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PQ180085 • OG ZH PQ180085 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Damage Claim Arising from Protective Services

Geschäftsnummer PQ180085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who previously had a guardianship arrangement, appealed a decision by the District Council to refuse entry to a claim demanding CHF 10,000 for alleged mistreatment during the prior child and adult protective services (KESB) involvement. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to substantively address the reasoning of the challenged decision and because any claim for damages resulting from protective measures lies directly against the Canton under relevant statutes, not through the administrative procedure undertaken by the District Council, especially since the asserted claim lacked a factual basis during a subsequent meeting.

Legislator-Regeste

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Art. 454 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal Against Refusal of Damage Claim Arising from Protective Services: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to substantively address the reasoning of the challenged decision and because any claim for damages resulting from protective measures lies directly against the Canton under relevant statutes, not through the administrative procedure undertaken by the District Council, especially since the asserted claim lacked a factual basis during a subsequent meeting.

Schlagwörter

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Vormundschaft missbräuchliche Forderung des Vermieters Schadensersatzklage Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzverfahren Schutzgesuch Schadenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180085-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg

Beschluss vom 14. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Schadenersatz

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Hinwil vom

17. Oktober 2018; VO.2018.26

Erwägungen:

Für A._____ bestand einige Zeit eine Beistandschaft, welche zu etlichen Verfahren der Kammer führte (etwa OGerZH PQ150013 vom 20. April 2015). Seit dem 31. Januar 2016 besteht keine Massnahme mehr.

Am 15. Oktober 2018 ging beim Bezirksrat Hinwil ein Brief mit dem Titel "an KESB" ein, in welchem A._____ sich darüber beschwert, dass sie von der KESB falsch behandelt worden sei und um Zahlung von Fr. 10'000.-- ersucht, damit sie in ein Altersheim ziehen und einen ruhigen Lebensabend verbringen könne (BR- act. 1). Der Präsident des Bezirksrates trat auf die Eingabe am 17. Oktober 2018 nicht ein, weil eine Schädigung durch Handlungen oder Unterlassungen einer KESB nicht dargetan sei (BR-act. 3). Dagegen führt A._____ Beschwerde. Sie habe "zu viel verloren … Gesundheit, Geld, Zeit ..., jetzt ist auch noch meine Mutter schwer krank" (act. 2).

Es wurden die Akten des Bezirksrates beigezogen und verschiedene Abklärungen getroffen. Am 12. Dezember 2018 kam A._____ zu einer Besprechung ans Gericht (act. 24).

Die Beschwerde setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auch nicht laienhaft auseinander, und es ist auf sie daher nicht einzutreten.

Soweit die Sache erkennbar ist, kann dazu Folgendes bemerkt werden: Nach Art. 454 ZGB haftet der Kanton direkt und ausschliesslich für Schäden, welche jemandem durch Handeln oder Unterlassen im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zugefügt worden ist (der allfällige Rückgriff des Kantons auf eine verantwortliche Person braucht den Geschädigten nicht zu kümmern). Vorschriften zum Verfahren fehlen. Am nächsten liegen im Kanton Zürich die Anwendung des Haftungsgesetzes LS 170.1 und dessen §§ 22 ff. zum Geltendmachen eines Haftungsanspruchs. In diesem Verfahren hat der Bezirksrat keine Funktion, und die angefochtene Verfügung ist daher im Ergebnis sicher

richtig. Es kommt hinzu, dass ein sachliches Fundament für den angemeldeten Anspruch auch in einer persönlichen Besprechung nicht plausibel wurde (act. 24).

Für das Verfahren des Obergerichts sind keine Kosten zu erheben.

Das Verfahren zeigte, dass A._____ nur bedingt in der Lage ist, ihre Interessen in administrativer Hinsicht wahrzunehmen. Wenn ihr etwa das Betreibungsamt unzulässigerweise das Konto sperrt (act. 17 - 19 und act. 23), kann sie sich nicht dagegen zur Wehr setzen. Anderseits lehnt sie eine Massnahme klar ab (act. 24). Zum Abwägen, ob sich auch gegen den Willen der zu Schützenden eine Massnahme rechtfertigen lässt, sind die Akten der KESB Zürich zu übermitteln.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin A._____, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich (unter Beilage der Akten des Obergerichts, mit der Bitte um Retournierung) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil , je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. S. Zogg

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