Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ200064 • OG ZH PQ200064 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Child Visitation and Custody Following Parental Conflict

Geschäftsnummer PQ200064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a father's appeal against a lower court's decision concerning child visitation, custody, and related costs for their young child with whom the father had no contact for several years due to parental conflict. The court found that while the lower court's finding that the father solely provoked the contact breakdown was inaccurate, and partially agreed with the father regarding cost allocation for supervised visits, the severe and persistent parental conflict, coupled with the child's lack of recognition of the father, justified maintaining sole custody with the mother and required a cautious, lengthy process for re-establishing contact. Consequently, the court partially granted the appeal by adjusting the timeline and structure of the initially ordered minimum six-month supervised visitation period—specifying two months of weekly 1.5-hour visits in a neutral location, followed by visits at the father's residence from the fourth month onward—while otherwise upholding the previous rulings concerning custody and the appointment of the case guardian.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV; Father's Appeal Regarding Child Visitation and Custody Following Parental Conflict: The court found that while the lower court's finding that the father solely provoked the contact breakdown was inaccurate, and partially agreed with the father regarding cost allocation for supervised visits, the severe and persistent parental conflict, coupled with the child's lack of recognition of the father, justified maintaining sole custody with the mother and required a cautious, lengthy process for re-establishing contact. Consequently, the court partially granted the appeal by adjusting the timeline and structure of the initially ordered minimum six-month supervised visitation period—specifying two months of weekly 1.5-hour visits in a neutral location, followed by visits at the father's residence from the fourth month onward—while otherwise upholding the previous rulings concerning custody and the appointment of the case guardian.

Schlagwörter

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Zuteilung der elterlichen Sorge Abänderung des Besuchsrechts Kontrollfrist Beistandsbestellung Mindestaufenthalt Anhörung eines Elternteils Elterliche Sorge, Betreuungsregelung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

Basis for allocating the litigation costs for the appeal proceedings equally between the parties.

Art. 123 ZPO

Cited in relation to the provisional nature of the cost allocation due to granted legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 25. März 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Elterliche Sorge, Betreuungsregelung etc.

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2018.1 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Seit der Trennung der Eltern kurz nach der Geburt von C._____ fand mit Ausnahme von kurzen Begegnungen kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind statt.

1.2. Die KESB Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) errichtete mit Beschluss vom 27. Juli 2016 für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 50). Am 2. November 2016 erliess die KESB eine detaillierte Regelung über das Besuchsrecht des Vaters, wobei sie eine Berufsbegleitung durch die Mutter und durch eine von der Beiständin bestellte Begleitperson vorsah (KESB act. 93). Rund ein Jahr später, am 29. November 2017, traf die KESB in teilweiser Gutheissung der Anträge des Vaters eine neue Besuchsregelung, welche im Zeitraum von mindestens sechs Monaten 26 Einzelbegleitungen des Vaters und des Kindes à 1.5 Stunden vorsah, ohne Anwesenheit der Mutter (KESB act. 338). Dieser Beschluss der KESB wurde von beiden Eltern mit Beschwerde an den Bezirksrat weitergezogen (BR Verfahrens-Nr. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02, je act. 1).

1.3. Der Bezirksrat hiess in seinem Urteil vom 5. Oktober 2020 die Beschwerde der Mutter mit Bezug auf die Kostentragung für die Berufsbegleitung gut, im Übrigen wurden die Beschwerde der Mutter und diejenige des Vaters abgewiesen. In Dispositivziffer VIII des Urteils wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 3/1 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).

1.4. Der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2):

1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.1/3.02.02) aufzuheben und der per-

sönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C._____ (geb.

tt.mm.2015) sei wie folgt zu regeln:

- Ein begleitetes Besuchsrecht während zwei Monaten, wobei wöchentlich zwei Einzelbegleitungen à je 2 Stunden am Wohnort des Beschwerdeführers (oder an einem anderen Ort nach individueller Absprache zwischen Vater, Sohn und Begleitperson) stattzufinden haben,

- der Umsetzung der Einzelbegleitungen eine maximal dreiwöchige Kennenlernphase zwischen Kind und Begleitperson vorauszugehen hat.

Nach Ablauf des begleiteten Besuchsrechts sei der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ für den Zeitraum von einem Monat zwei Mal wöchentlich während drei Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Anschliessend sei die Betreuung von C._____ durch den Beschwerdeführer entsprechend eines von der Beiständin zu erstellenden Betreuungsplans während fünf Monaten sukzessive bis auf einen Betreuungsanteil des Beschwerdeführers von 50% auszudehnen.

2. Es seien Dispositiv Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.1/3.02.02) aufzuheben und die Kosten für die Berufsbegleitung seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.1/3.02.02) aufzuheben und C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen.

4. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.1/3.02.02) aufzuheben und eine weder für das kjz Adliswil noch das kjz Horgen tätige, männliche Person zur Beistandsperson zu ernennen.

5. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen, wobei darüber als vorsorgliche Massnahme zu entscheiden sei.

6. Es sei dem Kind C._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine/n Kinderanwältin/Kinderanwalt beizugeben.

7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (zuzügl. MWST).

8. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

1.5. Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde der Mutter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Frist angesetzt, um zu den Anträgen des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Bestellung einer Kindesvertretung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 9). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. November 2020 zu den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers (act. 11).

1.6. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 hob die Kammer Dispositivziffer VIII des Urteils des Bezirksrates vom 5. Oktober 2020 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Ernennung eines Kinderanwalts abgewiesen, beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihre jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (act. 14).

1.7. Die Beschwerdeantwort ging am 21. Dezember 2020 fristgerecht ein (act. 16). Sie wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 18). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (act. 20). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2021 abgewiesen, wobei festgehalten wurde, dass 10 Tage abgewartet würde, bevor das Verfahren in das Stadium der Beratung übergehe (act. 21). Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch (act. 23). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2021 zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 25), worauf sie sich mit Eingabe vom 1. März 2021 dazu äusserte (act. 27). Am 4. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine unvollständige Kopie des Beschlusses der KESB vom

2. März 2021 betreffend Beistandswechsel ein (act. 29 und 30). Eine vollständige Kopie reichte er mit Schreiben vom 10. März 2021 nach (act. 36 und 37). Weiter nahm er mit Eingabe vom 9. März 2021 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021 Stellung (act. 34). Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden der Beschwerdegegnerin am 15. März 2021 zugestellt (act. 38 und 39). Mit

Schreiben vom 16. März 2021 erklärte sie, sie verzichte auf eine Stellungnahme (act. 40).

1.8. Die Akten des Bezirksrates (Geschäfts-Nr. VO.2018.1/3.02.02 act. 8/1-49, und Geschäfts-Nr. VO.2018.2/3.02.02 act. 8/33/1-44, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 8/4/1-365 und 8/4/366-614, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig; das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450 ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig innert

30 Tagen seit Erhalt des bezirksrätlichen Entscheides (BR act. 43/2 und 43/4, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht – unter dem Vorbehalte der nachfolgenden Erwägungen – nichts entgegen.

2.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/

STECK, 6. Aufl., 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

2.4. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Parteien soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung relevant ist.

3. Rechtliches Gehör

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2018 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksrat nicht zugestellt worden sei. Darin habe die Beschwerdegegnerin einmal mehr unzutreffende Behauptungen aufgestellt. Entgegen ihrer Darstellung habe es während der Beziehung weder Gewalt noch ein Strafverfahren gegeben. Auch werde fälschlicherweise behauptet, er (der Beschwerdeführer) habe ein Alkoholproblem. Da im Rahmen der Beschwerde dazu Stellung genommen werden könne, dürften die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegeben sein (act. 2 S. 6 f.).

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis steht den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehm-

lassungen zu, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3).

3.3. Die Kammer verfügt sowohl in Rechtsals auch in Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die vom Beschwerdeführer zu Recht gerügte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor der Kammer geheilt werden kann, was aus verfahrensökonomischen Gründen auch angezeigt ist.

4. Besuchsrecht

4.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020. Darin wurde mit Bezug auf das Besuchsrecht zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Mittlerweile hat seit über

4 ½ Jahren kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem heute fünfjährigen Sohn C._____ stattgefunden. Die Fronten zwischen den Parteien haben sich in den letzten Jahren weiter verhärtet und der Beschwerdeführer widersetzt sich nach wie vor der Kontaktaufnahme in den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten, so dass heute ein Scherbenhaufen vorliegt. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ist zwar im Grundsatz unbestritten und die Beschwerdegegnerin scheint gewillt zu sein, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. Die

Parteien sind sich auch einig, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn zunächst in einem begleiteten Rahmen aufgebaut werden soll. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion). Er ist aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig und auf Sozialhilfe angewiesen. Gemäss eigenen Angaben besucht er seit Ende 2014 wöchentliche Therapiesitzungen bei Dr. med. D._____. Eine behördliche Abklärung seiner gesundheitlichen Situation hat bislang nicht stattgefunden. Dr. med. D._____ bestätigte – zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers – auf entsprechende Anfrage der KESB, dass bezüglich der depressiven Symptomatik keine verleugnenden Tendenzen bestünden und die Diagnose eine Kinderbetreuung grundsätzlich nicht beeinträchtigen würde, wobei dies situativ zu beurteilen sei. Grundsätzlich sei nicht davon auszugehen, dass sich die genannte Erkrankung negativ auf die kindliche Entwicklung auswirke (KESB act. 324.1). Weiter hielt die Vorinstanz fest: Den Akten lassen sich keine Anzeichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung gegenüber seinem Sohn Gewalt anwenden könnte. Bei der Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts ist eine relevante Kindswohlgefährdung nicht anzunehmen, weshalb aktuell auf weitere gutachterliche Abklärungen verzichtet werden kann. Infolge der durch den langjährigen Kontaktabbruch eingetretenen Entfremdung ist ein begleitetes Besuchsrecht für die erste Zeit indessen unerlässlich. Dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor weigert, die angeordneten Besuchskontakte wahrzunehmen, weil er sich in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten nicht wohl fühlt und sich demzufolge auf sein Kind nicht einlassen kann, ist nicht nachvollziehbar und erweist sich im Nachhinein auch als unzweckmässig, da dadurch ein vollständiger Kontaktabbruch provoziert wurde. C._____ kennt seinen Vater noch nicht, weshalb die Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts an einem neutralen und kindgerechten Treffpunkt während mindestens sechs Monaten nach wie vor im Sinne des Kindeswohls angezeigt und verhältnismässig erscheint. Mit Bezug auf die Installierung eines unbegleiteten Besuchsrechts nach Ablauf der sechs Monate kann im heutigen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen nicht abschliessend beurteilt werden, wie lange der Beziehungsaufbau dauern wird und ab wann das Besuchsrecht unbegleitet

ausgeübt werden kann. Die Beurteilung und Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts ist demzufolge einem späteren Verfahren vor der KESB vorzubehalten. Der Beschwerdeführer kann durch kooperative Zusammenarbeit, beständiges und zuverlässiges Wahrnehmen der Besuchstermine sowie durch einen kindgerechten Umgang während der Besuchszeiten den Umfang des Besuchsrechts und den Wegfall der Begleitung entscheidend mitbeeinflussen. Sollte es ihm auch künftig nicht möglich sein, seinen Sohn in einem kinderfreundlichen Raum in der Stadt Zürich zu treffen, so müsste die Einholung eines Gutachtens dringend überdacht werden, um abzuklären, ob die beabsichtigte Anbahnung der Kontakte dem Kindswohl zuträglich erscheint. Gestützt auf diese Überlegungen bestätigte die Vorinstanz das von der KESB festgelegte begleitete Besuchsrecht (act. 7 S. 17 ff.).

4.2. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht geltend, die Darstellung der Vorinstanz, wonach seine Weigerung, die begleiteten Besuchstermine nach dem Entscheid der KESB vom 29. November 2017 wahrzunehmen, den vollständigen Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn provoziert habe, sei falsch und aktenwidrig. Zunächst seien die Besuchskontakte daran gescheitert, dass die Beschwerdegegnerin, die Beiständin, die KESB und der Bezirksrat in Verkennung der Sachlage der Meinung gewesen seien, es läge im Kindeswohl, wenn die Beschwerdegegnerin anlässlich der Besuchskontakte anwesend sei. Als die KESB mit Entscheid vom 29. November 2017 die Besuchskontakte ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin geregelt habe, hätten schon über zwei Jahre keine Kontakte mehr zwischen ihm und seinem Sohn stattgefunden gehabt und es sei bereits eine Entfremdung eingetreten. Entsprechend habe nicht seine Weigerung, das von der KESB am 29. November 2017 angeordnete Besuchsrecht wahrzunehmen, zum Kontaktabbruch geführt (act. 2 S. 9).

4.3. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, auch nach Darstellung des Beschwerdeführers hätten er und das Kind abgesehen von einigen wenigen Kontakten unmittelbar nach der Geburt keinen Kontakt miteinander gehabt. Sie selbst habe nach dem Entscheid der KESB vom 29. November 2017 vollständig koope-

riert und diverse Termine wahrgenommen, um die begleiteten Besuche ohne ihre Anwesenheit kindesgerecht vorzubereiten und zuzulassen (act. 16 Rz. 16 f.).

4.4. Tatsächlich ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der vollständige Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht erst durch die Opposition des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB vom 29. November 2017 "provoziert" wurde, wie die Vorinstanz schreibt. Im Zeitpunkt des KESB-Entscheids war es den Parteien bereits während rund zwei Jahren nicht gelungen, eine einvernehmliche Regelung betreffend den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu finden, wobei sich der Streit im Wesentlichen um die Frage drehte, ob die Kontakte in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin stattfinden sollen oder nicht, und beide Parteien gleichermassen vehement auf ihren Standpunkten beharrten. Die von der KESB mit Entscheid vom 2. November 2016 getroffene Regelung sah ein Besuchsrecht in Begleitung der Beschwerdegegnerin (und der Beiständin) vor (KESB act. 93). Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte schon über ein halbes Jahr kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals knapp einjährigen Sohn stattgefunden, weshalb mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass schon damals eine gewisse Entfremdung eingetreten war. Bei dieser Sachlage erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seiner Haltung einen vollständigen Kontaktabbruch provoziert, als unzutreffend. An dieser Stelle ist ausserdem Folgendes festzuhalten: Durchaus gewichtige Lehrmeinungen sprechen sich dafür aus, dass es dem Besuchsberechtigten auch bei sehr kleinen Kindern zu ermöglichen sei, den Kontakt zum Kind zu pflegen, ohne dass die sorgebzw. obhutsberechtigte Person anwesend sei (vgl. FamKom I-BÜCHLER,

3. Aufl. 2017, N 29 zu Art. 273 ZGB). Vor diesem Hintergrund kann das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich mit dem Besuchsrecht in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin gemäss KESB-Entscheid vom 2. November 2016 nicht einverstanden erklärte und dagegen Beschwerde beim Bezirksrat erhob (KESB act. 103.1), nicht einfach als renitent abgetan werden.

4.5. Die Vorinstanz hielt wie erwähnt fest, den Akten seien keine Anzeichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung

gegenüber seinem Sohn Gewalt anwenden könnte. Daraus folge, dass bei der Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts eine relevante Kindswohlgefährdung aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht anzunehmen sei (act. 7 S. 24). Da die Vorinstanz die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts aufgrund des langjährigen Kontaktabbruchs mit Entfremdung für angezeigt hielt, um eine behutsame Wiederannäherung zwischen Vater und Kind sicherzustellen (act. 7 S. 24 f.), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass sie – anders als die KESB im Entscheid vom

29. November 2017 (KESB act. 338) – offen liess, ob auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers eine Begleitung notwendig machen würde. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, es sei klar, dass die Vorinstanz der Auffassung sei, der Kontaktaufbau stelle eine Voraussetzung für die nachfolgend durchzuführende psychische Beurteilung dar (act. 16 Rz. 18), kann indessen nicht gefolgt werden.

4.6. Aktenkundig ist, dass in der Zwischenzeit zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurden. Vom Vorwurf der Drohung und Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin wurde der Beschuldigte freigesprochen (KESB act. 610.3-4). Im Verfahren betreffend mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachem falschem Alarm, mehrfacher Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin und mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen erfolgte ebenfalls ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, im Übrigen wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen (vgl. KESB act. 610/2. 610/2.6, act. 17/3). Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin soll ein weiteres Strafverfahren hängig sein (act. 27 Rz. 2; act. 34 S. 1 f.). Zudem mussten wiederholt Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer zum Schutze der Beschwerdegegnerin ausgesprochen werden, wobei der Beschwerdeführer teilweise gegen die Anordnungen verstiess (KESB act. 389, 470, 540,

541 576, 585, act. 17/1). Die Vorfälle, die zu den Strafverfahren und den Gewaltschutzmassnahmen führten, stehen allesamt im Zusammenhang mit dem tiefgreifenden Elternkonflikt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl als Folge seiner vorbestehenden psychischen Beeinträchtigung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (KESB

act. 324/1, 433/3) und seiner zunehmenden Verzweiflung über den fehlenden Kontakt zu seinem Sohn ab dem Frühling 2018 im Streit um seine Rechte als Vater nicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens vertraute, sondern sich zu strafbaren Handlungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hinreissen liess. Auch wenn die begangenen Delikte schwer wiegen, müssen sie im Gesamtkontext des elterlichen Dauerkonflikts gesehen werden und lassen nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn nicht adäquat verhalten oder ihm gegenüber gar Gewalt anwenden könnte.

4.7. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt geltend gemachten Vorwurf des Kindsmissbrauchs ist festzuhalten, dass seine in den vorliegenden Akten dokumentierten Äusserungen – explizit von ihm erwähnt oder aus dem Gesamtkontext heraus erkennbar – so zu verstehen sind, dass er sich auf psychischen Kindsmissbrauch infolge Entfremdung des Kindes von ihm als Vater bezog (KESB act. 85, 103.1, 120, 122, 132/1, 136, 138, 141, 150, 201, 325, 343). Die involvierten Personen scheinen seine Hinweise auf Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung (zumindest teilweise) als völlig unberechtigte Vorwürfe betreffend körperliche Kindsmisshandlungen durch die Beschwerdegegnerin verstanden zu haben (KESB act. 41, 49, 53, 57 60, 63, 76, 78, 111, 127, 129, 138, 140, 281, 331, 346, 388, 509, 536), so dass es im März 2017 zu einer Untersuchung des Gesundheitszustands und des Entwicklungsstands von C._____ im Kinderspital Zürich kam (KESB act. 168 und 180). Obwohl sich Fachleute darüber streiten, ob eine Eltern-Kind-Entfremdung (sog. Parental Alienation Syndrome, kurz PAS) als Störung anzuerkennen ist, ist allgemein anerkannt, dass eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen für die gesunde Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes sehr wichtig ist (BSK ZGB II- SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 273, m.w.H.). Der Vorwurf des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung ist zwar schwerwiegend, im konkreten Kontext hätte aber allen Involvierten aufgrund der Umstände klar sein müssen, was der Beschwerdeführer meint: Dass C._____ seinen Vater nicht kennt, könnte sich ungünstig auf seine Entwicklung auswirken. Aufgrund der Akten scheint es, dass dem verzweifelten Beschwerdeführer angesichts seiner ärztlich dokumentierten psychischen Beeinträchtigung von den mit den konkreten Um-

ständen vertrauten Fachpersonen im vorliegenden Kindesschutzverfahren in dieser Hinsicht etwas mehr Verständnis hätte entgegen gebracht werden können. Bis heute scheint diesbezüglich zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der KESB sowie der Beiständin andererseits ein grosses Missbzw. Unverständnis zu bestehen. Demgegenüber steht ausser Frage, dass die Bezichtigungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ausserhalb des vorliegenden Kindesschutzverfahrens anders verstanden werden durften und mussten, was zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung führte (act. 17/3). Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdeführerin und den involvierten Behörden und Personen auf keinen Fall bagatellisiert werden darf, so bestehen dennoch keine Hinweise, dass er gegenüber seinem Sohn Gewalt anwenden könnte. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer sei seit mindestens 2014 regelmässig zu Therapiezwecken in der PUK. Er leide gemäss dem Bericht von Dr. D._____ vom 9. November 2017 an Depressionen. Eine allenfalls bestehende Alkoholoder Suchtproblematik sei bisher nicht abgeklärt worden. Aktenkundig sei, dass die KESB und die Fachstelle Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich involviert seien. Vieles sei unklar, weshalb es aus Sicht der Beschwerdegegnerin genügend Hinweise gäbe, die nähere Abklärungen rechtfertigen würden (act. 16 Rz. 19). Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Bericht von Dr. med. D._____, der festhielt, die Diagnose würde eine Kinderbetreuung grundsätzlich nicht beeinträchtigen (KESB act. 324.1). Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass der fehlende Kontakt zu seinem Sohn massgebend zur Verschlechterung seines psychischen Zustands und zu den strafbaren Handlungen beigetragen hat. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kontaktaufbau zu seinem Sohn zu einer Verbesserung seiner psychischen Verfassung führen wird. Deshalb können und sollen die Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts gewonnen werden, in die Regelung des im Anschluss daran gepflegten Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn einfliessen, weshalb die Vorinstanz beim aktuellen Verfahrensstand keine Veranlassung hatte, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers näher zu beleuchten. Entgegen der Darstellung der Be-

schwerdegegnerin (act. 16 Rz 19 ff.) liegen gerade keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Besuche bzw. ein Kontakt zum Beschwerdeführer dem Kind schaden könnten, weshalb ein Sachverständigengutachten zur Frage des Besuchsrechts aktuell nicht erforderlich ist.

4.8. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er im Verfahren vor Vorinstanz einen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellte, kein Vorwurf gemacht werden kann. Vielmehr war es sein gutes Recht, diesen Antrag zu stellen, um die divergierenden Standpunkte der Parteien zu den Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts vor der Umsetzung der getroffenen Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren klären zu lassen. Davon hatte im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht (BR Geschäfts-Nr. VO.2018/1/

3.02.02 act. 1 S. 2). Unglücklich war indessen, dass die Vorinstanz aus ungeklärten Gründen nicht über diesen Antrag entschied und ihn erst – nach fast drei Jahren – mit dem Endentscheid vom 5. Oktober 2020 abschrieb (act. 7 S. 49). Dass der Beschwerdeführer nicht an der Umsetzung des von der KESB angeordneten Besuchsrechts mitwirkte, solange sein prozessualer Antrag im vorinstanzlichen Verfahren pendent war, kann ihm – entgegen den Auffassungen der Vorinstanz (act. 7 S. 26) und der Beschwerdeführerin (act. 16 Rz 13) – nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe die Mitwirkung zur Umsetzung der von ihm angefochtenen Anordnungen verweigert, übersieht sie, dass die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts an ihrer eigenen Untätigkeit (mangelnder Entscheid über den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) scheiterte.

4.9. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, die Dauer des begleiteten Besuchsrechts von mindestens sechs Monaten sei zu lange, angemessen wäre ein Zeitraum von zwei Monaten. Ein längerfristig begleitetes Besuchsrecht wäre nur dann angezeigt, wenn sein Gesundheitszustand dauerhaft dergestalt wäre, dass ihm sein Sohn nicht ohne Aufsicht anvertraut werden könnte. Sechs Monate seien völlig unverhältnismässig, zumal sich C._____, der im Sommer 2020 in den Kindergarten eingetreten sei, an eine Betreuung durch Dritte gewöhnt sei und davon

auszugehen sei, dass er wie bei Fünfjährigen üblich schnell Kontakt zu neuen Personen aufbauen könne. Überdies verfüge er (der Beschwerdeführer) über viel Erfahrung in der Kinderbetreuung. All diese Umstände würden für einen schnellen und reibungslosen Kontaktaufbau zwischen ihm und seinem Sohn sprechen, weshalb sich ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Monaten mit wöchentlich zwei Einzelbegleitungen à 2 Stunden als sachgerecht erweise. Für den Fall, dass die Kammer ein zeitlich kurzes begleitetes Besuchsrecht für den Zweck des Kontaktsaufbaus nicht als ausreichend erachte, werde die Einholung eines Fachgutachtens zur Frage der notwendigen Zeitdauer des begleiteten Besuchsrechts beantragt (act. 2 S. 11 f.).

4.10. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Kontaktverbots am ersten Kindergartentag von C._____ vor dem Kindergarten wie auch am Elternabend vom 10. September 2020 aufgetaucht sei. Dieses Verhalten zeige, dass ihn auch amtliche Verfügungen nicht davon abhalten könnten, sich ihr zu nähern, wann immer es ihm beliebe (act. 16 Rz. 22 ff.).

4.11. Die Vorinstanz hielt an der Dauer des begleiteten Besuchsrechts von mindestens sechs Monaten fest mit der Begründung, es könne im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, wie lange der Beziehungsaufbau dauere und ab wann das Besuchsrecht unbegleitet ausgeübt werden könne (act. 7

S. 26 f.). Zutreffend ist, dass im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie lange der Beziehungsaufbau zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn dauern wird. Zu bedenken ist, dass C._____ mittlerweile fünfjährig ist und während fast der ganzen Dauer seines Lebens keinen längeren Kontakt zu seinem Vater hatte. C._____ kennt seinen Vater nicht. Dies spricht dafür, dass mit einer längeren Phase des Kontaktaufbaus eine solide, vertrauensvolle Grundlage für die Vater-Sohn-Beziehung geschaffen werden muss. Ebenfalls für eine längere Phase des Kontaktaufbaus spricht der tiefgreifende Konflikt der Eltern. Die Beschwerdegegnerin kümmert sich seit Jahren allein um C._____ und ist dessen engste Bezugsperson. Aufgrund des schwerwiegenden Elternkonflikts besteht die Gefahr, dass es im Zusammenhang mit dem Kontaktaufbau zum Va-

ter zu einem Loyalitätskonflikt beim Kind kommen kann, was es möglichst zu vermeiden gilt. Auch dies spricht neben der langen Absenz des Beschwerdeführers in C._____s Leben für einen langsamen und behutsamen Kontaktaufbau und eine Begleitung von mehr als zwei Monaten. Zudem lässt sich, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht vorhersehen, wie sich der Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn gestalten wird. Der Verlauf hängt – wie die Vorinstanz richtig festhielt – wesentlich von der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und von der regelmässigen Wahrnehmung der Kontaktmöglichkeiten ab. Massgebend wird aber auch sein, ob die Parteien im Interesse ihres Sohnes in der Lage sein werden, zu einer Beruhigung des Elternkonflikts beizutragen. Somit hängt der Verlauf des Beziehungsaufbaus von unsicheren Faktoren ab. Auch das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten könnte keine sichere Schlussfolgerung hinsichtlich der angemessenen Zeitdauer des begleiteten Besuchsrechts (zwei oder mindestens sechs Monate) liefern, weshalb sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Die obgenannten Umstände sprechen für einen langsamen und vorsichtigen Kontaktaufbau. Damit kann verhindert werden, dass unnötiger Druck auf C._____ entsteht. Zudem erlaubt ein Kontaktaufbau über mindestens sechs Monate auch, auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren und eingehen zu können. Einem im Sinne des Kindeswohls behutsamem Kontaktaufbau zwischen Vater und Sohn ist mit einer Mindestdauer des begleiteten Besuchsrechts von sechs Monaten Rechnung zu tragen.

4.12. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Häufigkeit der begleiteten Besuche habe sich am Grund für dessen Anordnung zu orientieren. Da vorliegend ein begleitetes Besuchsrecht einzig zum Zweck des Kontaktaufbaus zwischen ihm und C._____ angezeigt sei, seien eine häufige Frequenz und eine Dauer, die einen effektiven Kontakt zwischen Vater und Sohn ermögliche, sinnvoll. Die Dauer von lediglich 1 ½ Stunden sei zu kurz, da die Besuche schon nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssten. Auch die Frequenz von viermal monatlich sei zu wenig. Dass dieser Standpunkt auch von Fachpersonen geteilt werde, zeige die Offerte der Besuchsbegleiterin E._____, die wöchentlich zwei Besuche vorgeschlagen habe. Zudem habe sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der

Dauer und der Frequenz der begleiteten Kontakte nicht auseinander gesetzt (act.

2 S. 13).

4.13. Tatsächlich äusserte sich die Vorinstanz weder zur Dauer noch zur Frequenz der einzelnen Besuchskontakte. Sie erwog einzig, die von der KESB festgelegte Besuchsrechtsregelung sei angemessen und verhältnismässig (act. 7

S. 28). Auch die KESB hatte die von ihr festgelegten Parameter für das festgelegte begleitete Besuchsrecht nicht näher begründet (KESB act. 338 S. 9). Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass sich im Sinne des Kontaktaufbaus mit der Zeit eine Intensivierung der Besuche aufdrängt. Dies spricht dafür, die Dauer der begleiteten Besuche auszudehnen und/oder deren Frequenz zu erhöhen. Während der ersten drei Monate erscheinen begleitete Kontakte von wöchentlich 1 ½ Stunden zur Wiederherstellung eines Kontaktes zwischen Vater und Sohn vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Elternkonflikts durchaus angemessen. Ab dem vierten Monat sind Dauer und Frequenz der begleiteten Kontakte aber – wie in der Offerte von E._____ vom 10. August 2016 vorgesehen (KESB act. 89) – auf zwei Mal wöchentlich 2 Stunden zu erhöhen, damit sich die Beziehung zwischen Vater und Sohn festigen kann. Diese moderate Ausdehnung von Dauer und Frequenz des Besuchsrechts erscheint insbesondere auch angesichts der Alters von C._____ – er war im Zeitpunkt des KESB-Entscheids erst zweijährig, ist nun aber bereits fünf Jahre alt – durchaus angemessen.

4.14. Mit Bezug auf den Ort des Besuchsrechtsausübung vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, Besuche würden grundsätzlich in der eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten stattfinden. Nur ausnahmsweise müsse ein neutraler Ort gewählt werden, wenn das Kindeswohl dies erfordere. Die KESB und die Vorinstanz hätten bei der Regelung des Besuchsrechts zwei verschiedene Arten des begleiteten Besuchsrechts miteinander vermischt. Ein begleitetes Besuchsrecht könne auf den Ort eines Besuchsrechtstreffs beschränkt sein. Bei einer Einzelbegleitung durch eine Fachperson sei die Ausübung des Besuchsrechts nicht auf eine bestimmte Örtlichkeit beschränkt, sondern werde nach Absprache zwischen Kind, Vater und Begleitperson gewählt. Die Beschränkung des Besuchsrechts auf einen abgeschlossenen, kinderfreundlichen Raum stelle eine Ein-

schränkung des ihm und seinem Sohn zustehenden Rechts auf persönlichen Verkehr dar, für welche es keinen sachlichen Grund gebe. Da das begleitete Besuchsrecht lediglich zum Kontaktaufbau angeordnet worden sei, sei eine Restriktion bezüglich des Besuchsortes weder notwendig noch verhältnismässig. Zudem werde das Besuchsrecht nach Ablauf der Begleitphase ohnehin bei ihm zu Hause stattfinden, weshalb es geboten sei, C._____ im Rahmen der Berufsbegleitung an diesen Ort zu gewöhnen. Das konkrete Setting müsse auch für ihn als Vater stimmig sein, damit er sich auf C._____ einlassen und ihm die bestmögliche Betreuung ermöglichen könne. Der Entscheid der Vorinstanz trage den genannten Umständen nicht Rechnung, wobei sie sich gar nicht vertieft mit der Frage der Örtlichkeit auseinander gesetzt habe (act. 2 S. 14 f.).

4.15. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass es nicht um sein Wohl gehe, sondern vielmehr darum, dass das Kind ihn in einer neutralen Umgebung kennenlerne. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nicht gewillt, die Bedürfnisse des Kinds voranzustellen. Die Klarstellung der Vorinstanz diene deshalb dem Kindeswohl und sei keineswegs unverhältnismässig (act. 16 Rz. 29).

4.16. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können seine Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Ort der Besuchsrechtsausübung, auch wenn diese vor dem Hintergrund seiner psychischen Verfassung zu sehen und damit in gewissen Mass nachvollziehbar sind, nicht ausschlaggebend sein. Obwohl bei einer Einzelbegleitung durch eine Fachperson die Ausübung des Besuchsrechts nicht zwingend auf eine bestimmte Örtlichkeit beschränkt sein muss, ist ein neutraler Ort für den Kontaktaufbau in hochstrittigen Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf das Kindeswohl sinnvoll. Unter den gegebenen Umständen – vollständiger Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn wenige Monate nach dessen Geburt und tiefgreifender Elternkonflikt, der beim Kind emotionale Verunsicherung hervorrufen kann – ist zur Vermeidung bzw. Abschwächung eines Loyalitätskonflikts nicht nur ein langsamer und behutsamer Kontaktaufbau angezeigt, sondern zu Beginn auch ein neutraler Ort für die Besuchskontakte. Die getroffene Regelung sieht vor, dass mindestens fünf Einzelbegleitungen in einem abgeschlossenen

kinderfreundlichen Raum in der Stadt Zürich stattfinden, bevor sie auf das Kaffee F._____ im GZ G._____ ausgeweitet werden. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, im Rahmen der Berufsbegleitung müsse auf die Ausübung eines unbegleiteten Besuchsrechts hingearbeitet werden. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich und es werden auch von der Beschwerdegegnerin keine solchen genannt (act. 16 Rz 29), weshalb die begleiteten Kontakte nach einer Anfangsphase nicht im Umfeld des Beschwerdeführers stattfinden sollen. In zeitlicher Hinsicht scheint es sinnvoll, den Wechsel der Örtlichkeit nach der Erhöhung der Frequenz ab dem vierten Monat vorzusehen. Somit ist das Besuchsrecht ab dem vierten Monat am Wohnort des Beschwerdeführers oder nach Absprache des Beschwerdeführers, der Beiständin und der Berufsbegleitung an einem anderen Ort auszuüben.

4.17. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, der Umsetzung der Einzelbegleitungen habe eine maximal dreiwöchige Kennenlernphase zwischen Kind und Begleitperson vorauszugehen (act. 2 S. 2). Da er diesen Antrag in der Beschwerde jedoch nicht im Ansatz begründet (act. 2 S. 7-18), ist nicht weiter darauf einzugehen.

4.18. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 17) muss eine detaillierte Betreuungsregelung für die Zeit nach Abschluss der begleiteten Besuche nicht zwingend gleichzeitig mit der Regelung der begleiteten Besuchskontakte festgelegt werden. Selbstverständlich ist ein nahtloser Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Kontakten zu gewährleisten, wobei es – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (act. 2 S. 17) – durchaus sinnvoll erscheint, Häufigkeit und Dauer der begleiteten Besuche zunächst für die unbegleiteten Besuche beizubehalten. Die Modalitäten der darauffolgenden Besuchskontakte werden jedoch von der KESB rechtzeitig festzulegen sein.

5. Kosten der Berufsbegleitung

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz ihm die Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der begleiteten Besuche auferlegt habe. Das begleitete Besuchsrecht sei einzig zum Zweck des Kontaktaufbaus und damit auf-

grund der eingetretenen Entfremdung zwischen ihm und seinem Sohn angezeigt. Die eingetretene Entfremdung habe die Beschwerdegegnerin verursacht (act. 2

S. 18 f.). Die Beschwerdegegnerin hält dafür, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das Kind in ihrer Anwesenheit zu sehen, weshalb er letztlich die Entfremdung zu verantworten habe (act. 16 Rz 34).

5.2. Die Vorinstanz verwies zunächst auf die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und die von ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin geäusserten Bezichtigungen betreffend Kindsmisshandlung und Kindsmissbrauch. Die Beschwerdegegnerin habe sich trotz dieser negativen Erlebnisse von Beginn an bemüht und sei gewillt gewesen, C._____ einen Umgang mit seinem Vater zu ermöglichen. So habe sie sich auch in der Eingabe vom 31. Januar 2018 für die Beibehaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ausgesprochen, um einen Kontakt zwischen Vater und Sohn schnellstmöglich zu fördern und einen Schritt Richtung Normalisierung der Lage zu gehen. Die KESB habe damals die Anordnung einer Berufsbegleitung auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründet. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts habe im Wesentlichen aber auch deshalb zu erfolgen, weil zwischen Vater und Sohn eine Entfremdung eingetreten sei. Beide Aspekte habe jedoch nicht die Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführer zu vertreten, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten für die Berufsbegleitung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7 S. 31 ff.).

5.3. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit März 2018 zahlreiche, strafrechtlich relevante Übertretungen und Vergehen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hat zu Schulden kommen lassen, ergibt sich daraus nicht, dass er für den Kontaktabbruch zwischen seinem Sohn und ihm allein verantwortlich ist. Im Zeitpunkt des KESB-Entscheids vom 29. November 2017 hatte der Beschwerdeführer bereits seit über eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Kind gehabt, so dass bereits damals ein begleitetes Besuchsrecht zum Kontaktaufbau notwendig war. Bis zum Entscheid vom 29. November 2017 bzw. bis zum sinngemäss erklärten Rückzug des Antrags betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. März 2018 (BR

Verfahrens-Nr. VO.2018/1/3.02.02 act. 14) beharrten beide Parteien gleichermassen auf ihren Standpunkten, weshalb nicht eine Partei allein für das Scheitern einer einvernehmlichen Kontaktregelung bzw. das Scheitern unbegleiteter Besuche verantwortlich gemacht werden kann. Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Kostenauflage für die Berufsbegleitung auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem Frühling 2018 abstellt, übersieht sie, dass letzteres für den Kontaktabbruch nicht kausal war und auch ohne dieses Verhalten des Beschwerdeführers ein Kontaktaufbau mittels begleiteten Besuchsrechts notwendig wäre. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist berechtigt. In diesem Sinne ist Dispositivziffer I des Urteils der Vorinstanz vom 5. Dezember 2020 aufzuheben, so dass es beim diesbezüglichen Entscheid der KESB bleibt.

6. Elterliche Sorge

6.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge fest, im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seit Verfahrensbeginn jeglichen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin verweigert. Dabei verwies sie auf den Bericht von H._____, kjz Adliswil, vom 2. Mai 2016, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit einem im kjz ermöglichten Kontakt mit seinem rund halbjährigen Sohn die Spannungen zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin als zu gross bezeichnet. Es habe aus seiner Sicht an einem minimalen Konsens gefehlt, damit er sich auf das Kind hätte einlassen können. Diese Grundeinstellung habe sich – so die Vorinstanz weiter – auch Jahre nach der Trennung noch nicht geändert. Auch die Beiständin habe die Kommunikation zwischen den Parteien nicht in Gang bringen können. Allein schon eine derartig anhaltende elterliche Kommunikationsunfähigkeit könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit 4 ½ Jahren nicht gesehen habe und ihn demzufolge nicht kenne. Selbst wenn sich der elterliche Konflikt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, lediglich auf den persönlichen Verkehr beziehen sollte, so sei dieser für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts unabdingbar. Dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen könne, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Kontakt

zwischen ihm und dem Kind stattgefunden habe, sei nur schwer vorstellbar. Der vom Beschwerdeführer provozierte vollständige Kontaktabbruch zum Kind und zur Beschwerdegegnerin habe dazu geführt, dass die Eltern nicht gemeinsam handeln können und der Beschwerdeführer andererseits nicht in der Lage sei, die Sorgen und Nöte des Sohnes zu kennen. Das Kindeswohl gebiete unter den vorliegenden Umständen eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin (act. 7 S. 36 ff.).

6.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche ein Konflikt zwischen den Eltern betreffend das Besuchsrecht nicht für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aus. Vorliegend beziehe sich der Konflikt zwischen den Parteien ausschliesslich auf den persönlichen Verkehr. Über andere Punkte bestehe kein Dauerkonflikt (act. 2 S. 23 f.). Im Entscheid BGer. 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 (E. 4.2), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hielt das Bundesgericht fest, dass der zwischen den Eltern bestehende Konflikt betreffend das Besuchsrecht auch bei alleinigem Sorgerecht fortbestünde und durch die gemeinsame elterliche Sorge nicht verschärft werde. Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage aber anders. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beschlägt der Konflikt zwischen den Parteien nicht nur das Besuchsrecht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, findet zwischen den Eltern keinerlei Kommunikation statt (vgl. KESB act. 509 S. 8). Die Beschwerdegegnerin weigert sich seit der Geburt von C._____, dem Beschwerdegegner Informationen zu seinem Sohn zu liefern (KESB act. 411); sie ist bis zum heutigen Tag nicht dazu bereit und zeigte sich auch mit dem Vorschlag der Beiständin, den Beschwerdeführer einmal pro Monat mit Statusberichten zu bedienen (KESB act. 597, 601-603), nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer war seinerseits nicht damit einverstanden, als sich die Beschwerdegegnerin gegen eine Impfung von C._____ entschied und wähnte sein Kind in Todesgefahr (KESB act. 57). Zudem wies der Beschwerdeführer in den vergangenen rund fünf Jahren wiederholt darauf hin (KESB act. 24, 57), er könne sich nicht im gleichen Raum wie die Beschwerdegegnerin aufhalten. Auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, über E- Mail oder schriftlich zu kommunizieren, ändert dies mit Blick auf die vorliegende Konstellation nichts daran, dass die Parteien offensichtlich aktuell nicht in der La-

ge sind, sich auszutauschen und zum Wohle ihres Kindes in minimalem Masse zusammenzuwirken. Von beiden Eltern sind keine ernsthaften Bemühungen ersichtlich, aus der verfahrenen Situation herauszufinden, zwischen der konfliktbeladenen Elternebene einerseits und dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Im Gegenteil, der Konflikt zwischen den Parteien hat sich in den vergangenen drei Jahren zusehends verhärtet und wurde Schauplatz zahlreicher Strafverfahren und Gewaltschutzmassnahmen, wobei der Beschwerdegegner gegen letztere teilweise verstiess (KESB act. 540, 541). Entgegen der Vorinstanz kann jedoch – wie bereits erwähnt – nicht gesagt werden, dass der vollständige Kontaktabbruch allein vom Beschwerdeführer provoziert wurde (vgl. vorstehend E. 4.8 und 5.3). Die Parteien konnten sich bezüglich des Kontakts des Beschwerdeführers zum Sohn nicht verständigen, wobei die Beschwerdegegnerin darauf bestand, bei den Kontakten anwesend zu sein, während der Beschwerdeführer darauf beharrte, den Kontakt zu seinem Sohn nicht in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin zu pflegen. Dass die Beschwerdegegnerin nun bereit ist, dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Kind im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts ohne ihre Anwesenheit zu ermöglichen, ändert nichts daran, dass von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt betreffend sämtliche Kinderbelange auszugehen ist und eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern besteht. Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung der Beschwerde betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

6.3. Mit dem Beschwerdeführer ist zu hoffen (act. 2 S. 25), dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Regelung der Kinderbelange zu einer Deeskalation zwischen den Parteien führen wird.

7. Beistandsperson

7.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beschwerde, es sei eine weder für das kjz Adliswil noch für das kjz Horgen tätige, männliche Person zur Beistandsperson zu ernennen (act. 2 S. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 erklärte der Beschwerdeführer sodann, die bisherige Beiständin Frau I._____ habe ihre

Tätigkeit für das kjz Adliswil per Ende … 2021 gekündigt, sein Beschwerdeantrag

4 werde entsprechend gegenstandlos. Die Kammer werde dennoch ersucht, sein Anliegen, dass aufgrund der verfahrenen Situation eine Beistandsperson bestellt werde, die nicht für das kjz Adliswil oder Horgen tätig sei, zu beurteilen (act. 23

S. 5). Am 10. März 2021 reichte der Beschwerdeführer sodann den Beschluss der KESB vom 2. März 2021 ein, mit welchem J._____, kjz Adliswil, als neue Beiständin von C._____ ernannt wurde (act. 37).

7.2. Wie erwähnt verlangt der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeantrag 4, dass eine weder für das kjz Adliswil noch für das kjz Horgen tätige, männliche Person zur Beistandsperson zu ernennen sei (act. 2 S. 3). Da nun mit Beschluss der KESB erneut eine weibliche Beistandsperson des kjz Adliswil zur Beiständin von C._____ ernannt wurde und der Beschwerdeführer an seinem Anliegen, aufgrund der verfahrenen Situation sei eine Beistandsperson zu bestellen, die nicht für das kjz Adliswil oder Horgen tätig sei, weiterhin festhält (act. 23 S. 5), ist der genannte Beschwerdeantrag – entgegen der anderslautenden Erklärung des Beschwerdeführers selbst – nicht gegenstandslos geworden. Nachfolgend ist deshalb darauf einzugehen.

7.3. Der Beschwerdeführer begründet den Beschwerdeantrag 4 damit, dass schon sein Verhältnis zur früheren Beiständin K._____ und nun auch dasjenige zu I._____ unüberwindbar gestört sei und diese Tatsache nicht alleine ihm zugeschrieben werden könne. Den KESB-Akten könne entnommen werden, dass die frühere Beiständin auf seine Kontaktaufnahmen nicht mehr reagiert und sich geweigert habe, mit ihm zu telefonieren, und nur noch schriftliche Anfragen entgegen genommen habe. Auf seine schriftlichen Anfragen habe sie jedoch ebenfalls nicht reagiert. Auch die für die kjz Adliswil und Horgen bestehenden Hausverbote würden zeigen, dass das Verhältnis von beiden Seiten her gestört sei. Auch die Beiständin I._____ habe auf seine telefonischen Anfragen und solche per E-Mail nicht reagiert, was durch Edition der betreffenden Akten beim kjz Adliswil eruiert werden könne. Er sei mit I._____ deshalb nicht einverstanden, weil sie Mitarbeiterin des kjz Adliswil sei und ihm diese Institution ein Hausverbot erteilt habe. Aufgrund der Vorgeschichte zwischen ihm und dem kjz Adliswil bzw. der Beiständin

K._____ sei nicht davon auszugehen, dass I._____ ihre Aufgabe neutral und unvoreingenommen ausführen könne. Dies zeige sich nur schon daran, dass sie ihn nur in Anwesenheit der Kantonspolizei zu Besprechungen treffen wolle. Die Beiständin stehe klar auf der Seite der Beschwerdegegnerin und habe sich offensichtlich von deren Stimmungsmache, wonach er gefährlich sei, einnehmen lassen. Für den Beizug der Polizei habe es nie einen sachlichen Grund gegeben. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie nicht bereit sei, ihn gleich wie die Beschwerdegegnerin zu behandeln, sie behandle Personen generell nach deren psychischen Zustand und alles andere sei ihr egal. Aktenkundig sei auch, dass die Mitarbeitenden des kjz Adliswil und Horgen nicht bereit gewesen seien, das Hausverbot aufzuheben, damit er einen Kurs bei der Mütter-Väter-Beratung im kjz Horgen hätte besuchen können. Diese schikanöse Weigerungshaltung habe unter anderem dazu geführt, dass sein Vertrauen in die Beiständin nachhaltig gestört sei. Ebenfalls aktenkundig sei, dass K._____ gegenüber I._____ wie auch gegenüber deren Vertretung ein Verbot ausgesprochen habe, mit ihm per E-Mail in Kontakt zu treten (mit Hinweis auf KESB act. 601). Dies belege, dass das Verhältnis beidseitig nachhaltig zerrüttet sei. Da mit dem vorliegenden Verfahren endlich eine Lösung im familienrechtlichen Konflikt gefunden werden soll, rechtfertige sich ein Neuanfang mit einer Beistandsperson, die weder dem kjz Adliswil noch dem kjz Horgen angehöre. Sodann sei es angezeigt, eine männliche Beistandsperson einzusetzen, da er sich in der Vergangenheit in seiner Rolle als Vater oft nicht ernst genommen gefühlt habe (act. 2 S. 26 ff.).

7.4. Die Beschwerdegegnerin lässt ausführen, es seien nicht alle involvierten Personen weiblich gewesen. Mit L._____ von M._____.ch sei eine männliche Person damit beauftragt worden, die begleiteten Besuche umzusetzen. Es sei somit nicht ersichtlich, welche Auswirkungen das Geschlecht konkret haben sollte. Das Schreiben der Beiständin I._____ vom 1. Dezember 2020 beweise, dass sie sich weiterhin professionell bemüht habe, die Besuche möglich zu machen. Auch wenn sie (die Beschwerdegegnerin) die Notwendigkeit nicht sehe, überlasse sie die Entscheidung betreffend eine Neubestellung einer Beistandsperson vollumfänglich dem Gericht (act. 16 Rz. 40 ff.).

7.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber den bisherigen Beiständinnen, K._____ und I._____, keinerlei Bezug haben zur neu ernannten Beiständin J._____. Da es dem Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich darum geht, dass keine Fachperson des kjz Adliswil oder des kjz Horgen als Beistandsperson ernannt wird und J._____ dem kjz Adliswil angehört, ist nachfolgend auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.

7.6. Die Vorinstanz gab die Vorgeschichte zwischen der ehemaligen Beiständin K._____ und dem Beschwerdeführer ausführlich wieder und hielt fest, diese habe sich ständig darum bemüht, die Berufsbegleitung und damit den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu organisieren, sie sei aber aufgrund des Verharrens des Beschwerdeführers in seiner Position gescheitert (act. 7 S. 41 f.). Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort ein, sondern er belässt es bei der pauschalen Feststellung, das Verhältnis zwischen ihm und der früheren Beiständin sei unüberwindbar gestört gewesen. Damit vermag er die von der Vorinstanz hervorgehobenen Bemühungen der früheren Beiständin, welche gegen eine unüberwindbare Störung ihres Verhältnisses zum Beschwerdeführer sprechen, nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Kennenlerngespräch mit der Beiständin I._____ stattgefunden habe. Dessen Organisation habe sich als aufwändig und kompliziert gestaltet; der Beschwerdeführer habe gewünscht, dass das Kennenlerngespräch in einem neutralen Raum stattfinde und das Kirchengemeindehaus N._____ vorgeschlagen. Auch dieser Forderung seien die Beteiligten nachgekommen (act. 7 S. 42 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Die Umstände rund um das vom Beschwerdeführer gewünschte Kennenlerngespräch mit der neuen Beiständin im Kirchengemeindehaus N._____ widerlegen denn auch seine Darstellung, dass I._____ nicht neutral und unvoreingenommen gewesen und auf der Seite der Beschwerdegegnerin gestanden sei. Wenn dem so gewesen wäre, hätte sie sich weder auf ein Kennenlerngespräch noch auf das spezielle Setting eingelassen. Die Vorinstanz gab des Weitern Auszüge aus dem Rechenschaftsbericht von I._____ für die Zeit vom 27. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 wieder. Darin hielt I._____ unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe ihr mit

Telefonat vom 28. Februar 2018 mitgeteilt, dass er sie nicht als neue Beiständin akzeptiere und wünsche, künftig nur noch von der ehemaligen Beiständin kontaktiert zu werden. Sie (I._____) habe den Beschwerdeführer Mitte Mai 2018 und Anfang Oktober 2018 zu einer Besprechung hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Zusammenhang mit den Berufsbegleitungen eingeladen, dieser habe aber nicht zu den Terminen erscheinen wollen (act. 7 S. 43 f.). Diese Bemühungen belegen, dass sie sich weiterhin für die Umsetzung der begleiteten Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und damit letztlich auch für die Interessen des Beschwerdeführers einsetzte. In ihrem Vorgehen lassen sich damit – entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers – keinerlei Anzeichen erkennen, sie könnte nicht neutral und befangen gewesen sein. Der Beschwerdeführer warf I._____ bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 Befangenheit vor und begründete dies mit dem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Vorgesetzten K._____, die zuvor als Beiständin von C._____ tätig gewesen war (KESB act. 309). Allein der Hinweis auf das formelle Hierarchieverhältnis zwischen K._____ und I._____ vermag den Vorwurf des Beschwerdeführers jedoch nicht zu erhärten. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass sämtliche Beistandspersonen des kjz Adliswil oder Horgen ihm gegenüber befangen sein könnten. Gerade auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar am 28. Februar 2018 wünschte, ausschliesslich von der ehemaligen Beiständin K._____ (anstatt von I._____) kontaktiert zu werden (KESB act. 509 S. 7), widerlegt seine Darstellung, sein Verhältnis zu K._____ sei unüberwindbar gestört gewesen.

7.7. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde weiter geltend, I._____ habe auf seine telefonischen Anfragen und solche per E-Mail nicht reagiert, wobei er darin ebenfalls ein Zeichen für ihre Befangenheit sieht. Soweit er allerdings ausführt, dies könne durch Edition der betreffenden Akten beim kjz Adliswil eruiert werden, kommt er seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Akten nach möglichen unbeantworteten Eingaben zu suchen. In diesem Sinne ist auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen und selbst wenn seine Annahme zutreffen würde, hiesse dies nicht, dass alle Mitarbeiter des kjz befangen sind.

7.8. Im Zusammenhang mit den Vorbehalten gegenüber der Beiständin verwies die Vorinstanz auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 9. November 2017, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich Schwierigkeiten damit habe, anderen Menschen zu vertrauen. Dem entspreche auch, dass er nicht nur den Mitarbeitenden des kjz Adliswil gegenüber ablehnend eingestellt sei, sondern auch mit einer Begleitung durch E._____ bzw. L._____ nicht habe einverstanden erklären können. Er fühle sich von den Behörden nicht ernst genommen und kritisiere immer wieder, dass die Parteien ungleich behandelt würden. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, aufgrund der gesamten Vorgeschichte sei der Beschwerdeführer wohl kaum in der Lage, sich mitteloder längerfristig auf eine Zusammenarbeit einzulassen, die nicht einseitig seine Interessen vertrete und die seinen Ansprüchen und Erwartungen – in Wahrnehmung des Kindeswohls – kritisch sei (act. 7 S. 44). Auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Obwohl er seit langem an einer psychischen Erkrankung leidet und nach eigenen Angaben seit Ende 2014 wöchentliche Therapiesitzungen wahrnimmt, kann oder will er offenbar die Folgen seiner Erkrankung nicht wahr haben. Dass er – wie von Dr. med. D._____ attestiert – Schwierigkeiten hat, anderen Menschen zu vertrauen (vgl. KESB act. 324 S. 2), spiegelt sich in seiner Darstellung wider, er habe sich von den bisher involvierten Personen, welche allesamt weiblichen Geschlechts gewesen seien, nicht ernst genommen gefühlt. Entsprechend verlangt er nun die Einsetzung einer männlichen Beistandsperson. Der Beschwerdeführer scheint sich nicht bewusst zu sein, dass ihn sein psychischer Zustand daran hindert, konstruktiv mit den involvierten Personen zusammenarbeiten zu können. Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer auszublenden, dass die bei ihm bestehende Anpassungsstörung, die formalgedankliche Einengung auf die belastende Lebenssituation, seine zwanghaften Persönlichkeitszüge (KESB act. 324 S. 1), die von ihm zum Ausdruck gebrachte Verzweiflung sowie der damit einhergehende Aktivismus bei den involvierten Personen und Behörden grosse Verunsicherung auslösen und als Zeichen für eine sich zuspitzende Belastungsund Gefährdungssituation wahrgenommen werden. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise mit etlichen Anrufen an die KESB und an die Beiständin wandte (vgl. KESB

act. 40, 41, 49, 57, 64, 78, 98, 112, 113, 114, 127, 128, 129, 133, 140, 331; nach dem Entscheid vom 29. November 2017: KESB act. 588, 589, 590, 592, 593, 596, 598, 599) und wiederholt persönlich in den Räumlichkeiten der KESB und des kjz Adliswil – ohne Vorladung zu einem Termin – erschien (KESB act. 142, 146, 509

S. 4). Am 15. März 2017 stellte die KESB ein Hausverbot aus, nachdem der Beschwerdeführer tags zuvor am Schalter erschienen war und trotz entsprechender Aufforderung der Behörde die Räumlichkeiten nicht verlassen hatte (KESB act. 146, 148). Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, er solle seine Anliegen schriftlich vortragen, erfolgte gemäss Akten, nachdem er die Telefonleitungen der KESB am 26. Juni 2019 mit 15 Anrufen während einer Stunde blockiert hatte (KESB act. 600). Zusätzlich dürften auch die vom Beschwerdeführer verursachten Gewaltschutzverfahren und die eingeleiteten Strafverfahren ihren Teil dazu beigetragen haben, dass die involvierten Personen von einer unberechenbaren Situation ausgingen (vgl. KESB act. 272, 337, 595). Angesichts seiner psychischen Verfassung und seinem aktenkundigen Auftreten kann daraus jedoch nicht auf eine Voreingenommenheit der Fachpersonen ihm gegenüber geschlossen werden. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, es habe nie einen sachlichen Grund für den Beizug der Polizei gegeben (vgl. act. 3/7), trifft aufgrund der geschilderten Umstände nicht zu.

7.9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinerlei Vorkommnisse darzutun, die dafür sprechen würden, dass die bisherigen Beistandspersonen oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kjz Adliswil und Horgen befangen sind. Es hätte insbesondere auch kein wichtiger Grund für eine Entlassung der Beiständin gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, wie beispielsweise eine grobe Nachlässigkeit, eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder ein Amtsmissbrauch, vorgelegen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. Kostenund Entschädigungsfolgen

Bei Kinderbelangen im engeren Sinne können die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass eine Partei nicht im Kindesinteresse handelte. Dies er-

scheint im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da keine Anhaltspunkte für letzteres vorliegen. Es besteht kein Raum, die beim Beschwerdeführer eingetretene Verletzung seines rechtlichen Gehörs mangels Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2018 bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. act. 2 S. 7). Aufgrund der den Parteien mit Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2020 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (act. 14) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Parteientschädigungen sind bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates vom 5 .Oktober 2020 ersatzlos aufgehoben und Dispositivziffer 1 des Beschlusses Nr. 2017-A1-841 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen vom 29. November 2017 wird durch folgende Fassung ersetzt:

1. Der Antrag der Beiständin vom 28. Februar 2017 sowie der Antrag des Kindsvaters vom 6. Juni 2017 bezüglich persönlichem Verkehr werden teilweise gutgeheissen, wobei der persönliche Verkehr im Zeitraum von mindestens sechs Monaten mittels Einzelbegleitungen des Kindesvaters und des Kindes ohne Anwesenheit der Kindsmutter durchzuführen ist und

a) während der ersten zwei Monate wöchentliche Kontakte à

1.5 Stunden in einem abgeschlossenen kinderfreundlichen Raum in der Stadt Zürich,

b) ab dem vierten Monat zwei Kontakte wöchentlich à 2 Stunden am Wohnort des Kindsvaters stattfinden und

c) der Umsetzung der Einzelbegleitung eine maximal sechswöchige Kennenlernphase zwischen Kind und Begleitperson vorausgehen soll.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Entscheidgebühr wird zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten

– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am: