Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ190024 • OG ZH PQ190024 KI-generiert

Guardian's Standing to Challenge Advance Directive and Cost Allocation

Geschäftsnummer PQ190024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, who was appointed as the guardian for their sibling who was under official protection, appealed a decision that upheld the validation of a previously established advance directive and imposed court costs upon the appellant. The court reasoned that while the appellant was entrusted with administrative representation of the sibling, this did not grant them the standing to challenge the measures or decisions made by the protection authority on the sibling's behalf, unless pursuing their own legally protected interest stemming from the decision, which the initial appeal was deemed to have done when seeking to transfer the powers of the advance directive holder to themselves. Since the appellant failed to prevail in their substantive challenge before the lower court, the imposition of costs upon them as the losing party was deemed appropriate, leading to the dismissal of the current appeal which solely contested this cost allocation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 106 ZPO, Art. 90 BGG; Guardian's Standing to Challenge Advance Directive and Cost Allocation: The court reasoned that while the appellant was entrusted with administrative representation of the sibling, this did not grant them the standing to challenge the measures or decisions made by the protection authority on the sibling's behalf, unless pursuing their own legally protected interest stemming from the decision, which the initial appeal was deemed to have done when seeking to transfer the powers of the advance directive holder to themselves. Since the appellant failed to prevail in their substantive challenge before the lower court, the imposition of costs upon them as the losing party was deemed appropriate, leading to the dismissal of the current appeal which solely contested this cost allocation.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Kostenverlegung rechtlich geschütztes Interesse Kostenvorschuss Haftung des Beistands Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Validierung des Vorsorgeauftrages vom 15. Mai 2016 (Kostenfolge)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 ZPO

The court applied the general rule for imposing procedural costs on the losing party in its reasoning, which justifies the decision to impose costs.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the ruling constitutes a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Urteil vom 5. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Validierung des Vorsorgeauftrages vom 15. Mai 2016 (Kostenfolge)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 25. Februar 2019 i.S. B._____, geb. tt.mm.1951; VO.2017.19 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

Erwägungen:

1. Für B._____ besteht seit 21. April 2015 eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, welche anfänglich von ihrem Lebenspartner C._____ geführt wurde (KESB act. 1). Seit Ende November 2016 lebt B._____ im Altersund Pflegeheim D._____ in E._____ (KESB act. 46). Anlässlich eines Gesprächs bei der KESB vom 3. März 2017 erklärte C._____, unsicher zu sein, ob er weiterhin in der Lage sein werde, die Beistandschaft weiterführen zu können (KESB act. 53.1). Am 7. April 2017 teilte er der KESB Hinwil mit, seine Funktion als Beistand abgeben zu wollen (KESB act. 55 und 74). In der Folge entspann sich eine Diskussion um die Person des diese Aufgabe übernehmenden Beistandes (vgl. KESB act. 66). Schliesslich wurde mit Entscheid der KESB Hinwil vom 13. Juni 2017 A._____, Bruder von B._____, zum neuen Beistand ernannt (KESB act. 104). Ihm wurde u.a. aufgegeben, aktiv mit der Vorsorgebeauftragten (F._____) zusammenzuarbeiten (a.a.O. S. 3 Ziff. 4 lit. d). Hintergrund dieser Bestimmung war der Umstand, dass B._____ in einem vom 15. Mai 2016 datierten und handschriftlich niedergelegten Vorsorgeauftrag C._____ und als Ersatz F._____ als Vorsorgebeauftragte/n bestimmt hatte (KESB act. 68), welch Letztere sich hiezu bereit erklärte (KESB act. 79) und mit separatem Entscheid der KESB Hinwil vom 13. Juni 2017 eingesetzt wurde (KESB act. 109).

2. A._____ focht diesen Entscheid beim Bezirksrat Hinwil an und beantragte die Übertragung der der Vorsorgebeauftragten überwiesenen Aufgaben an sich. Zur Begründung brachte er vor, der Vorsorgeauftrag sei nicht rechtsgültig, da er von einer handlungsunfähigen Person stamme (BR act. 1). Die KESB Hinwil beantragte in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 14. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (BR act. 5). F._____ bekräftigte in ihrem Schreiben vom 6. September 2017 an den Bezirksrat Hinwil ihre Bereitschaft, den Vorsorgeauftrag, wie er von B._____ gewünscht worden sei, zu erfüllen; gegebenenfalls sei sie auch bereit, die Beistandschaft zu übernehmen (BR act. 8). In seiner Replik vom

10. Oktober 2017 auf diese beiden Stellungnahmen hielt A._____ an seinem Antrag fest und stellte aus seiner Sicht die Hintergründe dar, die zur Errichtung des Vorsorgeauftrages seiner Schwester geführt haben sollen (BR act. 10). Die KESB

Hinwil liess sich daraufhin nochmals vernehmen und hielt am die Beschwerde ablehnenden Antrag fest (BR act. 15). Dies veranlasste A._____ zu zwei weiteren Eingaben an den Bezirksrat Hinwil (BR act. 18 und 19). Am 21. Januar 2018 (BR act. 21), 19. Februar 2018 (BR act. 23) und 8. März 2018 (BR act. 25) wandte sich F._____ erneut an den Bezirksrat Hinwil. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2019 räumte der Bezirksrat Hinwil dem Beschwerdeführer A._____ die Möglichkeit ein, sich zu den letzten beiden Schreiben von F._____ und einem Schreiben des Bezirksrates Hinwil vom 28. Februar 2018 (BR act. 24) zu äussern (BR act. 26). Innert erstreckter Frist äusserte sich A._____ mit undatierter und beim Bezirksrat Hinwil am 8. Februar 2019 eingegangener Eingabe (BR act. 28). Mit

Entscheid vom 25. Februar 2019 wies der Bezirksrat Hinwil die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 A._____ (BR act. 29 = act. 6).

3. Dagegen erhebt A._____ mit Zuschrift vom 27. März 2019 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Es sind die Akten des Bezirksrates Hinwil (act. 8/1-29) und der KESB (act. 8/6/1-129) bezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich; das Verfahren ist spruchreif.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde einzig die Kostenauflage an ihn; mit dem Entscheid in der Sache ist er nach seinen Worten zwar überhaupt nicht einverstanden, verzichtet aber ausdrücklich auf eine diesbezügliche Beschwerde (act. 2). Insofern handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Kostenbeschwerde, welche den Regeln von Art. 319 ff. ZPO folgt (vgl. OGer ZH PQ180050 vom 19. September 2018). Die Partei, die den Kostenentscheid anficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn in der Begründung dargelegt wird, warum die Beschwerde führende Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, und aus der Begründung klar folgt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Fehlt es an einem solchen wenigstens sinngemässen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die Kosten der Vorinstanz seien nicht ihm, sondern seiner Schwester aufzuerlegen, da er die Beschwerde als Beistand seiner Schwester erhoben habe (act. 2). Die Beschwerde enthält somit einen Antrag und auch eine Begründung. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

5. Der Beschwerdeführer hat dem Bezirksrat Hinwil seine Beschwerde in eigenem Namen eingereicht, wenn auch ausgeführt, es sei diese zum Wohl seiner Schwester und des Rechts gutzuheissen (BR act. 1). Allein mit dieser Wortwahl hat er nicht etwa als Stellvertreter seiner Schwester gehandelt. Hiezu hätte er einer Vollmacht bedurft, die nicht vorliegt und die zu haben er nicht behauptet. Mit der Übertragung der Beistandschaft für seine Schwester an den Beschwerdeführer wurde ihm aufgegeben (KESB act. 104 S. 3 Dispositiv Ziffer 4), seine Schwester beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (lit. a), sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (lit. b), ihr einen ausreichenden Betrag für persönliche Bedürfnisse in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen (lit. c), aktiv mit der Vorsorgebeauftragten zusammenzuarbeiten (lit. d), nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (lit. e) und so oft wie nötig, ordentlicherweise erstmals per 30. Juni 2019, seinen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen der KESB Hinwil einzureichen (lit. f). Gestützt auf diese Befugnisse stand ihm jedoch nicht das Recht zu, anstelle seiner Schwester bzw. für diese die von der KESB angeordneten Massnahmen resp. die von dieser vorgenommene Validierung des Vorsorgeauftrages anzufechten.

Der Bezirksrat Hinwil hat in seinem Beschwerdeentscheid keine Ausführungen zur Beschwerdelegitimation von A._____ gemacht. Er hat diesen, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen oder zu begründen, als Beschwerdeführer in eigenem Namen und für sich handelnd und zur Beschwerdeerhebung legitimiert betrachtet.

Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde gegen Entscheide der KESB die am Verfahren beteiligten Personen befugt (Ziffer 1), sodann die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziffer 2) und schliesslich Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziffer 3).

Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB stützen, da er am Verfahren der Validierung des Vorsorgeauftrages nicht direkt beteiligt ist.

Es fragt sich sodann, ob der Beschwerdeführer als nahestehende Person gelten und als solche im eigenen Namen Beschwerde führen kann. Die verwandtschaftliche Beziehung allein reicht zu dieser Annahme nicht aus. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass sich diese Drittperson durch ein besonderes Näheverhältnis zur unmittelbar betroffenen Person von anderen Dritten unterscheidet. Diese Nähe kann sich durch die bisherige Begleitung oder Betreuung der betroffenen Person auszeichnen. Inwiefern hier diese Nähe zu bejahen ist, ist zumindest nicht offenkundig, braucht aber auch nicht abschliessend geklärt zu werden.

Eine Beschwerdebefugnis kann sich jedoch auch für Dritte ergeben, wenn diese wie erwähnt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Erforderlich ist ein eigenes Interesse und nicht ein solches der direktbetroffenen Person. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil einerseits ein eigenes Interesse geltend, indem er beantragte, ihm als Beistand auch den Vorsorgeauftrag zu übertragen, und anderseits ein fremdes Interesse, nämlich dasjenige seiner Schwester, indem er vorbrachte, die Beschwerde erfolge zu deren Wohl (BR act. 1). Hinsichtlich der letzteren Konstellation fehlte es ihm (als gegebenenfalls Drittem) wie erwähnt an der Beschwerdebefugnis, so dass insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Soweit er mit seiner Beschwerde ein eigenes Ziel verfolgte, trat der Bezirksrat Hinwil zu Recht darauf ein und behandelte den Beschwerdeführer als Partei.

Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Beschwerdeführer ist vor dem Bezirksrat Hinwil mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen. Die Kostenauflage an ihn erfolgte daher zu Recht. Die Höhe der veranschlagten Entscheidgebühr ficht der Beschwerdeführer nicht an, so dass es dabei sein Bewenden hat.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Angesichts des bescheidenen Aufwandes ist diese auf Fr. 500.00 festzusetzen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

8. April 2019