Parental Standing to Object to Child's Legal Representative Identity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a challenge by a parent against a decision by a lower authority which had refused to entertain the parent's appeal against the appointment of a specific legal representative (procedural guardian) for their child in care proceedings. The lower authority ruled that the parent lacked standing to object to the *person* appointed as the child's representative, as parental rights extended only to whether a representative should be appointed, not to the choice of the individual. The appellate court upheld the non-entry into the merits of the appeal, reasoning that the appellant failed to address the lower authority's findings regarding the scope of parental objection rights concerning the representative's identity, thereby not meeting the minimal requirements for an appeal as her submissions focused entirely on criticizing the appointed representative rather than challenging the procedural basis for the lack of standing ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314abis ZGB, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Parental Standing to Object to Child's Legal Representative Identity: The lower authority ruled that the parent lacked standing to object to the *person* appointed as the child's representative, as parental rights extended only to whether a representative should be appointed, not to the choice of the individual. The appellate court upheld the non-entry into the merits of the appeal, reasoning that the appellant failed to address the lower authority's findings regarding the scope of parental objection rights concerning the representative's identity, thereby not meeting the minimal requirements for an appeal as her submissions focused entirely on criticizing the appointed representative rather than challenging the procedural basis for the lack of standing ruling.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural rule governing the admissibility of a potential appeal against this decision to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 72 ff. BGG or Art. 113 ff. BGG to specify the formal requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel
Beschluss vom 22. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
sowie
C._____,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Beistandschaft nach Art. 314abis ZGB
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019; VO.2019.16 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2010, für welche eine Beistandschaft besteht und die offenbar fremdplatziert ist. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Beiständin errichtete die KESB der Stadt Zürich mit Verfügung vom 31. Januar 2019 in Anwendung von Art. 314a bis ZGB eine Verfahrensbeistandschaft und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur Verfahrensbeiständin (vgl. act. 3/3 = act. 6/1/1). Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gelangte A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung der genannten Verfügung und die Einsetzung einer nicht vorbelasteten Kindervertreterin wie z.B. Rechtsanwältin D._____, … [Ort] (act. 6/1).
2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 trat der Bezirksratspräsident auf die Beschwerde nicht ein. In seinen Erwägungen liess er offen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei (act. 5 S. 3 sub Ziff. 2.2.). In der Sache selber führte er aus, die Beschwerdeführerin wende sich formell zwar gegen die ganze Verfügung, anhand ihrer Beschwerdebegründung sei indes klar, dass sie mit der Ernennung einer Kindsvertretung einverstanden sei und befürworte, sich aber an der von der KESB ernannten Kindesvertreterin stosse. Da nach Lehre und Praxis den Eltern ein Gehörsanspruch lediglich zur Frage zukomme, ob eine Kindesvertretung einzusetzen sei, nicht aber zu deren Person, fehle der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation (a.a.O.).
3. Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin vorerst nicht zugestellt werden (vgl. act. 6/4 Blatt auf Rückseite). Der von ihr unterzeichnete Rückschein datiert schliesslich vom 13. März 2019 (act. 6/4 zuunterst). Wer ein gerichtliches Verfahren einleitet, hat grundsätzlich mit der Zustellung von Gerichtspost zu rechnen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass ihm diese zugestellt werden kann. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt und zwar auch dann, wenn der Empfänger der Post gegenüber einen Rückbehalteauftrag erteilt hat (KUKO ZPO-Weber, Art. 138 N 7). Anhand der Meldung der Post vom 9. März
2019 an den Bezirksrat Zürich hatte die Beschwerdeführerin der Post einen Auftrag zur Lagerung von Sendungen erteilt (act. 6/4). Gestützt auf diese Mitteilung, das Versanddatum der bezirksrätlichen Verfügung (act. 5 S. 5) und die übrigen eingegangenen Empfangsscheine (act. 6/4) ist davon auszugehen, dass am
2. März 2019 ein Zustellversuch erfolgt und die Abholfrist am 9. März 2019 abgelaufen ist, so dass die Verfügung des Bezirksrates am 9. März 2019 als zugestellt gilt. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da die am 14. März 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift auch bei angenommener Zustellung am 9. März 2019 rechtzeitig erhoben worden ist. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Es sind die Akten des Bezirksrates Zürich beigezogen worden (act. 6/1 - 4). Das Verfahren ist spruchreif; Weiterungen sind nicht erforderlich.
4. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).
Wer ein Rechtsmittel ergreift, hat in seiner Rechtsmittelschrift konkret anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein und wie er abgeändert werden soll. Dabei hat sich die rechtsmittelführende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn zumindest sinngemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016 Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, Art. 311 N 34-36).
5. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde zahlreiche Vorwürfe gegen die von der KESB Zürich eingesetzte Verfahrensvertreterin für C._____. Sie wirft ihr vor, gegen die Interessen von C._____ zu agieren und über Unwahrheiten
die Rechtswege zu belasten. Diese Art und Weise ziehe sich auch durch das Scheidungsverfahren. Sie führe nicht nur den Fall von C._____ auf diese rechtswidrige Art, sondern auch andere Fälle, was sie im Schreiben an den Bezirksrat dargelegt habe. So habe sie die Anhörung C._____s mit Hilfe der Beiständin und des Vaters von C._____ bis heute erfolgreich aktiv verhindert. Auch habe sie bis heute das Umfeld nicht abgeklärt und verweigere jegliche Kontaktaufnahme im Sinne C._____s oder mit Personen, die den Fall präziser abklären und faktenbasiert aufarbeiten. Stattdessen bilde sie ein Bündnis mit dem Vater von C._____ und der Beiständin. Weiter wirft sie die Frage nach der Integrität der Kindesvertreterin auf, da sie typische Schlagwörter aus der Psychiatrie verwende, ohne diese auszuführen oder zu belegen. Als Anwältin sei sie nicht befugt, medizinische Diagnosen zu stellen. Dies betreffe nicht nur sie, sondern auch andere Fälle. Es fehle der Kindsvertreterin an der notwendigen Distanz und Professionalität, und sie sei nicht mehr in der Lage, hilflose und schutzbedürftige Kinder zu vertreten. Auch im Verfahren vor dem BGZ habe sie in gleicher Weise agiert und sie sorge dafür, dass sämtliche Eingaben, die für C._____ sprächen, vom Gericht abgewiesen würden. Es fehle ihr am Fallüberblick. Daneben erhebt die Beschwerdeführerin auch Vorwürfe gegen die KESB Zürich (act. 2).
Diese nur summarisch wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin befassen sich nicht im Ansatz mit den Erwägungen des Präsidenten des Bezirksrates Zürich, in denen er die Gründe für seinen Nichteintretensentscheid wie oben unter 2. ausgeführt dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr gegen die Person der von der KESB Zürich ernannten Kindesvertreterin. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern sie trotz der ihr erläuterten Lehre und Praxis (vgl. act. 5 S. 3 sub 2.2.), befugt sein soll, sich gegen die Person der Kindesvertreterin zur Wehr setzen zu dürfen. Ihre Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift gehen an der Sache vorbei und genügen auch nicht den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Be-
schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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