Parental Custody Settlement Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a dispute between separated parents regarding the shared parental custody and care arrangement for their minor child, following an initial decision by the Child and Adult Protection Authority and a subsequent rejection of the mother's appeal by the District Court. During the appellate proceedings, the parties reached a clear and appropriate settlement agreement concerning the father's bi-weekly care schedule, a joint five-week annual vacation entitlement with alternating decision-making rights for disagreements, shared Christmas holidays, and care division for Pentecost and Easter, with the mother caring for the child at all other times, and the father further agreeing to personally handle the majority of school transportation; the appellate court accepted and approved this settlement, thereby superseding the prior decisions on the care arrangement, and allocated the court costs equally between the parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Parental Custody Settlement Approval: During the appellate proceedings, the parties reached a clear and appropriate settlement agreement concerning the father's bi-weekly care schedule, a joint five-week annual vacation entitlement with alternating decision-making rights for disagreements, shared Christmas holidays, and care division for Pentecost and Easter, with the mother caring for the child at all other times, and the father further agreeing to personally handle the majority of school transportation; the appellate court accepted and approved this settlement, thereby superseding the prior decisions on the care arrangement, and allocated the court costs equally between the parties.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the notification of the right to appeal, indicating the possible recourse to the subsidiary constitutional appeal.
Cited in the notification of the right to appeal, indicating the possible recourse to the appeal in civil matters.
Cited to confirm that this decision qualifies as a final decision for the purpose of appeal.
Cited in conjunction with other articles to determine the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
This reference is not present in the dispositive orders (numbered 1-5), thus it is excluded based on the rules.
This article concerning costs is not explicitly cited in the dispositive orders (only the resulting cost order is based on cantonal law, §§ 5, 10, 12 GebV OG).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Urteil vom 21. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Gemeinsame elterliche Sorge / Regelung der Betreuung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 22. Dezember 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2020.17 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen)
Erwägungen:
1. A._____ (Mutter/Beschwerdeführerin) und B._____ (Vater/Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren tt.mm. 2014. Nach der Trennung im Sommer 2018 ergaben sich unter den Parteien Uneinigkeiten betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ und die Betreuungsanteile des Beschwerdegegners.
2. Am 7. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die KESB Bezirk Meilen und beantragte die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut (act. 8/6/12). Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 teilte die KESB die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu und erklärte den Beschwerdegegner berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt zu betreuen (act. 8/3/2 = act. 8/6/78 = act. 8/6/85):
- in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagmittag nach der Schul-Mittagsbetreuung bis Montagmorgen, Schulbeginn, und ab den Herbstferien 2020 von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn;
- in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagmittag nach der Schul-Mittagsbetreuung bis Freitagabend
19.30 Uhr und ab den Herbstferien 2020 von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Freitagabend um 19.30 Uhr;
- Beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, C._____ während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Betreuung zwischen Weihnachten und Neujahr zählt nicht als Ferienwoche. Das Ferienrecht ist sechs Monate im Voraus zu besprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht in geraden Jahren A._____ und in ungeraden Jahren B._____ zu.
- Die Betreuung von C._____ während den zweiwöchigen Weihnachtsferien wird grundsätzlich zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt und zwar wochenweise alternierend, beginnend mit der ersten Woche der Weihnachtsferien 2020 bei B._____, die zweite Woche bei A._____, die erste Woche der Weihnachtsferien 2021 bei A._____, die zweite Woche bei B._____ usw.. Die Übergaben finden in diesen Ferien jeweils am Samstag um 12.00 Uhr statt.
- Die Betreuung von C._____ an Pfingsten und Ostern (inkl.
Montag) liegt beim jeweiligen Elternteil, der die Wochenendbetreuung innehat. Die Übergaben finden dann jeweils am Dienstagmorgen, Schulbeginn, statt.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Meilen Beschwerde. Sie verlangte in erster Linie einen geringeren Betreuungsanteil sowie ein reduziertes Ferienrecht des Vaters (act. 8/1). Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2020 in diesen Punkten ab (act. 4/2 = act. 7 = 8/29).
4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Bezirksrats mit Eingabe vom 26. Januar 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 2) und beantragt folgende Betreuungsregelung:
Es sei der Beschwerdegegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- Wöchentlich jeweils am Freitag ab Kindergartenbzw.
Schulschluss bis 19.30 Uhr (Rückgabe verpflegt),
- jedes 2. Wochenende von Freitag ab Kindergartenbzw.
Schulschluss bis Sonntag, 18.30 Uhr (Rückgabe unverpflegt),
- jährlich alternierend jeweils vom 25. bis 28. Dezember bzw. vom 31. Dezember bis 3. Januar, 18.30 Uhr (Rückgabe unverpflegt),
- jährlich während vier Wochen Ferien, wobei der Bezug bis spätestens Ende September des jeweils vorangehenden Kalenderjahres abzusprechen ist und im Falle der Nichteinigung das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre der Beschwerdeführerin und für die ungeraden Jahre dem Beschwerdegegner zustehen soll, wobei im Falle der Nichtausübung durch den Berechtigten bis spätestens Ende Oktober des vorangehenden Kalenderjahres das Entscheidungsrecht auf den andern Elternteil übergehen soll,
- an denjenigen Pfingstbzw. Osterfeiertagen bis jeweils Montagabend, 18.30 Uhr (Rückgabe unverpflegt), an denen ihm die ordentliche Wochenendbetreuung zusteht, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdeantwort ging am 5. März 2021 ein, in welcher Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (act. 11). In der Folge wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit Gewährung der Replikrechte, Befragung der Parteien gemäss Art. 56 ZPO und Vergleichsgesprächen auf den 18. Mai 2021 ins Gebäude des Obergerichts eingeladen. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 14.):
1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2014, wie folgt zu betreuen:
- in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagmittag bzw. -nachmittag nach Schulende bis Montagmorgen, Schulbeginn;
- in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstag (Schulende) bis Freitagmorgen (Schulbeginn);
- beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, C._____ während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Betreuung zwischen Weihnachten und Neujahr zählt nicht als Ferienwoche. Das Ferienrecht ist sechs Monate im Voraus zu besprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht in geraden Jahren B._____ und in ungeraden Jahren A._____ zu.
- Die Betreuung von C._____ während den zweiwöchigen Weihnachtsferien wird grundsätzlich zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt und zwar wochenweise alternierend, beginnend mit der ersten Woche der Weihnachtsferien 2021 bei B._____, die zweite Woche bei A._____, die erste Woche der Weihnachtsferien 2022 bei A._____, die zweite Woche bei B._____ usw. Die Übergaben finden in diesen Ferien jeweils am Samstag um 12.00 Uhr statt.
- Die Betreuung von C._____ an Pfingsten und Ostern (inkl. Montag) liegt beim jeweiligen Elternteil, der die Wochenendbetreuung innehat. Die Übergaben finden dann jeweils am Dienstagmorgen, Schulbeginn, statt.
In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut.
Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
2. Der Vater verpflichtet sich, C._____ mehrheitlich persönlich zur Schule zu bringen respektive von der Schule abzuholen.
3. Die Parteien übernehmen die obergerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren.
4. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Beschwerdeverfahren gestützt darauf zu erledigen.
5. Dieser Vergleich ist klar und angemessen, weshalb er zu genehmigen ist. Entsprechend sind Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats vom 22. Dezember 2020, soweit diese die Abweisung der Beschwerde betreffend Betreuungsregelung be-
trifft, und Ziff. 3 und 4 des Entscheids der KESB Bezirk Meilen vom 26. Mai 2020 aufzuheben.
6. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb sich die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach §§ 5, 10 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG richtet. In Anbetracht dessen, dass ein vollständiger Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurden, sowie aufgrund der Herabsetzungsgründe ist die Gerichtsgebühr auf CHF 800.– anzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 22. Dezember 2020 wird teilweise (bezüglich Betreuungsregelung) und Ziff. 3 und 4 des Entscheids der KESB Bezirk Meilen vom 26. Mai 2020 werden vollumfänglich aufgehoben und die folgende Vereinbarung der Parteien vom 18. Mai 2021 betreffend Betreuung von C._____ wird genehmigt:
1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2014, wie folgt zu betreuen:
- in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagmittag bzw. Nachmittag nach Schulende bis Montagmorgen, Schulbeginn;
- in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstag (Schulende) bis Freitagmorgen (Schulbeginn);
- beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, C._____ während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Betreuung zwischen Weihnachten und Neujahr zählt nicht als Ferienwoche. Das Ferienrecht ist sechs Monate im Voraus zu besprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht in geraden Jahren B._____ und in ungeraden Jahren A._____ zu.
- Die Betreuung von C._____ während den zweiwöchigen Weihnachtsferien wird grundsätzlich zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt und zwar wochenweise alternierend, beginnend mit der ersten Woche der Weihnachtsferien 2021 bei B._____, die zweite Woche bei A._____, die erste Woche der Weihnachtsferien 2022 bei A._____, die zweite Woche bei B._____ usw. Die Übergaben finden in diesen Ferien jeweils am Samstag um 12.00 Uhr statt.
- Die Betreuung von C._____ an Pfingsten und Ostern (inkl. Montag) liegt beim jeweiligen Elternteil, der die Wochenendbetreuung innehat. Die Übergaben finden dann jeweils am Dienstagmorgen, Schulbeginn, statt.
In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut.
Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
2. Der Vater verpflichtet sich, C._____ mehrheitlich persönlich zur Schule zu bringen respektive von der Schule abzuholen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten
– an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: