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PQ200041 • OG ZH PQ200041 KI-generiert

Appeal Against Binding Guardianship Transfer Dismissed for Lack of Specific Challenge

Geschäftsnummer PQ200041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant appealed a decision by the District Council which deemed their submission untimely as an appeal against a prior ruling by the Adult Protection Authority (KESB) transferring guardianship and management responsibilities to a new authority and appointing a new guardian, which ruling had already become legally binding. The court dismissed the appeal because the submission lacked a discernible, specific challenge or request regarding the KESB decision, adhering to prior rulings that for persons under guardianship who cannot adequately respond to formal requirements, non-specific submissions will not initiate a formal review process, especially since the change in guardianship was deemed factually justified and in the appellant's best interest.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Against Binding Guardianship Transfer Dismissed for Lack of Specific Challenge: The court dismissed the appeal because the submission lacked a discernible, specific challenge or request regarding the KESB decision, adhering to prior rulings that for persons under guardianship who cannot adequately respond to formal requirements, non-specific submissions will not initiate a formal review process, especially since the change in guardianship was deemed factually justified and in the appellant's best interest.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Vormund Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Überprüfung der Beistandschaft Obhutsübertragung Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited as the procedural basis governing admissibility for an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG, governing the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the potential legal basis (appeal in civil matters) for a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the potential legal basis (subsidiary constitutional appeal) for a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that this decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 10. August 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Eingabe vom 19. Mai 2020

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom

17. Juni 2020; VO.2020.26 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

1. A._____ wandte sich in der Vergangenheit wiederholt an die Kammer. Ein Teil der Verfahren betraf Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts. Seit einem Entscheid der KESB Dübendorf vom 26. Oktober 2016 amtete anstelle des altershalber ausgeschiedenen vormaligen Beistands als dessen Beiständin Frau B._____ (vg. PQ170020 E. 1.).

Mit Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 31. März 2020 wurde entschieden, dass die bisher von der KESB Dübendorf geführte Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung durch die KESB Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) zur Weiterführung übernommen werde. Mit einem leicht angepasstem Aufgabenbereich wurde anstelle von Frau B._____ neu Frau C._____ als Beiständin ernannt (act. 8/26).

2. Am 19. Mai 2020 ging beim Bezirksrat Winterthur ein Schreiben ein, welches dieser schwerlich zu deuten wusste (act. 7/1). Da das Schreiben jedoch einen Entscheid der KESB erwähnte, fragte der Bezirksrat bei dieser nach. Er brachte in Erfahrung, dass am 31. März 2020 der bereits erwähnte Entscheid ergangen war. Ebenso ergab sich, dass dieser Entscheid zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsen war (act. 6 S. 2 f.). Letzteres ist auch aus den Akten der KESB ersichtlich, welche die Kammer beigezogen hat (act. 8/26 und act. 8/29). Der Bezirksrat entschied sodann mit Beschluss vom 17. Juni 2020, dass die Eingabe vom

19. Mai 2020 verspätet erfolgt war, soweit mit ihr der KESB-Entscheid vom

31. März 2020 angefochten werden sollte (act. 6). Das ist zweifellos richtig.

3. Im Bereich des Erwachsenenschutzrechts erforschen Behörden und Gerichte den Sachverhalt von Amtes wegen, und sie sind an gestellte Anträge nicht gebunden. Gleichwohl gilt, dass Rechtsmittel grundsätzlich einen (vielleicht auch nur sinngemäss gestellten) Antrag enthalten müssen, und dass sie ein Minimum an Begründung enthalten müssen, sodass die angerufene Instanz erkennen kann, was an einem angefochtenen Entscheid beanstandet wird.

Bei Personen, für welche aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Massnahme im Raum steht oder angeordnet worden ist, können Behörden und Gerichte ihr Verfahren nicht gleich gestalten wie sonst im Verwaltungsverfahren oder im Zivilprozess. Ist eine Person aus den im Gesetz genannten Gründen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen, kann sie auf schriftliche Mitteilungen und Fristansetzungen nicht ausreichend reagieren. Die Kammer hat wiederholt entschieden und hält daran fest, dass in einem solchen Fall die Fristansetzung zur Verbesserung eines Rechtsmittels nicht zielführend und damit nicht tunlich ist (OGerZH PQ150035 vom 29. Juli 2015): wenn für die betreffende Partei gerade darum eine Massnahme besteht, weil sie mit solchen behördlichen Auflagen nicht umgehen kann, bliebe es eine reine Alibi-Übung. Immerhin bleibt andrerseits festzuhalten, dass in zahlreichen Fällen der die Massnahme erfordernde Schwächezustand dazu führt, dass die betreffende Person unbegründete Rechtsmittel ergreift.

A._____ drückt sich nach wie vor sprachlich soweit gewandt aus, ohne dass er sich aber dem Inhalt nach verständlich machen kann. Ausser einem allgemeinen Missbehagen über amtliches und behördliches Tätigwerden lassen sich seinen Briefen und Eingaben jedoch keine konkreten Beanstandungen oder Anträge entnehmen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Dass A._____ zu seinem Schutz der Beistandschaft bedarf, hat die Kammer schon in früheren Verfahren festgestellt, und daran hat sich offenkundig nichts geändert. Der Wechsel in der Person der Beiständin sowie der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde, welcher vermutlich Anlass gab für die aktuellen Eingaben und Beschwerden, ist sachlich begründet und richtig. KESB und Mandatsperson waren und sind nach den Akten bemüht, für A._____ bestmöglich geeignete und auch so wenig als möglich einschneidende Massnahmen zu treffen. Anlass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten besteht jedenfalls keiner.

In den Entscheiden des Obergerichts vom 4. Februar 2016 (PQ160007) sowie vom 3. März 2017 (PQ170020) wurde ausgeführt, weitere Eingaben A._____s würden formlos erledigt, wenn daraus nicht deutlich werde, was damit bezweckt

sei. Das gilt nach wie vor. Wenn nicht wenigstens klar ist, was für ein Entscheid beanstandet werden soll, wird die Kammer kein formelles Verfahren eröffnen.

4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich und an die Beiständin C._____, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

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