Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ200069 • OG ZH PQ200069 KI-generiert

Child Custody Appeal Following Parental Abuse and Deficiencies

Geschäftsnummer PQ200069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a challenge against a lower court's decision that had overturned a child protection authority's ruling to withdraw parental custody and place a child in external care due to concerns stemming primarily from a father intentionally burning the child with a cigarette, alongside prior evidence of parental deficiencies like screaming and inconsistent communication. The court reasoned that while the parents’ prior conduct, especially the physical abuse, warranted significant concern, the lower court erred in assuming the parents had learned from the placement and that motor and speech delays—previously observed developmental issues—were now resolved; the court found insufficient evidence that the parents had addressed their core deficits or that a full return would not endanger the child. Consequently, the appellate court upheld the original child protection authority's decision to maintain the withdrawal of custody and ordered the authority to immediately arrange for a structured, step-by-step increase in supervised contact between the child and parents, rather than an immediate return.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZGB, Art. 314abis ZGB, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 314abis Abs. 1 ZGB, Art. 299 Abs. 1 ZPO; Child Custody Appeal Following Parental Abuse and Deficiencies: The court reasoned that while the parents’ prior conduct, especially the physical abuse, warranted significant concern, the lower court erred in assuming the parents had learned from the placement and that motor and speech delays—previously observed developmental issues—were now resolved; the court found insufficient evidence that the parents had addressed their core deficits or that a full return would not endanger the child. Consequently, the appellate court upheld the original child protection authority's decision to maintain the withdrawal of custody and ordered the authority to immediately arrange for a structured, step-by-step increase in supervised contact between the child and parents, rather than an immediate return.

Schlagwörter

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Kindsmisshandlung elterliche Gewalt Obhut Amtsmissbrauch Kindesunterbringung Beweismängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZGB

The court confirmed the decision of the KESB regarding the withdrawal of the right of residence for the parents, which falls under the scope of Art. 310 ZGB regarding placement.

Art. 446 ZGB

Cited as the legal basis allowing the court to order necessary accompanying measures for the step-by-step expansion of contact, without being bound by party applications.

Art. 314abis Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning to justify the authority of the child's representative to file appeals.

Art. 300 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify the authority of the child's representative to file appeals.

Art. 123 ZPO

The respondent was informed of the duty to repay the costs advanced by the court if their financial situation improves.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited regarding the granting of legal aid, which includes the appointment of a legal counsel (appointed for the respondent).

Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited regarding the granting of legal aid to the appellant (child's representative), which includes exemption from court costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with § 60 Abs. 5 EG KESR to impose the costs of the proceedings on the unsuccessful respondent.

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO

Cited in the reasoning concerning the remuneration of the child's representative as part of the court costs.

Art. 96 ZPO

Cited in conjunction with § 40 EG KESR to determine the amount of the court fee.

Art. 72 ff. BGG

Cited when informing the parties about the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited when informing the parties about the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the rules for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision (though this is background/procedural context, it is mentioned in the final section before the signatures).

Art. 68 ZPO

Mentioned in the reasoning as being superseded by lex specialis concerning the representation of the child.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs provision, which is only cited in the final order (Art. 66 LTF is the federal equivalent of the cantonal cost provision, here Art. 60 Abs. 5 EG KESR and Art. 106 ZPO govern the outcome).

Art. 64 LTF

The legal aid provision, which is only cited in the final order (Art. 64 LTF is the federal equivalent of the cantonal legal aid provision, here Art. 118 ff. ZPO govern the outcome).

Art. 64 LTF

Cited in the reasoning as the basis for granting legal aid.

Art. 66 LTF

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs.

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited in the historical background regarding the initial appointment of a guardian (Beistandschaft).

Art. 314abis ZGB

Cited in the reasoning regarding the appointment of a procedural representative for the child.

Art. 450a Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to define the grounds for appeal in child protection matters.

Art. 450f ZGB

Cited in the reasoning regarding the applicable procedural law.

Art. 446 ZGB

Cited as the basis for the court's power to order necessary accompanying measures for the step-by-step expansion of contact, regardless of party motions.

Art. 314abis Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appointment of a child's representative.

Art. 299 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the appointment and authority of the child's representative.

Art. 300 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the authority of the child's representative to file motions and appeals.

Art. 314abis Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning regarding the authority of the child's representative to file motions and appeals.

Art. 299 f. ZPO

Cited in the reasoning regarding the procedural status of the child's representative.

Art. 314 ZGB

Cited in the reasoning regarding the procedural framework for child protection matters.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the federal equivalent of the cantonal provision used for costs, but it is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision is the federal equivalent of the cantonal provision used for legal aid, but it is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 60 Abs. 5 EG KESR

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to impose the costs of the proceedings on the unsuccessful respondent.

Art. 40 EG KESR

Cited in conjunction with Art. 96 ZPO to determine the amount of the court fee.

Art. 96 ZPO

Cited in conjunction with § 40 EG KESR to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

1. B._____,

2. C._____, Beschwerdegegner

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung nach Art.

310 ZGB sowie Besuchsrecht für A._____, geb. tt.mm 2014 (Beschluss Nr. 5957 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. November 2019)

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom

5. November 2020; VO.2019.123/3.02.02 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.

1. B._____ und C._____ (Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von A._____, geb. tt.mm 2014. Schon wenige Wochen nach der Geburt erhielt die KESB die erste Gefährdungsmeldung (KESB-act. 5), welcher sich bald weitere Gefährdungsmeldungen anschlossen, am 5. Dezember 2018 erstmals mit dem Antrag, A._____ unterzubringen (KESB- act. 21 f., 26 und 34). Nach zunächst freiwillig angenommener Unterstützung der Eltern und der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Mütterhilfe (vgl. KESB-act. 5-7; 23) und nachdem auf die Gefährdungsmeldung vom 2. Juli 2018 (KESB-act. 25 f.) das mit einer Intensiv-Abklärung betraute D._____ im Bericht vom 19. November 2018 die Erziehungsfähigkeit der Mutter als eingeschränkt und A._____ Entwicklung als gefährdet beurteilt hatte (KESB- act. 36), errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) am 15. Januar 2019 für A._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte E._____ zur Beiständin. Die Beiständin erhielt u.a. die Aufgabe, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (inkl. Finanzierung) zu organisieren (KESB-act. 41). Am 19. März 2019 teilte die Beiständin der KESB mit, dass A._____ Brandwunden am Arm habe, die gemäss der Erzählung von A._____ in der Kinderkrippe davon herrührten, dass der Vater eine Zigarette auf dem Arm des Kindes ausgedrückt habe (KESB-act. 42). Die KESB ordnete alsdann mit Zirkulationsbeschluss Nr. 1734 vom 20. März 2019 als superprovisorische Massnahme die Unterbringung von A._____ im Kinderheim F._____ an und entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind (KESB-act. 44). Mit Verfügung Nr. 1855 vom 26. März 2019 ordnete sie für A._____ eine Verfahrensbeistandschaft im Sinne von Art. 314abis ZGB an (KESB-act. 48). Nach Anhörung der Eltern (KESB-act. 53 und 59) bestätigte die KESB mit Zirkulationsbeschluss Nr. 2293 vom 24. April 2019 als vorsorgliche Massnahme den Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sowie die Platzierung von A._____ im Kinderhaus F._____. Die Beiständin wurde sodann zusätzlich beauftragt, u.a. mit den Eltern und den weiteren Beteiligten eine einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder der KESB entsprechend Antrag zu stellen (KESB-act. 60). Gegen den Entscheid erhob die Mutter Beschwerde, welche der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 4. Juli 2019 abwies (KESB-act. 78). Nach Durchführung des weiteren Verfahrens bestätigte die KESB mit Beschluss Nr. 5957 vom 5. November 2019 die angeordnete Platzierung von A._____ sowie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Die Eltern wurden für berechtigt erklärt, ihre Tochter A._____ einzeln je zwei Stunden pro Woche im Kinderhaus F._____ zu besuchen (KESB-act. 104, Dispositiv Ziff. 1 und 2).

Gegen den Entscheid der KESB vom 5. November 2019 erhob die Mutter beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Nach Durchführung des Verfahrens hiess dieser die Beschwerde gut und hob mit Urteil vom 5. November 2020 den KESB-Entscheid auf (act. 5 = act. 9/22 = act. 14/121, nachfolgend zitiert als act. 5).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Verfahrensbeiständin namens des Kindes bei der Kammer mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 rechtzeitig die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2):

"1. Es sei das Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 5. November 2020 aufzuheben und den Beschluss Nr. 5957 der KESB der Stadt Zürich vom 5. November 2019 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern zu bestätigen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegner.

Vorsorgliche Massnahmen

Da eine baldige Rückplatzierung zu ihren Eltern das Wohl von A._____ gefährden wird und nicht ihrem Willen entspricht, beantrage ich im Namen von A._____ folgende vorsorgliche Massnahmen:

• Vorsorgliche Platzierung von A._____ im Kinderhaus F._____ bis zum Abschluss und Auswertung des Gutachtens und den Berichten der Familienbegleitung

• Installation einer Familienbegleitung für den schrittweisen Aufbau der Besuchszeiten oder Anweisung an die KESB eine Familienbegleitung anzuordnen

• Einholung eines Gutachtens oder Anweisung an die KESB ein Gutachten anzuordnen

Sodann in prozessualer Hinsicht folgender Antrag Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Verfahrensbeiständin beizugeben."

Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (act. 9/1-26, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 10/1-112 und act. 14/113-129, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 15). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ging am 22. Januar 2021 bei der Kammer ein (act. 17), während sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Sache, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 17 samt Beilagen (act. 19/1-14) zuzustellen sein. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträge der Kindesvertreterin auf vorsorgliche Platzierung von A._____ im Kinderhaus F._____ sowie der Beschwerdegegnerin auf vorsorgliche Rückplatzierung (durch Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) von A._____ bei ihr gegenstandslos und sind entsprechend abzuschreiben.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober-

gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die für die Beschwerdeführerin auftretende Kindesvertreterin ist von der KESB mit Verfügung vom 26. März 2019 als Kindesvertreterin eingesetzt worden (KESB-act. 48), sie ist Juristin mit Zusatzausbildungen in fürsorgerischen Belangen. Als Kindesvertretung ist gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 314abis Abs. 1 ZGB sowie Art. 299 Abs. 1 ZPO eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person einzusetzen. Diese kann – jedenfalls wo wie vorliegend die Unterbringung des Kindes resp. die Obhut Verfahrensgegenstand ist – Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO). In Frage kommen daher nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. DIKE-Komm-ZPO-PFÄNDER BAUMANN, 2. A., St. Gallen 2016, Art. 299 N 10; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111 [2015] 141 ff., 144). So gesehen stellen die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB sowie Art. 299 f. ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO dar. Die Vertreterin ist damit zweifellos zur Vertretung vor Obergericht befugt.

Im Weiteren enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und

aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Auch bei Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime ist von der Beschwerde führenden Partei zu verlangen, dass in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet wird, welche Passagen des angefochtenen Entscheids angefochten werden und auf welchen (Vor-)Akten die Kritik beruht (BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

II.

1. In der Sache wehrt sich die Kindesvertreterin im Namen von A._____ gegen das Urteil der Vorinstanz, weil sie durch eine zeitnahe Rückkehr von A._____ nach Hause deren Wohl gefährdet sähe. Ihren Hauptantrag begründet sie damit, dass A._____ seit ihrer Platzierung im März 2019 ihre Eltern andauernd bis dato jeweils lediglich für (je) zwei Stunden pro Woche unter Beaufsichtigung gesehen habe. Es sei daher nicht angebracht, dass sie nun von einem Tag auf den anderen zu 100% bei ihren Eltern wohnen und aus ihrem stabilen Umfeld der Wohngruppe im Kinderhaus F._____ gerissen würde. Vielmehr sei es unbedingt nötig, einen stufenweisen Ausbau des Kontakts mit Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten, zumal A._____ von ihren Eltern getrennt worden sei, da ihr Wohl zu Hause gefährdet gewesen sei und es unterlassen worden sei, die Erziehungsfähigkeit der Eltern näher abzuklären (act. 2 S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine Platzierung dürfe nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, was vorliegend von Anfang an nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdegegner hätten sich gleichwohl als kooperativ gezeigt und ihre Bedürfnisse zum Wohle der Tochter hintangestellt, doch dürfe ihnen das nun nicht zum Nachteil gereichen. Eine Gefährdung von A._____ bei resp. durch ihre Eltern bestehe nicht, und das zentrale Beurteilungskriterium sei einzig die Kindswohlgefährdung, weshalb die rechtswidrige Platzierung aufzuheben und A._____ unverzüglich zu den Eltern rückzuplatzieren sei (act. 17 Rz 3 ff.). Auf die Vorbrin-

gen der Parteien wird nachfolgend soweit zur Entscheidfindung erforderlich näher einzugehen sein.

2.1. Unmittelbarer Anlass für die (vorerst superprovisorisch beschlossene) Fremdplatzierung war, dass A._____ am 18. März 2019 am Arm zwei Brandwunden von 3 bzw. 4 mm Durchmesser aufgewiesen hatte (vgl. Foto-Dokumentation in KESB-act. 45) und aufgrund ihrer Aussagen davon ausgegangen wurde, diese seien ihr vom Vater mittels Drücken der Zigarette auf den Arm zugefügt worden. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil zu Beginn ihrer materiellen Erwägungen ausführlich auf diese Brandverletzung ein und hält fest, dass die Beschwerdegegner entgegen der KESB stets den Standpunkt vertreten hatten, der Vater habe A._____ entgegen der Annahme der KESB nie absichtlich eine Brandverletzung zugefügt, vielmehr sei es aus Versehen zu dieser Verletzung gekommen, als A._____ durch die Balkontüre nach draussen gegen die Zigarette in der Hand des Beschwerdegegners gerannt sei, wobei die zweite Verletzung durch Abfallen von Glut entstanden sei. Noch während des Verfahrens vor KESB war das Bezirksgericht Zürich in dubio pro reo mit Urteil vom 11. September 2019 (BR-act. 20/1) zum Schluss gekommen, der Vater habe sich (lediglich) der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens vor Vorinstanz habe das von der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht mit Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden, dass die Brandverletzungen an A._____s Arm von deren Vater mit Wissen und Willen herbeigeführt worden waren, da er die Nerven verloren hätte, nachdem A._____ nicht ins Bett habe gehen wollen. Nach Ausführungen zur Frage der Bindung des Zivilgerichts an ein Strafurteil unterzog die Vorinstanz das obergerichtliche Strafurteil einer eingehenden kritischen Würdigung und schloss sich schliesslich der Sachverhaltsfeststellung des obergerichtlichen Strafurteils an. Die Vorinstanz kam damit zum Ergebnis, der Beschwerdegegner habe A._____ zweimal vorsätzlich mit seiner brennenden Zigarette gegen ihren rechten Unterarm gedrückt, nachdem er die Nerven verloren hatte, weil A._____ wider Erwarten nicht am Schlafen gewesen bzw. wieder aufgetaucht sei (act. 5 E. 3.5 S. 13 ff.).

Die Vorinstanz erwog sodann weiter, ob A._____ weitere körperliche Misshandlungen drohten, falls sie sich bei den Eltern aufhalten würde. Sie kam zum Schluss, der Vorfall mit der wissentlichen und willentlichen Zufügung von Verbrennungen mit der Zigarette wecke zwar erhebliche Bedenken, dass der Beschwerdegegner nicht erneut die Nerven verlieren und A._____ im Affekt verletzen könnte, wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es wünsche oder erwarte. Den Akten lasse sich indes nicht entnehmen, dass die Eltern an A._____ ehedem je vorsätzlich körperliche Gewalt ausgeübt hätten, auch wenn der Vater bestätigt habe, ihm sei "auch mal die Hand ausgerutscht", wobei unklar bleibe, mit welcher Intensität dies geschehen sei. Immerhin dürfe heute – nachdem A._____ seit mehr als eineinhalb Jahren fremdplatziert sei und der Beschwerdegegner Untersuchungshaft und eine Bestrafung erfahren habe – erwartet werden, dass die Eltern ihre Lehren gezogen hätten. Die KESB habe im angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht ausdrücklich deshalb an der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts festgehalten, weil A._____ bei ihren Eltern physischer Gewalt ausgesetzt wäre (act. 5

E. 3.6 S. 16 ff.).

2.2. Sodann geht die Vorinstanz der Frage nach, ob die KESB zu Recht von einem grossen Risiko einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen sei (KESB- act 104 E. II.3 S. 6). Dabei besteht gemäss Vorinstanz kein Zweifel darüber, dass A._____s Wohl bei ihren Eltern beeinträchtigt gewesen sei, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebene Zusammenfassung der früheren Gefährdungsmeldungen verwiesen werden kann (act. 5 E. 3.7 S. 18 f.). Gleichwohl habe die KESB zunächst von Massnahmen abgesehen und am 15. Januar 2019 nur eine Beistandschaft angeordnet, ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben. Auslöser für die später erfolgte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien offenkundig A._____s Brandwunden gewesen, sowie dass angesichts der weiteren Umstände der durchaus nicht abwegige Verdacht von körperlichen Misshandlungen entstanden sei. Die KESB habe sodann zutreffend erwogen, dass zu Beginn der Platzierung bei A._____ viele Entwicklungsrückstände sowie Auffälligkeiten festgestellt worden waren, die sie inzwischen habe aufholen resp. überwinden können. Wie diese Entwicklungsverzögerungen mit der schon früher bemängelten Erziehungsfähig-

keit der Eltern zusammenhänge, sei nicht näher untersucht worden. Dementsprechend sei heute nur schwer auszumachen, worin genau die Kindswohlgefährdung zu sehen sei. Immerhin sei aber festzustellen, dass auf mangelnde Erziehungsfähigkeit zurückzuführende motorische und sprachliche Defizite das Kindswohl kaum je so gravierend beeinträchtigen könnten, dass sich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufdrängen würde (act. 5 E. 3.7 S. 19 f.). Auch wenn die nicht näher abgeklärte Erziehungsfähigkeit der Eltern nach wie vor verbesserungsfähig sein dürfte, so die Vorinstanz weiter, hätten die Eltern die Besuche kindsgerecht und harmonisch zu gestalten gewusst und im Rahmen des aktuell geltenden Kontaktrechts gut mit A._____ umgehen können. Auch sonst könnten bei den Eltern Fortschritte beobachtet werden. Der Indikationsbericht der Stiftung D._____ vom 26. März 2019 habe im kurzen Berichtszeitraum eine positive Bewegung bzw. Veränderungen festgestellt, auch wenn er zusammenfassend ungebrochen A._____s Platzierung in einer Pflegefamilie empfohlen habe. Überdies scheine die Mutter inzwischen eine Therapie zu besuchen (auch wenn sich die Reflexion mit ihr als sehr schwierig gestalten solle) und günstig sei auch, dass der Vater trotz zeitweiliger Untersuchungshaft seine Anstellung habe behalten können (act. 5 E. 3.7 S. 20 ff.).

Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass der Vater die brennende Zigarette gegen den Unterarm von A._____ gedrückt habe, wecke erhebliche Bedenken daran, ob er nicht erneut A._____ im Affekt verletzen könnte, wenn sie sich nicht so verhalte wie gewünscht, und Bedenken ergäben sich auch daraus, dass dem Vater nach dessen Bekunden "auch mal die Hand ausgerutscht" sei. Allerdings seien keine weiteren körperlichen Übergriffe der Eltern gegen A._____ bekannt. Ferner dürfe erwartet werden, dass die Eltern aus der Fremdplatzierung ihre Lehren gezogen hätten und sich bewusst seien, dass Fehlverhalten einschneidende Massnahmen nach sich zöge. Der Bezirksrat gehe daher davon aus, dass A._____ im Falle einer Rückplatzierung grundsätzlich nicht Gefahr laufe, körperlich misshandelt zu werden, auch wenn die Bedenken nicht vollends ausgeräumt seien. Zu bewerten sei sodann das Gefährdungsmoment, das in der mutmasslich beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit der Eltern liege und bei A._____ zu Entwicklungsrückständen geführt habe. Letztere seien unterdessen aufgeholt und

die Eltern hätten sich vermehrt kindsgerecht verhalten können, sie seien gegenüber Unterstützungsmassnahmen aufgeschlossen und die Mutter besuche inzwischen eine Therapie. Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Eltern sei somit festzustellen – ohne dass es hierzu eines Gutachtens bedürfte –, dass zumindest aktuell keine ausschlaggebende Gefährdung des Kindeswohl mehr auszumachen sei. In dieser Situation sei von keiner derart ausgeprägten Kindswohlgefährdung auszugehen, die die weitere Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordern würde. Die weiterbestehende Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und die sozialpädagogische Familienbegleitung böten Gewähr, dass eine erneute Gefährdung von A._____s Wohl recht rasch würde erkannt werden können. Wichtig erscheine lediglich, dass die Kindseltern und A._____ engmaschig betreut blieben (act. 5 E. 3.8).

3. Die Argumentation der Vorinstanz greift in verschiedener Hinsicht zu kurz. Wie gesehen stellt sich die Vorinstanz als Erstes die Frage, ob A._____ bei einer Rückkehr zu den Eltern eine Gefahr der körperlichen Misshandlung droht, und kommt zum Schluss, der Vorfall mit der brennenden Zigarette sowie das eingestandene "Handausrutschen" würden Bedenken wecken, ohne dass eine konkrete Gefährdung drohen würde. Entgegen der Vorinstanz wecken indes nicht "nur" die Brandwunden und ein gelegentliches oder auch häufigeres Schlagen des Kindes (um den Euphemismus "Handausrutschen" bewusst zu vermeiden) Bedenken. Nicht weniger bedenklich stimmt, wenn ein kleines Kind während einbis eineinhalb Jahren heftig und mehrmals täglich von den Eltern angeschrien wird (KESB-act. 25 f.), was die Vorinstanz bei der Schilderung des bisherigen Sachverhalts zwar ebenfalls erwähnt (act. 5 E. 1.1 S. 3), indes offenbar nicht als bedenklich wertet (act. 5 E. 3.6 S. 16 f. e contrario). Darin mag zwar nicht eine körperliche Misshandlung liegen, eine Misshandlung ist es aber zweifelsohne. Ebenso mag im Drücken einer Zigarette gegen den Unterarm eines Kindes "bloss" eine einfache Körperverletzung liegen; ob hingegen die damit einhergehende seelische Verletzung ebenfalls eine einfache ist, steht auf einem anderen Blatt. Die bei Eintritt ins Kinderheim F._____ geschilderten Verhaltensweisen von A._____ – nebst den deutlichen sprachlichen und motorischen Defiziten (vgl. dazu act. 5

E. 3.7) ist etwa zu erwähnen, dass A._____ erstarrt stehen blieb und sich kaum

traute, sich zu bewegen, wenn um sie herum laut geschrien wurde, oder verkrampft stehen blieb, wenn ihr beim Abräumen ein Messer runterfiel, bis die Mitarbeiterin sagte, so etwas könne passieren (KESB-act. 97/3) – sind nicht zu übersehen und ihrerseits als bedenklich zu werten. Ebenso erscheint es nicht unbedenklich, dass der Erziehungsstil der Mutter gemäss Schreiben vom 5. Dezember 2018 der damals zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialzentrums G._____ an die KESB geprägt war von sog. Double-Bind-Aussagen (auch "traumatisierende Kommunikation" genannt) mit Inkongruenz zwischen verbaler und nonverbaler Botschaft, so dass A._____ ständig mit paradoxen Anforderungen an sie konfrontiert war, welche aufgrund der Widersprüchlichkeit nicht zu erfüllen sind und zu einer Überforderungen führen (KESB-act. 34 S. 2). Nicht besser wird es schliesslich dadurch, dass die Eltern schon damals offenbar ihre Defizite verkannten resp. verharmlosten (a.a.O.), eine Haltung, an welcher sich den Vorbringen in der Beschwerdeantwort nach zu schliessen nichts geändert hat (vgl. nachfolgend S. 15). Nur am Rande zu erwähnen ist bei alledem, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung hätten von Anfang an nicht bestanden (act. 17 Rz 11, Rz 14), deutlich fehl geht und davon zeugt, dass – wie von Fachpersonen beschrieben (vgl. unten, Ziff. 4.) – nach wie vor keinerlei Verständnis für die Ursachen der Fremdplatzierung da ist.

Einem grundlegenden Missverständnis von Sinn und Zweck einer Fremdplatzierung scheint zu entspringen, wenn die Vorinstanz wiederholt betont, es dürfe erwartet werden, dass die Eltern aus der Fremdplatzierung ihre Lehren gezogen hätten. Eine Fremdplatzierung dient nicht zur Belehrung unbotmässiger Eltern, sondern allein dem Schutz des Kindes, wenn sein Wohl bei den Eltern gefährdet ist und dieser Gefährdung nicht auf andere Art und Weise begegnet werden kann. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz schliesst, dass die Eltern aus der Fremdplatzierung ihre Lehren gezogen hätten, worauf auch die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (act. 2 S. 7), ganz abgesehen davon, dass Handlungen aus Überforderung (wie dem Drücken der brennenden Zigarette gegen den Unterarm der Tochter, aber ebenso das "Handausrutschen"

oder andauerndes Anschreien des Kindes) einer "Belehrung" durch eine Kindesschutzmassnahme ohnehin sehr begrenzt zugänglich sein dürften.

Richtig ist, dass die KESB trotz schon länger bestehender Warnsignale sich vorerst damit begnügte, verschiedene Begleitmassnahmen und schliesslich eine Beistandschaft zu installieren ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben und erst nach dem Vorfall mit der brennenden Zigarette eine Fremdplatzierung veranlasste (act. 5 E. 3.7 S. 19, siehe oben, Ziff. 2.2). Daran zeigt sich wohl vor allem, dass die KESB das Verhältnismässigkeitsprinzip im Vorfeld der letztlich vorgenommenen Platzierung hochzuhalten bemüht war. Soweit man daraus schliessen wollte, es sei "nur" wegen den der Tochter zugefügten Brandwunden zur Platzierung gekommen, wäre dies ein Fehlschluss. Dass es entgegen der Vorinstanz nicht der im Zusammenhang mit den Brandwunden aufkommende Verdacht von körperlichen Misshandlungen war, der die Fremdplatzierung auslöste (act. 5, a.a.O.), zeigt sich daran, dass bereits im Abschlussbericht der Intensiv- Abklärung vom 19. November 2018 die Fremdplatzierung von A._____ empfohlen wurde, falls die im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen nicht zeitnah sollten umgesetzt werden können (KESB-act. 36 S. 7). Ohne eine solche Bedingung beantragt wurde die Fremdplatzierung im Kinderhaus F._____ sodann von der damals fallführenden Sozialarbeiterin des Sozialzentrums G._____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (KESB-act. 34 S. 3).

Richtig hält die Vorinstanz fest, dass sich gemäss den verfügbaren Akten die Eltern bei der Wahrnehmung des (allerdings sehr limitierten) Kontaktrechts bewährt zu haben scheinen. Allerdings handelte es sich dabei um je zwei Stunden begleiteten Kontakt der Eltern auf dem Gelände der Institution. Mit dem familiären Zusammenleben – dauernd, in den eigenen vier Wänden und ohne permanente Begleitung – ist dies nicht im Ansatz zu vergleichen. Emotional anstrengende oder gar überfordernde Situationen, wie sie im mitunter stressigen Familienalltag mit kleinen Kindern in sämtlichen Familien dieser Welt vorkommen, sind in einem solchen Setting weitestgehend ausgeschaltet. Es lässt sich daher auch nicht darauf schliessen, dass die Eltern ihrer Erziehungsaufgabe gewachsen sein würden (wenn schon, wäre einzig der Umkehrschluss möglich: Wenn es schon in einem

solch weich gepolstertem Rahmen nicht möglich wäre, einigermassen achtsam mit dem Kind umzugehen, dann wäre für den Ernstfall Schlimmes zu befürchten).

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich für eine Rückplatzierung von A._____ ausgesprochen hat, ohne hierzu die Meinung der Beiständin einzuholen, dies mit der Begründung, die Beiständin habe der Kindesvertreterin zur Auskunft gegeben, es hätten sich seit Januar 2020 keine wesentlichen Veränderungen im Verhältnis zwischen A._____ und ihren Eltern ergeben, weshalb mangels Veränderungen auf einen Bericht von der Beiständin verzichtet werden könne (act. 5 E. 3.7 S. 21). Da die Vorinstanz in ihrem Urteil indes mit keinem Wort darauf eingeht, was denn die Beiständin im Januar 2020 zu einer Rückplatzierung gemeint hätte, führt das im Ergebnis dazu, dass die Meinung der Beiständin keinerlei Einbezug in die Entscheidfindung erfährt. Auch wenn es sich bei der Stimme der Beiständin bloss um eine unter mehreren handelt, so wäre es doch angezeigt, bei einem Entscheid über die Fortführung der Fremdplatzierung dieser Stimme zumindest Gehör zu verleihen und sie in die Entscheidfindung mit einzubeziehen. Wie die von der Kindesvertreterin mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Beiständin vom 27. November 2020 deutlich macht, erachtet diese das Wohl von A._____ bei einer Rückplatzierung als in einem hohen Mass gefährdet. Begründet wird das von der Beiständin damit, dass die Eltern von A._____ nach wie vor viel Widerstand gegen die Behörden und Fachpersonen an den Tag legten und nicht bereit seien, an ihren Erziehungsdefiziten und an ihrem kindswohlgefährdenden Verhalten zu arbeiten. Wohl habe die Mutter von A._____ eine Psychotherapie begonnen, doch zeigten die Rückmeldungen der Therapeutinnen, dass wesentliche Themen wie eigene traumatische Erfahrungen, Platzierungsgründe, Kommunikationsstil etc. nicht bearbeitet werden konnten (act. 3/2 S. 3). Dies blieb im angefochtenen Entscheid ebenso unberücksichtigt wie die Ansicht der Therapeutinnen, welche der Beiständin bereits im Mai 2020 resp. im August 2020 mitgeteilt hatten, dass mangels Kooperation der Beschwerdegegnerin nicht wirklich mit dieser gearbeitet werden könne (im Original-Ton: "Unter diesen Umständen sehe sie keinen wirklichen Auftrag an sie als Therapeutin", act. 3/2 S. 2). In der zusammenfassenden Würdigung der Vorinstanz findet sich einzig noch der – zumindest nicht die ganze Wirklichkeit

abbildende – Satz, die Eltern von A._____ seien gegenüber Unterstützungsangeboten aufgeschlossen und die Mutter besuche inzwischen eine Therapie (act. 5 E.

3.8 S. 24). Die Mutter lässt in der Beschwerdeantwort die Aussage der Beiständin bestreiten, wonach die Eltern von A._____ Erziehungsdefizite aufweisen (act. 17 Rz 21). Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz – was die Beschwerdegegnerin nicht bemängelt – darauf hinweist, dass die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit verbessern müssten (act. 5 E. 3.7 S. 21 [vgl. auch E. 3.8 S. 23, wo die Vorinstanz vorsichtig von einer "mutmasslich beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit" spricht]), und auch der Intensivabklärungsbericht vom 19. November 2018 die Erziehungsfähigkeit der Mutter als eingeschränkt beurteilte (KESB-act. 36). Soweit die Mutter die vorhandenen Erziehungsdefizite nicht nur aus prozesstaktischen Gründen verneint, sondern ernstlich der Meinung ist, solche würden nicht bestehen und es gäbe keinen Zusammenhang zwischen der Fremdplatzierung und eigenen Erziehungsdefiziten, so dürften therapiebedingten Fortschritten in der Tat der notwendige Boden entzogen sein. Überdies bestätigt dies die vor und während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach geäusserte Ansicht, wonach es den Eltern und insbesondere der Mutter von A._____ an Einsicht in die Erziehungsdefizite fehlt resp. seitens der Beschwerdegegner die Situation verharmlost wird (KESB-act. 34 S. 2; KESB-act. 104 S. 4-6; BR-act. 5).

Die Vorinstanz hält am angeführten Ort gleich im anschliessenden Satz fest, Stabilität vermittle zudem der Umstand, dass der Vater weiterhin eine Arbeitsstelle habe. Allein, dies traf schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils offenbar nicht mehr zu, war dem Beschwerdegegner doch bereits per 31. Juli 2020 gekündigt worden (wobei das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund länger dauernder Arbeitsunfähigkeit schliesslich auf dem 31. Oktober 2020 fiel, vgl. act. 19/5). Dies scheint im vorinstanzlichen Verfahren nicht aktenkundig gewesen zu sein, indes darf dieses unechte Novum im kindesschutzrechtlichen Verfahren (auch von Amtes wegen) so oder anders beachtet werden, gibt es in diesem Verfahren doch grundsätzlich keine Novenbeschränkung (vgl. OGerZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Aus den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen ist zu schliessen, dass der Vater bis dahin keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, wobei über die Gründe seiner Arbeitsunfähigkeit gegen Ende der vormaligen An-

stellung nichts bekannt ist. Zusätzliche Stabilität ist aus diesem Umstand nicht abzuleiten.

4. Bei alledem ist nicht zu übersehen, dass sich die Besuche der Eltern bei A._____ nach kurzer Zeit in einer guten Art und Weise entwickelten, was positiv zu würdigen ist, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht getan hat. Indes steht in der aktuellen Lage nicht als Nächstes die Rückplatzierung an, sondern ein Ausbau der Kontakte zwischen den Eltern und A._____, mit dem Ziel, dass A._____ wieder gänzlich zu den Eltern zurückkehren kann, sofern sich der stufenweise Ausbau der Kontakte und Betreuung bewährt. Es erschliesst sich aus den Akten nicht ohne Weiteres, weshalb es seit September 2019 (KESB-act. 101 und 103) bei den je zwei Stunden begleiteten Besuchen auf dem Boden der Institution geblieben ist und dies nicht schon in der Vergangenheit ausgebaut wurde, zumal das Kinderheim F._____ schon im Januar 2020 den Ausbau der Besuche angeregt hatte (act. 3/3 = KESB-act. 128/2 S. 3 [ohne die konkrete Stelle – Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 15. Januar 2020, BR-act. 8/1 – zu nennen]; auf diesen Punkt hinweisend auch die Beschwerdegegnerin, act. 17 Rz 9) und der Entscheid der KESB vom 5. November 2019 ausdrücklich auf die entsprechende Kompetenz der Beiständin hingewiesen hatte (KESB-act. 104 E. II.4.). Im Gespräch mit der Kindesvertreterin vom 24. November 2020 äusserte die Leiterin der Wohngruppe H._____, in welcher A._____ aktuell wohnt, dass vier Stunden Besuchszeit pro Woche zu wenig seien, und sie sprach in diesem Zusammenhang von einer emotionalen Unterversorgung von A._____ (act. 2 S. 4). Die Beiständin wird den Aufund Ausbau des Kontaktes von A._____ mit ihren Eltern nun unverzüglich in die Wege zu leiten haben. Die Beschwerdegegnerin weist nicht zu Unrecht darauf hin, dass die aktuelle Situation einer Entfremdung von A._____ mit ihren Eltern Vorschub leistet resp. zu leisten geeignet ist (act. 17 passim). Eine Entwicklung, der es entgegenzuhalten gilt. In welcher Kadenz welche Ausbauschritte erfolgen sollen, ist hier nicht festzulegen, wobei immerhin darauf hingewiesen sei, dass die aktuelle Situation für A._____ vor allem am Wochenende sehr schwierig ist, da sie die Wochenenden offenbar häufig als einziges Kind im F._____ verbringt, während die anderen Kinder am Wochenende jeweils bei den Eltern übernachten. Die Leiterin der Wohngruppe H._____ berichtet in ih-

rem Bericht vom 29. November 2020 denn auch vor allem von schwierigen Freitagund Sonntagabenden, wenn die anderen Kinder abreisen resp. zurückkommen (act. 3/3 S. 1); dies ist dem Wohl von A._____ nicht zuträglich.

5. Zusammenfassend erscheint im jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr von A._____ zu den Eltern als mit einem zu hohen Risiko einer erneuten Kindswohlgefährdung behaftet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Eltern an ihren Erziehungsdefiziten gearbeitet hätten, und der Kontakt zwischen A._____ und ihren Eltern vor einer allfälligen Rückkehr nach Hause zuerst stufenweise wieder aufund auszubauen ist. Entscheidend wird sein, wie gut dieser Aufund Ausbau des Kontaktes vonstattengehen wird. Die Beschwerde ist demnach im Hauptantrag im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 5. November 2020 aufzuheben und der Entscheid der KESB vom 5. November 2019 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern zu bestätigen.

6. Die Kindesvertreterin beantragt unter dem Titel vorsorgliche Massnahmen die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern, da eine baldige Rückplatzierung zu den Eltern das Wohl von A._____ gefährden würde (act. 2 S. 2, S. 9). Wie sich sowohl aus der Formulierung des Antrags wie auch aus der Begründung dazu ergibt (a.a.O.), wird dieser Antrag im Hinblick auf das Urteil der Vorinstanz gestellt, welches eine Rückplatzierung bewirkt hätte. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist diese Prämisse weggefallen, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist, wobei es der KESB obliegen wird zu entscheiden, ob sie nähere Abklärungen über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegner als angezeigt erachtet. Soweit die Kindesvertreterin die vorsorgliche Platzierung von A._____ im Kinderhaus F._____ bis zum Abschluss und Auswertung des Gutachtens beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass eine vorsorgliche Massnahme per se nur (maximal) für die Dauer eines laufenden Verfahrens verlangt werden kann. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird dieser Antrag gegenstandslos und ist, wie bereits erwähnt (oben Ziff. I.2.), entsprechend abzuschreiben.

Die Kindesvertreterin beantragt als weitere vorsorgliche Massnahme, es sei eine Familienbegleitung für den schrittweisen Aufbau der Besuchszeiten zu instal-

lieren oder die KESB anzuweisen, eine solche Familienbegleitung anzuordnen. Letzteres erscheint sinnvoll, da der Aufund Ausbau des Kontaktes zwischen den Eltern und A._____ engmaschig zu begleiten sein wird. Zwar wird auch dies in der vorliegenden Beschwerdeschrift im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beantragt, doch ist das Gericht im Rahmen des Kindesund Erwachsenenschutzrechts an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB; vgl. oben, Ziff. I.4.). Die KESB ist demnach anzuweisen, die notwendigen begleitenden Massnahmen für den schrittweisen Aufund Ausbau der Kontakte zwischen den Eltern und A._____ zu treffen.

III.

1. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, so dass ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. Für das Verfahren vor der Kammer ist die Höhe der Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Beschwerdegegnerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 17 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist belegt, bezieht die Beschwerdegegnerin doch eine halbe IV-Rente sowie ausweislich der Verfügung vom 15. Dezember 2020 AHV/IV-Zusatzleistungen (act. 19/1-2). Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragte, erwies sich nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nötigenfalls auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Während im vorinstanzlichen Verfahren noch Rechtsanwalt Z._____ als unentgeltlicher Rechtsanwalt be-

stellt worden war (BR-act. 18), dieser indes seine Eingaben ausnahmslos durch seinen Büropartner Y._____ allein oder zumindest durch diesen mitunterzeichnen liess, wird nunmehr direkt die Einsetzung von Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Dem ist zu entsprechen und Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, unter entsprechender Anpassung des Rubrums. Rechtsanwalt Y._____ wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

3. Ebenso beantragt die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Verfahrensbeiständin. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen die Befreiung von den Gerichtskosten sowie wie bereits erwähnt nötigenfalls die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Zu Letzterem ist anzumerken, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin eingesetzt wurde (KESB-act. 48) und als solche die Beschwerdeführerin vertritt (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO), sie muss also nicht mehr eingesetzt werden. Ihr Honorar als Teil der Verfahrenskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdegegnerin einstweilen aus der Gerichtskasse ausgerichtet (und gegebenenfalls von dieser bei der Beschwerdegegnerin nachgefordert), so dass eine Bestellung als unentgeltliche Vertreterin auch nicht aus Gründen der Einbringlichkeit nötig wäre. Auf das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in diesem Umfang abzuschreiben.

Die Kindesvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann ihr daher

noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, da die Entschädigung der Kindesvertreterin wie erläutert über die Gerichtskosten abgegolten wird, der Beschwerdegegnerin nicht, da sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Die Anträge auf vorsorgliche Platzierung der Beschwerdeführerin im Kinderhaus F._____ resp. auf vorsorgliche Rückplatzierung bei den Beschwerdegegnern werden abgeschrieben.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Beschwerdegegner wird abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, abgeschrieben.

4. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer unentgeltlichen Verfahrensbeiständin wird nicht eingetreten.

5. Der Beschwerdegegnerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Entscheid.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Kammer II des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2020 aufgehoben und der Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich vom 5. November 2019 bestätigt.

2. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich wird angewiesen, die notwendigen begleitenden Massnahmen zum schrittweisen Aufund Ausbau des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern zu treffen.

3. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes (Beschwerdeführerin) wird in einem separaten Beschluss entschieden.

5. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus Entscheidgebühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdegegnerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 17 und 19/1-14, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

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