Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ190023 • OG ZH PQ190023 KI-generiert

Parental Visitation Rights Dispute and Phased Contact Agreement Ratification

Geschäftsnummer PQ190023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute between separated parents concerning the visitation rights for their two minor sons, the appellate court considered the appeal against a lower court's decision upholding the original child protection authority's phased contact regulation. The court ultimately ratified and incorporated into its judgment a comprehensive agreement reached by the parents during the oral hearing, which stipulated a detailed, progressively expanding schedule for weekend, holiday, and vacation contacts for the non-custodial father, finding that such contacts are important and that the agreed-upon phased approach aligns with the parties' mutual understanding.

Legislator-Regeste

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Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 64 LTF; Parental Visitation Rights Dispute and Phased Contact Agreement Ratification: The court ultimately ratified and incorporated into its judgment a comprehensive agreement reached by the parents during the oral hearing, which stipulated a detailed, progressively expanding schedule for weekend, holiday, and vacation contacts for the non-custodial father, finding that such contacts are important and that the agreed-upon phased approach aligns with the parties' mutual understanding.

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt Ausübung des Besuchsrechts elterliche Gewalt Kindeswohlgefährdung minderjähriges Kind Parteianhörung Regelung der persönlichen Kontakte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 273 Abs. 1 ZGB

This article sets the legal basis for granting contact rights, which is the subject matter ultimately regulated by the court's orders.

Art. 64 LTF

This provision governs the procedure regarding legal aid, which was rendered moot by the subsequent cost ruling.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Regelung der persönlichen Kontakte

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 12. Februar 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2015; VO.2017.15 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern)

Erwägungen:

1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2012) und D._____ (geb. tt.mm.2015).

2. Mit Entscheid Nr. 274 (betreffend D._____) und Entscheid Nr. 275 (betreffend C._____) vom 27. April 2017 regelte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend: KESB) den persönlichen Verkehr des Beschwerdegegners mit seinen beiden Söhnen C._____ und D._____. Dabei wurde eine gestufte Regelung mit einer schrittweisen Ausdehnung der Besuchskontakte angeordnet (vgl. im Einzelnen act. 8/64 [für C._____] und act. 9/64 [für D._____]).

3. Gegen beide Entscheide der KESB (Entscheid Nr. 274 betr. D._____ und Entscheid Nr. 275 betr. C._____) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Affoltern (nachfolgend: Bezirksrat) und beanstandete insbesondere die von der KESB getroffene Kontaktregelung. Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 vereinigte der Bezirksrat die Beschwerden, und mit Urteil vom 12. Februar 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide Nr. 274 und Nr. 275 der KESB ab, soweit darauf einzutreten war.

4. Mit Beschwerde vom 24. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksrats Beschwerde beim Obergericht und beantragte die Anordnung einer gestuften Regelung mit schrittweiser Ausdehnung der Besuchskontakte. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2).

5. Mit Verfügung vom 15. April 2019 ordnete das Obergericht eine mündliche Verhandlung mit einer Anhörung von C._____ an (act. 10), worauf die Parteien, die Beiständin E._____ und C._____ zur Verhandlung vom 8. Mai 2019 vorgeladen wurden (act. 12/1-3).

6. Am 30. April 2019 nahm der Beschwerdegegner Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 15).

7. Am 8. Mai 2019 wurde die Anhörung der Parteien durchgegeführt. Eine Anhörung von C._____ konnte nicht stattfinden, weil C._____ aus gesundheitlichen Gründen der Einladung des Gerichtes keine Folge leisten konnte (act. 18).

8. Anlässlich der Anhörung vom 8. Mai 2019 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung über das Wochenendund Feiertagsbesuchsrecht sowie über das Ferienbesuchsrecht (act. 20):

"1. Wochenendund Feiertagsbesuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Söhne C._____ (geb. am tt.mm.2012) und D._____ (geb. am tt.mm.2015) wie folgt auf eigene Kosten zu übernehmen:

a) Ab sofort:

− nach Absprache der Parteien jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie − am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

b) Ab 1. April 2020:

− am ersten von vier Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,

18.00 Uhr; am zweiten von vier Wochenenden bleiben die Söhne bei der Mutter, − am dritten und vierten von vier Wochenenden nach Absprache der Parteien von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, bzw. von Samstag,

18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, − in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab dem Jahr 2021 über Neujahr von

30. Dezember, 17.00 Uhr, bis 2. Januar, 17.00 Uhr und über Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, sowie − in Jahren mit gerader Jahreszahl ab dem Jahr 2022 über Weihnachten von

24. Dezember, 17.00 Uhr bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, und über Ostern von Gründonnerstag, 17.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr.

2. Ferienbesuchsrecht Zusätzlich ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Söhne ab 1. April 2020 während der Kindergartenbzw. Schulferien für die Dauer von einer Woche pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Jahr 2022 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Söhne während den Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

3. Besondere Regelung nach Absprache der Parteien Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Entschädigungsfolgen Die Parteien verzichten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.

5. Widerrufvorbehalt Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn nicht von einer Partei bis am 17. Mai 2019 widerrufen wird. Massgebend ist das Datum des Poststempels."

Innert der Frist gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 8. Mai 2019 ging beim Gericht kein Widerruf ein.

9. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Verhältnis der Kinder zum Beschwerdegegner ist grundsätzlich gut (Prot. S. 6 [Beschwerdeführerin] und Prot. S. 14 f. [Beschwerdegegner]). Beide Parteien erachten den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdegegner für wichtig (Prot. S. 8 [Beschwerdeführerin] und Prot. S. 18 [Beschwerdegegner]). Schon bis anhin gab es regelmässige Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Beschwerdegegner (Prot. S. 8 [Beschwerdeführerin] und Prot. S. 15 f. [Beschwerdegegner]). Daher sind Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Beschwerdegegner vorzusehen.

10. In Bezug auf den Umfang der Kontakte gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass eine gestufte Regelung zu treffen ist (Prot. S. 9 f. [Beschwerdeführerin] und Prot. S. 18 [Beschwerdegegner]). Der Wunsch des Vaters, bei Gelegenheit mit einem Sohn alleine etwas zu unternehmen (Prot. S. 17), kann im Rahmen von Ziffer 3 der Vereinbarung umgesetzt werden.

11. Insgesamt ist festzuhalten, dass die persönlichen Kontakte der Kinder mit dem Beschwerdegegner so festzusetzen sind, wie sie in der Vereinbarung vom

8. Mai 2019 festgehalten sind.

12. Umständehalber ist auf die Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Aufgrund dieser Kostenregelung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Der Beschwerdegegner ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Söhne C._____ (geb. am tt.mm.2012) und D._____ (geb.

am tt.mm.2015) wie folgt auf eigene Kosten zu übernehmen:

a) Ab sofort:

- nach Absprache der Parteien jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie

- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von

10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

b) Ab 1. April 2020:

- am ersten von vier Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,

18.00 Uhr; am zweiten von vier Wochenenden bleiben die Söhne bei der Mutter,

- am dritten und vierten von vier Wochenenden nach Absprache der Parteien von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, bzw. von Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab dem Jahr 2021 über Neujahr vom 30. Dezember, 17.00 Uhr, bis 2. Januar, 17.00 Uhr und über Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, sowie

- in Jahren mit gerader Jahreszahl ab dem Jahr 2022 über Weihnachten vom 24. Dezember, 17.00 Uhr bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, und über Ostern von Gründonnerstag, 17.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr.

2. Zusätzlich ist der Beschwerdegegner berechtigt und verpflichtet, die Söhne ab 1. April 2020 während der Kindergartenbzw. Schulferien für die Dauer von einer Woche pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Jahr 2022 ist der Beschwerdegegner berechtigt und verpflichtet, die Söhne während den Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beschwerdegegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beschwerdeführerin.

3. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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