Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ200063 • OG ZH PQ200063 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Child Visitation Schedule Dismissed

Geschäftsnummer PQ200063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a father's appeal against a lower court's decision that confirmed a phased plan for supervised and then unsupervised visitation for the child with the mother, following a child protection measure placing custody with the father. The court reasoned that the lower court appropriately relied on positive observations from visit supervisors and an older psychological report indicating a close mother-child relationship, finding no established evidence of abuse despite the father's claims based on hospital reports and a psychologist's assessment of a mother-child conflict, and ultimately dismissed the appeal because the current arrangement, which included an escalating scale of unsupervised visits with overnight stays, was deemed to be in the child's best interest and sufficiently supported by evidence showing the mother's appropriate conduct during visits and the child's underlying loyalty conflict.

Legislator-Regeste

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Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO; Father's Appeal Regarding Child Visitation Schedule Dismissed: The court reasoned that the lower court appropriately relied on positive observations from visit supervisors and an older psychological report indicating a close mother-child relationship, finding no established evidence of abuse despite the father's claims based on hospital reports and a psychologist's assessment of a mother-child conflict, and ultimately dismissed the appeal because the current arrangement, which included an escalating scale of unsupervised visits with overnight stays, was deemed to be in the child's best interest and sufficiently supported by evidence showing the mother's appropriate conduct during visits and the child's underlying loyalty conflict.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt begleitetes Besuchsrecht Beweiswürdigung Kindsmisshandlung Anhörung eines Elternteils Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with § 60 Abs. 5 EG KESR for imposing the procedural costs on the appellant because they lost the appeal.

Art. 96 ZPO

Cited in conjunction with § 40 EG KESR for determining the fee amount and for ordering the appellant to pay the respondent's compensation.

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO

Cited for including the costs for the child's representation (Ververtretung des Kindes) as part of the court costs to be borne by the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 15. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch D._____

betreffend Vorsorgliche Besuchsregelung in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 22. Oktober 2020; VO.2020.76 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.

1. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) vom 16. Juli 2020 wurde die superprovisorisch angeordnete Zuteilung der Obhut von C._____ an den Vater A._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestätigt und das Kind unter die Obhut des Vaters gestellt (act.

11 = act. 10/329 = act. 8/2, je Disp. Ziff. 1 [nachfolgend zitiert als act. 11]). Die Mutter von C._____, B._____, wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für berechtigt erklärt, C._____ (a) während den ersten drei Monate im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (bei dem auch die Übergaben von einer Drittperson zu begleiten seien) einmal wöchentlich für mindestens vier Stunden zu sich zu Besuch zu nehmen, sodann (b) anschliessend während eines Monats zweimal wöchentlich je ein Tag im Rahmen eines unbegleiteten Besuchsrechts (bei dem die Übergaben von einer Drittperson zu begleiten seien) und schliesslich (c) während eines Monats für zwei aufeinanderfolgende Tage pro Woche mit Übernachtung unbegleitet zu Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben von einer Drittperson zu begleiten seien (a.a.O., Disp. Ziff. 3 [lit. a-c]).

Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. August 2020 Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte sinngemäss, es seien die Dispositiv- Ziffern 3 lit. b und c (das unbegleitete Besuchsrecht der Mutter) aufzuheben bzw. abzuändern. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2020 ab (act. 3/2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/16, nachfolgend zitiert als act. 7).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

6. November 2020 rechtzeitig (vgl. act. 8/18 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt weiterhin nur begleitete Besuche bei der Mutter (act. 2 S. 3) und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung des bereits vor Vorinstanz (sinngemäss) gestellten Begehrens um Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 3 lit. b und c des obgenannten KESB-Beschlusses.

Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-18, nachfolgend zitiert als "BR act.") sowie der KESB (act. 10/1-406, nachfolgend zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 18. November 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um superprovisorische Sistierung der unbegleiteten Besuche (act. 12). Darüber wurde mit Präsidialverfügung vom 20. November 2020 abschlägig entschieden und der Mutter (Beschwerdegegnerin) sowie C._____ (Verfahrensbeteiligte), Letztere vertreten durch die Verfahrensvertreterin, wurde Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um sofortige Sistierung der unbegleiteten Besuche sowie zur Beschwerde angesetzt (act. 18). Sie liessen sich mit Eingaben vom 1. Dezember 2020 (act. 20) resp. vom 3. Dezember 2020 (act. 22) vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 zu den Stellungnahmen seinerseits Stellung (act. 25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten ist mit diesem Entscheid je eine Kopie von act. 25 samt Beilagen (act. 26/1-17) zuzustellen.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober-

gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht grundsätzlich nichts entgegen.

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE

141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

II.

1. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid eher indirekt ein, bemängelt aber immerhin in einem Satz, welche Umstände der Bezirksrat seines Erachtens beim Entscheid zu wenig beachtet habe und bringt sodann zum Schluss zum Ausdruck, dass es ihm darum geht, dass "weiterhin nur begleitete Besuche bei der Mutter" stattfinden sollten (act. 2 S. 3). Inhaltlich entspricht Letzteres einer Änderung der Dispositiv-Ziffern 3.b und 3.c

des KESB-Beschlusses vom 16. Juli 2020 (act. 11), und genau diese beiden Ziffern hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz denn auch bemängelt (BR act. 1 S. 2). Zumindest sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinem Begehren, den KESB-Beschluss vom 16. Juli 2020 hinsichtlich der dort festgesetzten unbegleiteten Besuche aufzuheben, nicht stattgegeben.

2. Der angefochtene Entscheid fasst zuerst die vor Vorinstanz vertretenen Parteistandpunkte zusammen, wobei der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass dies in unzutreffender Art geschehen wäre, und solches ist auch nicht ersichtlich.

In der Sache verwies die Vorinstanz an erster Stelle auf einen Bericht der Besuchsbegleiter vom 15. Juli 2020, in welchem diese feststellten, der Umgang der Mutter mit C._____ sei stets liebevoll gewesen. Sie erkenne, so der Bericht weiter, die Stimmungen des Kindes und wisse darauf adäquat zu antworten; sie lasse auch zu, dass C._____ immer wieder den körperlichen Kontakt zu ihr suche. Weiter lasse sie sich zwar stets auf C._____s Wünsche ein und komme ihr manchmal auch etwas entgegen, bleibe aber auch standhaft in einer Weise, welche das Kind nach kurzer Zeit akzeptieren könne. Die Besuchsbegleiter attestierten der Mutter einen adäquaten Umgang mit C._____, wobei eine warme Atmosphäre im Kontakt der beiden zu spüren sei. Beide Besuchsbegleiter hätten nie eine Situation erlebt, in welcher die Gefahr einer Misshandlung bestanden hätte (act. 7 S. 8 f. unter Verweis auf KESB act. 338/1 S. 3 f.). Weiter verwies der Bezirksrat auf das bei den KESB-Akten liegende Gutachten des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (MMI) vom 4. Oktober 2016, wonach zusammenfassend gesagt C._____ und ihre Mutter eine nahe Beziehung mit vielen positiven Aspekten hätten (act. 7 S. 9 mit Hinweis auf KESB act. 85 S. 20).

Die Vorinstanz würdigte die begleiteten Besuche in mehrerer Hinsicht positiv. Diese hätten es erlaubt, die Interaktion zwischen C._____ und ihrer Mutter von psychologisch geschulten Sachverständigen zu beobachten und zu beurteilen, wie sowohl von der KESB als auch von der Verfahrensbeiständin beabsichtigt (act. 7 S. 9 unter Hinweis auf BR act. 2 S. 19 und KESB act. 251 [Stellungnahme

der Verfahrensvertreterin vom 3. Mai 2020 im KESB-Verfahren] S. 5). Dem Bericht der Besuchsbegleiter sei zu entnehmen, dass bei der Besuchsrechtsausübung der Mutter keine Gefährdung des Kindes auszumachen sei, vielmehr sei eine liebevolle Beziehung konstatiert worden. Wenn der Beschwerdeführer der Mutter seit Jahren Gewaltausübung gegenüber C._____ vorwerfe, so habe die KESB diesbezüglich unmissverständlich festgehalten, dass solcherlei nicht nachgewiesen sei und keine Drittperson jemals eine Gewaltausübung beobachtet hätte. Entgegen den Vorwürfen des Beschwerdeführers liege es im wohlverstandenen Interesse von C._____, auch unbegleitet Zeit mit ihrer Mutter verbringen zu können (act. 7 S. 9 f.).

3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz habe die vier Krankenhausreporte des Kinderspitals Zürich sowie die Aussagen von C._____s Psychologin, welche von einem reinen Mutter/Kind-Konflikt spreche, ausser Acht gelassen (act. 2 S. 2).

Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Berichte des Kinderspitals Zürich werden im vorinstanzlichen Urteil bei der Wiedergabe der Parteistandpunkte erwähnt (act. 7 E. 3.1), ohne dass die Vorinstanz darauf abgestellt hätte. Der jüngste dieser Berichte, welcher verschiedene Hämatome dokumentiert, stammt vom 14. April 2020 (KESB act. 228) und war Anlass für die superprovisorischen Kindesschutzmassnahmen, welche mit dem angefochtenen KESB-Entscheid vom

16. Juli 2020 teilweise bestätigt worden waren (vgl. act. 11 S. 2). Die KESB hatte sich in jenem Entscheid ausführlich mit den vom Beschwerdeführer (auch bei der entsprechenden Konsultation im Kinderspital) erhobenen Gewaltvorwürfen gegenüber der Mutter von C._____ auseinander gesetzt und war zum Schluss gekommen, die Anwendung von Gewalt seitens der Mutter sei nicht erhärtet und es hätten bei den derzeit stattfindenden begleiteten Besuchen keine diesbezüglichen Hinweise festgestellt werden können. Es wäre, nachdem der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sich ausdrücklich auf diese Berichte bezogen hatte, nicht verfehlt gewesen, wenn der Bezirksrat zumindest kurz erläutert hätte, weshalb es darauf seiner Meinung nach nicht ankommt. Indes gebietet es die Begründungspflicht nicht, dass sich eine (gerichtliche) Behörde mit allen Vorbringen der Parteien aus-

einander setzt, vielmehr genügt es, dass die Begründung erkennen lässt, von welchem Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies ist vorliegend der Fall, und der Nichteinbezug der Berichte des Kinderspitals Zürich ist nicht zu bemängeln.

Bezüglich der Aussagen der Psychologin von C._____, lic. phil. E._____, ist nicht ganz ersichtlich, auf welche Aussagen sich der Beschwerdeführer bezieht. Bei den Akten finden sich verschiedene Berichte von Frau E._____, wobei der aktuellste vom 11. November 2020 datiert (act. 13/8); dieser Bericht wurde vom Beschwerdeführer im Nachgang seiner Beschwerde vom 6. November 2020 als Beilage zu seinem Gesuch um superprovisorische Sistierung der unbegleiteten Besuche eingereicht. In diesem Bericht hält die Psychologin fest, C._____ habe in den Therapiestunden bis Frühling 2020 im Rollenspiel fast ausschliesslich ihre konflikthafte Beziehung zur Mutter bearbeitet, welche sie schwer habe einordnen können. Nach einem telefonischen Notfalltermin vom 19. August 2020 sei es zu einer Druckentlastung gekommen und es seien Schuldgefühle, die Mutter verraten zu haben und der grosse Wunsch nach einer positiven Mutterbeziehung deutlich geworden. Ihr Rollenspiel habe sich gewandelt, es komme nur noch am Rande vor, und dabei würden positive Erlebnisse mit der Mutter verarbeitet (act. 13/8

S. 2). Auf die Aussagen der Kinderpsychologin lässt sich der Standpunkt, es handle sich um einen reinen Kind/Mutter-Konflikt, demnach nicht stützen.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus moniert, eine Kindswohlgefährdung zeige sich schon daran, dass über fünf Monate nur begleitete Besuche zugelassen worden seien (act. 2 S. 2), so unterliegt er einem Trugschluss: Aus vorerst superprovisorisch angeordneten begleiteten Besuchen, die hernach im Rahmen des Entscheides über vorsorgliche Massnahmen stufenweise ausgeweitet und in unbegleitete Besuche überführt werden, kann keineswegs geschlossen werden, weil die Besuche in einer ersten Phase bis zum Vorliegen zusätzlicher Informationen (wie etwa die Berichte der Besuchsbegleiter) nur begleitet angeordnet worden waren, müsste dies auch nach Vorliegen dieser Informationen weiterhin der Fall sein. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies daran stört, dass die Besuchsbegleiter keine Gutachter-Tätigkeit ausüben, sondern das Kindeswohl bei

den Besuchen zu gewährleisten haben, und hierzu nicht über umfassende Informationen über die "Vorgeschichte" verfügten (act. 2 S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Anders als von ihm offenbar missverstanden bedeutet "das Kindeswohl gewährleisten" nicht, dafür zu schauen, dass die Tochter bei Besuchen nicht von der Mutter geschlagen wird. Es scheint für den Beschwerdeführer ein schwierig fassbarer Gedanke zu sein, dass sich seine Tochter nach einer positiven Mutterbeziehung sehnt und dass es auch in seiner Hand liegt, seiner Tochter diesen sehnlichen Wunsch zu erfüllen.

3.2 Seine Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten bezeichnet der Beschwerdeführer zutreffend als "Ergänzung" zu seiner Beschwerde sowie zu seinem Sistierungsantrag, denn sie bezieht sich weniger auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten als vielmehr auf das Grundanliegen des Beschwerdeführers, keine unbegleiteten Besuche von C._____ bei ihrer Mutter zuzulassen. Er erhebt überdies in unangebrachter Tonlage Vorwürfe gegen die KESB sowie die Beiständin (act. 25 passim). Soweit der Beschwerdeführer die Beiständin persönlich verunglimpft (etwa act. 25 S. 6) – was zwar wohl mit seiner emotional angespannten Lage zu erklären, aber dadurch nicht zu entschuldigen ist –, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einem Irrtum unterliegt: Wie seiner Eingabe zu entnehmen ist, geht er davon aus, dass die Beiständin verfügt habe, es gelte ab 3. Januar 2021 eine 50/50-Regelung (act. 25 S. 1). Allein, solcherlei hat die Beiständin keineswegs verfügt. Aus der betreffenden Aktennotiz der Beiständin geht vielmehr hervor, dass offenbar der Beschwerdeführer am Gespräch vom 9. November 2020 spontan eine unbegleitete Weihnachtsferienwoche von C._____ bei der Mutter, anschliessend eine Ferienwoche bei ihm und dann der Beginn einer 50/50-Regelung ohne Begleitung vorschlug (wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben, da er dies nunmehr vehement in Abrede stellt, vgl. act. 25 S. 1) und dass vereinbart wurde, an einem weiteren gemeinsamen Gespräch die angestrebte einvernehmliche Lösung für das kommende Jahr festzulegen (act. 16 S. 3 unten). In Ermangelung einer einvernehmlichen Lösung gilt weiterhin, was die KESB in ihrem Beschluss vom 16. Juli 2020 festlegte: Es gilt mangels Einigung solange die (aktuelle) dritte Phase des Be-

suchsrechts – wöchentlich zwei aufeinander folgende Tage mit Übernachtung unbegleitet – weiter, bis die Beiständin Antrag auf Regelung der weiteren Kontakte zwischen C._____ und ihrer Mutter gestellt hat und die Behörde einen anders lautenden Entscheid getroffen hat (act. 11 Dispositiv-Ziffer 4).

Die Verfahrensvertreterin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, ihr sei es neu, dass der Beschwerdeführer nunmehr den von ihm geäusserten Verdacht sexueller Übergriffe auf C._____s Mutter ausweite, bisher habe sich dieser Verdacht auf den Patenonkel von C._____ bezogen (act. 22 S. 4). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Interessant ist sodann, dass der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Verfahrensvertreterin primär als Bestätigung seines Standpunktes auffasst (act. 25 S. 6), was indes bei unvoreingenommener Lektüre doch sehr bedingt der Fall ist. Entgegen dem Beschwerdeführer (act. 25 S. 7) ist überdies keineswegs unangebracht, dass die Verfahrensvertreterin auf die Berichte der Besuchsbegleitung eingeht, vielmehr ergeben sich aus diesen Berichten wertvolle Erkenntnisse. Wie sogleich näher darzulegen sein wird (nachfolgend Ziff. 4), ist es nicht zuletzt diesen Berichten – zusammen mit den Einschätzungen der weiteren involvierten Fachpersonen wie der Psychologin von C._____ sowie der Verfahrensvertreterin – zu verdanken, dass entgegen dem Beschwerdeführer heute durchaus mehr Informationen vorliegen als noch im Frühling (wo aufgrund der unklaren Lage superprovisorisch die unbegleiteten Besuche angeordnet worden waren). Dass durch die Besuchsbegleitung keine psychologisch-psychiatrische Begutachtung der Mutter erfolgte und eine solche bisher nicht vorgenommen wurde (genauso wenig wie beim Beschwerdeführer), ändert daran nichts.

Am Schluss der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020 tritt nochmals deutlich zu Tage, wie der Beschwerdeführer dazu neigt, Äusserungen anders zu verstehen als sie mit gesundem Menschenverstand verstanden werden können (act. 25 S. 7):

Die Kernaussage der Verfahrensvertreterin in diesem Zusammenhang wäre, dass die Mutter in der Vergangenheit durch das Handeln der involvierten Personen und Stellen schwerwiegende Eingriffe zu tragen hatte, sich diesen indes nicht widersetzte, sondern stets kooperierte (act. 22 S. 6 f., unmittelbar anschliessend an die vom Beschwerdeführer zitierten Sätze). Nachdem von der Verfahrensvertreterin vorerst begleitete Besuch beantragt worden waren (Stellungnahme vom 3. Mai 2020, KESB act. 251; vgl. auch KESB act. 245), ordnete die KESB mit Beschluss vom 16. Juli 2020 die bereits mehrfach erwähnte Regelung eines dreistufigen Ausbaus der Besuche von C._____ bei der Mutter an, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Antrag der Verfahrensvertreterin (act. 11 S. 18 f.). Es gibt entgegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers keine "eindeutige Stellungnahme der Verfahrensbeiständin bezüglich der unbegleiteten Besuche", auf die die KESB oder sonst eine Behörde in der nächsten Verfügung einzugehen hätte.

4. Über die Beanstandungen des Beschwerdeführers hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der von der KESB in ihrem Entscheid vom 16. Juli 2020 in die Wege geleitete schrittweise Wiederaufbau der Mutter/Kind-Kontakte in ein gut ausgestaltetes Setting eingebettet ist. Bei der aktuellen Phase der unbegleiteten Besuche einmal wöchentlich zwei Tage mit Übernachtung bleibt die Besuchsbegleitung nicht nur bei der Übergabe anwesend (wie im KESB-Entscheid angeordnet), sondern ist überdies bei der ersten Stunde des Besuchs bei der Mutter anwesend

und macht bei jedem Besuch zuerst eine Nachbesprechung (von einer Stunde) zusammen mit der Mutter und dann, anschliessend an den Transfer zum Vater, eine Reflexion beim Vater zusammen mit C._____; darüber hinaus wird beim Bringen und Holen jeweils von der Besuchsbegleitung Zeit eingebaut, damit die Rückmeldungen von C._____ zum Vater direkt laufen können und damit die Mutter informiert ist, was C._____ selbst zur Übernachtung sagt (act. 16 S. 1 f.). Wie sich überdies aus den mit beiden Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten eingereichten Berichten der Besuchsbegleitungen der Besuche vom 21. November resp. vom 24./25. November 2020 ergibt, sind beide Besuchsbegleiter über dieses Setting hinaus ausgesprochen engagiert und waren beide bereit, zusätzlich vor Ort anwesend zu sein sowie während des Besuches mit den Eltern zu telefonieren (act. 21/2 S. 2 f. = act. 23/1 S. 1 f.; act. 21/4 S. 3 = act. 23/2 S. 3).

Aus den genannten Berichten ergibt sich zusammengefasst zu den beiden Besuchen Folgendes: Der erste Besuch konnte nicht wie geplant durchgeführt werden, da sich C._____ – und zuvor bereits der Vater im Gespräch mit dem Besuchsbegleiter in Abwesenheit von C._____ – schon am Samstagmorgen gegen eine Übernachtung bei der Mutter ausgesprochen hatte und dabei auch am Samstagabend blieb. Auch wenn dies für die Mutter eine Enttäuschung darstellte, blieb sie gefasst, als ihr dies von C._____ im Beisein der Besuchsbegleitung eröffnet wurde, und sie nahm den Entscheid der Tochter ausdrücklich als solchen an (act. 21/2 S. 3 = act. 23/1 S. 3). Entgegen dem vorgesehenen Plan fand in der Folge auch der Besuch vom Sonntag nicht statt, was sich bereits auf der Rückfahrt am Samstagabend im Auto mit der Besuchsbegleitung ankündigte, hatte doch C._____ bereits dort geäussert, sie wolle am Sonntag mit dem Vater ins Verkehrshaus nach Luzern gehen (a.a.O.). Der zweite Besuch fand sodann am 24./25. November 2020 statt, wobei C._____ erstmals wieder bei der Mutter übernachtete. Gemäss Bericht der Besuchsbegleiterin fand diese sich eigens am

24. November 2020 abends bei der Mutter und C._____ ein (obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre), um C._____ einen guten Entscheid zu ermöglichen, ob sie die Nacht wie im Plan vorgesehen bei der Mutter verbringen wolle. C._____ entschied sich schlussendlich dazu, bei der Mutter zu übernachten, und

dies obwohl um ca. 20:00 Uhr der Vater anrief um gute Nacht zu wünschen und C._____ gegenüber betonte, dass sie sich in Bezug auf die Übernachtung nicht beeinflussen lassen solle, sondern selber entscheiden müsse, was C._____ sichtlich angespannt werden liess (act. 21/4 S. 3 = act. 23/2 S. 3).

Aus den Berichten erhellt, dass sich C._____ erkennbar in einem Loyalitätskonflikt befindet und unter Druck steht, es beiden Eltern recht machen zu wollen (ähnlich die Verfahrensvertreterin in act. 22 S. 3). Kommt sie nach dem Besuch zum Vater zurück, scheint sie ihn besänftigen zu müssen, indem sie ihm sagt, er sei der beste Papa der Welt (act. 21/4 S. 4 = 23/2 S. 4). Ebenfalls wird an verschiedenen Stellen beschrieben, wie die Mutter zumindest wahrnehmbar bemüht ist, keinen Druck auf die Tochter auszuüben und sich dabei auch wiederholt an das im Kurs "Kinder im Blick" Gelernte erinnert (act. 21/2 S. 3 = 23/1 S. 2, S. 3; act. 21/4 S. 2 = 23/2 S. 1). Ansatzpunkte, die dafür sprechen würden, die unbegleiteten Besuche wie vom Beschwerdeführer beantragt abzubrechen, finden sich nicht. Offensichtlich ist C._____ in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern, wobei beide Eltern zumindest initial offenbar Mühe bekundeten, den eigenen Anteil daran wahrzunehmen. Nach der Stellungnahme der Verfahrensvertreterin – wobei dieser Standpunkt wie gesehen aus den Berichten der Besuchsbegleitung bestärkt wird – ist die Mutter wohl nicht zuletzt durch den Besuch des obgenannten Kurses auf einem guten Weg dazu, das eigene Verhalten zu reflektieren (act.

22 S. 5). Es wäre sehr wünschenswert, wenn sich auch beim Vater die Einsicht einstellen würde, dass der Besuch dieses Kurses auch ihm und damit C._____ sehr von Nutzen sein könnte (worauf wiederum ebenfalls schon die Verfahrensvertreterin – auch schon im vorinstanzlichen Verfahren – hingewiesen hat, vgl. act. 22 S. 5 unten). Dringend zu unterlassen wäre sodann, C._____ gegenüber schlecht über die involvierten Personen respektive Behörden zu reden, wie das offenbar wiederholt der Fall war (vgl. nur act. 21/4 S. 2 = act. 23/2 S. 2), da dies bei C._____ zusätzliche Verunsicherung schafft. Wenn C._____ schliesslich wie gesehen schon am Samstagabend des ersten Besuchswochenendes der Besuchsbegleitung gegenüber äussert, sie wolle am Sonntag anstatt wie vorgesehen (wieder) zur Mutter, sondern mit dem Vater ins Verkehrshaus, so muss dies vom Vater vorab mit C._____ zumindest als Möglichkeit so besprochen worden

sein – und dies entgegen dem gemeinsam mit der Beiständin abgesprochenen Besuchsplan (so zu Recht die Beschwerdegegnerin in act. 20 Rz 15 f.). Dieses Verhalten lässt die Beteuerung des Vaters, er unterstütze C._____ darin, positive Erfahrungen mit der Mutter zu machen (act. 23/2, letzte Seite), als wenig glaubhaft erscheinen. Entsprechend ermahnte die Beiständin den Vater mit Mail vom

23. November 2020 denn auch, die vorgesehenen Besuche zu ermöglichen (act. 21/3). Zu Recht erinnert die Beiständin sodann in genannter Mail daran, dass C._____ nicht jedes Mal vor die Wahl gestellt werden soll zu entscheiden, ob sie bei der Mutter übernachten will oder nicht; vielmehr soll ihr die Möglichkeit zur Übernachtung bei der Mutter geboten und sie darin ermutigt werden, den Versuch zu machen, ohne dass sie hierzu gezwungen wäre.

Die mit den Besuchen vom 21. resp. 24./25. November 2020 eingeläutete dritte Phase der Besuche (einmal pro Woche unbegleitet mit Übernachtung) dauert gemäss KESB-Beschluss vom 16. Juli 2020 einen Monat (act. 11, Dispositiv- Ziffer 3.c). Die Verfahrensvertreterin bemerkt hierzu, dass sie dieses vorgegebene Zeitfenster als zu kurz erachte (act. 22 S. 7). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des genannten KESB-Beschlusses die Regelung gemäss Ziffer 3.c. auch nach Ablauf der vorgesehenen Dauer weiter gilt, falls dannzumal keine einvernehmliche Lösung der Eltern hinsichtlich der Kontakte von C._____ mit der Mutter vorliegt, und dies so lange, bis die Behörde auf einen (anders lautenden) Antrag der Beiständin anders entschieden hätte.

Es sind damit keine Gründe ersichtlich, vom eingeschlagenen Weg abzuweichen und die unbegleiteten Besuche mit einem einstweilen nahen Betreuungsnetz weiterzuführen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

III.

Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 40

EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Die Verfahrensvertreterin wird ersucht, dem Gericht eine Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen, über die in einem separaten Beschluss zu entscheiden sein wird. Als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind auch diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist im Weiteren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 21 AnwGebV).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes (Verfahrensbeteiligte) wird in einem separaten Beschluss entschieden.

4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus Entscheidgebühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das obergerichtliche Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die

Verfahrensbeteiligte unter Beilage von Kopien von act. 25 und act. 26/1-17, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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