Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ170029 • OG ZH PQ170029 KI-generiert

Child Custody Agreement Approval Following Appeal

Geschäftsnummer PQ170029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned child protection measures, specifically challenging custody arrangements for the child of unmarried parents, following a lower court decision that largely upheld the initial authority's ruling. During an instructional hearing, the parties reached a comprehensive agreement to settle the matter, consenting to shared parental authority and alternating custody, with the child's primary residence designated with the respondent mother, alongside agreed stipulations for visitation schedules, holidays, vacation time, and the continuation of existing protective measures including a specialized guardianship for upbringing and another for visitation facilitation. The appellate court reviewed this agreement under the standard of the child's best interest, finding the detailed arrangement appropriate given the parents' capacity to co-parent under structured supervision, consequently approving the negotiated settlement, overriding the prior ruling on custody, assigning educational credits to the mother, and granting both parties free legal aid due to their financial circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 298b Abs. 3 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 301 Abs. 1bis ZGB, Art. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 109 Abs. 1 ZPO; Child Custody Agreement Approval Following Appeal: During an instructional hearing, the parties reached a comprehensive agreement to settle the matter, consenting to shared parental authority and alternating custody, with the child's primary residence designated with the respondent mother, alongside agreed stipulations for visitation schedules, holidays, vacation time, and the continuation of existing protective measures including a specialized guardianship for upbringing and another for visitation facilitation. The appellate court reviewed this agreement under the standard of the child's best interest, finding the detailed arrangement appropriate given the parents' capacity to co-parent under structured supervision, consequently approving the negotiated settlement, overriding the prior ruling on custody, assigning educational credits to the mother, and granting both parties free legal aid due to their financial circumstances.

Schlagwörter

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Kindeswohl elterliche Gewalt Vormundschaft Pactum de cedendo alternierende Obhut Anhörung des Kindes Kindesschutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited in the final order to establish an educational guardianship with special powers.

Art. 308 Abs. 2 ZGB

Cited in the final order to establish a specific guardianship related to the care-sharing arrangement.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning leading to the order that sets the court fee and allocates costs according to the parties' agreement.

Art. 117 lit. a und b ZPO

Cited in the reasoning leading to the decision to grant legal aid.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning leading to the decision to grant legal aid.

Art. 123 Abs. 1 ZPO

Cited in the final order regarding the reservation of liability for payment of court costs upon revocation of legal aid.

Art. 90 BGG

Cited in the final section regarding the appealability to the Federal Supreme Court (as a final decision).

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the applicable provisions for an appeal to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the applicable provisions for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order in conjunction with appeal provisions for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 25 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning section, which justifies the decision in the final order (Order 2) to set the child's domicile with the mother.

Art. 296 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section to justify the application of the official and investigative principles regarding the agreement on parental rights.

Art. 301 Abs. 1bis ZGB

Cited in the reasoning section regarding the conditions for alternating custody.

Art. 64 LTF

Implied by the granting of unentgeltliche Rechtspflege (Orders 2 and 3), which corresponds to Art. 64 LTF in the context of the Federal Supreme Court appeal notification (Order 11).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final orders 1-11, the costs allocation in Order 8 and Order 9 is based on the agreement confirmed in Order 4, and the court fee in Order 7 refers to the fee structure, which would be relevant for an appeal under LTF (Art. 66 LTF governs costs for federal court proceedings).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler

Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____ gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Kindesschutzmassnahmen

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 8. Februar 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2016.60 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

1. Streitgegenstand, Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) und B._____ (fortan "Beschwerdegegnerin" genannt) sind die jungen, nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm 2015. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 stellte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan "KESB" genannt) C._____ unter die gemeinsame Sorge der Parteien, beliess die Obhut bei der Beschwerdegegnerin, ordnete eine Erziehungsund Besuchsbeistandschaft zu Gunsten von C._____ sowie ein Kontaktrecht des Beschwerdeführers an und traf weitere Anordnungen. Der Beschwerdeführer zog den Entscheid – zur Hauptsache mit Blick auf die Obhutsregelung – an den Bezirksrat Winterthur weiter; mit Urteil vom 8. Februar 2017 wies der Bezirksrat die Beschwerde im Wesentlichen ab, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.

1.2. Mit der Beschwerdeschrift vom 16. März 2017 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge und prozessuale Begehren (act. 2. S. 2 ff.) und reichte diverse Beilagen ein (act. 3/1-9):

"I. RECHTSBEGEHREN I.I MATERIELLE ANTRÄGE

1. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 08. Februar 2017 sei in Bezug auf die Ziffern I. bis III. und VII. (Abs. 3) bzw. der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 05. Juli 2016 sei in Bezug auf die Ziffern 1 (letzter Satz), 3, 7 (Ingress), 10 (Ingress) und 11 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen zurückzuweisen.

Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivziffern wie folgt zu ändern:

2. Regelung der Obhut und der Betreuung gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB

2.1. C._____ sei unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen. Der Beschwerdegegnerin sei ein angemessenes Kontaktrecht nach behördlichem Ermessen zuzusprechen.

Die Erziehungsgutschriften seien dem Kindsvater zuzusprechen.

2.2. Eventualiter sei C._____ in die alternierende Obhut der Eitern zu geben. Die Obhut sei wie folgt zu regeln:

C._____ verbringt jeweils die Zeit von Sonntagabend 19.00 Uhr bis Mittwochabend

19.00 Uhr bei der Mutter von Mittwochabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr beim Vater. Während der Zeit beim Vater geht C._____ einen Tag in die KiTa.

Der Wohnsitz von C._____ sei beim Vater festzulegen. Die Erziehungsgutschriften seien hälftig auf die Eitern aufzuteilen.

2.3. Subeventualiter sei die alternierende Obhut wie folgt zu regeln:

C._____ verbringt jeweils die Zeit von Sonntagabend 19.00 Uhr bis Donnerstagabend

19.00 Uhr bei der Mutter und von Donnerstagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend

19.00 Uhr beim Vater. Während der Zeit bei der Mutter geht C._____ einen Tag in die KiTa.

Der Wohnsitz von C._____ sei beim Vater festzulegen. Die Erziehungsgutschriften seien hälftig auf die Eitern aufzuteilen.

2.4. Subsubeventualiter sei die alternierende Obhut wie folgt zu regeln:

C._____ verbringt jeweils die Zeit von Sonntagabend 19.00 Uhr bis Donnerstagabend

19.00 Uhr und an jedem ersten Wochenende im Monat die Zeit ab Samstagmorgen

08.30 Uhr bei der Mutter. C._____ verbringt die Zeit von Donnerstagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr und jeweils am ersten Wochenende im Monat die Zeit von Donnerstagabend 19.00 Uhr bis Samstagmorgen 08.30 Uhr beim Vater. Während der Zeit bei der Mutter geht C._____ einen Tag in die KiTa.

Der Wohnsitz von C._____ sei beim Vater festzulegen. Die Erziehungsgutschriften seien hälftig auf die Eitern aufzuteilen.

2.5. Regelung der Feiertage (beginnend ab 2017)

Die Feiertage seien wie folgt aufzuteilen: ln den geraden Jahren verbringt C._____ das Auffahrtswochenende von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18.00 Uhr, und den 24. Dezember, 16.00 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr mit dem Vater und das Osterwochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, das Pfingstwochenende von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr und den 25. Dezember 18.00 Uhr, bis 26. Dezember

18.00 Uhr mit der Mutter.

ln den ungeraden Jahren verbringt C._____ das Osterwochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00, das Pfingstwochenende von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und den 25. Dezember 18.00 Uhr, bis 26. Dezember 18.00 Uhr mit dem Vater und das Auffahrtswochenende von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18.00 Uhr und den 24.

Dezember, 16.00 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr mit der Mutter.

2.6. Regelung der Ferien Jeder Elternteil hat das Recht, mit C._____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.

2.7. Die Fahrten seien jeweils von dem Elternteil zu übernehmen, bei dem C._____ sich befindet.

2.8. Für den Fall, dass C._____ in der alleinigen Obhut der Mutter verbleibt, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, C._____ einen Tag pro Woche in die KiTa zu geben.

3. Einsetzung einer Beistandsperson

3.1. Es sei davon abzusehen, zwei verschiedene Beistandspersonen mit der Beistandschaft zu beauftragen und es sei eine Beistandsperson für alle Belange von C._____ einzusetzen.

3.2. Für den Fall, dass C._____ beim Vater lebt, sei eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.

3.3. Für den Fall, dass C._____ bei der Mutter lebt, sei eine umfassende Erziehungsund Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten.

I.II PROZESSUALE ANTRÄGE

4. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern wieder herzustellen.

5. Bescheinigung der Teilrechtskraft Es sei die Teilrechtskraft der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bescheinigen.

6. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zürich die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren in dem Sinne, dass er von der Leistung von Verfahrenskosten befreit wird und ihm die Unterzeichnende als Rechtsvertreterin zur Seite gestellt wird.

7. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4-9). Mit Schreiben vom

3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage nach (act. 10 f.). Am 7. April 2016 trat die Kammer auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und ersuchte die Parteien um Mitteilung, ob die Anberaumung einer Instruktionsverhandlung mit dem Zwecke einer einvernehmlichen Lösungsfindung noch vor Einholung der Beschwerdeantwort als zielführend erachtet werde (act. 12).

1.3. Im Einverständnis mit den Parteien (act. 14/16) wurde auf den 22. Mai 2017 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 17). Ferner wurde beiden Parteien die Bewilligung der Gesuche (act. 2, 16) um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt (act. 21).

1.4. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Mai 2017 schlossen die Parteien unter Mitwirkung einer Delegation der Kammer folgende Vereinbarung (act. 24):

1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

1.1 Elterliche Sorge

Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren tt.mm 2015, unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen.

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

1.2 Obhut

Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn mit alternierender Betreuung zu übertragen. Der Sohn hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter.

1.3 Betreuungsregelung

Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes für die Zeit ab 1. Juni 2017 wie folgt:

Betreuung durch den Vater:

Jede Woche von Donnerstagmorgen, 7:15 Uhr, bis Freitagabend, 17:45 Uhr, sowie jede zweite Woche daran anschliessend bis Sonntagabend, 17:45 Uhr.

An den ungeraden Geburtstagen C._____s.

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis

25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom

25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr.

Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters bis Osterbzw. Pfingstmontag, 17:45 Uhr.

In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut, sowie an den geraden Geburtstagen C._____s und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom

24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Karfreitag, 10:00 Uhr.

Die Mutter bringt C._____ für die Übergabe an den Vater jeweils an den Bahnhof D._____ SG, und der Vater bringt C._____ für die Übergabe jeweils an den Wohnort der Mutter.

Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, im Jahr 2017 maximal 1 Woche am Stück und danach maximal 2 Wochen am Stück.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

Die Parteien erklären, dass sie dem anderen Elternteil während ihren Betreuungszeiten täglich per WhatsApp eine Wortoder Bildnachricht über den Sohn zusenden.

2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die von der Vorinstanz getroffene Kindesschutzregelung sei beizubehalten.

3. Erziehungsgutschriften Die Parteien beantragen dem Gericht beruhend auf der derzeitigen Betreuungsund Einkommenssituation, dass die Erziehungsgutschriften der Mutter zuzuteilen seien.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

2. Genehmigung der Vereinbarung

2.1. Es gilt Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile) zu regeln, weshalb die Offizialund Untersuchungsmaxime Anwendung findet (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages unterliegt mithin der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

2.2. Die Parteien beantragen, C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gibt es vorliegend keinen Grund, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen (vgl. act. 8 S. 10 f.).

2.3. Die Parteien kommen ferner überein, C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich zur Tatsache, dass das Alleinentscheidungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB beiden Elternteilen zustehen soll, erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen, damit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs. 1bis ZGB innehaben sollen, ist auch deren Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Nebst der Erziehungsfähigkeit und Betreuungsmöglichkeit kann auch die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist dem Wunsch der Kinder Rechnung zu tragen, soweit dies tunlich ist. Weitere Gesichtspunkte sind die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und zu unterstützen (sogenannte Bindungstoleranz), und die Qualität der persönlichen Beziehung der Eltern zum Kind (vgl. ZR 114 Nr. 6 und Urteil der I. Zivilkammer vom 20. November 2014, Geschäfts-Nr. LE140020, E. II.3). Schliesslich ist auch

die geographische Situation zu berücksichtigen (Urteil des BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016).

2.4. An der Erziehungsfähigkeit beider Parteien bestehen keine grundsätzlichen Zweifel (vgl. KESB-act. 100 S. 12 f.). Weiter ist dem Abklärungsbericht des kjz Winterthur vom 24. März 2016 zu entnehmen, dass C._____ zu beiden Parterien eine gute, enge und vertraute Beziehung hat (KESB-act. 100 S. 14). Die Beschwerdegegnerin bekommt durch die von der Beiständin zu etablierende bzw. bereits etablierte sozialpädagogische Familienbegleitung ausserdem soweit erforderlich Unterstützung. Nicht zuletzt die Verhandlung vom 22. Mai 2017 hat gezeigt, dass in der bis anhin sehr konfliktgeprägten Kommunikation der Parteien eine leichte Remedur geschaffen werden konnte. Durch die vom Bezirksrat bereits vorsorglich etablierten Beistandschaften können Konflikte zwischen den Parteien in Fragen der Erziehung und der alltäglichen Betreuung ferner soweit entschärft werden, dass eine alternierende Obhut praktikabel ist. Beide Eltern stellen ferner eine ausreichende persönliche Betreuung der Kinder sicher (vgl. dazu Prot.

S. 7). Solange C._____ noch nicht schulpflichtig ist, spielt auch die erhebliche Distanz der Wohnsitze der Parteien (rund 50 km) keine entscheidende Rolle. Die Parteien haben für C._____ und auch sie selbst gangbare Übergabemodalitäten festgelegt. Dieses Modell wird in rund zwei Jahren (Einschulung) anzupassen sein, sei es durch die nähere Zusammenführung der Wohnsitze, sei es durch eine Anpassung der Obhut oder der Betreuungsanteile. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben, es sei für ihn dann kein Problem, seinen Wohnort zu wechseln. Beide Parteien haben für die Kinderbetreuung geeignete Wohnungen. Unter diesen Umständen wird die von den Parteien beantragte alternierende Obhut dem Kindeswohl gerecht. Die Regelung der Betreuung erweist sich ferner auch als günstig, um der Beklagten Flexibilität bei der (Lehr- )Stellensuche zu ermöglichen. Auch im übrigen erweist sich die detaillierte Betreuungsregelung als geeignet, dem immer noch erheblichen Konfliktpotential durch klare Regeln zu begegnen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach aufzuheben und die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Obhutsund Betreuungsregelung zu genehmigen. Angesichts des überwiegenden Betreuungsanteils ist der Wohnsitz C._____s bei der Beschwerdegegnerin anzu-

knüpfen (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Aufgrund der derzeitigen Betreuungsanteile sowie der Erwerbsaussichten erscheint es sodann als angemessen, der Beschwerdegegnerin wie beantragt die Erziehungsgutschriften zuzuteilen.

2.5. Antragsgemäss, und wie von der Vorinstanz erwogen (act. 8 S. 15 f.), sind auch die Kindesschutzmassnahmen mit zwei Mandatspersonen anzuordnen, wobei in der Auftragserteilung dem Wegzug der Beschwerdegegnerin in eine eigene Wohnung sowie der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen ist.

3. Kostenund Entschädigungsfolge

3.1. Die Festsetzung der Kostenfolgen durch die Vorinstanz wurde nicht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen.

3.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzulegen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

3.3. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.

3.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren.

3.5. Beide Parteien haben kein aktenkundiges Vermögen (act. 15/1-2; act. 20/11- 16). Der Beschwerdeführer erzielt einen bescheidenen Lehrlingslohn, die Beschwerdegegnerin hat gar kein Einkommen. Zwischenzeitlich haben sich die Verhältnisse insofern noch verschärft, als die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung bezogen hat. Sie wird denn auch von der Sozialhilfe unterstützt. Unter die-

sen Umständen sind die Parteien mittellos im Sinne des Gesetzes. Da die Standpunkte beider Parteien im Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren und sie als rechtsunkundige Parteien in einem eher komplexen und strittigen Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 8. Februar 2017 mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffer IV. in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____, der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. C._____, geb. tt.mm 2015, von … TG, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt.

2. In Aufhebung des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 8. Februar 2017 wird C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. C._____ hat seinen Wohnsitz bei der Beschwerdegegnerin.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. Mai 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

1.1 Elterliche Sorge

Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren tt.mm 2015, unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen.

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

1.2 Obhut

Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn mit alternierender Betreuung zu übertragen. Der Sohn hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter.

1.3 Betreuungsregelung

Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes für die Zeit ab 1. Juni 2017 wie folgt:

Betreuung durch den Vater:

Jede Woche von Donnerstagmorgen, 7:15 Uhr, bis Freitagabend, 17:45 Uhr, sowie jede zweite Woche daran anschliessend bis Sonntagabend, 17:45 Uhr.

An den ungeraden Geburtstagen C._____s.

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis

25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom

25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr.

Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters bis Osterbzw. Pfingstmontag, 17:45 Uhr.

In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut, sowie an den geraden Geburtstagen C._____s und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom

24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Karfreitag, 10:00 Uhr.

Die Mutter bringt C._____ für die Übergabe an den Vater jeweils an den Bahnhof D._____ SG, und der Vater bringt C._____ für die Übergabe jeweils an den Wohnort der Mutter.

Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, im Jahr 2017 maximal 1 Woche am Stück und danach maximal 2 Wochen am Stück.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

Die Parteien erklären, dass sie dem anderen Elternteil während ihren Betreuungszeiten täglich per WhatsApp eine Wortoder Bildnachricht über den Sohn zusenden.

2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die von der Vorinstanz getroffene Kindesschutzregelung sei beizubehalten.

3. Erziehungsgutschriften Die Parteien beantragen dem Gericht beruhend auf der derzeitigen Betreuungsund Einkommenssituation, dass die Erziehungsgutschriften der Mutter zuzuteilen seien.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

4. Die Erziehungsgutschriften werden der Beschwerdegegnerin zugeteilt.

5. Für C._____ wird eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufträge, a. die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;

b. für die gedeihliche persönliche und schulische Entwicklung C._____s besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträge, a. für die Ausübung der alternierenden Obhut durch die Beschwerdegegnerin für die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein;

b. die Koordination des Helfernetzes zu übernehmen und sich regelmässig über die Entwicklung von C._____ ins Bild zu setzen.

Zur Erziehungsbeiständin wird E._____, kjz Winterthur, ernannt mit der Einladung a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

b. per 30. Juni 2018 ordentlicherweise Bericht zu erstatten.

6. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Blick auf die Begleitung der Betreuungsanteile errichtet.

Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträge, bezüglich der Betreuungsanteile, der Feriensowie Feiertagsregelung nötigenfalls zu vermitteln und bei veränderten Verhältnissen möglichst mit den Eltern eine neue Regelung auszuarbeiten und der KESB zur Genehmigung zu unterbreiten

Zur Beiständin wird F._____, kjz Winterthur, ernannt mit der Einladung a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

b. per 30. Juni 2018 ordentlicherweise Bericht zu erstatten.

7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beistände E._____ und F._____, beide kjz Winterthur, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 f.

und act. 10 f.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

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