

Cited to establish that the appeal to the Higher Court can only concern decisions of the District Council.

Art. 90 BGG

Cited to state that this decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 13. September 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom

18. März 2021 i.S. B._____, geb. tt.mm.2015; VO.2021.3 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. B._____, geb. tt.mm.2015, ist die Tochter von A._____. Ihr Vater ist unbekannt. Kurz nach ihrer Geburt wurde B._____ auf freiwilliger Basis im Kinderhaus C._____ untergebracht. Mit Beschluss vom 24. November 2015 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, hob das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter auf und brachte B._____ im Kinderhaus C._____ in … [Ortschaft] unter (KESB act. 17). Am 19. Februar 2019 wurde D._____ anstelle der bisherigen Beiständin E._____ zur neuen Beiständin von B._____ ernannt (KESB act. 197). Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt von B._____ im August 2020 beantragte D._____ der KESB am 26. Mai 2020 die Umplatzierung von B._____ ins Kinderheim F._____ in G._____ [Ortschaft]. Weiter beantragte sie die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (KESB act. 216). Die Mutter zeigte sich anlässlich ihrer Anhörung vom 23. Juni 2020 mit der Umplatzierung von B._____ ins Kinderheim F._____ einverstanden, die Anordnung einer Familienbegleitung lehnte sie jedoch ab (KESB act. 224). Nach weiteren Abklärungen (KESB act. 234-237, 240, 241, 243), nach Eingang des Abschlussberichts des Kinderhauses C._____ vom 16. Juli 2020 (KESB act. 238), nach dem Standortgespräch im Kinderheim F._____ vom 15. September 2020 (KESB act. 247-250) sowie nach dem Round-Table-Gespräch mit allen Beteiligten vom 27. Oktober 2020 (KESB act. 257) platzierte die KESB B._____ am

24. November 2020 ins Kinderheim F._____ in G._____ um und nahm davon Vormerk, dass B._____ bereits am 1. Juni 2020 ins Kinderheim F._____ eingetreten war. Weiter ordnete die KESB eine sozialpädagogischen Familienbegleitung an und entschied, dass die Beistandschaft mit erweiterten Aufgaben weitergeführt werde (KESB act. 266).

1.2. Gegen die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und die entsprechende Auftragserteilung an die Beiständin in den Dispositiv-Ziff. 3 und

4 lit. k des Beschlusses der KESB vom 24. November 2020 erhob die Mutter, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, am 4. Januar 2021 Beschwerde

beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 18. März 2021 ab (BR act. 14 = act. 7).

1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, am 20. April 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie folgende Anträge:

"4.

Es seien die Akten des Bezirksrates und der KESB beizuziehen.

5.

Es sei ein aktueller Bericht des Kinderheims Periode November 2020 bis 20. April 2021 sowie ein Bericht der Beiständin über diese Periode einzuholen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Berichten zu äussern.

6.

Es sei die Sitzung vom 4. Mai 2021 beim Kinderheim F._____ abzuwarten und ein Bericht diesbezüglich beim Kinderheim bzw. der KESB einzuholen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern."

1.4. Die Kammer zog die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-18) und der KESB (act. 11/1-290) bei. Die Beiständin sowie H._____, Sozialpädagoge, Kinderheim F._____, wurden aufgefordert, das Protokoll der Standortsitzung vom 4. Mai 2021 und einen kurzen Bericht zur aktuellen Situation seit Oktober 2020 einzureichen (act. 12). Nach Eingang einer "Stellungnahme" der Beiständin vom 20. Mai 2021 (act. 15) und des Protokolls des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 (act. 18) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 19). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Juni 2021 (act. 21 und 22/1-6).

1.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Beiständin eingereichte Stellungnahme entspreche nicht dem von ihr beantragten Verlaufsbericht. Sodann sei die Stellungnahme der Beiständin unsubstantiiert, stehe mit den Akten in Widerspruch und berücksichtige die gute Entwicklung in keiner Weise (act. 21 Rz. 3). Auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin wird nachfolgend noch einzugehen sein. Ihr ist aber zuzustimmen, dass die Beiständin nicht – wie angefordert

(act. 12) – einen kurzen Bericht zur aktuellen Situation eingereicht hat, sondern in ihrer Stellungnahme Argumente für den von ihr vertretenen Standpunkt anführt. Da die aktuelle Situation im Protokoll des Zwischenauswertungsgesprächs vom

4. Mai 2021 (act. 18) indessen umfassend festgehalten wurde, erübrigen sich prozessuale Weiterungen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 18. März 2021 und Dispositiv-Ziff. 3 und 4 lit. k des Beschlusses der KESB vom 24. November 2020 aufgehoben werden (act. 2 S. 2).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der angerufenen Kammer kann – wie ausgeführt – nur das Urteil des Bezirksrates sein (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde ergäbe sich daraus eine allfällige Korrektur der Beschlusses der KESB entsprechend den im bezirksrätlichen Verfahren gestellten Anträgen.

2.3. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B._____ und durch das Urteil des Bezirksrates vom 18. März 2021 beschwert. Folglich ist sie zur Be-

schwerde legitimiert. Daneben enthält die Beschwerde wie in Art. 450 Abs. 3 ZGB vorgesehen Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – nichts entgegen.

2.4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II- DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Kindesund Erwachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime, und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).

3. Anordnung einer sozialpädagogischen Familienberatung

3.1. Rechtliche Grundsätze

3.1.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Frage ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die KESB trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die zum Schutz des Kindes notwendigen und geeigneten Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB). Jede Kindesschutzmassnahme setzt zwingend eine Kindswohlgefährdung voraus. Elterliches Wirken hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Je nach Alter und dem gesamten Lebensumfeld kann ein Tun oder Unterlassen vertretbar sein oder eine das Kindeswohl gefährdende Pflichtwidrigkeit darstellen. Davon können das körperliche Wohl (z.B. Fehlernährung, Gesundheitspflege bis zu Misshandlungen) und das geistige Wohl betroffen sein (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art.

307 N 18 ff.). Die KESB kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen, oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB). Als weitere Massnahmen kommen die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB) in Frage. Das Kindeswohl gebietet, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die Erfolg versprechend sind. Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat sich der Kindesschutz nach folgenden Grundsätzen zu richten: Prävention, Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festhalten ist, können mehrere Massnahmen miteinander kombiniert werden, was in der Praxis häufig vorkommt. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupassen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben (BSK ZGB I-BREITSCHMID, a.a.O., Art.

307 N 4 ff.).

3.2. Erwägungen der Vorinstanz

3.2.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ab. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie eine Familienbegleitung benötige. Sie sei aber der Meinung, dass die Unterstützung auf privater Basis durch I._____ und J._____ ausreiche. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Akten eine Verschlechterung der Beziehung zwischen ihr und B._____ feststellbar. Die Beschwerdeführerin unterschätze offenbar die Folgen, welche ihre Unzuverlässigkeit und Unpünktlichkeit bei der Wahrnehmung ihres Besuchs-

rechts für ihre Beziehung zu B._____ habe. Für B._____ sei es nicht von Belang, wie die Beschwerdeführerin ihre Verspätungen bzw. die nicht wahrgenommenen Besuche im Beschwerdeverfahren zu begründen versuche. Im Erstbericht des Kinderheims F._____ für die Zeit vom 1. Juni 2020 (Eintrittsdatum) bis 15. September 2020 sei festgehalten worden, dass sich bei B._____ durch die Unzuverlässigkeit und Unberechenbarkeit der Beschwerdeführerin eine grosse Frustration angesammelt habe. Gemäss dem Bericht sei von den gewünschten zwei Besuchsterminen pro Woche fast immer nur ein Besuchstermin zustande gekommen. Manchmal sei kein Besuchstermin zustande gekommen. Seit den Sommerferien würden die vereinbarten Termine von der Beschwerdeführerin immer wieder verschoben. In der Regel verspäte sie sich zumindest um eine Stunde. Oft rufe sie von unterwegs an und erkläre, doch noch später da zu sein. Nur die Besuche an den Wochenenden hätten geklappt, wenn auch mit zeitlichen Unsicherheiten. Gemäss der Beiständin hätten B._____s Bezugspersonen darauf hingewiesen, dass sich der Kontakt zur Beschwerdeführerin zunehmend schwieriger gestalte. Es löse bei B._____ Frustration und Wut aus, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarten Termine und Zeiten selten einhalte, sondern oft absage oder kurzfristig verschiebe.

3.2.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass B._____ nach Angaben der Beiständin seit einigen Wochen grosses Unbehagen über die mit der Beschwerdeführerin verbrachten Wochenenden äussere. B._____ wolle die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin nicht ausdehnen, sie bleibe lieber auf der Wochenendgruppe. Auch nach der Unterstützung der Beschwerdeführerin im privaten Umfeld bleibe unklar, wo die Wochenenden stattfänden und wie diese gestaltet würden. Der Einbezug verschiedener, immer wieder wechselnder Fachpersonen aus dem privaten Umfeld würden bei B._____ Unsicherheit und Unbehagen auslösen. Deshalb bestünden gemäss der Beiständin Zweifel, ob diese Unterstützung Ruhe und Sicherheit für B._____ in die Wochenenden bringe und die Beziehung zwischen Mutter und Kind positiv stärke. B._____ sei verunsichert und wisse nicht, was sie an den Wochenenden zu erwarten habe. Gemäss dem Erstbericht des Kinderheims F._____ habe sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über eine kirchliche Gruppe eine private Familienbegleitung mit vier Fachpersonen or-

ganisiert, die sie bei ihren Erziehungsbemühungen unterstützten. Bisher seien keine konstanten Hilfsoder Bezugspersonen sichtbar gewesen. Die wechselnden Begleitpersonen, die auf Besuch gekommen seien, seien anonym geblieben. Die Vermischung von einem persönlichen mit einem informellen Helfernetz, welches die Beschwerdeführerin als eine von der KESB legitimierte Familienbegleitung von professionellen Helfern darstelle, werde vom Heim als intransparent wahrgenommen. Gemäss Beiständin habe die Beschwerdeführerin diese Familienbegleiterinnen ihr gegenüber nie erwähnt. Diese Begleitpersonen seien erst ins Spiel gebracht worden, als die Beiständin eine Familienbegleitung beantragt habe. Sowohl für die Beiständin als auch für die Betreuungspersonen des Kinderheims F._____ würden die verschiedenen Begleitpersonen und die Ausgestaltung der Wochenenden wenig transparent bleiben. Zentral sei jedoch, dass B._____ wiederholt ihr Unbehagen über die Besuchswochenenden bei der Beschwerdeführerin und über die verschiedenen Begleitpersonen ausgedrückt habe. Offenbar vermöchten die von der Beschwerdeführerin organisierten Begleiterinnen die erforderliche Unterstützung nicht zu bieten, um dem Unbehagen von B._____ und der Kluft zwischen ihr und ihrer Mutter, die in der konträren Sichtweise bezüglich der gemeinsam verbrachten Wochenenden auszumachen sei, wirksam entgegenzuwirken.

3.2.3. Es sei nicht nachvollziehbar – so die Vorinstanz –, dass die Beschwerdeführerin der Meinung sei, B._____s Wohl werde durch den Beizug einer sozialpädagogischen Familienbegleiterin oder eines sozialpädagogischen Familienbegleiters gefährdet, zumal die Beschwerdeführerin selbst B._____ an den Besuchswochenenden mit vier verschiedenen Begleitpersonen und neuen Orten konfrontiere. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht habe, habe sich B._____ immer wieder auf Veränderungen und neue Situationen einstellen und sich an neue Helferund Bezugspersonen gewöhnen müssen. Nach Ansicht der Vorinstanz dürfte es B._____ deshalb nicht schwer fallen, sich auf eine neue Person, welche die Beschwerdeführerin und sie professionell begleite, einzustellen. Der Beiständin und dem Sozialpädagogen des Kinderheims F._____ sei zuzustimmen, dass es eine neutrale und unabhängige Bezugsperson für die Familienbegleitung brauche. Eine von der KESB eingesetzte Familienbegleitung sei von Vorteil, wenn ge-

genüber der Beschwerdeführerin auch kritische Punkte ansprechen müsse. Würden in einer Familienbegleitung kritische Punkte nicht thematisiert, könne der Zweck der Familienbegleitung kaum erfüllt werden.

3.2.4. Aufgrund dieser Überlegungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung im mütterlichen Haushalt als zulässig erweise und die Beschwerde abzuweisen sei (act. 7

S. 6 ff.).

3.3. Beschwerdegründe

3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zunächst geltend, im angefochtenen Urteil werde bei der Zusammenfassung ihrer Vorbringen nicht erwähnt, dass sie die Notwendigkeit einer Familienbegleitung bestreite. Wie im Beschluss der KESB vom 24. November 2020 erwähnt, habe sie eine solche jedoch in ihrer E-Mail an die KESB vom 19. November 2020 abgelehnt. Die Vorinstanz habe deshalb den Sachverhalt unrichtig erstellt und sei bei der rechtlichen Würdigung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Familienbegleitung unbestritten sei (act. 2 Rz. 11 und 44). Die Vorinstanz führte an den angegebenen Stellen (act. 7 S. 4, 6) aus, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, eine Familienbegleitung zu benötigen. Sie werde nach eigenen Angaben seit fünf Jahren auf privater Basis von I._____ und J._____ unterstützt und sie (die Beschwerdeführerin) erachte diese Unterstützung als hilfreich und ausreichend. Aus diesem Grund beantrage sie die Aufhebung der von der KESB angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz mit diesen Erwägungen nicht fest, dass sie mit der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden sei. Vielmehr wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin private Unterstützung wahrnehme und deshalb eine sozialtherapeutische Familienbegleitung nicht für notwendig erachte. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt aber gerade zutreffend festgestellt, weshalb die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet ist.

3.3.2. Über weite Strecken fasst die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift die Akten des Bezirksrates und der KESB zusammen und gibt ihre eigene Sicht der Dinge wieder (act. 2 Rz. 11-42). In diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander, weshalb sie die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird deshalb nur soweit einzugehen sein, als sie den Zeitraum vom 15. September 2020 bis zum 19. April 2021 betreffen. Denn die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe in ihrem Urteil vom 18. März 2021 einzig auf den Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September 2020 abgestellt und nicht berücksichtigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) die gute Beziehung zwischen ihr und ihrer Tochter im Zeitraum vom

15. September 2020 bis 19. April 2021 mittels den in der Beschwerdeschrift im einzelnen erwähnten Belegen, Fotos und Schilderungen nachgewiesen habe (act.

2 Rz. 45 ff.). Dass die Vorinstanz ihrem Urteil vom 18. März 2021 nur die Verhältnisse bis zum Entscheidzeitpunkt zugrunde legen konnte, versteht sich von selbst. Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, die Vorinstanz habe die seit dem 15. September 2020 eingetretene Verbesserung nicht berücksichtigt, wird darauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein (dazu nachstehend E. 3.3.7 ff.).

3.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den Akten ergebe sich, dass Frau I._____ und Frau J._____ durchaus auch kritisch und erzieherisch einwirken würden, weshalb das Argument der Vorinstanz, es müsse eine externe, neutrale Person installiert werden, die auch kritische Punkte anspreche, nicht überzeuge (act.

2 Rz. 42). Allerdings versäumt es die Beschwerdeführerin, hierzu konkrete Behauptungen aufzustellen und konkret zu schildern, welche kritischen Punkte die privaten Betreuerinnen ihr gegenüber erwähnen. Damit kommt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Gleiches gilt für die Darstellung der Beschwerdeführerin, entgegen der Auffassung der Vor-instanz seien die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Begleitpersonen und auch die Ausgestaltung der Besuchswochenenden, wie aus den in der Beschwerdeschrift erwähnten Schreiben hervorgehe, transparent (act. 2 Rz. 71). Es ist auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Akten nach bestimmten Aktenstellen zu durch-

forsten. In diesem Sinne ist auch auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beigezogenen, privaten Begleitpersonen bei den Kindesübergaben im Kinderheim F._____ jeweils nicht anwesend sind – zumindest behauptet die Beschwerdeführerin nichts Derartiges – und die Weigerungshaltung von B._____, mit der Beschwerdeführerin mitzugehen, wie auch die unzuverlässige Wahrnehmung der vereinbarten Zeiten nicht haben beobachten können. Ebenso wenig können sie Wahrnehmungen zur Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit dem Kinderheim F._____ machen. Entsprechend beschlagen die Einschätzungen dieser beiden Betreuungspersonen wesentliche Punkte, welche zur Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die KESB bzw. zur Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz führten, nicht. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Einschätzungen der Betreuungspersonen J._____ und I._____ würden denjenigen der Beiständin, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, diametral entgegenstehen.

3.3.4. Die Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde sodann ausführlich, wie sich das KESB-Verfahren aus ihrer Sicht abgespielt habe (act. 2 Rz. 51 ff.). Da sie mit diesen Vorbringen keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid schafft, ist auch auf ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen.

3.3.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert des Weitern das Vorgehen und die Einschätzungen der Beiständin. Sie ist der Ansicht, die Beiständin beabsichtige nicht, sie (die Beschwerdeführerin) und B._____ zusammenzuführen, sondern B._____ in eine Pflegefamilie zu geben. Die Familienbegleitung solle der Beiständin Munition geben, um ihr (der Beschwerdeführerin) B._____ gänzlich wegzunehmen. Die Ausführungen der Beiständin seien daher mit Vorsicht zu geniessen (act. 2 Rz. 50-68). Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie sich von der Beiständin nicht verstanden fühlt und ihr misstraut. Die Beiständin hat ihrerseits jedoch wiederholt – so anlässlich des Zwischenauswertungsgesprächs im Kinderheim F._____ vom 4. Mai 2021 (act. 18 S. 4) und zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (act. 15 S. 1) – betont, dass sie eine Stärkung

der Beziehung zwischen Mutter und Tochter anstrebe, damit das Besuchsrecht ausgedehnt werden könne. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus der Haltung der Beiständin und ihrem Antrag auf Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht gefolgt werden, dass sie B._____ der Beschwerdeführerin wegnehmen und in einer Pflegefamilie platzieren will. Vielmehr schilderte die Beiständin nachvollziehbar, dass sie von einem bestehenden Loyalitätskonflikt von B._____ ausgehe und eine Verschlechterung der Mutter- Tochter-Beziehung verhindern möchte. Es liegen damit keinerlei Anhaltspunkte vor, die generelle Vorbehalte gegenüber den Einschätzungen der Beiständin begründen würden. Darüber hinaus – darauf hat auch die Beiständin anlässlich des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 zutreffend hingewiesen (act. 18

S. 4) – hätte sich die Beschwerdeführerin mit einem Antrag um einen Beistandswechsel an die KESB zu richten.

3.3.6. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut argumentiert, die Vorwürfe betreffend Unpünktlichkeit seien banal und übertrieben, wiederholt sie den von ihr im bezirksrätlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, für B._____ sei es unwesentlich, wie die Beschwerdeführerin ihre Verspätungen bzw. die nicht wahrgenommenen Besuche begründe; offenbar unterschätze sie die Folgen, welche ihre Unzuverlässigkeit und Unpünktlichkeit bei der Wahrnehmung ihres Besuchsrechts für ihre Beziehung zu B._____ hätten (act. 7 S. 7). Da die Beschwerdeführerin nicht auf diese Erwägungen der Vorinstanz eingeht, kommt sie auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb nicht näher auf ihre diesbezüglichen Vorbringen einzugehen ist.

3.3.7. Wie gesehen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Anordnung einer sozialtherapeutischen Familienbegleitung durch die Vorinstanz unbegründet erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, die Situation habe sich in der Zwischenzeit verbessert. B._____ wehre sich nicht mehr gegen die Besuche bei ihr, vielmehr wünsche sie, bei ihr zu wohnen. Es habe eine positive Entwicklung stattgefunden, welche allein ihrer guten Beziehung und Betreu-

ung geschuldet sei. Auch die Zusammenarbeit mit dem Kinderheim funktioniere gut (act. 2 Rz. 45; act. 21 Rz. 27 ff.). Nachfolgend ist deshalb auf die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachen einzugehen:

3.3.7.1. Aus dem Protokoll des Zwischenauswertungsgesprächs im Kinderheim F._____ vom 4. Mai 2021 (act. 18) ergibt sich Folgendes: Aus Sicht des Kinderheims hat sich B._____ gut im Kinderheim F._____ eingelebt und gute Kontakte zu anderen Kindern in ihrem Alter aufgebaut, was ihr zu Beginn noch schwer gefallen sei. Zu den Mitarbeitern hat sie vertrauensvolle Beziehungen aufbauen können und den Mitarbeiterwechsel von Dezember 2020/Januar 2021 gut mitgemacht. B._____ deutet wöchentlich an, dass sie gerne mehr Kontakt mit ihrer C._____-Freundin K._____ hätte. Das Kinderheim erachtet es als sinnvoll, wenn B._____ den Kontakt zu K._____ beibehalten und stärken könnte, um ihr soziales Netzwerk ausserhalb des Kinderheims auszubauen. Ab und zu äussert B._____, dass sie nicht im Kinderheim leben will oder fragt nach, wieso sie im Kinderheim leben muss. Seit ca. 2 Monaten äussert B._____ zwischendurch, dass sie gerne bei ihrer Mutter leben würde. Zuvor hat sie immer gesagt, dass sie am liebsten bei K._____ oder in einer anderen Gastfamilie leben möchte. B._____ verbringt jeweils die Nacht von Freitag auf Samstag bei ihrer Mutter im Studentenwohnheim. Aus Sicht des Kinderheims hat sich das starke Verweigerungsverhalten von B._____, am Freitag mit der Mutter nach Hause zu gehen, in den letzten zwei bis drei Monaten entspannt. Zudem kann B._____ jeden Mittwochnachmittag Zeit mit der Mutter verbringen. Die Zusammenarbeit zwischen der Mutter und den Mitarbeitenden der Wohngruppe 4 wird als offen und freundlich wahrgenommen. Die Mutter gibt sich besonders in den letzten Monaten Mühe, selber transparent mit den Mitarbeitenden zu kommunizieren. Die Pünktlichkeit der Abholund Rückbringzeiten ist ein schwieriger Punkt, da die festgelegten Zeiten oft nicht eingehalten werden und die Mutter oft kurzfristig Termine abgesagt hat. Seit dem Eintritt von B._____ ins Kinderheim F._____ haben die Mitarbeitenden mit der Mutter an diesem Thema gearbeitet. Pünktlichkeit und Verlässlichkeit der Mutter haben sich in den Monaten März und April 2021 verbessert. Es wird weiterhin daran gearbeitet, dass die Zeiten mehr eingehalten werden und dass die Mutter versteht, wie wichtig es für den Beziehungsaufbau und die Stärkung des Vertrauens von

B._____ ist, dass sie als verlässliche Bindungsperson agiert. Die Mutter hat wenig Vertrauen in die Beiständin und ist der Ansicht, dass diese unterschiedliche Ziele hat. Die Mutter ist der Meinung, dass die Beiständin sie nicht mag und kein Vertrauen in sie habe. Die Mutter erachtet den Bruch mit der Beiständin als zu stark, um erneut eine vertraute Zusammenarbeit zu erreichen. Während des Gesprächs sagt B._____, dass sie sich auf der Wohngruppe nicht so wohl fühle und nicht im Kinderheim sein möchte. Sie wünscht sich, bei ihrer Mutter sein zu können, mehr Zeit mit ihr zu verbringen und gerne jeden Tag bei ihr zu sein. Die Beiständin hält ihrerseits fest, dass sie auf den Willen und die Bereitschaft der Mutter zur Zusammenarbeit angewiesen ist. Sie will die Mutter und B._____ nicht auseinanderbringen, sondern möchte sie mehr zusammenbringen. Das ist das Ziel aller Beteiligten. Die Beiständin wurde von der KESB mit bestimmten Aufgaben beauftragt, welche nicht in ihrem Entscheidungsbereich liegen, sondern von der KESB festgelegt wurden. Auch die Entscheidung, dass eine Familienbegleitung eingesetzt werden soll, kommt von der KESB. Die Beiständin weist die Mutter darauf hin, dass sie das Recht hat, bei der KESB einen Beistandswechsel zu verlangen, der Wechsel würde jedoch nichts am Auftrag der KESB ändern (act. 18).

3.3.7.2. Die Beiständin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 auf den Standpunkt, dass sich die Situation kaum verändert habe. Der Einsatz einer unabhängigen sozialpädagogischen Unterstützung habe zum Ziel, die Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu stärken, damit das Besuchsrecht ausgedehnt werden könne. Zum Wohle von B._____ sei es dabei sehr wichtig, dass auch ihre Bedürfnisse ernst genommen würden. B._____ könne klar formulieren, dass sie es nicht gerne habe, wenn die Beschwerdeführerin sie mit Verspätung abhole oder zurückbringe und kurzfristig Besuche absage. B._____ scheine oft in einem Loyalitätskonflikt zu sein. Sie möchte die Beschwerdeführerin nicht in Schwierigkeiten bringen, merke jedoch, wenn diese beispielsweise betreffend den Grund für ihre Verspätung nicht die Wahrheit sage. Zwar sei der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie sich im privaten Bereich Unterstützung hole und ihr soziales Netzwerk erweitere. Die Fachlichkeit von Frau I._____ und Frau J._____ werde in keiner Art und Weise in Frage gestellt. Für eine Verbesserung der aktuellen Situation werde es jedoch wichtig sein, die professionelle Distanz zu wahren und

allenfalls auch kritischen Rückmeldungen Raum zu geben. Dadurch solle die freundschaftliche Beziehung nicht beeinträchtigt oder gar beendet werden. Frau L._____, die beim Standortgespräch vom 27. Februar 2020 dabei gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin anschliessend zu keinen Gesprächen mehr begleitet. Nach Einschätzung der Beiständin dürfte der Grund darin liegen, dass sie bezüglich des Einsatzes einer Familienbegleitung unterschiedlicher Meinung gewesen sei als die Beschwerdeführerin. Mit Bezug auf das Standortgespräch vom 4. Mai 2021 schildert die Beiständin, dass B._____ während der kurzen Zeit, in der sie am Gespräch teilgenommen habe, sehr verunsichert und eingeschüchtert gewirkt habe. Ihr sei angeboten worden, sich auf den Stuhl neben der Beschwerdeführerin zu setzen. B._____ habe sich zögerlich hingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe den Stuhl nahe zu sich herangezogen, B._____ habe den Stuhl wieder weg gerückt. Dies habe sich dreimal wiederholt. B._____ habe sehr verkrampft gewirkt und als Herr H._____, ihr angeboten habe, sich neben ihn zu setzen, habe sie das Angebot umgehend angenommen und etwas entspannter gewirkt. Kaplan M._____, der die Beschwerdeführerin unangekündigt zum Gespräch begleitet habe, habe B._____ an das am Vortag geführte Gespräch ermahnt und sie aufgefordert zu wiederholen, was sie ihm gesagt habe. B._____ habe geantwortet, dass sie gerne bei der Mama sein möchte. Es sei schön bei der Mama. In dieser Situation habe sich B._____ sichtlich unwohl gefühlt. Beim Abschied von der Beschwerdeführerin habe sie dieser den Rücken gekehrt und es habe so geschienen, als ob sie die Abschiedsküsse der Beschwerdeführerin über sich ergehen lasse. B._____ habe den Raum schnell verlassen. Die Aussagen und die Handlungen der Beschwerdeführerin – so die Beiständin in ihrer Stellungnahme weiter – würden sich immer wieder widersprechen. Sie wolle B._____ nicht durch eine unabhängige Familienbegleitung einer zusätzlichen neuen Person aussetzen, gleichzeitig solle sich B._____ aber einem fremden Mann anvertrauen (act.

15 S. 1 f.).

3.3.7.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2021 aus, das Protokoll des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 bestätige die in der Beschwerde geschilderte gute Entwicklung. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf den Bericht von Frau I._____ vom 31. Mai 2021, worin diese

geschildert habe, dass sie zum ersten Mal habe beobachten können, dass B._____ mit der Mutter Englisch gesprochen habe. Sie erachte es als Meilenstein, der weitere Stabilität in die Beziehung bringe (act. 21 Rz. 10; act. 22/1). Am 2. Juni 2021 habe ein Schulgespräch stattgefunden. B._____ rangiere im Einschätzungsbogen beinahe ausschliesslich im obersten Bereich und werde von den Kindergarten-lehrpersonen als aufgestelltes und emotional, kognitiv, körperlich wie auch schulisch völlig normales bzw. sehr gut entwickeltes Mädchen beschrieben (act. 21 Rz. 11; act. 22/3). Ausserdem hätten die Kindergartenlehrpersonen anlässlich des genannten Gesprächs erklärt, B._____ spreche sehr viel über ihre Mutter und teile sowohl mit Worten als auch mit Gesten mit, wie gerne sie bei der Mutter sei und Zeit mit ihr verbringe. Man könne beobachten, dass B._____ sowohl mit Worten als auch mit Taten ihre Liebe für ihre Mutter ausdrücke. Herr H._____ vom Kinderheim habe sich diesen Ausführungen angeschlossen (act. 21 Rz. 12). Aus dem Schreiben von Frau J._____ gehe hervor, dass es der Mutter anlässlich des Besuchs vom 4. Juni 2021 gut gelungen sei, ganz auf B._____s Interessen einzugehen, dass sich Mutter und Tochter über das Zusammensein freuten und auch die sprachliche Verständigung, meistens in Englisch, ab und zu auf Deutsch, dazu beitrage (act. 21 Rz. 15, act. 22/4). Wie aus dem Protokoll des Zwischengesprächs vom 4. Mai 2021 hervorgehe, äussere B._____ seit ca. zwei Monaten, dass sie gerne bei der Mutter leben würde. Dies zeige, dass der Kontakt zwischen Mutter und Tochter gewachsen und sehr stark sei. Aus den Ausführungen des Kinderheims ergebe sich, dass sich B._____ seit drei Monaten in keiner Weise gegen Besuche bei der Mutter wehre, sondern vielmehr den Wunsch äussere, bei ihr zu wohnen. Die Familienbegleitung sei angeordnet worden, weil sie vielmals – was bestritten werde – zu spät gekommen sei und dadurch das Vertrauen von B._____ in sie gelitten habe, so dass B._____ nicht mehr mit ihr habe mitgehen wollen. Dieser bestrittene Grund liege nun aber erwiesenermassen nicht mehr vor, weshalb keine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen sei (act. 21 Rz. 17 ff.).

Zur Stellungnahme der Beiständin lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die Beiständin sei an der Sitzung vom 4. Mai 2021 über die positive Entwicklung informiert worden. Wie sie zur Aussage komme, die Situation habe sich kaum ver-

ändert, sei nicht nachvollziehbar. Die Beiständin habe B._____ sehr selten gesehen und sei nicht in den Alltag von B._____ involviert. B._____ sei anlässlich der Sitzung vom 4. Mai 2021 aufgrund der Präsenz der Beiständin und deren Bestreben, sie von der Mutter zu trennen, nervös und eingeschüchtert gewesen. B._____ habe ihr (der Beschwerdeführerin) wie auch den Betreuungspersonen und den Lehrpersonen gegenüber keine Berührungsängste, weil sie zu diesen Personen einen regelmässigen und auch positiven Kontakt habe. Die Beiständin, welche B._____ kaum sehe, werde von ihr aber als fremde und feindselig eingestellte Person wahrgenommen. Jedes Kind würde sich an einer Sitzung mit sechs Erwachsenen unwohl fühlen und allein die Tatsache, dass die Beiständin das Verhalten von B._____ gegen sie (die Beschwerdeführerin) auszulegen versuche, belege ihre Voreingenommenheit. Die subjektiven Eindrücke der Beiständin, B._____ würde sich bei ihr nicht wohl fühlen, würden in keiner Weise zutreffen und seien einzig der negativen Einstellung der Beiständin zuzuschreiben. Auf ihren Bericht könne deshalb nicht abgestellt werden (act. 21 Rz. 33 ff.).

3.3.8. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid darauf ab, dass B._____ grosses Unbehagen über die mit der Beschwerdeführerin verbrachten Wochenenden äussere bzw. die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin nicht ausdehnen, sondern lieber auf der Wochenendgruppe bleiben wolle (act. 7 S. 8). Diesbezüglich ist dem Protokoll des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 zu entnehmen, dass sich die starke Weigerungshaltung von B._____ gegenüber den Besuchen bei der Beschwerdeführerin in den zwei bis drei Monaten vor dem Gespräch entspannt hat (act. 18 S. 3). Auch aus den Äusserungen von B._____ anlässlich des besagten Gesprächs geht hervor, dass in der Zwischenzeit eine Annäherung zwischen Tochter und Mutter stattgefunden hat. B._____ äussert zwischendurch, dass sie bei der Beschwerdeführerin wohnen möchte. Die Annäherung wird durch den Umstand untermauert, dass sich die Verständigung zwischen ihnen verbessert hat und sich B._____ nun auch auf Englisch mit der Beschwerdeführerin unterhält (act. 22/1 und 22/4). Ebenfalls ins Bild dieser positiven Entwicklung passt der Umstand, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Betreuungspersonen der Wohngruppe 4 des Kinderheims F._____ aktuell als offen und freundlich geschildert wird und sich die Beschwer-

deführerin um Transparenz bemüht (act. 18 S. 3). Demgegenüber hatte sich die Zusammenarbeit zwischen dem Kinderheim und der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids der KESB noch schwierig gestaltet (KESB act. 266 S. 5).

3.3.9. Neben der Weigerungshaltung von B._____, mit der Beschwerdeführerin mitzugehen, war auch die unzuverlässige Wahrnehmung der Besuchstermine durch die Beschwerdeführerin und die dadurch bei B._____ ausgelöste Frustration und Wut ein Grund für die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz. Aus dem Protokoll des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 geht diesbezüglich hervor, dass Pünktlichkeit und Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin weiterhin Problempunkte darstellen und verbesserungsfähig sind. Es wird ihr aber auch attestiert, dass sich ihre Pünktlichkeit und Verlässlichkeit in den Monaten März und April 2021 verbessert habe (act. 18 S. 3). Zudem kann B._____ jeden Mittwochnachmittag mit der Beschwerdeführerin Zeit verbringen (act. 18 S. 2).

3.3.10. Da die Weigerungshaltung von B._____ gegenüber den Übernachtungen bei ihrer Mutter und deren Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit massgebende Gründe für die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung waren, erstaunt es, dass die Beiständin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, die Situation habe sich kaum verändert. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 erwähnt die Beiständin, es sei zum Wohle von B._____ sehr wichtig, dass ihre Bedürfnisse ernst genommen und berücksichtigt würden; B._____ könne klar formulieren, dass sie es nicht gerne habe, wenn die Mutter sie mit Verspätung abhole oder zurückbringe bzw. wenn die Mutter kurzfristig Besuche absage (act. 15). Dass sich die Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nach Angaben des Kinderheims verbessert hat, erwähnt die Beiständin nicht. Sie nennt indessen auch keine konkreten Vorkommnisse, die für das Gegenteil sprächen. Die von der Beiständin in ihrer Stellungnahme angeführten, vereinzelten Vorkommnisse beziehen sich – mit Ausnahme des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 – auf die Zeit vor dem Entscheid der KESB vom 24. November 2020. Hinsichtlich der Beobachtungen der Beiständin anlässlich des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 (act. 15 S. 2) ist

festzuhalten, dass im Protokoll (act. 18) keine entsprechenden Äusserungen oder Wahrnehmungen festgehalten wurden. Die Wahrnehmung der Beiständin, wonach B._____ durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin eingeschüchtert gewesen und ihr gegenüber auf Distanz gegangen sei (act. 15 S. 2), widerspricht den Äusserungen von B._____ selbst, wonach sie gerne mehr Zeit mit der Beschwerdeführerin verbringen würde und gerne jeden Tag bei ihr sein möchte (act.

18 S. 2). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass B._____ diesen Wunsch nicht nur anlässlich des Zwischenauswertungsgesprächs vom 4. Mai 2021 zum Ausdruck brachte, sondern offenbar – ohne ersichtliche Einflussnahme der Beschwerdeführerin – gegenüber den Betreuungspersonen im Kinderheim bereits in der Zeit zuvor (act. 18 S. 2). Der Beschwerdeführerin ist zudem zuzustimmen, dass allein die Tatsache, dass sich ein Kind an einer Sitzung mit sechs Erwachsenen eingeschüchtert verhält, nicht aussergewöhnlich erscheint. Wenn die Beiständin auf die Ermahnung von Kaplan M._____ hinweist, wonach B._____ das ihm gegenüber am Vortag Gesagte wiederholen soll, vermutet sie – aufgrund der geschilderten Gesprächsatmosphäre – offenbar eine gewisse Einflussnahme auf B._____. Selbst wenn sich B._____ anlässlich des Gesprächs wegen der Anwesenheit des Kaplans oder wegen des am Vortag geführten Gesprächs unwohl gefühlt hätte, ändert dies nichts daran, dass B._____ nach Darstellung des Kinderheims im damaligen Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten den Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrer Mutter geäussert hatte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin B._____s Stimmung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin bereits bei früherer Gelegenheit als verhalten bzw. distanziert interpretierte. So teilte die Beiständin der Adjunktin der KESB am 25. Juni 2020 mit, die Mutter-Kind-Beziehung sei ihrer Ansicht nach zu wenig gefestigt, B._____ sei im Beisein der Beschwerdeführerin sehr verhalten und wortkarg, währenddem sie sonst sehr offen und redselig sei. Die Adjunktin der KESB entgegnete ihr daraufhin, dass sie einen anderen Eindruck erhalten habe. B._____ habe sich in Anwesenheit der Mutter strahlend und unbeschwert gezeigt (KESB act. 230). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht ausschliessen, dass die Beiständin die Stimmung von B._____ auch anlässlich des Zwischenauswertungsgesprächs anders wahrgenommen haben könnte als die anderen Fachpersonen. Zu erwähnen ist in diesem

Zusammenhang auch, dass die Beiständin in ihrer Stellungnahme auf gewisse Annahmen zurückgreift, für die keine gefestigten Anhaltspunkte bestehen. So schildert sie, die Beschwerdeführerin sei zu Gesprächen nie mehr in Begleitung von Frau L._____ erschienen, nachdem sich diese anlässlich des Standortgesprächs vom 27. Februar 2020 für eine sozialpädagogische Familienbegleitung ausgesprochen habe. Nach Ansicht der Beiständin lässt dies den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund unterschiedlicher Meinungen keinen Kontakt mehr zu Frau L._____ habe (act. 15 S. 2). Mit dieser nicht weiter belegten Annahme verlässt die Beiständin die sichere Faktenlage. Es erstaunt nicht, dass dies von der Beschwerdeführerin so verstanden wird, als würde die Beiständin ihr gegenüber negativ eingestellt sein. Insgesamt schildert die Beiständin in ihrer Stellungnahme keinerlei Umstände, die Zweifel an den im Zwischenauswertungsgespräch des Kinderheims F._____ geschilderten Verbesserungen der Beschwerdeführerin punkto Verbindlichkeit und Pünktlichkeit erwecken würden. Es ist jedoch zu betonen, dass auch das Kinderheim die diesbezügliche Situation noch nicht als zufriedenstellend wertet und die Beschwerdeführerin zum Wohle von B._____ weiterhin daran arbeiten muss, damit sich B._____s Vertrauen in sie festigen kann. In diesem Zusammenhang mutet es doch etwas bedenklich an, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der seit längerem bestehenden übereinstimmenden Kritik sämtlicher Fachpersonen (vgl. KESB act. 238) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren kurzerhand bestreitet, Besuchstermine nicht bzw. verspätet wahrgenommen zu haben (act. 2 Rz. 69; act. 21 Rz. 35). Implizit räumt sie allerdings dennoch Verspätungen ein, wenn sie ausführt, ihre Verspätungen seien begründet gewesen und von ihr vorgängig mitgeteilt worden. Offenbar übersieht die Beschwerdeführerin, dass die pünktliche, zuverlässige Wahrnehmung der Besuchskontakte einem Kind Sicherheit vermittelt, während wiederholte Verspätungen Unsicherheiten und einen Vertrauensverlust auslösen können, völlig unabhängig davon, ob die Verspätungen begründet oder unbegründet sind.

3.3.11. Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – allenfalls mit Unterstützung ihres privaten Helfernetzes – ihre Defizite in den zwei bis drei Monaten vor dem Zwischenauswertungsgespräch vom 4. Mai 2021 verbessern konnte und sich dadurch die Beziehung zwischen

Tochter und Mutter, ohne dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert worden wäre, positiv entwickelt hat. Angesichts der positiven Entwicklung, welche sich in der Zwischenzeit eingestellt hat, erscheint die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung aktuell nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch eindringlich darauf hinzuweisen, dass sie weiterhin an der Einhaltung der Besuchszeiten arbeiten und ihre diesbezügliche Zuverlässigkeit verbessern muss. Für die Stärkung der Mutter-Tochter-Beziehung und für die Festigung des Vertrauens von B._____, beides Voraussetzungen für eine ausgedehntere Betreuung von B._____, sind weitere Fortschritte und insbesondere die Vermeidung eines Rückfalls in alte Muster dringend notwendig.

3.4. Aufgrund des Gesagten ist die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung unter den aktuellen Umständen nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Die Beschwerde erweist sich gemäss den vorstehenden Erwägungen aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung als begründet. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass ihre Fortschritte bezüglich Verlässlichkeit sowie Zusammenarbeit mit dem Kinderheim F._____, wie sie im Zwischenauswertungsgespräch vom 4. Mai 2021 zum Ausdruck gekommen sind, bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an die Vorinstanz Anfang Januar 2021 (act. 2) vorlagen, zumal anlässlich des Zwischenauswertungsgesprächs einzig auf die positive Entwicklung in den zwei bis drei Monaten vor dem Gespräch verwiesen wurde. Damit bleibt es bei der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositiv-Ziffern II und III im angefochtenen Entscheid. Insbesondere fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse – wie von ihr beantragt (act. 2 Rz. 85) – nicht in Betracht.

4.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz.

4.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für ihre anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten (act. 2 Rz. 85). Die Zusprechung einer Parteientschädigung kommt jedoch nur in ganz besonderen Fällen, insbesondere wenn ein klarer Fehlentscheid vorliegt, in Frage. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse nicht gegeben sind.

4.4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 18. März 2021 sowie Dispositiv-Ziff. 3 und 4 lit. k des Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 24. November 2020 werden aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, Kammer I, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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