Father's Contact Rights Appeal: Procedural Nullity of District Council Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal concerning a father's contact rights with his daughter, initially decided by a lower protection authority, was brought before a District Council whose proceedings were riddled with severe formal defects, warranting the appellate court's decision to quash the Council's judgment without examining the substance of the case. The court found the procedure void due to the Council being improperly constituted with two advising clerks during deliberations, violating procedural rules, and further noting a void, unsigned hearing protocol from an unauthorized "Referentenaudienz," alongside grossly unequal treatment of the parties through excessive, unauthorized extensions of filing deadlines for one parent while upholding strict deadlines for the other, necessitating a remand with instructions for the Council to correctly handle the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO; Father's Contact Rights Appeal: Procedural Nullity of District Council Decision: The court found the procedure void due to the Council being improperly constituted with two advising clerks during deliberations, violating procedural rules, and further noting a void, unsigned hearing protocol from an unauthorized "Referentenaudienz," alongside grossly unequal treatment of the parties through excessive, unauthorized extensions of filing deadlines for one parent while upholding strict deadlines for the other, necessitating a remand with instructions for the Council to correctly handle the matter.
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KI-generiertThis provision governs the competence of the District Council (Bezirksrat) in first instance appeal proceedings, which was central to the procedural defects identified.
Cited in the context of the District Council's failure to inform the unrepresented party about costs and legal aid, a mandatory duty.
Volltext
§§ 63 ff. EG KESR, Verfahren des Bezirksrates, grobe Mängel. Wenn das Ver-
fahren des Bezirksrates mit mehreren groben bis gröbsten formellen Mängeln be-
haftet ist, wird ein angefochtener Entscheid ohne Prüfung der materiellen Ent-
scheid-Gründe aufgehoben. Rückweisung mit Vorgaben zur weiteren Behandlung
der Sache.
Gegen einen Entscheid der KESB zum persönlichen Kontakt eines Vaters
zu seiner heute siebenjährigen Tochter erhoben beide Eltern Beschwerde
an den Bezirksrat. Dessen Verfahren erweist sich unter verschiedenen As-
pekten als grob fehlerhaft. Das ist umso bedenklicher, als der betreffende
Bezirksrat schon mehrfach auf formelle Fehler hingewiesen werden musste.
(Aus dem Entscheid des Obergerichts:)
(II) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen
ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben
der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vor-
schriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und –
soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG
sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu
ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi-
dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be-
schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite
das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön-
nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der
KESB.
Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c
ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das
zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün-
dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer-
de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid
des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG
KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. Au-
gust 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzli-
che Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO
(aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl.
Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf
BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersu-
chungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1
ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 2). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG
KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB dieselben allgemeinen Prozessvorausset-
zungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbeson-
dere die Art. 59 f. ZPO zu beachten.
2. - 2.1 Der Bezirksrat ist grundsätzlich eine Bezirksverwaltungsbehörde i.S.
des § 1 Abs. 3 und der §§ 2 ff. des kantonalen Bezirksverwaltungsgesetzes (Be-
zVG; LS 173.1). Er konstituiert sich gemäss § 4 Abs. 1 BezVG selbst, wobei dafür
sowie für seine Geschäftsordnung sinngemäss bestimmte Vorschriften des Ge-
meindegesetzes (GG; LS 131.1) gelten. Dazu gehört der § 58 GG, gemäss dem
der Bezirksrat einen Schreiber zu wählen hat, dem dann, wenn er nicht Mitglied
der Behörde ist, beratende Stimme zukommt.
Gemäss § 63 EG KESR beurteilt der Bezirksrat Beschwerden i.S. des
Art. 450 ZGB in erster Instanz, allerdings nicht als Verwaltungsbehörde, sondern
als Gericht (vgl. BGE 139 III 98). Dem Ratsschreiber kommt dabei die Aufgabe
eines Gerichtsschreibers zu (vgl. dazu die §§ 133 ff. GOG). Für das erstinstanzli-
che Beschwerdeverfahren gelten gemäss dem EG KESR im Wesentlichen die
gleichen Verfahrensregeln wie im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Ins-
besondere gelten, soweit das EG KESR und/oder das ZGB keine eigenen Regeln
aufstellen, ergänzend die Regeln des GOG sowie der ZPO (vgl. § 40 EG KESR),
namentlich etwa die §§ 133 ff. GOG oder die Vorschriften der ZPO zur Protokol-
lierung von Verhandlungen, Zeugen- und Parteibefragungen sowie zu Form und
Inhalt von gerichtlichen Anordnungen und (End-)Entscheiden. Unterschiede zum
zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bestehen in Bezug auf den Beschwer-
degegenstand (dieser besteht im erstinstanzlichen Verfahren in Entscheiden der
KESB) sowie gemäss § 68 Abs. 2 EG KESR. Ausschliesslich mit dem erstinstanz-
lichen Verfahren befassen sich zudem die Regeln des § 63 EG KESR: Zwingend
vorgeschrieben ist dort, in welcher Besetzung der Bezirksrat in welchen Be-
schwerdegeschäften zu entscheiden hat.
2.2 Am angefochtenen Urteil wirkten drei Mitglieder des Bezirksrates mit
(vgl. act. 6/23 [= act. 3/1] S. 1), was den gesetzlichen Vorgaben des § 63 Abs. 1
lit. b EG KESR entspricht. Weiter wirkten der Ratsschreiber mit sowie dessen
Stellvertreterin (vgl. a.a.O.), ersterer gemäss Auskunft des Bezirksrates vom 2.
Mai 2017 zusammen mit der Stellvertreterin bei der Beratung, weil er an der Refe-
rentenaudienz vom 15. Februar 2017 teilgenommen habe. Die Stellvertreterin war
zudem für die Ausfertigung des Entscheides verantwortlich (vgl. act. 11). Nun
mag es sein, dass der Bezirksrat als Laienbehörde bei der Entscheidfindung zu-
weilen besonderer Hilfe bzw. Beratung bedarf. Wie der Bezirksrat selbst einräumt,
war er aufgrund der Mitwirkung zweier Schreiber bei der Urteilsfällung allerdings
nicht gehörig besetzt, sondern verstiess die Mitwirkung der zwei Schreiber in der
Beratung gegen § 133 Abs. 1 GOG.
Ein Gericht, das in Unter- oder Überbesetzung entscheidet, begeht eine
formelle Rechtsverweigerung, verletzt zudem den Anspruch der Parteien auf den
gesetzmässigen Richter und verstösst gegen das für einen Rechtsstaat wesentli-
che Vertrauen der Rechtsuchenden in den ordnungsgemässen Gang der Rechts-
pflege. Prozesshandlungen eines ungehörig besetzten Gerichts sind daher nich-
tig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Der Mangel kann im Rechtsmit-
telverfahren, hier also im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, daher auch
nicht behoben werden (vgl. dazu auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum
GOG, 2. A., Zürich 2017, § 14 N 3a). Das Urteil des Bezirksrates vom 8. März
2017 wurde durch die Mitwirkung zweier Schreiber gefällt, die sich beratend ein-
brachten, und damit in Überbesetzung. Es ist daher nichtig, was durch seine for-
melle Aufhebung festzustellen ist.
2.3 Hinzu kommen weitere gravierende Verfahrensmängel, die nur schon
mit Blick auf den rechtsstaatlich gebotenen ordnungsgemässen Verfahrensgang –
und ebenso auf das damit als Rechtsgut geschützte Vertrauen der Rechtsuchen-
den in den entsprechenden Gang der Rechtspflege – insgesamt nichts anderes
als die Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils von Amtes wegen gebieten.
2.3.1 Wie der Bezirksrat in seiner Auskunft vom 2. Mai 2017 darlegt, fand
am 15. Februar 2017 eine "Referentenaudienz" statt (vgl. act. 11), an der eben-
falls der Ratsschreiber teilgenommen hatte. Wer "Referent" war und in dieser Ei-
genschaft an der "Referentenaudienz" teilgenommen hatte, wird indes nicht dar-
getan. Eine Delegationsbestimmung des Bezirksrates i.S.v. Art. 124 Abs. 2 ZPO
fehlt in den Akten. Hingegen folgt aus dem Urteil vom 8. März 2017, dass auf Sei-
ten des Bezirksrates eines seiner Mitglieder teilnahm sowie neben dem Rats-
schreiber auch dessen Stellvertreterin (vgl. act. 6/23 [= act. 3/1] S. 6, dort Ziff.
1.11), was ebenfalls gegen § 133 Abs. 1 GOG verstösst. Das führt gleichfalls zur
Nichtigkeit der "Referentenaudienz" als Prozesshandlung.
Über die nichtige "Referentenaudienz" wurde laut bezirksrätlichem Urteil
(vgl. a.a.O.) ein (Verhandlungs-)Protokoll geführt. Es handelt sich dabei offenbar
um die Akten Nr. 6/22/17 bzw. Nr. 6/20. Letzteres Aktenstück ist die Fotokopie
des ersteren und bereits insoweit kein korrektes Protokoll. Weder die Fotokopie
noch das Original, das in handschriftlichen Aufzeichnungen auf karierten A-4 Blät-
tern besteht, die teilweise mit Pfeilen und Gekritzel garniert sind, weist zudem ei-
ne Unterschrift der protokollführenden Person (vgl. dazu auch § 133 Abs. 1 GOG)
auf. Diese Unterschrift ist gemäss Art. 235 Abs. 1 lit. f ZPO allerdings Gültigkeits-
erfordernis für ein Verhandlungsprotokoll. Es liegt damit zur – ohnehin schon nich-
tigen – "Referentenaudienz" ebenfalls kein gültiges Verhandlungsprotokoll vor,
dem Beweiskraft hinsichtlich der darin verzeichneten Äusserungen, Vorgänge usf.
zukommen könnte (vgl. auch PAHUD, in: Dike-Komm-ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen
2016, Art. 235 N 10, oder NAEGELI/RICHERS, in: KuKo-ZPO, 2. A., Basel 2014,
Art. 235 N 5). Dieser Mangel kann heute nicht mehr geheilt werden, namentlich
nicht durch ein nachträgliches Anbringen der Unterschrift (vgl. wiederum PAHUD,
a.a.O., m.w.H.).
Was an der "Referentenaudienz" vom 15. Februar 2017 geäussert wurde,
erweist sich somit als prozessual unverwertbar. Denn selbst wenn die Verhand-
lung als gültige Prozesshandlung zu beachten wäre, bestünde dazu kein gültiges
Protokoll. Es ist deshalb fast müssig, darauf hinzuweisen, dass das ungültige Pro-
tokoll zur Verhandlung vom 15. Februar 2017 diese gar nicht als "Referentenau-
dienz" bezeichnet, sondern als "Anhörung". Soweit mit dieser Bezeichnung ande-
res als eine Befragung der Parteien in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zur
Sachverhaltsergänzung, wie sie von der Untersuchungsmaxime geboten ist, hätte
bezeichnet werden sollen, namentlich etwa eine Verhandlung mit dem Zweck ei-
ner Parteibefragung i.S. des Art. 191 ZPO, wären die Äusserungen der Parteien
ebenfalls formungültig (vgl. Art. 176 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 193 ZPO) und zudem
mangels Aufklärung über die Mitwirkungsobliegenheiten und Verweigerungsrech-
te (vgl. Art. 161 und Art. 163 f. ZPO) auch sonst grob fehlerhaft erhoben worden.
Wie es sich genau verhält, kann hier allerdings offengelassen werden, weil das
wie gesehen nicht (mehr) entscheidend ist.
Nicht übergangen werden kann hingegen, dass die Kammer wiederholt we-
gen grob fehlerhafter Verfahrensleitung Urteile des Bezirksrates aufheben muss-
te, so etwa in den Verfahren PQ150006 und PQ150050. Im Verfahren PQ150050
wurde dabei insbesondere auf gravierende Protokollierungsmängel (fehlende Un-
terschrift) hingewiesen.
2.3.2 Eine Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB, für deren Beurteilung
erstinstanzlich der Bezirksrat zuständig ist (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR), muss in-
nert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 450b
Abs. 1 ZGB) eingereicht werden, und zwar gemäss ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB) schriftlich und begründet. Bei der 30tägigen
Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann
(vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR); zudem gilt für die Be-
schwerdebegründung auch kein Fristenstillstand (vgl. § 43 EG KESR). Soweit
gemäss § 66 Abs. 1 EG KESR Stellungnahmen der "beteiligten Personen" zur
Beschwerde einzuholen sind, gelten aufgrund von § 40 EG KESR analog die
Bestimmungen des Art. 312 Abs. 2 ZPO zur Berufung, welcher den selbstver-
ständlichen Grundsatz rechtsgleicher Behandlung der Parteien sowie den Grund-
satz der sog. Waffengleichheit zwischen den Parteien verwirklicht. Die Stellung-
nahme (die von einer Vernehmlassung der KESB als Vorinstanz zu unterscheiden
ist; vgl. dazu § 68 EG KESR) entspricht m.a.W. einer Berufungsantwort i.S. der
ZPO. Darauf verweist der Sache nach unübersehbar ebenfalls der § 67 EG KESR
zum Antragsrecht. Die Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort ist innert gesetz-
licher Frist schriftlich und begründet zu erstatten; Fristenstillstände gelten ebenso
für sie gemäss § 43 EG KESR nicht.
Der Bezirksrat hat auch diese selbstverständlichen, die Gleichbehandlung
der Parteien wahrenden Grundsätze nicht beachtet, und zwar in einem unver-
ständlichen Ausmass sowie darüber hinaus in einer Art, welche den Beschwerde-
gegner als Laien gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nach-
gerade ins Auge springend benachteiligte. So stellte der Bezirksrat in seinem Ur-
teil zwar fest, die Parteien hätten ihre Beschwerden fristgerecht erhoben (vgl.
act. 6/23 [= act. 3/1] S. 7, oben). Mit Blick auf das Datum des Entscheids der
KESB (26. April 2016) sowie die Datierungen der Beschwerdeschriften (vgl.
act. 6/2 und act. 6/22/2) wird das sicher zutreffen; überprüft werden kann das auf-
grund der Akten (keine ausgedruckten Zustellnachweise; vgl. KESB-act. 200 ff.)
heute nicht mehr. Statt der Beschwerdeführerin aber nach dem Eingang der Be-
schwerde des Beschwerdegegners (vgl. act. 6/2) die gesetzliche Frist von 30 Ta-
gen – in einer den Vorschriften von Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR
(Empfangsschein) genügenden Weise – anzusetzen, um die Beschwerde zu be-
antworten, forderte der Bezirksrat die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 auf,
eine Stellungnahme "bis 11. Juli 2016" einzureichen (vgl. act. 6/3). Diese Frist
erstreckte der Bezirksrat in der Folge zweimal, zunächst bis zum 10. August 2016
und dann bis zum 9. September 2016 (vgl. act. 6/5-6), so dass der Beschwerde-
führerin, die am 7. September 2016 die Beschwerde beantwortete (vgl. act. 6/9),
im Ergebnis rund 90 Tage dafür zur Verfügung standen und nicht die gesetzlich
vorgesehenen, namentlich "Waffengleichheit" garantierenden 30 Tage. Umge-
kehrt setzte der Bezirksrat dem Beschwerdegegner nach dem Eingang der Be-
schwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2016 (act. 6/22/2) keine Frist für
eine Stellungnahme zur Beschwerde an, räumte aber dafür der Beschwerdeführe-
rin am 8. Juni 2016 eine Frist bis zum 12. Juli 2016 ein, um ihre Beschwerde noch
weiter zu begründen (act. 6/22/5). Diese Frist zur weiteren Begründung der Be-
schwerde erstreckte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin danach ebenfalls
zweimal bis am 9. September 2016 (vgl. act. 6/22/7-8), so dass im Ergebnis die-
ses offenkundig gesetzeswidrigen Vorgehens der Beschwerdeführerin mehr als
120 Tage eingeräumt wurden, um das zu erledigen, was sie innert 30 Tagen
zwingend zu tun gehalten war.
Als ob dem noch nicht genug wäre, hat der Bezirksrat schliesslich den an-
waltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner nie über die mutmasslichen Pro-
zesskosten sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Voraussetzungen, Mitwir-
kungsobliegenheiten bei einer Gesuchstellung) hingewiesen, obwohl er zu dieser
Aufklärung gemäss Art. 97 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR verpflichtet ist.
2.4 Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass das Urteil vom 8. März 2017
aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zur korrekten Behandlung und zur
neuen Entscheidung zurückzuweisen ist.
Der Bezirksrat hat in seiner Auskunft vom 2. Mai 2017 das Anliegen formu-
liert, da es um eine Besuchsrechtsregelung gehe, sei aus Gründen der Pro-
zessökonomie von einer Rückweisung abzusehen (vgl. act. 11). Dem schliesst
sich die Beschwerdeführerin an (vgl. act. 14). Was der Bezirksrat mit seinem
Verweis auf die Prozessökonomie genau meint, ist unklar und kann offenbleiben.
Der ohne Zweifel sehr gute Zweck, eine Besuchsregelung rasch treffen zu wollen,
heiligt nämlich nicht alle Mittel, namentlich nicht ein so grob fehlerhaftes, gesetz-
widriges Verfahren, wie es der Bezirksrat durchgeführt hat und dessen wichtigste
Stationen nochmals wiederholt seien: Pflicht zur Aufklärung i.S.v. Art. 97 ZPO
verletzt, zwingende gesetzliche Fristen zu Gunsten einer Partei wiederholt krass
missachtet, nichtige Verhandlung mit den Parteien durchgeführt, ungültiges Ver-
handlungsprotokoll erstellt und nichtiges Urteil erlassen. Die Beschwerdeführerin,
welche eine Rückweisung als verfahrensmässigen Leerlauf erachtet (vgl. act. 14),
übergeht das geflissentlich.
Hätte der Bezirksrat sein Verfahren übrigens gesetzeskonform durchgeführt,
wären die gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsel (Begründung und Stellung-
nahme dazu) bald abgeschlossen gewesen und wäre ein Entscheid schon we-
sentlich vor dem Ablauf von gut neuneinhalb Monaten möglich gewesen, zumal
zwischen ca. Mitte Oktober 2016 und Mitte Februar 2017 keine wesentlichen Ver-
fahrensschritte erkennbar sind, sieht man von der Vorladung zur "Referentenau-
dienz" ab, deren Durchführung bereits im Oktober angezeigt worden war.
3. Der Bezirksrat wird im Rahmen seines Verfahrens zu prüfen haben, ob
und inwieweit die in Missachtung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften er-
stattete Beschwerdebegründung (act. 6/22/9) sowie die ebenfalls nicht rechtskon-
form abgegebene Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin zur Beschwerde des Beschwerdegegners (act. 6/9) prozessual zu berücksich-
tigen sind (diese zwei Rechtsschriften sind im Wortlaut übrigens praktisch gleich).
Zu prüfen sein wird vom Bezirksrat insbesondere auch, ob die gesetzeswidrigen
Fristerstreckungen geeignet waren, bei der anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führerin ein begründetes Vertrauen auf den rechtmässigen Gang des Verfahrens
zu erwecken, in dem diese zu schützen wäre. Weiter wird der Bezirksrat zu prüfen
haben, ob eine Wiederholung der nichtigen "Referentenaudienz" bzw. "Anhörung"
unter Erstellung eines gültigen Verhandlungs- und/oder Einvernahmeprotokolls
von der Sache her erforderlich ist.
Was von der Sache her erforderlich ist, hängt von deren Beschaffenheit ab.
Wie der Bezirksrat in seiner Auskunft vom 2. Mai 2017 richtig vermerkt hat, geht
es um die Regelung der persönlichen Kontakte zwischen Tochter und Vater und
insoweit primär um einen Anspruch bzw. ein Recht des Kindes auf persönlichen
Umgang mit dem – hier gar sorgeberechtigten – Elternteil, bei dem es nicht
wohnt. Wer als Elternteil dieses Recht des Kindes nicht oder nicht hinreichend
anerkennt, etwa indem er die Bereitschaft missen lässt, den persönlichen Um-
gang mit dem Kind zu pflegen, oder aber im Gegenzug den persönlichen Umgang
nicht wohlwollend begleitet bzw. fördert, sondern allenfalls direkt oder indirekt,
z.B. durch Einflussnahme auf das Kind, behindert oder gar verhindert (vgl. dazu
Art. 274 Abs. 1 ZGB), handelt gegen die Interessen und damit gegen das Wohl
des Kindes; er handelt ebenfalls gegen die elterlichen Pflichten, im Fall der Be-
hinderung bzw. Verhinderung des persönlichen Umgangs gar grob. Es ist dann
die Aufgabe der Behörden, diesen Umgang sicherzustellen, etwa indem dem Kind
ein Beistand zur Seite gestellt wird, der ihm hilft, seine Interessen gegenüber den
Eltern zu wahren, ferner durch eine klare Regelung des persönlichen Verkehrs
sowie allenfalls durch Weisungen. Ziel hat stets der regelmässige, unbehinderte
persönliche Verkehr des Kindes mit dem Elternteil zu sein, bei dem es nicht
wohnt. Als Massstab für den Umfang der entsprechenden Kontakte hat das zu
gelten, was aus der Sicht vernünftiger und loyaler Menschen unter den jeweils
konkret gegebenen Umständen für das Kind wünschenswert, also angemessen
ist (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGE 130 III 585 E. 2.1); allfällige Interes-
sen oder Einstellungen der Eltern auch gegenüber dem andern Elternteil haben
dabei zurückzustehen. Das gilt selbstredend insbesondere dann, wenn das Kind
selbst noch keine entsprechenden Wünsche frei zu bilden vermag. Eine Empfeh-
lung, allenfalls vom persönlichen Umgang abzusehen, bis das Kind seine Anlie-
gen und Wünsche frei bilden kann (… [wie das der Verein X in diesem Fall emp-
fiehlt]), weil z.B. ein Elternteil den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt,
geht von daher ganz offensichtlich an der Sache vorbei und lässt sich zudem mit
anderen Gesichtspunkten einer Elternschaft nicht vereinbaren, die ja mit der Ge-
burt des Kindes entstanden ist. Eine solche Empfehlung wälzt zu allem auch noch
die Verantwortung, welche die Erwachsenen gegenüber dem Kind haben, um ihm
den persönlichen Kontakt zu sichern, letztlich auf das Kind ab, was schlicht nicht
angeht. Das wird der Bezirksrat bei der von ihm nun zügig vorzunehmenden Be-
handlung der Beschwerden ebenfalls im Auge zu behalten haben.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2017
PQ170033-O/U