Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ200067 • OG ZH PQ200067 KI-generiert

Adult Protection Measures Reinstated Despite Prior Agreement; Guardianship Split

Geschäftsnummer PQ200067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court overturned the lower authority's decision to dismiss an appeal regarding the establishment of adult protection measures because the lower authority incorrectly relied on a prior, seemingly contradictory declaration of agreement by the appellant, without investigating the circumstances of its creation, especially since the appellant later filed a detailed appeal. The court confirmed the necessity of the representation-based guardianship for financial and administrative matters based on expert findings of the appellant's incapacity due to severe mental health issues, but simultaneously revoked the accompanying advisory guardianship concerning health because it requires the consent of the person concerned, which the appellant had subsequently withdrawn during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 393 ZGB, Art. 394 i.V.m, Art. 446 ZGB, Art. 90 BGG; Adult Protection Measures Reinstated Despite Prior Agreement; Guardianship Split: The court confirmed the necessity of the representation-based guardianship for financial and administrative matters based on expert findings of the appellant's incapacity due to severe mental health issues, but simultaneously revoked the accompanying advisory guardianship concerning health because it requires the consent of the person concerned, which the appellant had subsequently withdrawn during the proceedings.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzverfahren Vormundschaftsbehörde Verfahrensrechte Verwaltungsbehörde Niederlassungsrecht Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 ZGB

The order partially grants the appeal by revoking the order for a supportive guardianship (Begleitbeistandschaft) established under this article due to the change in the ward's will.

Art. 393 i.V.m. Art. 394 und Art. 395 ZGB

The order confirms the decision of the KESB in all other respects, which primarily concerns the establishment of a representation guardianship (Vertretungsbeistandschaft) under these articles.

Art. 93 BGG

This article is mentioned in the reasoning for checking admissibility but is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4 for the final decision.

Art. 72 ff. BGG

This procedural rule is cited in the final section regarding the right to appeal to the Federal Supreme Court, not in the operative orders (1-3).

Art. 113 ff. BGG

This procedural rule is cited in the final section regarding the right to appeal to the Federal Supreme Court, not in the operative orders (1-3).

Art. 42 BGG

This procedural rule is cited in the final section regarding the right to appeal to the Federal Supreme Court, not in the operative orders (1-3).

Art. 90 BGG

This procedural rule is cited in the final section to define the decision as final, not in the operative orders (1-3).

Art. 446 ZGB

This article is mentioned in the reasoning regarding the court's duty to consider the change in will ex officio, but it is not cited in the operative orders (1-3).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Urteil vom 6. Januar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 393 i.V.m. Art. 394 und Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 28. Oktober 2020; VO. 2020.47 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

I.

1. Mit Entscheid vom 25. August 2020 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur Andelfingen (fortan KESB) für A._____ (fortan Beschwerdeführer) eine Begleitbeistandschaft i.S. von Art. 393 ZGB mit Beratungsbefugnis für den Aufgabenbereich Gesundheit kombiniert mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (Art. 393 und Art.

394 i.V.m. Art. 395 ZGB) mit Vertretungsbefugnis für die Aufgabenbereiche Wohnen, Administratives, Finanzen und Sozialversicherungen an und ernannte B._____ vom Berufsbeistandschaftund Betreuungsdienst Winterthur zum Beistand (KESB act. 45).

2. Auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB trat der Bezirksrat Winterthur (fortan Bezirksrat) mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 nicht ein (act. 4). Mit Schreiben an den Bezirksrat vom 12. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er "anerkenne den Bescheid vom 28. Okt. 2020 nicht an" (act. 3). Diese Eingabe überwies der Bezirksrat zuständigkeitshalber zur weiteren Prüfung an die Kammer (act. 3), wo dieses Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 6/1-61; BR act. 5/1-8). Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Die Vorinstanz war auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer am 2. September 2020 der KESB ein Schreiben eingereicht hatte, wonach er mit dem Entscheid der KESB vom 25. August 2020 einverstanden sei und auf eine Beschwerdeerhebung verzichten würde (act. 4 S. 2 E. 1.2 m.H. auf KESB act. 50). Damit habe der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

zumal der Beschwerdeführer diese Erklärung nach Erhalt eines begründeten Entscheides abgegeben habe und ihn dieser Entscheid nicht wesentlich einschränke. Da die Beschwerde abzuweisen wäre, würde auf sie eingetreten, sei nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in urteilsfähigem Zustand gewesen sei, als er diese Erklärung abgegeben habe (act. 4 S. 4 E. 2.3).

2. Das erwähnte Schreiben vom 2. September 2020 ist (mit Ausnahme der Unterschrift) maschinengeschrieben und wie ein Geschäftsbrief aufgemacht mit der Adresse der KESB im Kopf, einem Betreff ("Entscheid"), Datumszeile, Grussformel, einer vorgedruckten Unterschrift, neben der sich die handschriftliche Unterschrift befindet sowie einer Fusszeile ("Entscheid") und hat abgesehen von diesen Formalien folgenden Inhalt (vgl. KESB act. 50):

Ich, A._____, geb. tt.09.1976, bin einverstanden mit dem Entscheid der EKSB vom 25.08.2020, dass ich einen Beistand erhalte. Ich werde dagegen keine Beschwerde einreichen.

Die am 23. September 2020 datierte Beschwerde an die Vorinstanz umfasst mehrere handgeschriebene Seiten (BR act. 2).

3. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom

2. September 2020 nicht selbst verfasst, sondern lediglich unterzeichnet hat. Die Akten geben keine Hinweise auf seine Entstehung. Ein Briefumschlag ist nicht erhalten.

Als sich der Beschwerdeführer am 14. September 2020 bei der KESB erkundigte, ob die Beschwerdefrist verlängert werden könne, wies man ihn auf dieses Schreiben hin. Er stellte vehement in Abrede, der KESB ein solches Schreiben geschickt zu haben (KESB act. 55).

In seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 23. September 2020 hielt der Beschwerdeführer einleitend fest, er sei mit dem Bericht der KESB sowie mit einzelnen Punkten nicht einverstanden und könne die angeordnete Massnahme nicht akzeptieren. Soweit ersichtlich, nahm er in seiner mehrseitigen Beschwerde keinen Bezug auf seine gegenteilige frühere Erklärung und lieferte keine Erklärung für seinen Meinungsumschwung (BR act. 2).

4. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf die Erklärung vom 2. September 2020 abstellen, die der Beschwerdeführer zwar eigenhändig unterschrieben, aber allem Anschein nach nicht ohne Hilfe von Dritten verfasst hat, sondern sie hätte dem offenkundigen Widerspruch zwischen diesen Willensäusserungen nachgehen und die Begleitumstände der Entstehung der Erklärung vom 2. September 2020 aufklären müssen, anstatt über diese Ungereimtheiten hinweg zu gehen und ohne nähere Prüfung auf die ältere dieser beiden Erklärungen abzustellen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einschätzung der Vorinstanz berechtigt ist, die angeordnete Massnahme bedeute für den Beschwerdeführer keine wesentliche Einschränkung.

III.

1. Die Vorinstanz hätte daher auf die Beschwerde eintreten und diese in der Sache behandeln müssen. Da sie dies zumindest im Sinne einer Eventualbegründung tat und ihre Gründe somit bekannt sind und der Beschwerdeführer sich hätte damit auseinandersetzen können, erübrigt sich eine Rückweisung.

Die Vorinstanz hielt fest, der Entscheid der KESB wäre ohnehin nicht zu beanstanden gewesen, so dass sich die Beschwerde auch als unbegründet erweisen würde, wäre auf sie einzutreten (act. 4 S. 4 ff. E. 3). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu überprüfen.

2. Die KESB hatte einleitend zu ihrem Entscheid vom 25. August 2020 (KESB act. 45) erwähnt, am 19. Juni 2018 sei auf die Anordnung von behördlichen Massnahmen für den Beschwerdeführer verzichtet worden mit der Begründung, dass er zwar hilfsbedürftig sei, aber ausreichende Unterstützung durch seinen Psychiater und die C._____ erhalte. Am 3. Januar 2020 habe aber sein Onkel der KESB mitgeteilt, die Situation habe sich insbesondere nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im August verschlechtert. Am 23. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer selbst zusammen mit seiner Mutter bei der KESB um Unterstützung bei der Alltagsbewältigung nachgesucht.

Als Resultat der daraufhin getroffenen Abklärungen, die namentlich die Anhörung des Beschwerdeführers umfassten, hielt die KESB unter der Überschrift "Schwächezustand und Hilfsbedürftigkeit" fest, gemäss dem eingeholten Arztbericht leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Kokain, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, und als Folge dieses Schwächezustandes sei er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu erledigen. Es bestehe eine Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration sowie Einkommensund Vermögensverwaltung.

Unter dem Titel Subsidiarität hielt die KESB fest, der Beschwerdeführer lebe im gleichen Haus wie seine Mutter, die aber damit überfordert sei, ihn zu unterstützen. Freiwillige Angebote seien gescheitert und der Beschwerdeführer sei nicht vollmachtfähig und könne daher niemanden mehr bevollmächtigen, so dass eine Unterstützung durch private und öffentliche Dienste ausser Betracht falle.

Eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung sei daher eine geeignete und verhältnismässige Massnahme, um der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu begegnen. Dabei sei der Beistandsperson eine Vertretungsbefugnis in den Bereichen Wohnen, Administration und Finanzen sowie eine Beratungsbefugnis im Bereich Gesundheit einzuräumen.

3. Die Vorinstanz verwies auf die im von der KESB eingeholten Arztbericht gestellten Diagnosen und die dort gemachte Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Bei der persönlichen Anhörung durch die KESB habe sich ergeben, dass die administrativen und finanziellen Belange des Beschwerdeführers nicht mehr geregelt würden und dass seine Wohnsituation sehr unbefriedigend sei. Damit sei ein Schwächezustand erstellt und die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben, wie sie die KESB angeordnet habe (act. 4 S. 5 f. E. 3.3).

4. An seiner Anhörung durch die KESB am 7. August 2020 hatte sich der Beschwerdeführer mit der Einschätzung von Fachpersonen einverstanden erklärt, dass er eine Vertretung bei finanziellen Angelegenheiten benötige, und in der Folge auch der in Aussicht gestellten Errichtung einer Beistandschaft zugestimmt (vgl. KESB act. 38, insbesondere S. 3).

Von dieser Haltung ist der Beschwerdeführer seither offenbar abgerückt. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz beruft er sich auf sein Freiheitsrecht und erklärt, er wolle sich in finanziellen Belangen für seine Anonymität und Unabhängigkeit einsetzen. Die Massnahme, die er als "ohnmächtigen Zustand" und bewussten Freiheitsentzug bezeichnet, habe sein persönliches Freiheitsverlangen und -gefühl verstärkt. Der Schilderung eines Schwächezustandes widerspricht er jedoch nicht, sondern er erwähnt ausdrücklich, dass seine Situation sehr nervenbelastend und nervenzerreissend sei (BR act. 2).

In der Beschwerde an die Kammer setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seinen Widerspruch zu äussern und zu fragen: "Wer gibt euch das Recht, über meinen Willen zu urteilen?" Zugleich räumt er jedoch ein, dass er einen neutralen Sozialarbeiter akzeptieren würde (act. 2).

5. Aufgrund der Akten gibt es keinen Anlass, an der vorinstanzlichen Feststellung eines Schwächezustandes zu zweifeln. Psychische Instabilität und innere Unruhe werden im Arztbericht als Charakteristiken des Beschwerdeführers genannt. Er leide an Verfolgungswahn und Beobachtungswahn und glaube, die ganze Welt wäre gegen ihn (KESB act. 27). Er erklärte selbst, dass er mit Personen Schwierigkeiten habe, die ihn kontrollierten (KESB act. 38).

Dass er eine Beistandschaft als Bedrohung seiner Freiheit wahrnimmt und sich deshalb gegen sie zur Wehr setzt, erstaunt nicht, sondern ist als Ausdruck seiner Krankheit zu verstehen und spricht letztlich nicht gegen, sondern für die Notwendigkeit einer Massnahme.

Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ist daher zu bestätigen. Es gibt keinen Anlass, an der Umschreibung der Aufgabenbereiche etwas zu ändern.

6. Neben einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung hatte die KESB eine Begleitbeistandschaft i.S. von Art. 393 ZGB angeordnet mit dem Aufgabenbereich, den Beschwerdeführer bezüglich seines gesundheitlichen Wohls sowie seiner medizinischen Betreuung zu beraten und zu begleiten.

Wie die Vorinstanz erwähnt, setzt die Anordnung einer Begleitbeistandschaft von Gesetzes wegen das Einverständnis der betroffenen Person voraus (act. 4 S. 6

E. 3.3 a.E.). Das Einverständnis muss grundsätzlich bei der Anordnung der Massnahme gegeben sein und kann widerrufen werden. Ein nachträglicher Widerruf ist als Aufhebungsantrag zu verstehen und führt zur Aufhebung der Massnahme. Erfolgt der Widerruf während des Verfahrens, ist von der Anordnung einer Begleitbeistandschaft abzusehen, und im Rechtsmittelverfahren ist die Anordnung nicht zu bestätigen (BSK ZGB I-Biderbost / Henkel, Art. 393 N 7).

Die Erwägung der Vorinstanz, da die Begleitbeistandschaft nur wirke, wenn der Beschwerdeführer aktiv um Rat nachfrage, sei sie in dieser Situation und im Gesamtkontext nicht zu beanstanden (act. 4 S. 6 E. 3.3), trägt dem zu wenig Rechnung. Die Vorinstanz übergeht den geänderten Willen des Beschwerdeführers, was er mit der Frage, "wer gibt euch das Recht, über meinen Willen zu urteilen", zumindest sinngemäss moniert und zudem nach Art. 446 ZGB auch von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre.

Die Begleitbeistandschaft ist aufzuheben, da mit dem fehlenden Einverständnis des Beschwerdeführers eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

7. Wie die Vorinstanz erwähnte, macht der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Person des von der KESB ernannten Berufsbeistandes B._____ geltend (act. 4 S. 6 f. E. 3.4). Neutralität ist grundsätzlich bei einem Berufsbeistandschaft eher gegeben als bei einem privaten Beistand. Mit dieser Ernennung sollte daher dem Anliegen des Beschwerdeführers nach einem neutralen Sozialarbeiter

am besten Rechnung getragen werden, auch wenn aufgrund seiner Krankheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich trotz des grundsätzlich vorhandenen Bewusstseins seiner Hilfsbedürftigkeit weiterhin gegen die unerwünschte Einschränkung seiner Freiheit zur Wehr setzt.

8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Anordnung einer Begleitbeistandschaft mit dem Aufgabenbereich Gesundheit aufzuheben, während der Entscheid der KESB im Übrigen zu bestätigen ist.

IV.

Zwar ist der Beschwerdeführer in der Sache nur teilweise erfolgreich, da die angeordnete Massnahme im Wesentlichen bestätigt wird. Doch unabhängig davon ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten war und die Beschwerde an die Kammer somit grundsätzlich berechtigt war. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist (unabhängig von den ohnehin nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen) nur schon deshalb nicht geschuldet.

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 28. Oktober 2020 sowie die Anordnung einer Begleitbeistandschaft i.S. von Art. 393 ZGB mit dem Aufgabenbereich Gesundheit (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a des Entscheides der KESB vom 25. August 2020) aufgehoben.

Im Übrigen wird der Entscheid der KESB Winterthur Andelfingen vom

25. August 2020 bestätigt.

2. Kosten und Entschädigung fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur Andelfingen, an den Beistand B._____, sowie

– unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

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