Dismissal of Appeal Due to Lack of Formal Requirements and Intent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the administrative procedure because the filing submitted by the person under guardianship, which was forwarded by the District Council as a potential appeal against the council's decision upholding the continuation of a protective legal assistance measure (Beistandschaft), was not actually intended as an appeal, as explicitly stated by the filer in a subsequent communication. Furthermore, even if considered an appeal, the filing lacked the necessary formal requirements, specifically concrete motions and a sufficiently reasoned argument as mandated for appeals against such decisions, thus precluding a substantive review of the lower court's confirmation of the continued protective legal assistance, which had been established for the individual's housing, health, social welfare, and financial management.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 130 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal Due to Lack of Formal Requirements and Intent: Furthermore, even if considered an appeal, the filing lacked the necessary formal requirements, specifically concrete motions and a sufficiently reasoned argument as mandated for appeals against such decisions, thus precluding a substantive review of the lower court's confirmation of the continued protective legal assistance, which had been established for the individual's housing, health, social welfare, and financial management.
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KI-generiertThis article was considered in the reasoning to establish the complainant's standing to appeal, although the decision ultimately dismissed the appeal on other grounds.
This article was considered in the reasoning regarding the requirement for a reasoned written appeal, which was not met.
This article was cited in the reasoning to determine the appeal deadline, although the decision ultimately dismissed the proceedings for other reasons.
This article was cited in the reasoning regarding the formal requirements for submitting documents, specifically concerning electronic submissions, which is relevant as the submission lacked a signature.
This article was cited in the reasoning regarding the possibility of setting a deadline to correct the missing signature, although the court deemed it unnecessary.
This article is cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
This article is cited in the final section as the general basis for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
This article is cited in the final section as the basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
This article is cited in the final section as part of the applicable formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer
Beschluss vom 23. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Abweisung Antrag Aufhebung Beistandschaft und Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für A._____, geb. tt. Mai 1988
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 5. Dezember 2019; VO.2018.85 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)
Erwägungen:
I.
1. Mit Beschluss vom 1. September 2016 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für A._____, die Beschwerdeführerin, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an. Der Beiständin wurden die folgenden Aufgaben übertragen (KESB-act. 43):
a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten,
b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
c) ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen darfür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
d) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegnheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Die Beschwerdeführerin wehrte sich in der Folge gegen einen (aufgrund eines Stellenwechsels der bisherigen Beiständin bedingten) Mandatswechsel (KESB- act. 61 und 62) und verlangte mit Eingabe vom 19. April 2018, dass sich die Behörde "sofort und restlos" aus ihrem Leben zu entfernen und die sofortige Aufhebung der Massnahme zu veranlassen habe (KESB-act. 87). Des weiteren verlangte sie am 1. Juni 2018 die Zusendung der Akten (KESB-act. 93). Eine Akteneinsicht vor Ort lehnte sie ab (KESB-act. 95). Mehrere Versuche der KESB, die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch einzuladen, scheiterten (KESB-act. 76, 77, 79, 84, 87, 97, 101). Nach Einholung diverser Berichte der Beiständin (KESB- act. 100, 107 und 110) und erneut erfolgloser Einladung der Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin (KESB-act. 112), wies die KESB am 11. Oktober 2018
den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Sie ernannte die neue Beiständin mit unverändertem Aufgabenkatalog und nahm Vormerk, dass der (durch den Wohnsitzwechsel begründete) Antrag auf Übertragung an die zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde in einem separaten Verfahren behandelt werde (KESB-act. 116).
2. Mit Eingabe vom 6. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin "Einsprache" gegen "den Beschluss vom 1. September 2016 und den vom 11. Oktober 2018" und verlangte abermals die Akten der KESB (BR-act. 1). Der Bezirksrat holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein und erkundigte sich bei der Beiständin und dem Beistand der Mutter der Beschwerdeführerin nach der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin. Ausserdem holte er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein (BR-act. 10 und 12). Die Beschwerdeführerin äusserte ihren Unmut über das Vorgehen und nahm in weiteren Eingaben vom 8. Juni und vom 26. November 2018 sowie vom 15. November 2019 Stellung (BR-act. 5, 9 und 16). Mit Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2019 wies der Bezirksrat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der Akten ab. Er nahm Vormerk, dass der Beistandswechsel nicht angefochten worden war (Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses der KESB vom 11. Oktober 2018, KESB-act. 116), wies im Übrigen die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss Nr. 5598 der KESB der Stadt Zürich vom
11. Oktober 2018 vollumfänglich (BR-act.17 = act. 7). Der Entscheid konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden; eine zweite Zustellung erfolgte mit A- Post (BR-act. 19).
3. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 14. Januar 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat, bezog sich dabei auf "Ihr Schreiben vom
5. Dezember 2019 (Poststempel 7.1.2020)" (BR-act. 20 = act. 3). Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 leitete der Bezirksrat das Schreiben an die Kammer weiter, weil die Eingabe allenfalls als Beschwerde gegen den Entscheid aufzufassen sei (BR-act. 21 = act. 2). Eine Kopie des Schreibens ging an die Beschwerdeführerin. Es wurden die Akten der KESB (act. 9/1 - 122) und des Bezirksrates (act. 8/1 - 21) beigezogen (act. 5). Am 21. Januar 2020 übermittelte der Bezirksrat der Kam-
mer ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2020 sowie die Antwort darauf (act. 11 + 12).
Weiterungen sind keine erforderlich.
II.
1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR) sowie dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).
2. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wollte und will. Ihr Schreiben vom 14. Januar 2020 (act. 3) richtete sie ausdrücklich an den Bezirksrat und sie kommentiert darin dessen Entscheid vom 5. Dezember 2019 und erhebt zahlreiche Vorwürfe, die sich an den Bezirksrat, aber auch an die KESB, die Sozialbehörden, die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) sowie auch gegen ihre Mutter richten. Weil die Beschwerdeführerin sich ausdrücklich auf die Fristeinhaltung von 30 Tagen, und damit auf die Rechtsmittelbelehrung im bezirksrätlichen Entscheid bezog, sah sich der Bezirksrat zur Weiterleitung an die Rechtsmittelinstanz veranlasst. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der nachgereichten Eingabe vom 18. Januar 2020 (act. 10 = act. 12) indes ausdrücklich erwähnt, das Schreiben sei an den Bezirksrat gerichtet gewesen und die Weiterleitung an das Obergericht rügt, scheint klar, dass sie keine Beschwerde erheben wollte. Das Verfahren ist daher abzuschreiben.
3. Wollte man entgegen dem eben Dargelegten gleichwohl von einer Beschwerdeerhebung ausgehen, so ist zunächst von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin ist als von der bezirksrätlichen Verfügung direkt Betroffene zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist lief gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ab dem 16. Dezember
2019 (BR-act. 19). Die am 14. Januar 2020 der Post übergebene Eingabe von eben diesem Tag wäre damit rechtzeitig.
4. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen, wobei elektronische Eingaben im Einzelnen definierte Voraussetzungen zu erfüllen haben (Art. 130 ZPO). Die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden schriftlich, indes nicht unterzeichnet eingereicht. Eine Nachfrist zur Ergänzung der fehlenden Unterschrift (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann unterbleiben, weil, wie zu zeigen ist, auf die Beschwerde auch bei vorhandener Unterschrift nicht eingetreten werden könnte.
5. Anfechtungsobjekt im obergerichtlichen Verfahren ist einzig der Entscheid des Bezirksrats. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben direkt gegen das Vorgehen der KESB oder anderer Behörden und Personen wendet, könnte darauf nicht eingegangen werden.
6. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus dieser Obliegenheit zur Begründung ergibt sich auch, dass ein Antrag gestellt werden muss, wobei es bei nicht rechtskundigen Personen genügt, dass sich aus der Eingabe ergibt, was sie erreichen will. Fehlt es an einem Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde gar nicht einzutreten.
Die Eingabe vom 14. Januar 2020 enthält keine konkreten Anträge. Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Aktenherausgabe verlangt (act. 14 S. 2). Alsdann schreibt sie: "Entlassung hat zu erfolgen", wobei nicht klar wird, ob sie damit weiterhin die Aufhebung der Beistandschaft beantragen will. Soweit die Eingabe auf den Entscheid des Bezirksrates überhaupt Bezug nimmt, belässt es die Beschwerdeführerin sodann bei einer pauschalen Kritik, die nur teilweise verständlich ist. Insgesamt genügte die Eingabe einer hinreichenden Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könnte, wollte die Beschwerdeführerin denn Beschwerde erheben.
7. Umständehalber ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am: