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PQ200044 • OG ZH PQ200044 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Reinstatement of Deadlines

Geschäftsnummer PQ200044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by the lower authority that established a legal guardianship for a child and ordered an expert opinion on parental fitness, following previous failed mediation and various directives concerning the child's care and parental education, all stemming from communication difficulties between the unmarried parents who share custody. The appellate court found that the lower authority's subsequent decision to grant the father's request for reinstatement of time limits and set a deadline for his substantive appeal effectively annulled the initial decision being appealed, thus rendering the current appeal moot; consequently, the court dismissed the appeal as the subject matter of the dispute had ceased to exist.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 241 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Reinstatement of Deadlines: The appellate court found that the lower authority's subsequent decision to grant the father's request for reinstatement of time limits and set a deadline for his substantive appeal effectively annulled the initial decision being appealed, thus rendering the current appeal moot; consequently, the court dismissed the appeal as the subject matter of the dispute had ceased to exist.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten elterlicher Konflikt Mitteilungsfrist elterliche Gewalt vormundschaftliche Angelegenheit verwaltungsrechtlicher Widerruf Beistand, Weisungen, Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

This provision likely justifies the court's decision to dismiss the proceedings (absent a decision on the merits due to the higher court's object becoming moot).

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purposes of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss vom 8. Januar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Beistand, Weisungen, Gutachten

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 20. Juli 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2020.15 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

1.1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am tt.mm 2015 geborenen C._____. Ihnen steht die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Mutter leitete am 24. Juli 2018 bei der KESB Meilen (nachfolgend KESB) ein Verfahren ein, wobei sie ausführte, die Kommunikation zwischen den Eltern habe sich seit der Trennung zusehends verschlechtert und sei praktisch nicht mehr möglich (act. 12/6 S. 3). Die von der KESB in der Folge am 18. Oktober 2018 (act. 12/25) angeordnete Mediation scheiterte (act. 12/40). Mit Entscheid vom

8. August 2019 regelte die KESB die Betreuung des Sohnes vorsorglich und wies die Eltern an, die ausserfamiliäre Betreuung durch den Hort D._____ sicherzustellen (act. 12/80). Mit Entscheid vom 19. September 2019 wies die KESB die Eltern an, den Kurs "Eltern bleiben – Mein Kind im Zentrum" des Amts für Jugend und Berufsberatung zu besuchen (act. 12/99).

1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2020 ersuchte die Mutter die KESB unter anderem um Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme (act. 12/135). Die KESB lud die Eltern mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zu einer Anhörung auf Montag, 18. Mai 2020, ein (act. 12/145). An der Anhörung via Videokonferenz nahm lediglich die Mutter teil; das Schreiben vom 7. Mai 2020 hatte dem Vater nicht zugestellt werden können (act. 12/146). Mit Entscheid vom 5. Juni 2020 setzte die KESB dem Vater eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Juni 2020 an, um zur Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde beiden Eltern eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Juni 2020 angesetzt, um zur Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, den vorgeschlagenen Gutachterfragen, zur Aufhebung der Weisungen betreffend ausserschulische Betreuung und zum Besuch des Elternkurses Stellung zu nehmen (act. 12/150). Die Mutter reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ihre Stellungnahme ein (act. 12/152), der Vater liess sich nicht vernehmen. Am 26. Juni 2020 erging der Entscheid der KESB, mit dem die Weisungen betreffend Besuch einer Mediation, Sicherstellung

der ausserschulischen Betreuung und Besuch des Kurses "Eltern bleiben – Mein Kind im Zentrum" aufgehoben wurden und eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ errichtet wurde. Als Beiständin wurde E._____ ernannt. Zudem wurde angeordnet, dass ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit und der Frage nach der Betreuungsregelung für C._____ in Auftrag gegeben werde (act. 12/153=act. 3/1).

1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 14. Juli 2020 beim Bezirksrat Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist für die Begründung der Beschwerde um 20 Tage (act. 6/1). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 20. Juli 2020 auf das Fristerstreckungsgesuch des Vaters nicht ein (act. 6/8).

1.4. Mit einer als "Beschwerde in Sachen KESB-Entscheid" bezeichneten Eingabe richtete sich der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. August 2020 an die hiesige Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 6/1-17) sowie diejenigen der KESB (act. 12/1-165) wurden beigezogen.

1.5. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 17. August 2020 wurde der Bezirksrat ersucht, das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom

20. Juli 2020 zu prüfen und zu behandeln und der Kammer den entsprechenden Entscheid zuzustellen (act. 13). Der Bezirksrat hiess das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 31. August 2020 gut und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer mit Anträgen und Begründung versehenen Beschwerdeschrift an (act. 15).

2. Prozessuales

2.1. Endet das Verfahren aus anderen Gründen (als durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO) ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben (Art. 242 ZPO).

2.2. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 20. Juli 2020 auf das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (act. 7 S. 7, Dispositiv-Ziff. I), wobei er in den Erwägungen festhielt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet sei (act. 7 S. 6, E. 2.3.3). Der Beschluss des Bezirksrats vom

20. Juli 2020 ist deshalb so zu verstehen, dass das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde.

2.3. Mit der Gutheissung des vom Beschwerdeführer gestellten Fristwiederherstellungsgesuchs und der Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer mit Anträgen und Begründung versehenen Beschwerdeschrift (act. 15), hob der Bezirksrat mit Beschluss vom 31. August 2020 seinen zuvor gefällten Beschluss vom

26. Juni 2020 auf. Damit ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das Verfahren ist entsprechend zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Umständehalber ist keine Entscheidgebühr zu erheben. Mangels eines entsprechenden Antrags und Umtrieben sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

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