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PQ210011 • OG ZH PQ210011 KI-generiert

Father Challenges Procedural Fees Imposed on Deceased's Estate Post-Guardianship Termination

Geschäftsnummer PQ210011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal challenged a decision upholding the imposition of CHF 800 in procedural fees by the Child and Adult Protection Authority (KESB) onto the estate of a deceased individual following the termination of guardianship, where the appellant, the deceased's father and heir, contested liability for the fees. The court dismissed the appeal because the fees were correctly levied against the estate as obligations arising from the termination of the guardianship measure, and as estate debts, they create joint and several liability among the heirs, allowing the authority to collect the full amount from any one heir, specifically the mother who was the primary recipient of the estate assets; furthermore, the appellant's submission of new evidence in the second instance was inadmissible, and the appropriateness of the fee amount itself was not the primary subject of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 ZGB, Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450f ZPO; Father Challenges Procedural Fees Imposed on Deceased's Estate Post-Guardianship Termination: The court dismissed the appeal because the fees were correctly levied against the estate as obligations arising from the termination of the guardianship measure, and as estate debts, they create joint and several liability among the heirs, allowing the authority to collect the full amount from any one heir, specifically the mother who was the primary recipient of the estate assets; furthermore, the appellant's submission of new evidence in the second instance was inadmissible, and the appropriateness of the fee amount itself was not the primary subject of the appeal.

Schlagwörter

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Nachlass des Erblassers Vormundschaft Verpflichtungsgrund Erbe Anwaltskosten Solidarhaftung Genehmigung Schlussbericht mit Rechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not considering new evidence submitted in the second instance appeal.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to govern the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in connection with Art. 42 BGG to govern the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with substantive appeal provisions to govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 10. März 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Rechnung in der Beistandschaft für C._____, geb. tt. Dezember 1960, gest. tt. mm. 2020

Beschwerde gegen Urteil und Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 14. Januar 2021; VO.2020.98 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1.

1.1. Für C._____ (Sohn), geb. tt. Dezember 1960, war am 17. November 1997 eine Beistandschaft errichtet worden, welche am 30. April 2015 in eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt worden war (KESB- act. 51 und KESB-act. 99/2). Am tt.mm 2020 verstarb C._____ (geb. tt. Dezember 1960) und die Beistandschaft endete von Gesetzes wegen (vgl. KESB-act. 113). Die zuständige Beiständin erstattete am 25. Mai 2020 ihren Schlussbericht mit Rechnung zuhanden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB; KESB-act. 123). Die KESB genehmigte den Schlussbericht und die Schlussrechnung mit Verfügung vom 29. September 2020 (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte die Entschädigung der Beiständin fest, auferlegte die Entschädigung dem Nachlass, machte Festhaltungen zum Bezug sowie zur Einzahlung der Entschädigungen durch B._____(Mutter des verstorbenen Verbeiständeten) und schrieb die Erwachsenenschutzmassnahme ab, unter Entlassung der Beiständin aus ihren Diensten (Dispositiv-Ziff. 2-3). Die KESB hielt weiter fest, das Nachlassvermögen stehe den Erben gegen Vorlage der Erbbescheinigung zur Verfügung (Dispositiv-Ziff. 4). Für die Berichtsgenehmigung und die Feststellungen im Nachlassfall erhob die KESB Verfahrensgebühren von total Fr. 800.00; sie ordnete an, dass diese dem Nachlass auferlegt würden, von den Erben zulasten des Nachlassvermögens zu entrichten seien und von B._____ bezogen würden (Dispositiv- Ziff. 5; KESB-act. 125 = BR-act. 2S. 3).

1.2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 wandte sich A._____ (Vater des verstorbenen Verbeiständeten und nachfolgend Beschwerdeführer) schriftlich an den Bezirksrat Zürich. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, laut Verfügung (der KESB vom 29. September 2020) anscheinend erbberechtigt zu sein, was aber noch nicht heisse, dass er das Erbe angenommen habe. Er sehe nicht ein, dass er für seine Exfrau Fr. 800.00 bezahlen solle. Im Übrigen beziehe er zur AHV noch Ergänzungsleistungen und sein Vermögen bestehe aus "monatlichen Minuskonten" (BR-act. 1). Die KESB übersandte dem Bezirksrat Zürich ihre Akten

und beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei gemäss Erbschein vom 7. Juli 2020 Erbe seines verstorbenen Sohnes und habe spätestens Ende Juli 2020 von dessen Tod Kenntnis erhalten. Beim Bezirksgericht Zürich sei keine Ausschlagungserklärung eingegangen (BR- act. 6). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis am 18. Dezember 2020 zugestellt (BR-act. 8). Mit Verfügung und Urteil des Bezirksratspräsidenten vom 14. Januar 2021 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit drauf eingetreten wurde und die Verfügung der KESB vom 29. September 2020 wurde bestätigt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat wurden keine Kosten erhoben und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (BR-act. 9 = act. 6 S. 5).

2.

2.1. Unter Verweis auf den Entscheid vom 14. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 an den Bezirksrat Zürich (act. 3). Dieser leitete das Schreiben des Beschwerdeführers samt Beilagen zuständigkeitshalber am 11. Februar 2021 an die Kammer weiter, wo es gleichentags einging (act. 2). Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt, wovon dem Beschwerdeführer Mitteilung gemacht wurde (act. 9).

2.2. Die Akten des Bezirksrats Zürich (BR-act. 1-11) und die Akten der KESB (KESB-act. 1-133) wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen waren nicht zu treffen (vgl. § 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR und § 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB).

Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen materielle Entscheide der KESB. Keine solche Entscheide stellen Entscheide der Gerichte über die Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten dar. Sie richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZPO). Diese reinen Kostenentscheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Das führt zu einem Beschwerdeverfahren i.S. der Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind (vgl. OGer ZH, PQ19015 E. II.2 vom 20. März 2019; OGer ZH, PQ190003 E. 3.1 vom 25. Januar 2019; OGer ZH, PQ160020

E. II/1.2 vom 5. April 2016 und OGer ZH, PQ160030 E. 2.1 vom 10. Mai 2016).

Art. 326 ZPO gestattet es – wenn es wie hier um reine Kostenfragen geht – nicht , im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Sachverhalte vorzutragen, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens waren, sowie neue Ansprüche vorzutragen, auch wenn im Erwachsenenschutzverfahren an sich die sog. Untersuchungsund Offizialmaxime Beachtung finden. Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Das trifft insbesondere auf die Art. 59 f. ZPO zu.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf seine dem Bezirksrat Zürich vorgelegten Unterlagen vor, dass er das Erbe seines Sohnes niemals angenommen habe. Dessen Mutter (B._____) sei die Alleinerbin und ihr sei die ganze Erbschaft ausbezahlt worden, weshalb die Gebühr von Fr. 800.00 von ihr erhoben werden müsse (act. 3). Er reicht dazu Schreiben zwischen ihm und B._____ betreffend einen Saldierungsauftrag für das Konto des verstorbenen Verbeiständeten und einen Forderungsverzicht ein (act. 4/1-8).

4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der von der Kammer zu behandelnden Beschwerde (wie auch bereits jene in der Beschwerde beim Bezirksrat)

zielen nicht gegen die von der KESB vorgenommene Genehmigung des Schlussberichts mit Rechnung, die Festsetzung und den Bezug der Entschädigungen der Beiständin oder die Abschreibung der Erwachsenenschutzmassnahme. Der Beschwerdeführer richtet sich einzig gegen die Auferlegung der erhobenen Verfahrensgebühren der KESB.

4.3. Der Beschwerdeführer reicht neue Belege ein (act. 4/1-8), ohne dass dargetan oder ersichtlich wäre, dass er diese nicht schon dem Bezirksrat hätte einreichen können. Die Belege können daher keine Berücksichtigung finden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Bezirksrats nicht auseinander und verkennt, dass nicht ihm persönlich, sondern dem Nachlass seines Sohnes A._____ (geb. tt. Dezember 1960) Gebühren auferlegt wurden, unter Bezug von B._____, der Mutter und gesetzlichen Erbin des verstorbenen Verbeiständeten. Das Verfahren vor der KESB, wozu jenes der Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistandes gehört (Art. 399 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 425 Abs. 1 und

2 i.V.m. Art. 415 ZGB), ist gemäss § 60 Abs. 2 EG KESR gebührenpflichtig. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte (act. 6 S. 4), wurde das Verfahren der KESB dadurch ausgelöst, dass die Erwachsenenschutzmassnahme zufolge des Todes des Verbeiständeten von Gesetzes wegen endete. Bei den Verfahrenskosten handelt es sich damit um Verbindlichkeiten, die durch das Ableben des Verbeiständeten entstanden, und es ist richtig, dass sie dem Nachlass belastet wurden. Als Erbgangsschulden besteht für sie unter den Erben des verstorbenen Verbeiständeten Solidarhaftung (vgl. BSK ZGB II-Staehelin, 6. A., Basel 2019, Art. 474 N 11 sowie BSK ZGB II-Schaufelberger/ Keller Lüscher, Art. 603 N 8). Das bedeutet, dass diese Schuld (im Aussenverhältnis) von jedem einzelnen Erben im Gesamten einverlangt werden kann (Art. 144 OR). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 konnten damit vollumfänglich von B._____ bezogen werden, welche gemäss Erbschein des Einzelgerichts in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juli 2020 gesetzliche Erbin ist. Im Erbschein ist auch der Beschwerdeführer als gesetzlicher Erbe aufgeführt und auf diesen nahm die KESB in ihren Erwägungen in der Verfügung vom

29. September 2020 Bezug (KESB-act. 124 und KESB-act. 125 S. 1). Soweit der

Beschwerdeführer sich daran stört und er sich beschwert, weil er befürchtet, doch noch (als Erbe aus Solidarhaftung; vgl. Art. 640 ZGB) belangt zu werden, so ist er darauf hinzuweisen, dass nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen resp. zu klären ist, wie es sich mit seiner Erbenstellung, mitunter allenfalls dem Bestehen einer blossen Zahlvaterschaft, der Erbausschlagung oder Ausschlagungsvermutung verhält. Dies müsste gegebenenfalls zum Gegenstand eines ordentlichen Zivilverfahrens gemacht werden.

4.4. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass – wie bereits der Bezirksrat Zürich zutreffend festhielt (siehe act. 6 S. 4) – die Höhe der Verfahrensgebühr im gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegt und mit Fr. 800.00 dem Aufwand, der Schwierigkeit sowie Bedeutung des Verfahrens als angemessen erscheint (vgl. § 60 Abs. 2 und 3 EG KESR). Zusammengefasst kann die Gebührenregelung der KESB in der Verfügung vom 29. September 2020 und damit die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers durch den Bezirksrat Zürich nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde bei der Kammer nicht durch; diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Umständehalber ist auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, und zwar nur schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen vollumfänglich unterliegt.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

schelic. iur. K. Würsch

versandt am: