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PQ200001 • OG ZH PQ200001 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Due to Settlement Agreement

Geschäftsnummer PQ200001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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This case was dismissed because the appellant withdrew their appeal after reaching an agreement with the appointed guardian regarding future cooperation. The court found no costs or party compensations to be awarded, given the circumstances of the settlement.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Due to Settlement Agreement: The court found no costs or party compensations to be awarded, given the circumstances of the settlement.

Schlagwörter

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Rückzug nach Vergleich Entschädigung des Beistands Schiedsvereinbarung Verfahrensabschreibung Lastenbereinigung Scheidungskonvention Errichtung einer Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Beschluss vom 10. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 11. Dezember 2019; VO.2019.47 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen)

Erwägungen:

Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und der Beistand eine Vereinbarung über die zukünftige Zusammenarbeit (act. 13). Mit dieser zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren ist abzuschreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand (B._____, …[Adresse], … Winterthur), sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur (unter Beilage einer Kopie von act. 13) und an die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (unter Beilage einer Kopie von act. 13), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

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