Mother's Appeal of Guardianship Standing Denial Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a mother's challenge against a district council's decision, which had itself refused to hear the mother's appeal against the establishment of a representative guardianship with asset management for her now-adult son. The court reasoned that the appeal to the appellate level could only address the district council's finding regarding the mother's lack of standing to appeal the initial guardianship order, and since the mother failed to credibly demonstrate the required close relationship marked by responsibility for the son's well-being, her complaint regarding the denial of standing was correctly rejected; furthermore, the court found that the district council's delay in providing certain case files did not warrant overturning the decision because the mother failed to explain how access to those specific documents would have altered the outcome regarding her standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 ZGB, Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 398 ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Mother's Appeal of Guardianship Standing Denial Dismissed: The court reasoned that the appeal to the appellate level could only address the district council's finding regarding the mother's lack of standing to appeal the initial guardianship order, and since the mother failed to credibly demonstrate the required close relationship marked by responsibility for the son's well-being, her complaint regarding the denial of standing was correctly rejected; furthermore, the court found that the district council's delay in providing certain case files did not warrant overturning the decision because the mother failed to explain how access to those specific documents would have altered the outcome regarding her standing.
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KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the appellant because they lost the proceedings.
The court confirmed the lower court's finding that the appellant did not have standing to appeal based on being a closely related person to the protected individual, as this provision was central to the decision on admissibility.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Urteil vom 23. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Errichtung Beistandschaft
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 28. Januar 2021 i.S. B._____, geb. tt.mm.2002; VO.2020.14 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
Erwägungen:
1.
1.1. B._____, geboren am tt.mm.2002, ist der Sohn von A._____ und C._____. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde die Ehe der Eltern geschieden und B._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen, wie diese es in ihrer umfassenden Scheidungskonvention beantragt hatten. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für B._____ wurde aufrechterhalten, und es wurde vorgemerkt, dass dieser mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 fremdplatziert und zum Zeitpunkt des Entscheides versuchsweise bei der Mutter rückplatziert worden war. Mit Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 30. Januar 2013 wurde der Mutter die Obhut wieder entzogen und B._____ erneut fremdplatziert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2017 wurde B._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt. Der Obhutsentzug blieb bestehen. Sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid (vgl. act. 5 E. 1.1. sowie OGer ZH LC180002 vom 15. März 2018 E. I.1.).
1.2. Nachdem B._____ am tt.mm.2020 volljährig geworden war, errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon am 1. Oktober 2020 für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (und nicht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB, wovon A._____ auszugehen scheint [vgl. act. 2
S. 9 f. und S. 12 Mitte]). Als Beiständin wurde D._____ vom Mandatszentrum Erwachsenenschutz in Dietikon eingesetzt. Der Entscheid wurde eingeschrieben an B._____ und an die eingesetzte Beiständin gesandt (vgl. KESB act. 18). Gegen die Errichtung der Beistandschaft wehrte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23.Oktober 2020 beim Bezirksrat Dietikon (vgl. BR act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu (vgl. BR act. 17 und act. 20), trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (vgl. BR act. 29 = act. 5).
1.3. Gegen den Entscheid des Bezirksrats erhob die Beschwerdeführerin am
22. Februar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (vgl. act. 2 und BR act. 30/1):
" Es sei das Urteil des Bezirksrates vom 28. Januar 2021 aufzuheben und von Anordnungen von Erwachsenenschutzmassnahmen abzusehen.
Eventualiter sei eine Beiratschaft anzuordnen.
Subeventualiter sei ein Sachverständigengutachten betreffend allfälliger dauernder Urteilsunfähigkeit von B._____ in den Bereichen Ausbildung, Wohnen und Freizeit einzuholen.
Es sei B._____ vor Gericht einzuvernehmen.
Subsubeventuell sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die ungeschwärzten KESB-Akten anzusetzen.
Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."
Am 25. Februar 2021 und am 2. März 2021 (je Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht zwei weitere Schreiben ein (vgl. act. 8 und act. 12). Es sind die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit einer Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessen-
heit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB).
2.2. Thema des Verfahrens vor Obergericht kann nur sein, was Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat gebildet hat. Über anderes als den angefochtenen
Gegenstand (hier die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft für B._____) kann unabhängig von den geltenden Prozessmaximen nicht entschieden werden (vgl. BGer 5A_898/2019 vom 13. November 2019 E. 1.). Einwände, die sich nicht gegen den Entscheid des Bezirksrats über die Beschwerdelegitimation richten, z.B. Einwände gegen die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB, sind deshalb unbeachtlich. Ebensowenig ist auf die Beschwerde einzugehen, soweit sie sich auf allgemeine Polemik beschränkt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt sodann eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an dieses Erfordernis ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten.
3.
3.1. Zur Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Das Wort "Nahestehen" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen beruhende, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden
(BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2.). Ist jemand mit der betroffenen Person nahe verwandt, besteht zwar die Vermutung, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind; diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1. ff. und BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3.)
3.2. Der Bezirksrat verneinte die Beschwerdelegitimation mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführerin berufe sich auf eine Vollmacht von B._____ vom
15. August 2018, mit welcher er sie zur Führung von Prozessen bevollmächtigt habe. Am 15. August 2018 sei B._____ jedoch noch nicht volljährig gewesen und somit auch nicht in der Lage, ohne Zustimmung des damals allein sorgeberechtigten Vaters seine Mutter zu prozessualen Handlungen zu bevollmächtigen. Zudem habe B._____ anlässlich seiner Anhörung vor der KESB am 14. August 2020 erklärt, dass die erwähnte Vollmacht zu Gunsten seiner Mutter nicht mehr aktuell sei (act. 5 E. 2.2.1.). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar mittels Telefonat und E-Mails am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, sei jedoch durch die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme für B._____ nicht unmittelbar betroffen. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sei daher nicht gegeben (act. 5 E. 2.2.2.).
Anlässlich seiner Anhörung durch die KESB am 14. August 2020 habe B._____ ausgeführt, dass sein Kontakt zur Mutter geregelt sei: Es gebe pro Monat einen Besuch und zwei Telefonate. "Manchmal klappe es, manchmal auch nicht." Auch in Zukunft (d.h. für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit) wünsche er sich hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Mutter Unterstützung durch eine Beistandsperson. Ohne Zweifel – so der Bezirksrat weiter – kenne die Beschwerdeführerin den Betroffenen, ihren Sohn, gut. Dessen Ausführungen wiesen jedoch darauf hin, dass er (jedenfalls derzeit) seine Beziehung zur Beschwerdeführerin nicht intensivieren wolle. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Wunsch nach beiständlicher Unterstützung hinsichtlich seines Kontaktes zur Mutter. Bezeichnend sei auch, dass B._____ den KESB-Entscheid, der ihm zugestellt worden sei, seiner Mutter nicht übergeben habe, ansonsten sie diesen dem Bezirksrat hätte einreichen können. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in einer E-Mail
an die KESB wolle B._____ keinen Beistand und nach Hause zu seiner Mutter. Diesen nicht weiter belegten Behauptungen stünden jedoch die Ausführungen von B._____ entgegen. Im Ergebnis sei zu verneinen, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ "von Verantwortung für das Wohlergehen des Betroffenen geprägt" sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht erfüllt seien (act. 5 E. 2.2.3.). Schliesslich sei auch kein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ersichtlich (act. 5 E. 2.2.4.).
3.3. In der Verfügung vom 1. Dezember 2020 hielt der Bezirksrat Folgendes fest: Sollte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bejaht werden und erwiesen sich auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen als erfüllt, werde der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die KESB-Akten gewährt (vgl. BR act. 18). Nachdem die Beschwerdelegitimation verneint worden war, wurden der Beschwerdeführerin diejenigen KESB-Aktoren auszugsweise zugesandt, welche im bezirksrätlichen Entscheid zitiert worden waren (vgl. act. 4/5 und BR act. 39 f. und act. 42). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beim Obergericht sei es ein krasser Fall von Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der Betroffene und seine Mutter sich nie zu den elementar wichtigen KESB-Akten hätten äussern können (vgl. act. 2
S. 6 oben).
3.4. Die Vorinstanz machte die Gewährung der Akteneinsicht vom Entscheid über die Beschwerdelegitimation abhängig (vgl. BR act. 18 Ziff. III). Obwohl im angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2021 mehrmals auf ein Aktenstück der KESB - das Anhörungsprotokoll der KESB vom 14. August 2020 - Bezug genommen wurde, gewährte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin vor Abschluss seines Verfahrens keine Akteneinsicht, sondern liess ihr erst danach mit Schreiben vom 9. Februar 2021 die entsprechenden Auszüge aus den Akten zukommen, wie der Präsident des Bezirksrats der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
17. Februar 2021 erläuterte (BR act. 42).
Diese Reihenfolge - Akteneinsicht nach dem Entscheid - ist falsch. Das rechtliche Gehör dient der Beteiligung der Parteien am Verfahren. Um diesen Zweck zu er-
füllen, muss das rechtliche Gehör während der Dauer des Verfahrens gewährt werden. Nach dessen Abschluss ist eine Anhörung nutzlos. Indem die Vorinstanz über die Beschwerdelegitimation entschied, ohne der Beschwerdeführerin Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, auf die sie sich dabei wesentlich stützte, so dass sich die Beschwerdeführerin dazu vor dem Entscheid nicht äussern konnte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
3.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung ungeachtet der Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs, wie hier eine vorliegt, können im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Erledigung nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 202 E. 2.2).
Das rechtliche Gehör ist aber kein Selbstzweck, sondern diese Rechtsprechung soll verhindern, dass sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem fehlerhaften Entscheid auswirkt. In prozessualer Hinsicht bedeutet das, dass es nicht genügt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, sondern dass die beschwerdeführende Partei zudem darzutun hat, was sie vor Vorinstanz vorgebracht hätte und wie sich das auf den Entscheid ausgewirkt hätte, wenn sie angehört worden wäre (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 84 m.w.H.).
3.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gehörsanspruch sei dadurch verletzt worden, dass die wichtigsten Aussagen von B._____ in den Akten der KESB widerrechtlich abgedeckt worden seien (vgl. act. 2 S. 7 oben). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern die verspätete Gewährung der Akteneinsicht sich auf das Verfahren und den Entscheid auswirkte. Die damit verbundene Gehörsverletzung bleibt daher folgenlos. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin beziehen sich ausschliesslich auf den Umfang der Akteneinsicht. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit für ihre Beschwerde gegen die Vernei-
nung ihrer Beschwerdelegitimation eine weitergehende Einsicht in die KESB- Akten nötig sein soll. Damit ist auch der prozessuale Antrag abzuweisen, es sei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die ungeschwärzten KESB-Akten anzusetzen.
3.7. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde beim Obergericht die folgenden (zumindest sinngemässen) Einwände vor, welche sich auf den Entscheid des Bezirksrats zur Frage der Beschwerdelegitimation beziehen (bzw. zumindest damit in einem Zusammenhang stehen):
3.7.1. Die Vollmacht von B._____ vom 15. August 2018 sei weder zeitlich beschränkt noch widerrufen worden (vgl. act. 2 S. 2 oben). Damit setzt sie sich mit den zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats zu dieser Vollmacht nicht in genügender Weise auseinander, insbesondere nicht mit der Erwägung, B._____ habe mangels Volljährigkeit ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters gar keine solche Vollmacht ausstellen können.
3.7.2. Ihr sei der KESB-Entscheid nicht rechtsgültig eröffnet worden (vgl. act. 2
S. 2 oben). Sie war jedoch nicht Partei des KESB-Verfahrens, weshalb ihr der Entscheid nicht eröffnet werden musste. Wenn sie weiter schreibt, sie habe bereits zu Beginn am Verfahren teilgenommen (vgl. act. 2 S. 12 Mitte), setzt sie sich nicht mit der zutreffenden Erwägung des Bezirksrats auseinander, wonach sie sich zwar mittels Telefonat und E-Mails am KESB-Verfahren beteiligt habe, sie jedoch durch die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme für B._____ nicht unmittelbar betroffen und damit keine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gegeben sei.
3.7.3. "Ebenso frech erlogen und willkürlich" seien die Behauptungen, der anhängliche Erwachsene 'wünsche sich auch in Zukunft von einer Beistandsperson Unterstützung hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Mutter' und 'Die Vollmacht, welche er am 15.08.2018 zu Gunsten seiner Mutter unterschrieben habe, sei nicht mehr aktuell' (vgl. act. 2 S. 3 oben). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass B._____ diese Aussagen nicht so gemacht hat, bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Aus der fehlenden Unter-
schrift von B._____ lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2 oben) keine fehlerhafte Protokollierung ableiten: Der wesentliche Inhalt einer KESB-Anhörung wird von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten (§ 52 EG KESR). Die einvernommene Person muss das Protokoll nicht unterzeichnen (vgl. BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6. Aufl. 2018, Art. 447 N 29). Im Übrigen bestand entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 2 S. 2 oben) keine Pflicht, die Beschwerdeführerin zur Anhörung von B._____ einzuladen. Sodann bestehen keine Hinweise, dass die Einschätzung von B._____ zur Beziehung mit seiner Mutter nicht auf seinem freien Willen bzw. einer selbstverantwortlichen Entscheidung beruht. Damit besteht aber auch kein Grund, B._____ vor Gericht nochmals einzuvernehmen, und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
3.7.4. B._____ wolle, wie ausgeführt und gemäss seinen ständig gleichen schriftlichen Willenserklärungen, zu seiner Mutter nach Hause, in seine vertraute Umgebung, und unternehme einen Selbstmordversuch nach dem anderen, weil man ihn quäle und mit nicht zugelassenen Medikamenten vollstopfe (vgl. act. 2 S. 6 oben). Es sei auch für den Bezirksrat klar ersichtlich gewesen, dass der anhängliche Junge wieder sein glückliches Leben zusammen mit seiner Mutter aufnehmen wolle, wie er dies gehabt habe, bevor ihn der Kindsvater der Mutter entrissen und in ein Sonderschulheim geworfen habe (vgl. act. 2 S. 6 Mitte). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um blosse, nicht weiter belegte Behauptungen, welche insbesondere den Aussagen von B._____ in seiner KESB-Anhörung widersprechen.
3.7.5. Das Mutter-Kind-Verhältnis sei viel enger als der Bezirksrat wider besseres Wissen eingeräumt habe. Dies wäre vom Bezirksrat nach der Auseinandersetzung mit der eingereichten Replik samt Beilagen (BR act. 20 und act. 21/1-16) eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre vielen Geschenke für B._____, u.a. ein silbernes Visitenkartentablett, diverse wertvolle antike Münzen, Goldvreneli und gute Literatur (vgl. act. 2 S. 6 unten und S. 12 oben). Zu diesem und anderen Verweisen der Beschwerdeführerin
auf das Mutter-Kind-Verhältnis ist anzumerken, dass B._____ volljährig ist und es sich bei der Anordnung der KESB um eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme handelt, weshalb sie ihre Legitimation nicht unmittelbar aus dem Kinderverhältnis ableiten kann. Alleine aus den erwähnten Geschenken lässt sich im Übrigen kein engeres Verhältnis als gemäss Einschätzung des Bezirksrats ableiten. Weitere Hinweise aus der Replik oder den Beilagen, welche den Schluss eines engeren Verhältnisses nahe legen, erwähnt die Beschwerdeführerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Nicht weiter belegt ist sodann die Behauptung, B._____ werde daran gehindert, mit seiner Mutter telefonischen oder persönlichen Kontakt zu haben (vgl. act. 2 S. 8 Mitte).
3.7.6. Der Bezirksrat habe sich mit ihrer Replik nicht auseinandergesetzt (vgl. act. 2 S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang nicht dar, welche Vorbringen aus der Replik, die für die Frage ihrer Beschwerdelegitimation relevant sind, vom Bezirksrat nicht berücksichtigt wurden und solche Vorbringen sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.7.7. Sie habe ihre Rechte im Prozess immer wahrgenommen und sei aktivlegitimiert und werde auch durch den Bezirksrat als aktivlegitimiert angesehen (vgl. act. 2 S. 6 unten). Allein aus den Tatsachen, dass sie eine Beschwerde beim Bezirksrat gemacht hat und ihr im bezirksrätlichen Verfahren das Replikrecht gewährt wurde, ergibt sich jedoch keine Legitimation zur Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft von B._____.
3.7.8. Aus den beiden weiteren Schreiben, welche die Beschwerdeführerin dem Obergericht eingereicht hat (act. 8 und act. 12) ergeben sich keine weiteren relevanten Einwände zur Einschätzung des Bezirksrats über die Beschwerdefähigkeit. Das zweite Schreiben wurde zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. act. 12 und BR act. 30/1).
3.7.9. Im Ergebnis kam der Bezirksrat zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, gegen die Errichtung der Beistandschaft für B._____ eine Beschwerde zu erheben. Zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ besteht keine Beziehung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wie der Bezirks-
rat zutreffend festhielt, und eine solche wie vom Gesetz geforderte Beziehung wird von B._____ auch nicht bejaht, wie der anlässlich der Anhörung durch die KESB geäusserte Wunsch nach beiständlicher Unterstützung beim Kontakt mit der Beschwerdeführerin belegt. Diese ist damit nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB einzustufen.
3.8. Der Antrag auf Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses ist damit abzuweisen; ebenso (wie dargelegt) die beiden formellen Anträge auf Einvernahme von B._____ durch das Gericht und auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die ungeschwärzten KESB-Akten. Auf die weiteren Anträge ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da der Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens sich wie erwähnt auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkt.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist gemäss § 12 Abs. 1–2 GebV OG anhand des § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: