Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ210023 • OG ZH PQ210023 KI-generiert

Settled Appeal Regarding Residency and Visitation Rights

Geschäftsnummer PQ210023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted a party agreement where the appellant withdrew his appeal concerning the right to determine residency and visitation rights. The parties agreed to supplement the guardian's duties to include quarterly location meetings with parents to discuss custody, care, and visitation, and to establish goal agreements for the next quarter. The court approved this addition to the guardian's tasks as it serves the child's best interest and deemed the appeal settled. The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings due to his granted legal aid, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Settled Appeal Regarding Residency and Visitation Rights: The parties agreed to supplement the guardian's duties to include quarterly location meetings with parents to discuss custody, care, and visitation, and to establish goal agreements for the next quarter. The court approved this addition to the guardian's tasks as it serves the child's best interest and deemed the appeal settled. The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings due to his granted legal aid, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Betreuungsvertrag Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kindeswohl Verfahrensrechte Entschädigung des Beistands Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 1 ZPO

The provision is cited in the dispositive, indicating the defendant's obligation to pay costs awarded due to granted legal aid.

Art. 113 ff. BGG

Cited as a potential basis for appeal to the Federal Court, indicating its relevance for procedural steps following the decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited as a potential basis for appeal to the Federal Court, indicating its relevance for procedural steps following the decision.

Art. 90 BGG

The court notes that this decision is a final decision within the meaning of this article, which is relevant for the admissibility of an appeal to the Federal Court.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

The court's decision on costs and compensation is based on this provision, reflecting the parties' agreement.

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO

This provision defines the costs for child representation as court costs, which are factored into the overall costs of the proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Anordnung des Besuchsrechts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 25. Februar 2021; VO.2020.38 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 31. März 2021 erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom

25. Februar 2021 (act. 2 und act. 9). Zudem beantragte er für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Mit Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 14).

1.2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte die Kindesvertreterin ihre Beschwerdeantwort ein (Act. 17). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Kindesvertreterin reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 26).

1.3. Am 13. und 15. Juli 2021 wurde die Beiständin des verfahrensbeteiligten Kindes zwecks Abklärung des Sachverhaltes telefonisch kontaktiert, wovon eine Telefonnotiz erstellt wurde (act. 29A). Am 22. Juli 2021 fand ein Gespräch mit den Pflegeeltern des Verfahrensbeteiligten statt (act. 30 ff.). Am 2. und 3. September 2021 erfolgten weitere Telefonate zwischen der Beiständin und der Referentin (act. 33A). Mit Vorladung vom 14. September 2021 wurden die Parteien, die Kindesvertreterin und die Beiständin zur Referentenaudienz inkl. Befragung der Parteien sowie der Beiständin auf den 5. Oktober 2021 vorgeladen (act. 36/1-4). Vor der Verhandlung wurde die Pflegemutter des verfahrensbeteiligten Kindes noch einmal kontaktiert (act. 39).

2. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2021 wurden die Parteien befragt. Die Beiständin und die Kindesvertreterin nahmen zu aktuellen Vorfällen Stellung. Im Anschluss daran fanden Vergleichsgespräche statt (Prot. S. 5 ff.). Unter Mitwirkung der Beschwerdekammer schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (vgl. act. 41):

" 1. Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde und prozessleitenden Anträge vom 31. März 2021 (Geschäfts-Nr. PQ210023) gegen den Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 25. Februar 2021; VO.2020.38 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) zurück.

2. Die Parteien beantragen, der mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2020 in Ziffer 5 festgelegte und teilweise angepasste Aufgabenkatalog der Beiständin sei wie folgt zu ergänzen:

" lit. a bis i: […] lit. j: einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Obhut-, Betreuungsund Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen."

3. Der Beschwerdeführer übernimmt die Kosten des vorliegenden Verfahrens unter Hinweis auf sein bewilligtes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3. Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien ist als gemeinsamer Antrag auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen entgegenzunehmen. Der Antrag auf Ergänzung des Beistandskatalog ist klar und entspricht dem Kindeswohl. Folglich ist der Aufgabenkatalog der Beiständin mit dem Auftrag zu ergänzen, einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Obhuts-, Betreuungsund Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen.

Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (genauer: Beschwerdeanträge) und prozessleitenden Anträge gemäss seiner Beschwerde vom 31. März 2021 zurückzog; das Verfahren ist insoweit als erledigt abzuschreiben.

4.1. Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen (act. 41 Ziffer 3 und 4).

4.2. Die Entscheidgebühr ist – obwohl in materieller Hinsicht lediglich über den Antrag auf Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beiständin entschieden werden musste – aufgrund des erhöhten Aufwands auf CHF 1'500.– festzusetzen.

4.3. Die Kosten der Kindesvertretung stellen ebenfalls Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Entsprechend erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege der Kindesvertreterin vom 20. Mai 2021 (vgl.

act. 16) als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Entschädigung für die Kindesvertretung ist mit Rücksicht darauf, dass eine Beschwerdeantwort erstattet und diverse Abklärungen getätigt wurden sowie eine mehrstündige Verhandlung stattfand, antragsgemäss auf CHF 6'068.90 festzusetzen (vgl. act. 45).

Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge und prozessleitenden Anträge vom 31. März 2021 zurückgezogen hat. Das Verfahren wird insoweit als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Kindesvertreterin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. In Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beiständin gemäss Dispositiv- Ziffer 5 des Zirkularbeschlusses der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer I, vom 9. März 2020, wird der Beiständin zusätzlich die Aufgabe übertragen, einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Obhuts-, Betreuungsund Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen.

Im Übrigen wird der Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom

25. Februar 2021 und damit der Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 9. März 2020 bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:

CHF 435.00 Dolmetscherkosten CHF 6'068.90 Entschädigung für die Kindesvertretung CHF 8'003.90 Gerichtskosten total

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Beiständin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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