Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ200066 • OG ZH PQ200066 KI-generiert

Father's Right to Information Regarding Child Upheld Despite Conduct; Communication Channel Adjusted

Geschäftsnummer PQ200066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The father appealed a lower court's decision denying his right to information and consultation regarding their child, arguing that the mother had systematically withheld details about the child's life since the separation, leading to deep-seated conflict. The appellate court partially granted the appeal, finding that while the father's aggressive conduct complicated matters, the mother's consistent refusal to provide any information since the child's birth, even before significant conflict arose, was unwarranted; consequently, the court mandated that the mother must provide monthly status reports to the appointed guardian, who will then forward them to the father, instead of direct communication, to mitigate ongoing conflict, and further determined that the lower court had unjustifiably delayed its decision by one year.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 292 StGB, Art. 275a ZGB, Art. 275a Abs. 2 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 3 ZGB; Father's Right to Information Regarding Child Upheld Despite Conduct; Communication Channel Adjusted: The appellate court partially granted the appeal, finding that while the father's aggressive conduct complicated matters, the mother's consistent refusal to provide any information since the child's birth, even before significant conflict arose, was unwarranted; consequently, the court mandated that the mother must provide monthly status reports to the appointed guardian, who will then forward them to the father, instead of direct communication, to mitigate ongoing conflict, and further determined that the lower court had unjustifiably delayed its decision by one year.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Kenntnis der Abstammung Abruf von Information Vormund elterlicher Konflikt Recht auf Leben Abänderung der elterlichen Sorge Information und Auskunft etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 275a Abs. 1 ZGB

The court orders the mother to provide the guardian with information and disclosures regarding the child's well-being and important life events in the form of monthly status reports, thereby enforcing this provision regarding the right to information for the non-custodial parent.

Art. 308 Abs. 1 ZGB

The court explicitly establishes a guardianship (Beistandschaft) for the child based on this provision and assigns specific duties to the guardian concerning information flow to the father.

Art. 292 StGB

Although the main request for enforcement under this article was rejected (see point 1 of the dispositive, which substitutes a different order), the ruling focuses on establishing an information obligation enforced via the guardian, which implicitly addresses the context of the initial request referencing Art. 292 StGB.

Art. 123 ZPO

Cited in the operative parts concerning the temporary nature of the non-payment of costs due to granted free legal aid ('Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten').

Art. 64 LTF

The granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for both parties is confirmed in the reasoning sections (E. 8) and implied in the cost allocations in the operative part (points 1, 3, 6), based on the prior order granting it (E. 1.7).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 25. März 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Information und Auskunft etc.

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2018.35 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Seit der Trennung der Eltern fand mit Ausnahme von kurzen Begegnungen kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind statt. Zudem erhält der Vater von der Mutter keine Informationen zu den Lebensumständen des Kindes.

1.2. Die KESB Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) errichtete mit Beschluss vom 27. Juli 2016 für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 50). Am 2. November 2016 erliess die KESB eine detaillierte Regelung über das Besuchsrecht des Vaters, wobei sie eine Besuchsbegleitung durch die Mutter und durch eine von der Beiständin bestellte Begleitperson vorsah (KESB act. 93). Rund ein Jahr später, am 29. November 2017, traf die KESB in teilweiser Gutheissung der Anträge des Vaters eine neue Besuchsregelung, welche im Zeitraum von mindestens sechs Monaten 26 Einzelbegleitungen des Vaters und des Kindes à 1.5 Stunden vorsah, ohne Anwesenheit der Mutter (KESB act. 338). Dieser Beschluss der KESB wurde von beiden Eltern mit Beschwerde an den Bezirksrat weitergezogen (Verfahrens-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02).

1.3. Am 8. März 2018 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung des Vaters, die Mutter sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Vater über besondere Ereignisse im Leben des Sohnes zu benachrichtigen und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig seien, anzuhören. Im Eventualpunkt stellte sie den Antrag, die Mutter sei zu verpflichten, die entsprechenden Auskünfte und Informationen der Beiständin zu geben, damit diese sie dem Vater weiterleiten könne. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KESB act. 390). Die KESB wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss vom 21. März 2018 ab, gewährte dem Vater jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für Gebühren und Kosten (KESB act. 398). Mit Beschluss vom

11. Juli 2018 wies die KESB sodann sämtliche Anträge des Vaters betreffend seine Informationsund Auskunftsansprüche ab; auf den erneut gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung trat sie nicht ein (KESB act. 463).

1.4. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater am 13. August 2018 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Verfahren VO.2018.35/3.02.02, act. 1). Am 5. Oktober 2020 wies der Bezirksrat die Beschwerde des Vaters vollumfänglich ab (act. 10). Gleichentags entschied der Bezirksrat in den parallel hängigen Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02) über die Beschwerden der Mutter und des Vaters betreffend Regelung des Besuchsrechts und die elterliche Sorge.

1.5. Der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 10. November 2020 bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) betreffend Information und Auskunft und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2 ff.):

1. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht umgehend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Amtes wegen anzuordnen.

2. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Benachrichtigungsund Anhörungspflicht (Art. 275a ZGB) sei wie folgt zu regeln:

- Es sei die Kindsmutter unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Kindsvater über besondere Ereignisse im Leben von C._____ (unter anderem Krankheit/ Unfall, Verhaltensauffälligkeiten, Verlauf der Fremdbetreuung etc.) zu benachrichtigen und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind (unter anderem medizinische Behandlungen, religiöse Erziehung, Art und Umfang der Fremdbetreuung, Wohngemeinschaft oder regelmässige Kontakte zu erwachsenen Betreuungsoder Beziehungspersonen des Kindes etc.), anzuhören.

- Eventualiter sei, bei weiterführend renitenter Verweigerung ihrer gesetzlichen Pflicht und/oder psychischer Überforderung/ Erkrankung, die Kindsmutter unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die entsprechenden Auskünfte und Informationen einer noch vom Gericht zu benennenden, unvoreingenommenen, unbefangenen, neutralen Bei-

standsperson zu übergeben, damit sie diese zur Kenntnis und Stellungnahme an den Kindsvater weiterleiten kann.

- Es sei die Beistandsperson in der Ernennungsurkunde gemäss den Empfehlungen der KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und

2 ZGB zu verpflichten, den Kindsvater regelmässig gemäss Statusbericht, d.h. einmal monatlich, per E-Mail über das Wohlergehen seines Kindes C._____ zu informieren.

3. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und eine psychiatrische Begutachtung der Kindsmutter in Bezug auf ihre psychischen Erkrankungen (einschliesslich ihren potentiellen Gefährdungspotenzials gegenüber dem Kind und dem Kindsvater) und ihre, durch die Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich in Frage gestellte, Erziehungsfähigkeit angeordnet werden.

4. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Kinderarztpraxis D._____ unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kindsvater gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB, auf Anfrage Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes in gleicher Weise wie dem Inhaber der elterlichen Sorge zu erteilen und ihm folglich auf Anfrage (halbjährlich) eine Kopie der ärztlichen Akte des gemeinsamen Sohnes auszuhändigen.

5. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Entscheidgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter ist die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

7. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Gunsten und Verwendung des leidtragenden Kindes in der Höhe von CHF 900.00 (zzgl. MWST von

7.7 %) zu bezahlen.

8. Es sei dem Kind C._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine/n Kinderanwältin/Kinderanwalt beizugeben.

9. Es sei eine Rechtsverzögerung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Vorinstanz zu untersuchen.

10. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person einer, vom Obergericht von Am-

tes wegen angeordneten, unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen (zuzügl. MWST) (siehe Antrag Nr. 1).

11. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

1.6. Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde der Mutter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Frist angesetzt, um zum Antrag um Bestellung einer Kindesvertretung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 7). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. November 2020 zum Antrag um Bestellung einer Kindesvertretung und beantragte ihrerseits, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers sei zur Verbesserung zurückzuweisen (act. 12-14/2-3).

1.7. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 wies die Kammer den Antrag des Beschwerdeführers um Ernennung eines Kinderanwalts sowie denjenigen der Beschwerdegegnerin betreffend Verbesserung der Beschwerdeschrift ab, womit über die Beschwerdeanträge 1, 8 und 10 entschieden wurde. Gleichzeitig wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin, der Beschwerdegegnerin in der Person des für sie handelnden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 17).

1.8. Die Beschwerdeantwort ging am 18. Dezember 2020 fristgerecht ein (act. 19). Sie wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 20). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (act. 22). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2021 abgewiesen, wobei festgehalten wurde, dass 10 Tage abgewartet würden, bevor das Verfahren in das Stadium der Beratung übergehe (act. 23). Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch (act. 25). Diese Eingabe wurde am 16. Februar 2021 wiederum der Beschwerdegegnerin zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 26). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 1. März 2021 (act. 28). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. März 2021 zu diesem Schreiben

der Beschwerdegegnerin Stellung (act. 31). Die Beschwerdegegnerin erklärte hierauf mit Schreiben vom 16. März 2021, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (act. 34).

1.9. Die Akten des Bezirksrats (act. 11/1-20, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 6/1-614, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig; das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig innert

30 Tagen seit Erhalt des Entscheides des Bezirksrats (BR act. 20/1, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht – unter dem Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – nichts entgegen.

2.3. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann auch wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis

zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1), wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt werden. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar insbesondere auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).

3. Rechtsverzögerung

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid sei der Schriftenwechsel nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik am 10. Oktober 2018 und dem Verzicht der KESB auf eine Vernehmlassung am 29. Oktober 2018 abgeschlossen gewesen. Weshalb die Vorinstanz in der Folge untätig geblieben sei und zwei Jahre benötigt habe, um ein Urteil zu fällen, obwohl es im vorliegenden Verfahren um Informationen im Zusammenhang mit der wertvollen Entwicklungszeit eines Kleinkindes gehe, sei äusserst bedenklich. Die Dringlichkeit der Sache

– eines der Kriterien für eine Rechtsverzögerung – sei zweifellos gegeben, nach-

dem sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Beschwerde am 13. August 2018 seit zweieinhalb Jahren geweigert habe, ihrer Benachrichtigungsund Anhörungspflicht nachzukommen. Zudem sei es für ihn als Vater von massgeblicher Bedeutung zu erfahren, wie sich sein Kind entwickle (act. 2 S. 7 f.).

3.2. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das Verfahren mit Urteil vom 5. Oktober 2020 abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus seien zwischen den Parteien vier parallel laufende Beschwerdeverfahren mit sehr umfangreichen Akten zu koordinieren gewesen. Während des Verfahrens sei unter anderem auch ein Ausstandsverfahren gegen die Mitglieder des Bezirksrats Horgen anhängig gemacht worden, wobei der entsprechende Entscheid erfolglos beim Obergericht angefochten worden sei (act. 15).

3.3. Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; BGE 130 I 312

E. 5.3; 125 V 373 E. 1; BGer. 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1).

3.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 5. Oktober 2020 über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Damit hat er grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an der Prüfung, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer nimmt indes im einzelnen Bezug auf die Kriterien für eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots, weshalb im Sinn der vorstehenden Ausführungen auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden kann, auch um Art. 13 EMRK gerecht zu werden. Auf die Beschwerde ist somit unter diesem Gesichtspunkt ein-

zutreten, zumal auch die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung eine Art Genugtuung verschaffen kann.

3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE

135 I 265 E. 4.4; 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.2).

3.6. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer. 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017

E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer. 5A_207/2018 vom

26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte, wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen, vorgenommen

werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312

E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117).

3.7. Das Verfahren vor Vorinstanz wurde mit Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. August 2018 eingeleitet (BR act. 1). Die Vorinstanz nahm die prozessleitenden Anordnungen zunächst sehr beförderlich vor. Bereits Ende Oktober 2018 war der Schriftenwechsel abgeschlossen, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die ihr am 10. Oktober 2018 zugestellte Replik des Beschwerdeführers nicht reagiert hatte (BR act. 13). Der Hinweis der Vorinstanz auf das vom Beschwerdeführer eingeleitete Ausstandsverfahren trifft zwar grundsätzlich zu. Dieses mag auch zu einer gewissen Verfahrensverzögerung geführt haben. Allerdings lag der diesbezügliche Entscheid der Kammer am 7. Januar 2019 vor. Zwischen Januar 2019 und Juni 2020, als die Vorinstanz die Parteien betreffend ihre Vergleichsbereitschaft anfragte, sind aus den Akten der Vorinstanz jedoch keinerlei Verfahrensschritte ersichtlich. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurden keine sachlichen Umstände vorgebracht, die diese Bearbeitungslücke erklären würden (act. 15). Obwohl es sich um ein umfangreiches Dossier handelt, vermag der pauschale Hinweis auf umfangreiche Akten allein keine Bearbeitungslücke von beinahe 1 ½ Jahren zu rechtfertigen. Abgesehen von den umfangreichen Akten bot das im vorliegenden Verfahren strittige Auskunftsund Informationsrecht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass vier Verfahren der Parteien gleichzeitig zu koordinieren gewesen seien. Die von den Parteien im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts und der elterlichen Sorge eingeleiteten Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02) waren bereits seit Januar 2018 hängig und dauerten nahezu drei Jahre. Wie erwähnt lag der Entscheid der Kammer betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh-

rers am 7. Januar 2019 vor. Mit Ausnahme der Abklärung der Vergleichsbereitschaft der Parteien Mitte Juni 2020 (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1 act. 36 und 40) wurden bis zum Urteil des Bezirksrats vom 5. Oktober 2020 seitens der Vorinstanz auch in den parallel geführten Verfahren keinerlei Verfahrensschritte unternommen. Insbesondere wurde über den Antrag des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des ganzen Verfahrens nicht entschieden. Mit Blick auf das Kriterium des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vorwarf, die begleiteten Besuche hätten aufgrund seines unkooperativen und renitenten Verhaltens nicht umgesetzt werden können (act. 10 S. 13). Angesichts des von ihm in jenem Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz gestellten Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war es aber nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz über seinen pendenten Antrag abwarten wollte. Die entsprechenden Vorwürfe der Vorinstanz scheinen vor dem Hintergrund, dass es an ihr gelegen hätte, mit einem zeitnahen Entscheid über den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Klarheit betreffend das Besuchsrecht zu schaffen, verfehlt (vgl. auch nachstehend E. 4.4). Auch die Tatsache, dass bei der Vorinstanz mehrere Beschwerdeverfahren hängig waren (aktenkundig sind die Verfahren VO.2018.1, VO.2018.2 und VO.2018.35, die Vorinstanz spricht von vier parallelen Verfahren) vermag die eingetretenen Bearbeitungslücken von Mitte Januar 2019 bis im Sommer 2020 nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass das Verfahren für ihn von grosser Bedeutung sei, geht es doch darum, dass er seit rund fünf Jahren keinerlei Informationen über das Wohlergehen seines Sohnes oder bedeutende Vorkommnisse in dessen Leben erhält. In Würdigung der genannten Umstände ist festzuhalten, dass es im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu einer Verfahrensverzögerung von rund einem Jahr kam.

3.8. Als Rechtsfolge einer festgestellten Verfahrensverzögerung kommt, wenn das Verfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, eine entsprechende Feststellung im Dispositiv in Betracht (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Der vom Beschwerdeführer – ohne anwaltliche Unterstützung – gestellte Antrag,

es sei eine Verfahrensverzögerung zu untersuchen, ist als sinngemäss gestelltes Feststellungsbegehren zu verstehen. Entsprechend ist im Dispositiv festzustellen, dass es im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu einer Verfahrensverzögerung von einem Jahr kam.

4. Information und Auskunft

4.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn seit der Geburt des gemeinsamen Kindes und damit seit beinahe fünf Jahren noch nie über ein wichtiges Ereignis im Leben des Kindes benachrichtigt und ihn noch nie – kein einziges Mal – vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig seien, angehört. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass – wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festhalte – ein tiefgehendes Misstrauen zwischen den Eltern, gegenseitige Vorwürfe und Ängste und ein verhärteter Dauerkonflikt bestünden und sich keine Verbesserung abzeichne. Indem die Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin von den Behörden unterstützt werde, werde der Dauerkonflikt bewusst aufrecht erhalten. Es wäre für die Beschwerdegegnerin, die KESB und die Beiständin – durch Zusammenarbeit – simpel gewesen, ihn regelmässig über das Wohlergehen seines Kindes zu informieren und der Entstehung und Aufrechterhaltung des Konflikts entgegenzuwirken. Die KESB hätte die Benachrichtigungsund Anhörungspflicht von Beginn weg mit Unterstützung der Beiständin anordnen und umsetzen können. Da die Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ihrer Benachrichtigungsund Anhörungspflicht nachzukommen, den Elternkonflikt verstärkt habe, sei es absurd, wenn die Anordnung und Umsetzung einer Weisung nun gerade wegen des Elternkonflikts als unzumutbar bezeichnet werde. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, er werfe der Beschwerdegegnerin seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes wiederholt psychische Kindsmisshandlung und psychischer Kindsmissbrauch vor, ohne dass sich diese Vorwürfe durch Abklärungen hätten erhärten lassen, sei richtig zu stellen, dass bis anhin noch nie eine Abklärung bezüglich psychischer Kindsmisshandlung und psychischen Kindsmissbrauchs durchgeführt worden sei. Er halte bis zur Aufhebung der eingetretenen Entfremdung an den Vorwürfen der psychischen Kindsmisshandlung und des psychischen Kindsmissbrauchs fest. Diese Vorwürfe

seien explizit definiert und der Behörde spätestens seit Dezember 2016 bekannt (mit Hinweis auf KESB act. 112.2). Da der Begriff klar definiert sei, könnten aus diesen Vorwürfen keine anderen Misshandlungsund Missbrauchsformen, wie beispielsweise physische Gewalt, abgeleitet werden. Die KESB habe lediglich – aufgrund der Vorwürfe betreffend psychische Kindsmisshandlung und psychischen Kindsmissbrauch völlig zusammenhangslos – einen physischen Gesundheitscheck des Kindes veranlasst, Abklärungen im Zusammenhang mit der Eltern- Kind-Entfremdung jedoch explizit verweigert (mit Hinweis auf KESB act. 174).

Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz und die KESB wiederholt festgestellt hätten, seine angeblichen Vorwürfe seien entkräftet worden. Psychischer Kindsmissbrauch und psychische Kindsmisshandlung in Form der Eltern-Kind-Entfremdung werde in der Schweiz seit Jahren meistens von Müttern straffrei und ohne Konsequenzen praktiziert. Gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und entwicklungspsychologischen Studien müsse solches Verhalten zur Verhinderung nachhaltiger Entwicklungsschäden bei den Kindern, welche die Betreuung beider Elternteile gleichermassen benötigen würden, unterbunden werden.

Der Darstellung der Vorinstanz, ihm sei bereits mehrmals ein Besuchsrecht eingeräumt worden, das er jedoch nicht wahrgenommen, sondern die Zusammenarbeit mit der Beiständin verweigert habe, sei entgegen zu halten, dass ihm bis heute keine dem Kindeswohl entsprechende, gleichberechtigte Betreuungsregelung eingeräumt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er wegen seines Geschlechts diskriminiert und benachteiligt werden solle. Die Vorinstanz halte abschliessend fest, er habe die Möglichkeit, sich selber bei den involvierten Fachpersonen, wie beispielsweise bei der Kinderkrippe E._____, über seinen Sohn zu erkundigen und Informationen einzuholen.

Tatsächlich habe ihm die Leiterin der Kinderkrippe, obwohl er vorgängig einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart gehabt habe, den Zugang zur Krippe und das persönliche Gespräch zur Einholung von Informationen bezüglich des Verhaltens und des Entwicklungsstandes seines Kindes verweigert. Auch die Kinderärztin habe die Herausgabe einer Kopie der ärztlichen Krankenakte seines Kindes verweigert. Er sei mit seinem Anliegen an die Beiständin verwiesen worden, diese habe ihm jedoch die Unterstützung verweigert und ihre Zuständigkeit verneint und ihn erneut an die

KESB zurück verwiesen. Wenn die Vorinstanz festhalte, es stehe ihm jederzeit frei, sich an die Beistandsperson zu wenden und Informationen bei ihr einzuholen, bzw. es bestünden keine Anzeichen dafür, dass die involvierten Fachstellen die Kooperation verweigert hätten, habe sie sich nicht mit den Akten auseinander gesetzt. Dabei weist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerde im parallel geführten Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsregelung und elterliche Sorge hin. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz würde das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern durch die Umsetzung des Auskunftsund Anhörungsrechts massiv reduziert, zumal die Eltern zukünftig von einer neutralen und unvoreingenommenen Beistandsperson darin unterstützt würden. Es sei kurzbis mittelfristig unausweichlich, dass die Beschwerdegegnerin das Kind nicht mehr wie einen Gegenstand oder ihr persönliches Eigentum behandle, sondern ihn als Vater einbeziehe und Wege zur Kommunikation mit ihm finde. Bedenklich sei, dass die Vorinstanz damit argumentiere, das Recht auf Information und Anhörung bestehe nur, wenn er auch sein Besuchsrecht ausübe, zumal ihm aufgrund seines Geschlechts eine kindswohlgerechte und gleichberechtigte Betreuungsregelung verwehrt bleibe. Durch eine gemeinsame elterliche Sorge und durch Gleichbehandlung der Eltern hätten viele Konflikte verhindert werden können. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, welche an Dreistigkeit kaum mehr zu überbieten seien, habe die Beschwerdegegnerin den vollständigen Kontaktabbruch zwischen ihm und seinem Kind alleine zu verantworten, da sie das Kind von ihm entfremdet habe (act. 2 S. 9 ff.).

4.2. Die Beschwerdegegnerin hält der Darstellung des Beschwerdeführers entgegen, diesem sei nachweislich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden, welches er aber – wegen der ihm nicht zusagenden äusseren Umstände, nicht wahrnehme. Eine Pflicht zur Anhörung bestehe deshalb nicht. Diese Pflicht bestehe auch deshalb nicht, weil zwischen den Parteien ein – wie der Beschwerdeführer selbst behaupte – "verhärteter Dauerkonflikt" bestehe. Diesen schüre er selbst mit allen Kräften, wovon die rechtskräftige Verurteilung wegen verschiedener Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zeuge. Es sei ihr (der Beschwerdegegnerin) nie darum gegangen, den Beschwerdegegner nicht zu informieren.

Aufgrund der Konstellation komme jedoch ein direktes Auskunftsrecht nicht in Frage (act. 19 Rz. 9 ff.).

4.3. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass die Informationspflicht gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB nicht zwingend sei. Sie bestehe dann nicht, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich nicht um das Wohlergehen des Kindes kümmere, so insbesondere, wenn er sein Besuchsrecht nicht oder nur selten ausübe. Je nach den Umständen und ganz besonders im Falle eines schweren und anhaltenden Konflikts zwischen den Eltern sei es möglich, dass diese Pflicht dem sorgeberechtigten Elternteil nicht aufgezwungen werden könne. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bleibe dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorbehalten, sich direkt bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt seien, zu informieren und von ihnen die dem Inhaber der elterlichen Sorge zustehenden Auskünfte einzuholen (act. 10 S. 9 f.). Mit Blick auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, Anfang März 2018 seien Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Stalkingverhaltens gegenüber der Beschwerdegegnerin verhängt worden, welche bis 6. Juni 2018 verlängert worden seien. Kurz nach Erlass des angefochtenen Beschlusses der KESB vom 11. Juli 2018 habe die Kantonspolizei Zürich erneut ein Betretund Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zum Schutz der Beschwerdegegnerin und des Sohnes angeordnet (mit Hinweis auf KESB act. 399 und 472). Zwischen den Eltern bestehe eine besonders schwerwiegende und anhaltende Konfliktsituation. Dies zeige sich nicht nur im vollständigen Abbruch jeglicher Kommunikation, sondern auch im Strafverfahren. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Gutheissung des Beschwerdeantrags betreffend Informationsund Anhörungspflicht nur unnötiges Konfliktpotential bieten würde, was nicht im Sinne des Kindeswohls sein könne. Deshalb erweise sich die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig. Hinzu komme, dass die von der KESB mit Beschluss vom

29. November 2017 angeordneten begleiteten Besuche ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin aufgrund der unkooperativen und renitenten Haltung des Beschwerdeführers nicht hätten umgesetzt werden können. Demzufolge habe der Beschwerdeführer seinen Sohn seit 4 ½ Jahren nicht mehr gesehen und durch sein Verhalten einen vollständigen Kontaktabbruch zu diesem provoziert. Unter

diesen Umständen habe die Vorinstanz – ohne Art. 275a Abs. 1 ZGB zu verletzen

– festhalten können, die Beschwerdegegnerin könne nicht gezwungen werden, den Beschwerdeführer persönlich zu informieren bzw. diesen vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Der Beschwerdeführer könne jederzeit selbst aktiv werden und gestützt auf Art. 275a Abs. 2 ZGB Erkundigungen bei den involvierten Fachpersonen oder bei der Beistandsperson einholen. In den Akten bestünden keine Anzeichen, dass die involvierten Fachpersonen die Kooperation verweigert hätten (act. 10 S. 12 ff.).

4.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zum Informationsund Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB korrekt wiedergegeben. Zweifellos besteht zwischen den Parteien ein tiefgreifender und schwerwiegender Konflikt, der sich in den letzten Jahren noch verschärft hat. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sich von Beginn weg weigerte, den Beschwerdeführer über wesentliche Ereignisse im Leben seines Sohnes zu informieren und ihn in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch in den Akten dokumentiertes forderndes, ungeduldiges und mitunter freches Auftreten die Zusammenarbeit mit der Kindesschutzbehörde und den involvierten Personen massiv erschwerte, so darf nicht übersehen werden, dass sein Verhalten – durch welches er letztlich sich selbst am meisten geschadet hat – im Lichte seiner psychischen Erkrankung zu sehen ist. Die Parteien konnten sich während rund zwei Jahren nicht auf eine einvernehmliche Regelung betreffend den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn einigen. Zentral war dabei die Frage, ob die Kontakte in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin stattfinden sollen oder nicht. Beide Parteien bestanden vehement auf ihren jeweiligen Standpunkten; die mit Entscheid vom 2. November 2016 getroffene Regelung sah ein Besuchsrecht in Begleitung der Beschwerdegegnerin (und der Beiständin) vor (KESB act. 93). Damals hatte schon über ein halbes Jahr kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals knapp einjährigen Sohn stattgefunden. Am 29. November 2017 traf die KESB eine neue Regelung für ein begleitetes Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin (KESB act. 338). Zu diesem Zeitpunkt hatte schon über eineinhalb Jahre kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals zweijährigen

Sohn stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes für ein Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin eingesetzt hatte. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den vollständigen Kontaktabbruch zu seinem Sohn provoziert, ist aufgrund der geschilderten Chronologie zu relativieren. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auch vor dem KESB-Entscheid vom 29. November 2017 keinerlei Informationen über das Wohlergehen und wichtige Ereignisse im Leben seines Sohnes erhalten hatte. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer weder durch strafrechtlich relevantes Verhalten noch durch eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinne des Gewaltschutzgesetzes aufgefallen. Somit bestanden damals keine sachlichen Gründe dafür, dem Beschwerdeführer, der sich seit der Geburt um einen Kontakt zu seinem Sohn bemüht hatte, den Informationsund Anhörungsanspruch zu verweigern.

4.5. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer das ihm mit KESB-Entscheid vom

29. November 2017 eingeräumte Besuchsrecht bis heute nicht wahrgenommen hat. Der Auffassung der Vorinstanz, die von der KESB mit Beschluss vom 29. November 2017 angeordneten begleiteten Besuche ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin hätten aufgrund der unkooperativen und renitenten Haltung des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können, kann jedoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden: Der Entscheid der KESB vom 29. November 2017 betreffend die Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts wurde von beiden Parteien mit Beschwerde beim Bezirksrat angefochten, was ihnen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ohne Weiteres zustand. Dabei stellten beide Parteien einen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1/3.02.02 act. 1 S. 2, BR VO.2018.2/3.02.02 act. 1 S. 3), wobei die Beschwerdegegnerin ihren Antrag mit Schreiben vom 12. März 2018 wieder zurückzog (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1/3.02.02 act. 14). Aus ungeklärten Gründen entschied die Vorinstanz indessen nicht über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers; erst nach rund drei Jahren schrieb sie ihn mit dem Endentscheid ab (Geschäfts-Nr. PQ200064 act. 7 S. 49). Dass der Beschwerdeführer nicht an der Umsetzung des von der KESB angeordneten Besuchsrechts mitwirkte, solange sein prozessualer Antrag auf Wiedererteilung der aufschieben-

den Wirkung der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren pendent war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, auch wenn sich dadurch der Kontaktabbruch zu seinem Sohn verlängerte. Die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts scheiterte – während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz

– in erster Linie an der Untätigkeit der Vorinstanz, weshalb deren Vorwurf an den Beschwerdeführer eher unpassend ist. Vor dem geschilderten Hintergrund trifft auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer interessiere sich nicht für sein Kind und er nehme sein Besuchsrecht nicht wahr (act. 19 Rz 9), in dieser Form nicht zu. Ein Wegfall der Informationsund Anhörungspflicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, käme erst in Frage, wenn der Beschwerdeführer das Besuchsrecht trotz rechtskräftiger Regelung nicht wahrnehmen würde.

4.6. Mit Bezug auf die Konfliktsituation zwischen den Parteien ist Folgendes festzuhalten: Für die Beschwerdegegnerin mag der psychische Zustand des Beschwerdeführers den Umgang mit ihm sehr anspruchsvoll gestaltet haben. Durch das psychisch auffällige Verhalten wurde auch die Zusammenarbeit für die Kindesschutzbehörde und die weiteren Beteiligten sehr herausfordernd und aufwendig. Das in den Akten dokumentiert fordernde, ungeduldige und mitunter freche Verhalten des Beschwerdeführers führte zu Hausverboten, was ihn in seinem Misstrauen gegenüber den involvierten Personen noch mehr bestätigte. Der Beschwerdeführer leidet seit langem an einer psychischen Beeinträchtigung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (KESB act. 324/1, 433/3). Die mit den Verfahren einhergehende psychische Belastung scheint zudem zu einer Verschlechterung seines Zustandes geführt zu haben. Ab dem Frühling 2018 liess er sich zu Handlungen hinreissen, die zur Einleitung von Strafverfahren und zu Gewaltschutzmassnahmen zum Schutze der Beschwerdegegnerin führten. Die strafrechtlichen Verfehlungen lösten nicht nur bei der Beschwerdegegnerin, sondern auch bei den involvierten Fachpersonen und Behörden noch grössere Unsicherheit aus. Der Elternkonflikt wurde dadurch noch verhärteter. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich die vom Beschwerdeführer geäusserten, in den vorliegenden Akten dokumentierten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung – explizit von ihm erwähnt oder

aus dem Gesamtkontext heraus erkennbar – so zu verstehen sind, dass er sich auf die psychischen Folgen der Entfremdung des Kindes von ihm als Vater bezog (KESB act. 85, 103.1, 120, 122, 132/1, 136, 138, 141, 150, 201, 325, 343). Obwohl sich Fachleute darüber streiten, ob eine Eltern-Kind-Entfremdung (sog. Parental Alienation Syndrome, kurz PAS) als Störung anzuerkennen ist, ist allgemein anerkannt, dass eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen für die gesunde Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes sehr wichtig ist (BSK ZGB II- SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 273, m.w.H.).

4.7. Der Vorwurf des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung ist zweifellos schwerwiegend. Im konkreten Kontext hätte aber allen im Kindesschutzverfahren Involvierten aufgrund der Umstände klar sein müssen, was der Beschwerdeführer meint: Dass C._____ seinen Vater nicht kennt, könnte sich ungünstig auf seine Entwicklung auswirken. Aufgrund der Akten scheint es, dass dem verzweifelten Beschwerdeführer angesichts seiner ärztlich dokumentierten psychischen Beeinträchtigung in dieser Hinsicht von den mit den konkreten Umständen vertrauten Fachpersonen im vorliegenden Kindesschutzverfahren etwas mehr Verständnis hätte entgegen gebracht werden können. Demgegenüber steht ausser Frage, dass die Bezichtigungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ausserhalb des vorliegenden Kindesschutzverfahrens anders verstanden werden durften und mussten, was zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung führte (act. 17/3).

4.8. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers, welches mitunter als Folge seiner psychischen Krankheit zu sehen ist, verharmlosen zu wollen, kann er aufgrund der geschilderten Umstände nicht allein für den Elternkonflikt verantwortlich gemacht werden. Auch die Beschwerdegegnerin hat seit der Geburt des Sohnes durch ihre konsequente Verweigerung, dem Beschwerdeführer Informationen zum Wohlergehen von C._____ zukommen zu lassen (KESB act. 411), zur verfahrenen Situation beigetragen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer schüre den bestehenden Dauerkonflikt selber mit allen Kräften und sie beruft sich dabei auf dessen strafrechtliche Verfehlungen (act. 19 Rz 10 f.). Indem sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf frühere Vorfälle vor dem Jahr 2018

bezieht, räumt sie sinngemäss ein, dass es nach der Geburt von C._____ keine Gründe für eine Verweigerung oder einen Entzug des Informationsund Anhörungsrechts gab. Darüber hinaus weigerte sich die Beschwerdegegnerin auch auf Ersuchen der Beiständin, dem Beschwerdeführer monatliche Statusberichte zukommen zu lassen (KESB act. 597, 601-603). Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren beteuert, es sei ihr nie darum gegangen, den Beschwerdeführer nicht zu informieren, aber aufgrund der Konstellation komme kein direktes Auskunftsrecht in Frage (act. 19 Rz 13), vermag dies ihre Ablehnung gegenüber den von der Beiständin vorgeschlagenen, monatlichen Statusberichten nicht zu erklären (vgl. KESB act. 597, 601-603).

4.9. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Konflikt der Parteien gerade auch deshalb so verfahren ist, weil der Beschwerdeführer bisher am Leben seines Sohnes nicht hat teilnehmen können. Mit der Regelung des Besuchsrechts im parallel geführten Beschwerdeverfahren sind die Voraussetzungen für einen Kontaktaufbau zwischen ihm und seinem Sohn nun geschaffen. Gleichzeitig muss dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 275a Abs. 1 ZGB ein Informationsund Anhörungsrecht zustehen. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Informationen über wichtige Ereignisse im Leben seines Sohnes zukommen zu lassen und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er das Informationsund Anhörungsrecht nicht zur Mitbestimmung in Kinderbelangen oder zur Kontrolle der Beschwerdegegnerin missbrauchen darf. Im Falle einer pflichtwidrigen Ausübung wäre eine Beschränkung oder gar ein Entzug des Informationsund Anhörungsrechts zu prüfen. Da der direkte Kontakt zwischen den Parteien den bestehenden Konflikt im heutigen Zeitpunkt noch verstärken könnte, ist die Beschwerdegegnerin im Sinne des gestellten Eventualantrags zu verpflichten, Auskünfte und Informationen über die Beistandsperson an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Dabei bietet sich die Form eines monatlichen Statusberichts, wie von der KESB vorgeschlagen, an. Aufgrund des Gesagten ist der in Beschwerdeantrag 2 gestellte Hauptantrag abzuweisen, der Eventualantrag ist indessen gutzuheissen, wobei im heutigen Zeitpunkt von einer Vollstreckungsandrohung (Bestrafung der Beschwerdegegnerin nach Art. 292 StGB) abzusehen ist.

5. Begutachtung der Beschwerdegegnerin

5.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerdeantrag 3 weiter, die Beschwerdegegnerin sei mit Bezug auf ihre psychische Erkrankungen und ihre Erziehungsfähigkeit zu begutachten.

5.2. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.3) ist an die Begründung von Rechtsmitteleingaben von Laien keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer hat seinen Beschwerdeantrag 3 jedoch gar nicht begründet (act. 2). Da sich seiner Eingabe nicht entnehmen lässt, in welchen Punkten er die Begründung der Vorinstanz (act. 10 S. 14 f.) kritisiert, ist auf den Beschwerdeantrag 3 nicht einzutreten.

6. Auskunftsrecht gegenüber der Kinderarztpraxis D._____

6.1. Mit Beschwerdeantrag 4 ersucht der Beschwerdeführer darum, dass die Kinderarztpraxis D._____ zu verpflichten sei, ihm Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung von C._____ in gleicher Weise wie der Mutter zu erteilen und ihm auf Anfrage (halbjährlich) eine Kopie der ärztlichen Akte von C._____ auszuhändigen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, angesichts der renitenten Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ihrer Benachrichtigungsund Anhörungspflicht nachzukommen, sei es angebracht, dass ihm eine Kopie der ärztlichen Krankenakte zugestellt werde, damit er diese mit einer neutralen Fachperson, beispielsweise der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals, begutachten könne. Weder die KESB noch die Beiständin habe ihn in dieser Hinsicht unterstützt (act. 2 S. 13 f.).

6.2. Nach Darstellung des Beschwerdeführers sei aus den KESB-Akten ersichtlich, dass er unzählige Male darauf aufmerksam gemacht habe, ihm sei die Herausgabe einer Kopie der Krankenakte von C._____ verweigert worden. Er unterlässt es indessen, im Einzelnen darzulegen, wann ihm die Kinderarztpraxis Auskünfte verweigert hat und in welchen Aktenstücken dies dokumentiert ist. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den umfangreichen KESB-Akten danach zu suchen. In diesem Sinne ist auch auf den Beschwerdeantrag 4 nicht einzutreten.

7. Verfahrenskosten und Parteientschädigung des bisherigen Verfahrens

7.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit den Beschwerdeanträgen 5 und 6, die Gebühren für das KESB-Verfahren im Betrag von Fr. 800.– und diejenigen für das bezirksrätliche Verfahren von Fr. 1'000.– seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter seien sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gemäss Beschwerdeantrag 7 für das Verfahren vor Bezirksrat eine Parteientschädigung von Fr. 900.– "zugunsten und zur Verwendung des leidtragenden Kindes" zu bezahlen. Die Begründung dieser Anträge ergibt sich weitgehend aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gestellten materiellen Anträgen.

7.2. Bei Kinderbelangen können die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass eine Partei nicht im Kindesinteresse handelte. Dies ist vorliegend der Fall; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Verfahren vor der KESB und vor dem Bezirksrat nicht im Interesse des Kindes eingeleitet hat. Für eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin besteht demgegenüber kein Anlass, da auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie nicht im Interesse des Kindes handelte. Damit besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung ihrerseits, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Entsprechend sind die in den Beschwerdeanträgen 5 und 6 gestellten Eventualanträge gutzuheissen, während der Beschwerdeantrag 7 abzuweisen ist.

8. Kostenund Entschädigungsfolgen

Auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 7.2 vorstehend) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Aufgrund der ihnen mit Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2020 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (act. 17) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Bei diesem Ergebnis sind für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufgehoben und die Dispositivziffern 2 und 9 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 11. Juli 2018 werden durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Kindsmutter wird verpflichtet, der Beiständin Informationen und Auskünfte zum Wohlergehen von C._____ und zu wichtigen Ereignissen in seinem Leben in der Form von monatlichen Statusberichten zukommen zu lassen.

9. Die Gebühren werden auf CHF 800.00 festgelegt. Diese werden der Kindsmutter und dem Kindsvater je zur Hälfte auferlegt, zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2015, errichtet. Der Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:

a) von der Kindsmutter monatliche Statusberichte mit Informationen und Auskünften zum Wohlergehen von C._____ und zu wichtigen Ereignissen in seinem Leben einzufordern und

b) die Statusberichte dem Kindsvater weiterzuleiten.

3. In teilweiser Gutheissung des Beschwerde wird Dispositivziffer II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"II. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO)."

4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Horgen (VO.2018.35/3.02.02) zu einer Verfahrensverzögerung von einem Jahr kam.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Entscheidgebühr wird zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten

– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am: