Agency Lacks Standing to Appeal Child Welfare Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child and family social services agency appealed a decision, but the court found the agency lacked standing to appeal. The relevant law specifies who can appeal a decision, and it does not include the issuing authority itself. While the agency argued it had a legal interest because it was ordered to pay costs, the court clarified that being required to pay costs is a consequence of administrative activity, not a direct impact on a legally protected interest of the agency as a public authority. Therefore, the agency's appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; Agency Lacks Standing to Appeal Child Welfare Decision: The relevant law specifies who can appeal a decision, and it does not include the issuing authority itself. While the agency argued it had a legal interest because it was ordered to pay costs, the court clarified that being required to pay costs is a consequence of administrative activity, not a direct impact on a legally protected interest of the agency as a public authority. Therefore, the agency's appeal was dismissed.
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KI-generiertThe provision defines who is entitled to appeal, and the court determined that the KESB did not meet these criteria.
Volltext
Art. 450 ZGB, Legitimation der KESB als Vorinstanz. Keine Legitimation der KESB, auch wenn es um Kosten geht, welche dem Staat (dh. der Trägerschaft der betreffenden KESB) auferlegt werden.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2. Beschwerdelegitimation der KESB
2.1. Im vorliegenden Fall führt die KESB (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats (…) vom 29. August 2018. Vorab ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu prüfen.
2.2. Die Beschwerdelegitimation ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziffer 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die verfügende Behörde – im vorliegenden Fall die KESB – nicht beschwerdelegitimiert. Das Bundesgericht hat geklärt, dass sich auch aus den Materialien keine Beschwerdelegitimation der verfügenden Behörde ergibt (BGE 141 III 353 E. 4 [für das kantonale Beschwerdeverfahren] und E. 5 [für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Damit ist die Beschwerdelegitimation der KESB ohne weiteres zu verneinen, soweit diese den Entscheid des Bezirksrates generell anficht (Rechtsbegehren Ziffer 1: "Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben…"). Es kann offensichtlich nicht sein, dass die Vorinstanz den Entscheid der Rechtsmittelinstanz in der Sache anficht.
2.3. Es stellt sich immerhin die Frage, ob die KESB insofern beschwerdelegitimiert ist, als sie speziell beantragt, es sei von einer Parteientschädigung zulasten der KESB abzusehen (Rechtsbegehren Ziffer 1: "… von einer Parteientschädigung zu Lasten der KESB sei abzusehen"). Diesbezüglich hat die Kammer entschieden, die KESB sei ausnahmsweise beschwerdelegitimiert, wenn sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde, weil sie in diesem Fall als verfügende Behörde vom Entscheid direkt betroffen sei (OGer ZH PQ170008 vom 6. März 2017 E. 2). An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Der Umstand, dass eine Behörde zur Tragung von Gerichtsund Parteikosten verpflichtet wird, berührt keine rechtlich geschützten Interessen der betreffenden Behörde, sondern ist lediglich eine Konsequenz ihrer Verwaltungstätigkeit, welche sie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger trifft. Daher ist ein Gemeinwesen auch dann nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihm im Rechtsmittelverfahren gegen seine Verfügungen Prozesskosten – wie im vorliegenden Fall die Parteientschädigung – auferlegt werden (BGE 138 II 506 E.
2.1.3 und 2.3 mit Hinweisen).
2.4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Oktober 2018 Geschäfts-Nr.: PQ180053-O/U
Anmerkung: damit überholt OGerZH PQ150038 vom 16. Oktober 2015