Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ170048 • OG ZH PQ170048 KI-generiert

Guardian Account Approval Review and Custody Litigation Distinction

Geschäftsnummer PQ170048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the approval of an account report submitted by the appointed guardian for his minor child, arguing the report was insufficient and potentially prejudicial to his ongoing divorce proceedings regarding custody. The lower administrative court dismissed the appeal, stating that the report's approval, which serves primarily for administrative oversight and defining the guardianship measure's status, does not dictate outcomes in separate substantive custody litigation, and thus the appellant lacked the requisite interest for an appeal focused on the report's content within that administrative context. Consequently, the court upheld the dismissal of the appeal, finding no violation of the right to be heard because the administrative body correctly determined the scope of its review, and rejected the appellant's request for legal aid as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 450f ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Guardian Account Approval Review and Custody Litigation Distinction: The lower administrative court dismissed the appeal, stating that the report's approval, which serves primarily for administrative oversight and defining the guardianship measure's status, does not dictate outcomes in separate substantive custody litigation, and thus the appellant lacked the requisite interest for an appeal focused on the report's content within that administrative context. Consequently, the court upheld the dismissal of the appeal, finding no violation of the right to be heard because the administrative body correctly determined the scope of its review, and rejected the appellant's request for legal aid as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Schlagwörter

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Vormundschaft Genehmigung des Berichts rechtlicher Status des Minderjährigen Kognitionsbefugnis Scheidungsverfahren Vormund Genehmigung des Rechenschaftsberichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 3 ZGB

Although cited in the reasoning section 3.2 regarding admissibility requirements, this article sets the standard for the required form and content of the appeal, which underpins the court's decision to dismiss the appeal.

Art. 117 ZPO

This article governs the criteria for granting legal aid, which the court explicitly applied to deny the appellant's request in order 2.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article dictates the imposition of costs upon the unsuccessful party, which was applied in order 3.

Art. 90 BGG

Cited at the end of the decision to confirm the nature of the decision as final for the purpose of further appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen

Urteil vom 7. August 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts für B._____

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung Nr. 170 des Bezirksrates Bülach vom 30. Mai 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2009; VO.2017.31 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

Erwägungen:

1. Streitgegenstand

C._____ ist Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ (geb. tt.mm.2009). Dessen Eltern D._____ und A._____ (fortan Beschwerdeführer) stehen sich derzeit vor den bernischen Gerichten in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Am 24. März 2017 erstattete C._____ für die KESB Bülach Süd den Rechenschaftsbericht ihres Mandats vom 16. Dezember 2014 bis 30. November 2016. Am 4. April 2017 wurde der Bericht mit Präsidialverfügung genehmigt. Der Beschwerdeführer stösst sich an der Genehmigung des Berichts. Sinngemäss bringt er vor, der Bericht sei unzureichend, bzw. zu seinen Ungunsten abgefasst, was von der Gegenanwältin in laufenden Prozessen verwendet werde und seine legalen und berechtigten Wünsche auf ein besseres Leben seines Sohnes diskreditiere.

2. Prozessgeschichte

2.1. Der fragliche Rechenschaftsbericht von C._____ (KESB-act. 27) wurde zunächst mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2017 genehmigt (KESB-act. 28). Mit Schreiben vom 11. April 2017 ersuchte der damals vertretene Beschwerdeführer um Begründung dieser Verfügung (KESB-act. 30), woraufhin der Präsident der KESB Bülach Süd den Entscheid begründete und den Beteiligten am 18. April 2017 erneut versandte (KESB-act. 32).

2.2. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2017 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Bülach (BR-act. 2), woraufhin dessen Präsident mit Verfügung vom 30. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat (BR-act. 5 = act. 3/1 = act. 6). Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erhob der nicht länger vertretene Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung (act. 2).

2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Bezirksrat unter anderem aufgegeben, auch die Akten der KESB einzureichen (act. 8). Der Bezirksrat teilte mit

Schreiben vom 18. Juli 2017 mit, dass er die Akten der KESB nicht beigezogen habe, da ihm das entbehrlich schien (act. 10); zugleich reichte er die Akten der KESB nach (KESB-act. = act. 11/1-37). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Beschwerdevoraussetzungen

3.1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am

31. Mai 2017 zugestellt worden (vgl. Rückschein zu BR-act. 7/5). Die Beschwerde vom 30. Juni 2017 wurde somit fristgerecht erhoben.

3.2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zivilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Lehre und Praxis zu diesen Verfahrensbestimmungen sind somit bei der Anwendung von Art. 450 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen, zumal Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes regeln, was im Kanton Zürich insoweit nicht der Fall ist (vgl. das kantonalen Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Der Beschwerdeschrift lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, der Bericht der Beiständin nicht zu genehmigen und letztere zur Korrektur/Ergänzung des Berichtes anzuhalten sei. Die Anträge des Beschwerdeführers sind genügend konkret.

3.3. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Laien wird dabei wenig verlangt. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer rügt, der Bezirksrat habe seine Argumente gar nicht behandelt und beanstandet damit in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen, da auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4. Rechtliches Gehör

4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bezirksrat gar nicht auf die Argumente seines Anwalts eingegangen sei und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. In der Folge bringt er inhaltliche Korrekturen am Bericht und sonstigen Wirken der Beiständin an (act. 2).

4.3. Es trifft zu, dass sich der Bezirksrat nicht zu den vorgetragenen Argumenten des Beschwerdeführers äusserte. Er hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Beschwerde, soweit damit die Nichtgenehmigung des Berichts beantragt werde, nicht eingetreten werden könne, da kein tatsächliches aktuelles Anfechtungsinteresse bestehe. Ziel und Zweck der Berichtserstattung einer Beiständin sei ein doppelter: Der Bericht diene einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Behörde und ermögliche es, die Amtsführung der Beiständin zu steuern. Andererseits ermögliche der Bericht eine Standortbestimmung der Massnahme und sei damit Grundlage für eine allfällige Anpassung. Gegenüber Dritten entfalte die Genehmigung des Berichts keine Wirkung. Der Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit der Beiständin komme in diesem Verfahren keine Bedeutung zu, weil weder weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu treffen seien noch seitens des Beschwerdeführers diesbezügliche Anpassungen gefordert würden. Sodann erläuterte die Vorinstanz, weshalb

sie auch auf die Regelung des Besuchsrechts nicht eintreten könne; auch dies sei Sache der bereits damit befassten Gerichte (act. 5 S. 2 f.).

4.4. Der Bezirksrat hat dem Beschwerdeführer bildlich gesprochen beschieden, er habe vorliegend das falsche Gefäss gewählt, um seinen Sorgerechtsstreit auszufechten. Diese Auffassung trifft zu; sollte dem Bericht oder den Aussagen der Beiständin eine entscheidende Bedeutung im Sorgerechtsstreit zukommen, so sind die entsprechenden Beweismittel im Sorgerechtsstreit abzunehmen. Die verwaltungsrechtliche Genehmigung tangierende Aspekte wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Angesichts der Unzulässigkeit der Rügen, befasste sich der Bezirksrat richtigerweise nicht inhaltlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist mithin nicht verletzt. Abgesehen von der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksrats in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise auseinander und beschränkt sich darauf, das vor dem Bezirksrat Vorgetragene in anderen Worten zu wiederholen.

4.5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Unentgeltliche Rechtspflege / Kostenund Entschädigungsfolge

5.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Da sich die Beschwerde aufgrund des in Ziffer 4 Erwogenen von Beginn an als aussichtslos erweist, ist davon abzusehen, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Sein Gesuch ist abzuweisen.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.− festzusetzen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen

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