Child Protection Authority Visitation Ruling Service Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to dismiss his appeal against a child protection authority's ruling on visitation rights, as the lower court deemed his appeal untimely because the original decision was mailed to an outdated contact address. The reviewing court found that although the appellant failed to clearly designate a new, valid service domicile in Switzerland, the child protection authority had been repeatedly informed through various communications, including emails and discussions during a hearing, that previous service attempts failed and that the appellant was primarily reachable at an address in another country, creating an expectation that official, time-sensitive decisions would be handled differently or that the appellant would be explicitly warned about service methods; therefore, the authority's decision to serve the final ruling to the old Swiss address constituted an invalid service, rendering the lower court's dismissal for untimeliness incorrect, leading to the reversal of the dismissal and remittal of the case for substantive review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 140 ZPO; Child Protection Authority Visitation Ruling Service Validity: The reviewing court found that although the appellant failed to clearly designate a new, valid service domicile in Switzerland, the child protection authority had been repeatedly informed through various communications, including emails and discussions during a hearing, that previous service attempts failed and that the appellant was primarily reachable at an address in another country, creating an expectation that official, time-sensitive decisions would be handled differently or that the appellant would be explicitly warned about service methods; therefore, the authority's decision to serve the final ruling to the old Swiss address constituted an invalid service, rendering the lower court's dismissal for untimeliness incorrect, leading to the reversal of the dismissal and remittal of the case for substantive review.
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KI-generiertThis provision, which outlines the grounds for appeal (legal violation, incorrect factual findings, or inappropriateness of the decision), underpins the decision to allow the appeal and overturn the lower court's dismissal.
Cited to justify not charging costs to the respondent because she did not identify with the appealed decision (the one being the basis for the Obergericht decision).
Cited in the final disposition (after point 5) to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss und Urteil vom 19. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Regelung persönlicher Verkehr in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2013
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 21. Januar 2021; VO.2020.77 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
I.
1. Mit Beschluss Nr. 3438 vom 2. Juli 2020 regelte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) die Besuchsrechte von A._____ mit seinem Sohn C._____ neu. A._____ wurde weiterhin für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag und am Sonntag für die Dauer von je sechs Stunden zu besuchen; in Abänderung des bisher gültigen Beschlusses des KESB vom 14. Februar 2017 wurde festgehalten, dass die Besuche während weiteren sechs Monaten im Begleiteten Besuchstreff (BBT) durchzuführen seien, wobei A._____ auch berechtigt sei, den Besuchstreff mit C._____ zu verlassen. Soweit angezeigt seien die Ausflüge ausserhalb des BBT in Anwesenheit einer geeigneten Fachperson (z.B. besuchsbegleitung.ch) durchzuführen. Den Antrag von A._____ auf Erweiterung der Besuche und ein Ferienbesuchsrecht wies die KESB ab und die Beiständin von C._____ wurde beauftragt, gegebenenfalls eine geeignete Fachperson zur Begleitung von Besuchen ausserhalb des BBT zu bestimmen sowie nach neun Monaten über den Verlauf der Besuche zu berichten und allenfalls über die weitere Ausgestaltung der Besuche Antrag zu stellen (KESB-act. 268 Disp.-Ziffer 1-3).
2. Am 12. August 2020 (BR act. 1/1) ging beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine am 7. August 2020 per Einschreiben bei der ungarischen Post aufgegebene Beschwerde ein, mit welcher A._____ gegen die KESB sowie die Mutter von C._____, B._____, verschiedene Vorwürfe erhob und inhaltlich die Erweiterung seiner Besuche, den Verzicht auf eine Besuchsbegleitung sowie die Verurteilung der Entscheidungsträger der KESB beantragte und sich darüber beschwerte, dass die KESB ihm die neuen Beschlüsse an die (bisherige, Anmerkung hinzugefügt) schweizerische Adresse gesendet habe, während klar gewesen sei, dass ausschliesslich seine deutsche Adresse als Zustellungsadresse gültig sei (BR-act. 1). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurde die Beschwerde der KESB sowie B._____ zur Erstattung einer Vernehmlassung resp. Beschwerdeantwort zugestellt und A._____ Frist angesetzt zur Bezeichnung eines Zustel-
lungsdomizils in der Schweiz (BR-act. 3). Die KESB erstattete ihre Stellungnahme am 20. August 2020 und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie verspätet erfolgt sei (BR-act. 5); die Beschwerdeantwort ging am 4. September 2020 bei der Vorinstanz ein (BR-act. 7). Am 21. September 2020 erreichte die Vorinstanz eine Eingabe von A._____ datiert vom 31. August 2020, mit welcher dieser die Vorinstanz darum ersuchte, Zustellungen an ihn weiterhin an seine Adresse in Deutschland vorzunehmen, da es ihm bis anhin nicht gelungen sei, eine Zustelladresse in der Schweiz zu besorgen (BR-act. 8). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurden A._____ die Stellungnahme der KESB sowie die Beschwerdeantwort zur freigestellten Stellungnahme auf dem Rechtshilfeweg nach Deutschland zugestellt und ihm (nochmals) Frist gesetzt zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (BR-act. 9). Nachdem ihm diese Verfügung am 10. Oktober 2020 zugestellt worden war (BR-act. 13), bezeichnete A._____ mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 (bei der Vorinstanz eingegangen am 20. Oktober 2020) als Zustelladresse in der Schweiz "A._____, c/o D._____, … [Adresse]" (BR-act. 11). Am 28. Oktober 2020 (bei der Vorinstanz eingegangen am 4. November 2020) erstattete A._____ zwei Stellungnahmen, je eine zur Beschwerdeantwort sowie zur Stellungnahme der KESB (BR-act. 12). Mit Beschluss vom
21. Januar 2021 trat die Vorinstanz auf seine Beschwerde infolge Verspätung nicht ein (act. 8/14 [BR-act. 14] = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).
3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Kammer rechtzeitig (vgl. act. 2 S. 1) Beschwerde. Er beantragt (act. 2 S. 2):
"- Bis zur endgültigen, anständigen Entscheidung als vorübergehende Verfügung den Beschluss der KESB zu genehmigen, wonach ich und mein Sohn, C._____, den Bereich des BBT für einen immer längeren Zeitraum verlassen dürfen.
- Die freie Kontakthaltung zu den Eltern meines Kindes herzustellen und die KESB dazu aufzufordern, dass die ungerechten Beschränkungen und die Verhinderung der Kontaktpflege beendet werden.
- Ich bitte Sie, die Befugnisse von Frau E._____ zu erweitern (wie es in einem früheren Gerichtsurteil steht und wie es von der KESB vollständig missachtet und abgelehnt wurde).
- Ich ersuche um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheidungen und (meiner Meinung nach) des Amtsmissbrauchs der KESB, bzw. um die Sanktionierung.
- Ich ersuche Sie, ein anständiges, die gesunde geistliche Entwicklung des Kindes förderndes Kontaktpflegesystem zu bestimmen (mit Rücksicht auf meine Vorschläge bei der KESB vom 27. März 2020), wenn es von der KESB offensichtlich bewusst nicht getan wird.
- Ich bitte Sie, mich von den Verfahrenskosten zu befreien, da ich in einer bescheidenen finanziellen Situation [bin] und deswegen, weil der Verursacher des Verfahrens meiner Meinung nach der völlig unberechtigte, unanständige und die Rechte und Interessen meines Kindes, C._____, verletzende Beschluss der KESB ist."
Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-15, zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 9/1-277, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Mit Verfügung vom
10. März 2021 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, das Verfahren würde ohne die Beschwerdeantwort weitergeführt, falls eine solche unterbliebe (act. 10). Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 11. März 2021 zugestellt (act. 11/2). Die Frist zur Beschwerdeantwort ist am 12. April 2021 unbenutzt abgelaufen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. April 2021 (eingegangen am 15. April 2021) bekräftigte der Beschwerdeführer seine bereits in der Beschwerde vorgebrachte Ansicht (act. 12), ohne dass diesem Schreiben darüber hinaus Bedeutung zukäme, weshalb es nicht zu berücksichtigen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem Entscheid in der Sache wird der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (vgl. obige Anträge, erstes Lemma) hinfällig.
4. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten
Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine – wenn auch knappe – Begründung (act. 2). Die Anträge des Beschwerdeführers nehmen keinerlei Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid, sondern beschlagen den Entscheid der KESB. In der Begründung jedoch bezieht sich der Beschwerdeführer durchaus auf den Entscheid der Vorinstanz, indem er zumindest sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde zu Unrecht mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten – was die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides nach sich zöge, falls dies zutreffen sollte. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. Soweit sich seine Anträge indes lediglich auf den Entscheid der KESB beziehen (welchen die Vorinstanz materiell nicht geprüft hat) und in der Begründung auf die Anträge keinerlei Bezug genommen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht
falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
II.
1. Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen fest, die KESB habe ihren Entscheid vom 2. Juli 2020 der ehemaligen Zustellungsempfängerin F._____ (recte: F._____) am 7. Juli 2020 zugestellt (act. 7 E. 2.3 unter Verweis auf KESB-act. 275). Die erst nach Fristablauf bei der ungarischen Post aufgegebene Beschwerde sei daher grundsätzlich verspätet. Indes bringe der Beschwerdeführer vor, er habe die KESB bereits vor Zustellung des Entscheides vom 2. Juli 2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass F._____ nicht mehr Zustellungsempfängerin sei und dass sämtliche Zustellungen an seine deutsche Adresse gesandt werden müssten. Der Beschwerdeführer führe aber nicht aus, wann er der KESB mitgeteilt haben solle, dass F._____ nicht mehr als Zustellungsempfängerin fungiere. In den Akten lasse sich indes eine E-Mail vom 12. September 2019 finden, in welcher er Folgendes mitgeteilt habe: "Ich habe schon keine Adresse in der Schweiz, deshalb bitte schicken Sie mir alle Brief nach G._____ [Gemeinde in Deutschland] und durch E-Mail auch." (act. 7 E. 2.4 unter Verweis auf KESB-act. 197). Möglicherweise habe der Beschwerdeführer mit dieser Mail der KESB zu verstehen geben wollen, dass F._____ nicht mehr als Zustellungsempfängerin fungiere. Es hätte indes, so die Vorinstanz weiter, am Beschwerdeführer gelegen, der KESB deutlich und unmissverständlich mitzuteilen, dass F._____ nicht mehr als Zustellungsempfängerin fungiere und der KESB gegenüber sodann ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Da dies nicht erfolgt sei, habe der bei der Vorinstanz angefochtene Beschluss an F._____ zugestellt werden dürfen. Die Beschwerde sei damit verspätet eingegangen (recte: erhoben worden), weshalb auf diese nicht einzutreten sei (act. 7 E. 2.4).
2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe mit dem soeben zitierten Satz in seiner Mail vom 12. September 2019 auf die einfachste Art und Weise seine neue (und eben alte) Zustellungsadresse eindeutig genannt. Die KESB habe indes ihren Beschluss bewusst an die falsche Adresse gesandt, um seine
rechtzeitige Beschwerde zu erschweren, wodurch auch die Befangenheit und der Amtsmissbrauch der KESB bewiesen sei. Als Beweis hierfür reiche er der Kammer eine Mail vom 27. März 2020 ein, in welcher er auf entsprechende Bitte der zuständigen KESB-Mitarbeiterin seine neue Zustelladresse mitgeteilt habe (act. 2
S. 1 unter Verweis auf act. 3 [E-Mail vom 27. März 2020]). In Kenntnis dieser Anlage (d.h. dieser Mail) sei es eindeutig darum gegangen, ihm die fristgerechte Reaktion bewusst zu erschweren, weshalb der die Menschenrechte und die UN- Kinderrechte verletzende Beschluss an eine falsche Adresse gesandt worden sei (act. 2 S. 2).
3.1 Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann in einem bei ihr hängigen Verfahren Parteien mit Wohnsitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 140 ZPO). Dies hat die KESB im vorliegenden Fall getan, und der Beschwerdeführer hat daraufhin F._____ und H._____, … [Adresse], als Zustellungsdomizil bezeichnet (KESB- act. 64).
3.2 Wie bereits erwähnt gilt im Kindesund Erwachsenenschutzrecht die Untersuchungsmaxime, und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019
E. 2.3). Die vom Beschwerdeführer neu eingereichte E-Mail vom 27. März 2020 ist daher grundsätzlich zu beachten. Allerdings hat der Beschwerdeführer in dieser Mail entgegen seinen Ausführungen nicht ein neues Zustellungsdomizil bezeichnet, sondern seine neue Adresse in Deutschland mitgeteilt. Weder macht er mit der Beschwerde geltend – geschweige denn, dass er dies belegen würde –, er habe entgegen der Vorinstanz ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, noch liesse sich solches den Akten entnehmen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dies unterblieben sei. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mail vom 12. September 2019 nicht unmissverständlich mitgeteilt hat, dass F._____ nicht mehr seine Zustellungsempfängerin sei.
3.2.1 Wie sich indes aus den KESB-Akten entnehmen lässt, waren Zustellungen beim Beschwerdeführer schon vor jener Mail und insbesondere auch danach wiederholt schwierig: So konnte etwa der KESB-Beschluss vom 29. August 2019
(KESB-act. 195) der Zustellungsempfängerin nicht zugestellt werden (KESB- act. 198), woraufhin am 16. Oktober 2019 eine zweite Zustellung mit B-Post veranlasst wurde (KESB-act. 199), und ebenso scheiterte die Zustellung des KESB- Beschlusses vom 21. November 2019 (KESB-act. 212) bei der Zustellungsempfängerin (KESB-act. 213), woraufhin eine zweite Zustellung mit B-Post erfolgte (KESB-act. 214). Weitere Zustellungen resp. Zustellungsversuche an die schweizerische Zustellungsempfängerin erfolgten sodann nicht mehr, vielmehr erfolgte der nächste Zustellversuch (betreffend eine Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme) am 13. Dezember 2019 an den Beschwerdeführer an dessen Adresse in Deutschland, wobei das Schreiben der KESB am 15. Januar 2020 als nicht zustellbar retourniert wurde (KESB-act. 215 und 222). Tags darauf bat die mit der Sache befasste Mitarbeiterin der KESB den Beschwerdeführer per Mail, schnellstmöglich seine aktuelle Adresse bekanntzugeben, woraufhin dieser sinngemäss antwortete, er sei an seiner Adresse in G._____ erreichbar und darum bat, nebst nicht eingeschriebener Briefpost nach Deutschland auch per E-Mail angeschrieben zu werden (KESB-act. 223). Das im Dezember 2019 nicht zustellbare Schreiben wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 nochmals an dessen Adresse in Deutschland zugestellt (KESB-act. 224). Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer Anhörung auf den 13. März 2020 eingeladen (KESB-act. 230), wobei dieses an die deutsche Adresse des Beschwerdeführers gesandte Schreiben wiederum nicht zugestellt werden konnte (KESB-act. 234) und in der Folge am 5. März 2020 per Mail zugestellt wurde (KESB-act. 235). Der Beschwerdeführer erschien am
13. März 2020 zur Anhörung, wo diskutiert wurde, dass an ihn gerichtete Post immer wieder retourniert worden sei, woraufhin dieser versprach, seine seit neustem gültige Adresse in Deutschland per Mail mitzuteilen, da er diese noch nicht auswendig wisse (KESB-act. 244), was er – auf nochmalige Aufforderung hin – mit E-Mail vom 27. März 2020 tat (KESB-act. 247). Die nächste Mitteilung der KESB an den Beschwerdeführer – die Aufforderung, zu den mittlerweile eingeholten Stellungnahmen bis am 25. Mai 2020 Stellung zu nehmen – erfolgte gemäss KESB-Akten sodann am 11. Mai 2020 per E-Mail (KESB-act. 254). Der Beschwerdeführer nahm daraufhin mit E-Mail vom 25. Mai 2020 Stellung (KESB-act. 258).
Erst der angefochtene Beschluss vom 2. Juli 2020 wurde dann wiederum an die Zustellungsempfängerin in der Schweiz verschickt (KESB-act. 268) und von dieser entgegen genommen (KESB-act. 275).
3.2.2 Der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt auf, was im Verfahrensalltag nicht selten gilt: Die Verfahrensbeteiligten im einem kindesschutzrechtlichen Verfahren sind mitunter sehr schwierig zu erreichen und, da nicht anwaltlich vertreten, schwierig in das Verfahren einzubinden. Hätte die KESB den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen konsequent über die unzuverlässige Zustelladresse in der Schweiz oder per internationaler Rechtshilfe kontaktieren wollen, so wäre es entweder kaum möglich gewesen, den Beschwerdeführer in das Verfahren einzubinden, oder es hätten anstehende Verfahrensschritte nur mit grösserer zeitlicher Verzögerung aufgegleist werden können, was nicht im Kindeswohl gelegen hätte. Es ist daher grundsätzlich nicht zu bemängeln, dass die KESB nach Wegen suchte, den Beschwerdeführer ins Verfahren einzubinden und dieses beförderlich voranzutreiben und hierfür auch bereit war, mit dem Beschwerdeführer auf inoffiziellen Kanälen zu kommunizieren. Indes wäre bei einem solchen Vorgehen sicherzustellen, dass die so kontaktierte Partei, der das Wissen über die eigentlich vorgesehenen Kommunikationswege fehlt, darum weiss, dass fristauslösende Beschlüsse und Entscheide der Behörde nicht per uneingeschriebener Briefpost und schon gar nicht per normaler E-Mail zugestellt werden, sondern ausschliesslich per Einschreiben an einen inländischen Zustellungsempfänger oder dann auf dem Rechtshilfeweg. Im vorliegenden Fall ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dies klargemacht worden wäre. Vielmehr fällt auf, dass die Mail des Beschwerdeführers vom 12. September 2019, mit welcher er mitteilte, dass er in der Schweiz "schon keine Adresse" habe und um Kontaktaufnahme brieflich nach G._____ (Deutschland) sowie per E-Mail bat, zeitlich mit dem erfolglosen Zustellungsversuch bei der schweizerischen Zustelladresse zusammen fiel. Es hätte sich unter den gegebenen Umständen eigentlich schon fast aufgedrängt, ihn nach der Bedeutung dieses Schreibens zu fragen und ihn darauf hinzuweisen, dass er (weiterhin) eines Zustellungsdomizils in der Schweiz bedürfe. Anstatt dessen wurde, wie gesehen, gut zwei Monate später wiederum (erfolglos) die Zustellung an das Zustellungsdomizil versucht und danach bis zur
Zustellung des Endentscheides per uneingeschriebener Briefpost nach Deutschland resp. per E-Mail kommuniziert. In diese Zeit fällt auch eine Anhörung des Beschwerdeführers am Sitz der KESB (vom 13. März 2020), bei welcher die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Deutschland thematisiert wurde, ebenso wie im Nachgang der Anhörung (KESB-act. 247), ohne dass dabei die zumindest unzuverlässige Zustelladresse in der Schweiz angesprochen worden wäre. Spätestens im Rahmen dieser Anhörung wäre der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen gewesen, dass ein in absehbarer Zeit ergehender Entscheid an jene Adresse (oder dann auf dem Rechtshilfeweg) zugestellt würde. Dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 12. September 2019 mitteilen wollte, er habe keine Zustelladresse mehr in der Schweiz, wäre schon aus deren Text kein abwegiger Schluss, und bei Unklarheiten wäre in einem solchen Fall nachzufragen. Überdies findet sich in den KESB-Akten eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich (an welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Kostenauflage gelangt war) vom 8. April 2020, welche schildert, dass der Beschwerdeführer dem Bezirksrat gegenüber in einem Schreiben vom 20. Dezember 2019 erklärt habe, dass F._____ nicht mehr als Zustellungsempfängerin in der Schweiz fungiere (KESB-act. 248 S. 2). Dies hätte umso mehr Anlass geboten, dem Beschwerdeführer gegenüber diese Zustellungsadresse zu thematisieren.
Unter diesen Umständen war für den Beschwerdeführer keineswegs ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid an die Zustellungsempfängerin in der Schweiz zugestellt würde. Wenn die KESB dies tat, ist dies zwar entgegen dem Beschwerdeführer keineswegs ein Anzeichen für Befangenheit der Behörde oder gar von Amtsmissbrauch, indes hätte es nach dem Gesagten an der KESB gelegen, den Beschwerdeführer über die behördliche Zustellung von Dokumenten ordnungsgemäss aufzuklären. Indem sie dies unterliess und den Entscheid, ohne dass der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen damit hätte rechnen müssen, an die Zustellungsempfängerin in der Schweiz zustellte, hat sie eine ungültige Zustellung vorgenommen. Die Zustellung konnte mithin nicht fristauslösend sein, und die Vorinstanz hätte demnach keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Eine erneute förmliche Zustellung an den Beschwerdeführer (an die nunmehr von ihm bezeichnete Zustelladresse) käme einem formalistischen Leer-
lauf gleich, nachdem der Beschwerdeführer den KESB-Beschluss (wenn auch mit nicht näher bezeichneter zeitlicher Verzögerung) erhalten und dagegen bei der Vorinstanz auch Beschwerde eingereicht hat. Die Zustellung ist daher nicht zu wiederholen. Vielmehr ist unter den vorliegenden Umständen der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und der Bezirksrat wird auf die Beschwerde einzutreten und diese inhaltlich zu prüfen haben.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit gutzuheissen.
5. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, sie ist mithin nicht unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten wird gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Parteientschädigungen sind nur schon darum keine zuzusprechen, weil solche nicht verlangt wurden.
Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten wird abgeschrieben.
3. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 21. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 12, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten
– an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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