Mother's Appeal Against Youth Coaching Dismissed for Untimeliness and Lack of Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a mother's appeal against a lower court decision that upheld the initiation of weekly youth coaching for her child, based on reports from the guardian and school indicating the child's persistent non-attendance and lack of engagement in educational support, suggesting the parent's inability to adequately fulfill her supervisory duties. The court ruled that the appeal could not be heard on its merits because it was filed significantly past the 30-day legal deadline, and furthermore, the appellant failed to substantively challenge the reasoning of the lower court, instead merely asserting her own capacity to care for the child.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 450a Abs. 1 ZGB; Mother's Appeal Against Youth Coaching Dismissed for Untimeliness and Lack of Merit: The court ruled that the appeal could not be heard on its merits because it was filed significantly past the 30-day legal deadline, and furthermore, the appellant failed to substantively challenge the reasoning of the lower court, instead merely asserting her own capacity to care for the child.
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KI-generiertThe appeal was dismissed as untimely, as its filing date exceeded the 30-day deadline established by this article.
The appeal was dismissed as untimely, as the deadline set by this article was not met.
The timeliness of the appeal was assessed with reference to this procedural rule regarding submission deadlines.
This article is cited in the reasoning to explain the scope of the court's investigation power, but it is not cited in the final orders (dispositive) which only state non-entry into the merits.
Cited as the basis for identifying this decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the legal framework governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the legal framework governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with appeal articles to define the formal requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210012-O/U01
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss vom 2. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 11. November 2020; VO.2020.31 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1. Für C._____, geb. tt. mm. 2006, besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 beantragte die Beiständin, D._____, Kinderund Jugendhilfezentrum (kjz) …, die Anordnung eines Jugendcoachings für C._____ sowie die Erweiterung der Aufträge im Hinblick auf dessen Umsetzung (KESB act. 577). Die KESB Kreis Bülach Süd ordnete für C._____ mit
Entscheid vom 20. August 2020 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB ein Jugendcoaching im Umfang von 6 Stunden pro Woche und 24 Stunden pro Monat, zuzüglich Nebenaufwand, für die Dauer von 12 Monaten an. Mit der Durchführung wurde die Institution E._____ GmbH, … Zürich, beauftragt. Zudem wurde die Beiständin zusätzlich damit beauftragt, umgehend das angeordnete Jugendcoaching einzurichten, zu begleiten sowie die Finanzund Leistungskontrolle zu übernehmen (BR act. 1 = KESB act. 591).
1.2. Die Mutter von C._____, A._____, erhob mit Eingabe vom 31. August 2020 gegen den Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (BR act. 2). Die Beschwerde wurde vom Bezirksrat mit Urteil vom 11. November 2020 abgewiesen (BR act. 13). Das Urteil wurde A._____ am 13. November 2020 zugestellt (Anhang zu BR act. 13).
1.3. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) richtete sich mit Eingabe vom
6. Februar 2021 an die Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 8/1-13, zitiert als BR act., und act. 10/1-630, zitiert als KESB act.). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Beschwerdevoraussetzungen
2.1. Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Für das Verfahren massgebend sind primär die Bestimmungen des ZGB und der ergänzenden kantonalen Gesetze (Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Das angerufene Oberge-
richt ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von C._____. Sie ist vom Urteil des Bezirksrates, mit dem ihre Beschwerde gegen die Anordnung eines Jugendcoachings durch die KESB abgewiesen wurde, betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.3. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet innert Frist zu erheben; die Frist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Für die Einhaltung der Frist gilt Art. 143 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung sind Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben.
2.4. Das bezirksrätliche Urteil vom 11. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 12. November 2020 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist endete damit am 14. Dezember 2020. Die vom 6. Februar 2021 datierende, am 8. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift (act. 2) erweist sich daher als verspätet. Da – wie zu zeigen ist – auch bei Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf diese nicht eingetreten werden könnte, erübrigen sich Weiterungen und insbesondere eine materielle Überprüfung des bezirksrätlichen Urteils.
2.5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 569 ff. E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.).
2.6. Auch wenn die Beschwerdeschrift teilweise unverständlich ist, so kann ihr dennoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Urteil des Bezirksrates nicht einverstanden ist und sich an der Anordnung eines Jugendcoachings für C._____ stört (act. 2, insbesondere Ziff. 5). Der Bezirksrat hatte auf die Rückmeldungen der Beiständin und diejenigen der Schule F._____, insbesondere auch auf deren Gefährdungsmeldung vom 12. August 2020, abgestellt und festgehalten, daraus gehe hervor, dass C._____ praktisch nie am Präsenzunterricht teilgenommen habe. Die eigens für sie organisierte Unterstützung im Fernunterricht mit dem Ziel, fehlenden Schulstoff aufzuarbeiten, habe sie nicht genutzt und die Eltern seien bei Bedarf nicht erreichbar gewesen. Die Möglichkeiten und die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ihre Erziehungsfunktion und die damit zusammenhängenden Pflichten adäquat wahrzunehmen, seien nach wie vor mangelhaft. Der Bezirksrat kam aufgrund der Akten zum Schluss, die Situation habe sich seit 2019, seit der Platzierung von C._____ und ihrem Bruder in der Krisenintervention G._____, in keiner Weise gebessert. Die dort erzielte Stabilität habe zuhause nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Da sich eine erneute Platzierung in einem institutionellen Rahmen aufgrund des starken Widerstands der Beschwerdeführerin und von C._____ nicht umsetzen lasse, sei eine engmaschige Begleitung durch eine Fachperson im Rahmen eines Jugendcoachings angezeigt (act. 4/1 = BR act. 13, S. 6 – 9, E. 3.4 und 3.5).
2.7. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde zwar nach den Erwägungen des Bezirksrates im angefochtenen Urteil gegliedert. Inhaltlich geht sie aber nicht auf dessen Überlegungen ein. Sinngemäss macht sie geltend, sie könne sich selber um C._____ kümmern und die nötige Unterstützung beiziehen, z.B. "Mami kann alles selbst schauen ohne problem.", "Mami nur mit liebe arbeiten.", "Mami
und meine leute arbeit zusammen in ruhe und sehr Interessen für alles.", "Gar nicht gefährdet nur missverstanden.", "Mami hat selbst leute, eine für C._____ auch ein wunderbares frau, sie kann alles Oganizieren ca. Lehrstelle, Job, Lohn (später) und alles was C._____ braucht, kein problem, sie kann beide Private und Offiziell arbeit für Mami und Kinder", "Mamis ein wunderbares frau arbeitet sehr unterschiedlich von Jungendcoaching." und "Mami und meine leute sind ehrlich Menschen, wir arbeiten auf unsere eigene Wiese mit liebe und geduld halten für Kinder wachsen sein". Mit diesen Vorbringen legt die Beschwerdeführerin indessen nicht dar, inwiefern die vom Bezirksrat erwähnten Rückmeldungen der Beiständin und der Schule falsch sein sollen. Die Beschwerdeführerin gibt damit ihre eigene Überzeugung wieder, eine gute Mutter zu sein, ohne ansatzweise auf die konkrete Situation einzugehen. Da sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des Bezirksrates nicht auseinander setzt, genügt ihre Beschwerde auch den minimalen Anforderungen an die Rügeobliegenheit nicht. Ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche Erwägungen die Beschwerdeführerin im Urteil des Bezirksrates beanstandet, so kann dieses auch nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden. Es könnte auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.8. Da die Beschwerde verspätet erhoben worden ist, ist darauf nicht einzutreten.
3. Kostenfolge
Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: