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PQ200007 • OG ZH PQ200007 KI-generiert

Child Contact and Relocation Logistics During COVID-19 Pandemic

Geschäftsnummer PQ200007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the regulation of contact and relocation logistics for a child residing with the mother near Zürich while the father lives in Ticino, specifically considering the impact of the COVID-19 pandemic on these arrangements. Reasoning that the father's explicit offer to handle the transportation is the most practical current solution given the child's age and the mother's professional constraints, the court ordered the father to manage the pick-up and drop-off, with associated travel costs split equally between the parents based on an estimated auto fare. Furthermore, the court determined that the COVID-19 situation generally does not justify terminating personal contact, aligning with national recommendations that permit contact to continue under recommended protective measures, unless quarantine is medically necessary or official travel bans are imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 273 Abs. 3 ZGB; Child Contact and Relocation Logistics During COVID-19 Pandemic: Zu den Kosten der Reisen, die in diesem Fall wegen der grossen Distanz nicht zu vernachlässigen sind. Begleitete jedes der Eltern jeweils die Ortsveränderung zum anderen, trügen beide die Kosten hälftig. Das ist auch richtig, weil die Besuche beim getrennt lebenden Elternteil im Interesse des Kindes liegen, für welches beide Eltern gemeinsam sorgen. Es ist eine entsprechende Regelung zu treffen. Was die Bahnbillette angeht, ist es einfach, für Fahrten mit dem Auto sind die Kosten einer Fahrt auf Fr. 70.-- zu schätzen, und soll die Mutter daher dem Vater je Fr. 35.-- bezahlen.

Schlagwörter

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Kindesalter Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Verbreiten menschlicher Krankheiten persönlicher Verkehr räumliche Mobilität Obhut Regelung der Kontakte, besonders der Ortswechsel.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 273 Abs. 3 ZGB. Regelung der Kontakte, besonders der Ortswechsel. Wenn das abwechselnde Begleiten des Ortswechsels nicht tunlich ist, soll sich der nicht Reisende an den Kosten beteiligen. Alles anders in der Corona-Krise? Nein: die vom BAG empfohlenen Schutzmassnahmen stehen den Kontakten nicht entgegen.

Das Kind lebt mit seiner Mutter in der Nähe von Zürich, der Vater im Tessin. Es sind die Kontakte der beiden zu regeln, und insbesondere stellt sich die Frage, wie die Ortswechsel vor sich gehen sollen, und ob die Corona-Pandemie eine spezielle Reglung verlangt.

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

N. ist gut zehnjährig. Die Reise ins und vom Tessin alleine zu bewältigen, mag für sie im Moment noch zu viel sein. So lange es eine Begleitung für die ganze Reise braucht, sollte N. an sich den Wechsel in Begleitung dessen unternehmen, von dem sie weg geht. Damit würde ihr die jeweilige Begleitung signalisieren, dass sie mit dem Ortswechsel einverstanden ist und diesen unterstützt (OGerZH LY190054 vom 28. Februar 2020 E. 4; OGerZH NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.). Gerade in einer eher gespannten Situation kann das für das Kind wichtig sein, weil es beide Eltern gern hat und es beiden recht machen möchte. Im vorliegenden Fall bringt aber einerseits die Mutter vor, dass ihr die berufliche Tätigkeit zeitlich enge Grenzen setze, anderseits offeriert der Vater ausdrücklich, das Kind selber zu holen und zu bringen. Das ist darum so anzuordnen. – In nicht ferner Zukunft wird es möglich sein, dass Mutter oder Vater sie nach Zürich resp. Lugano auf den Zug bringen und der andere Elternteil sie am Zielort Lugano/Zürich abholt. Das ist vorzusehen von N.s elftem Geburtstag an. Offenbar hat sie ein eigenes Mobiltelefon oder weiss ein solches jedenfalls zu benutzen., was ihr für eine Reise ohne Begleitung zusätzlich Sicherheit geben wird.

Zu den Kosten der Reisen, die in diesem Fall wegen der grossen Distanz nicht zu vernachlässigen sind. Begleitete jedes der Eltern jeweils die Ortsveränderung zum anderen, trügen beide die Kosten hälftig. Das ist auch richtig, weil die Besuche beim getrennt lebenden Elternteil im Interesse des Kindes liegen, für welches beide Eltern gemeinsam sorgen. Es ist eine entsprechende Regelung zu treffen. Was die Bahnbillette angeht, ist es einfach, für Fahrten mit dem Auto sind die Kosten einer Fahrt auf Fr. 70.-- zu schätzen, und soll die Mutter daher dem Vater je Fr. 35.-- bezahlen.

(…)

Als letzter Punkt ist die aktuelle Pandemie-Lage anzusprechen. Offenbar wurden die persönlichen Kontakte in dieser Zeit nicht weiter geführt; der Vater wünschte nach Darstellung der Mutter darum, mit N. entsprechend länger telefonieren zu können.

Die Corona-Krise ist in ihren weltweiten Auswirkungen und auch in den in der Schweiz getroffenen Massnahmen einigermassen singulär. Auf der Ebene der Kontakte Eltern-Kind ist sie aber vergleichbar einer Erkrankung eines der beiden, oder in der praktischen Schwierigkeit zu reisen einer unwetterbedingten Sperrung der Nord-Süd-Achse. Das lässt sich generell und zum Voraus nicht regeln. Einen Abbruch der persönlichen Kontakte des Vaters zu N. rechtfertigte die Corona- Situation nur dann, wenn der Vater, N. oder deren Mutter Symptome einer Erkrankung zeigten und darum eine Quarantäne notwendig würde. Nach den Empfehlungen der nationalen Konferenz für Kindesund Erwachsenenschutz vom

3. April 2020 sollen die persönlichen Kontakte im Rahmen der vom BAG empfohlenen Schutzmassnahmen weiter geführt werden – so wie auch eine alternierende Obhut nicht sistiert wird (www.kokes.ch / aktuell / Corona). Diesen Empfehlungen kann sich das Obergericht anschliessen, und dem Vernehmen nach richten auch die Zürcher KESB ihre Praxis danach aus. Es gibt übrigens analoge Empfehlungen in Deutschland und Österreich (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/ SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html; https://www.ief.at/portfolio-items/besucherecht-in-der-corona-krise/). Dass zwingende Anordnungen der Behörden zu befolgen sind (wenn etwa die Reise aus dem und in den Tessin verboten würde, oder wenn eine allgemeine und unbedingte Ausgangssperre verhängt werden müsste), versteht sich von selbst. Und von langen Reisen mit dem Zug wird zur Zeit abgeraten, sodass es der Vater wohl mindestens bis auf Weiteres auf sich nehmen muss (was er allerdings auch anbietet), N. per Auto zu holen und zu bringen.

Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200007-O/U

Urteil vom 8. Mai 2020