Father's Appeal of Supervised Visitation and Appointment of Guardian Ad Litem Withdrawn.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a father's challenge to a local authority's decision, made after a police report regarding threats, to implement six months of supervised weekly visits for his children, lift the existing visitation arrangement, and appoint a guardian ad litem and a caretaker for the children, with the prior ruling on suspensive effect denied. The appellate court dismissed the matter because the appellant withdrew the appeal, which consequently rendered the associated request for free legal aid moot; however, the court noted that the free legal aid request regarding legal representation costs would have been denied due to the appellant's failure to adequately substantiate his indigence as required by procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 2 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Father's Appeal of Supervised Visitation and Appointment of Guardian Ad Litem Withdrawn: The appellate court dismissed the matter because the appellant withdrew the appeal, which consequently rendered the associated request for free legal aid moot; however, the court noted that the free legal aid request regarding legal representation costs would have been denied due to the appellant's failure to adequately substantiate his indigence as required by procedural rules.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the final disposition section to define the nature of the decision (interlocutory decision regarding precautionary measures).
Cited in the final disposition section regarding precautionary measures.
Cited in the final disposition section regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the final disposition section as the potential basis for an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.
Cited in the final disposition section as the potential basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 19. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
sowie
1. C._____,
2. D._____,
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Dietikon vom 16. De-
zember 2020; VO.2020.15 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind die geschiedenen Eltern der Verfahrensbeteiligten D._____, geboren am tt.mm.2009, und C._____, geboren am tt.mm.2015.
2. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2020 wurden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die Obhut wurde der Beschwerdegegnerin übertragen und die Vereinbarung der Parteien über das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt genehmigt (vgl. KESB act. 9 und KESB act. 15/2).
3. Aufgrund eines Rapports der Kantonspolizei vom 12. März 2020 betreffend Drohung (KESB act. 1) eröffnete die KESB Bezirk Dietikon ein Verfahren, in dem die Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft beantragte (KESB act. 12). Nach der Durchführung verschiedener Abklärungen und der Anhörung beider Parteien ordnete die KESB Dietikon mit
Entscheid vom 12. November 2020 für sechs Monate im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wöchentliche begleitete Besuche von drei Stunden an und hob die im Scheidungsurteil festgelegte Besuchsregelung für die Dauer der vorsorglichen Massnahme auf. Ausserdem wurde für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und ein Beistand ernannt. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 47). Mit Entscheid vom gleichen Tag wurde eine Kindesverfahrensvertretung eingesetzt (KESB act. 51).
4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. November 2020 (BR act. 1) Beschwerde beim Bezirksrat und stellte in diesem Rahmen namentlich den prozessualen Antrag, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2020
wies der Bezirksratspräsident diesen Antrag ab und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR act. 8 = act. 8).
5. Gegen die Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde an den Bezirksrat sei wiederherzustellen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen bzw. neue Akten nachgereicht (KESB act. 7/1-58; BR act. 9/1-11 und act. 12).
6. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde (act. 13). Das Verfahren ist demnach abzuschreiben.
7. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen.
8. Mit dem uneingeschränkten Rückzug der Beschwerde fällt auch der damit gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin, der im Übrigen mit Bezug auf die Gerichtskosten mit dem Verzicht auf die Erhebung von Kosten auch gegenstandslos wäre.
9. Andernfalls bzw. mit Bezug auf die Kosten der anwaltlichen Verbeiständung wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer, indem er sich zum Nachweis seiner Mittellosigkeit darauf beschränkte, den Beizug der Scheidungsakten zu beantragen und die Nachreichung von Belegen anzubieten (act. 2 S. 12 Rz. 18), die ihn unter Art. 119 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO treffende Mitwirkungspflicht verletzte, nach der die unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahren und vor jeder Instanz neu zu beantragen (und mithin auch zu begründen und zu belegen) ist.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Kosten und Entschädigungen fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegnerin und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und act. 13, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne vom Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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