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PQ160043 • OG ZH PQ160043 KI-generiert

Guardian Authority Extension for Housing and Debt Management

Geschäftsnummer PQ160043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision of a lower authority which had expanded the existing representation mandate of a guardian to include powers to secure suitable housing for an individual, potentially requiring the vacating of property, due to significant outstanding debts that the individual failed to properly address. The court reasoned that the extension of the guardian's powers was necessary and urgent to manage the substantial financial liabilities, which were evidenced by official records and necessitated liquidating assets tied up in real estate, even if the individual disputed the facts and the basis of the guardian's authority, as the appointment stemmed from the protective authority, not the ward's consent.

Legislator-Regeste

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Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 317 Abs. 2 ZPO, Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG; Guardian Authority Extension for Housing and Debt Management: The court reasoned that the extension of the guardian's powers was necessary and urgent to manage the substantial financial liabilities, which were evidenced by official records and necessitated liquidating assets tied up in real estate, even if the individual disputed the facts and the basis of the guardian's authority, as the appointment stemmed from the protective authority, not the ward's consent.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung Haftung für Erbschaftsschulden Liegenschaftsverwaltung Entscheidungsbefugnis Vollstreckungsorgan Haushaltsführung Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 3 ZGB

This provision governed the procedural requirements for filing the appeal, although the court ultimately found the appeal inadmissible in part (point 1).

Art. 90 BGG

Cited to confirm that this decision qualifies as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform the parties about the conditions for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform the parties about the conditions for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles to define the admissibility and form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160043-O/Antrag

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 24. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Beistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 11. Mai 2016; VO.2016.12 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

1.1. Für A._____, geboren 1955 und in … wohnhaft, besteht gestützt auf einen Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Horgen vom 5. Mai 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 395 Abs. 1 ZGB. Die Handlungsfähigkeit von A._____ wurde in einzelnen Belangen eingeschränkt (vgl. KESB act. 67). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

1.2. Mit einem weiteren Beschluss vom 3. Februar 2016 erweiterte die KESB Horgen den bisherigen Aufgabenbereich der eingesetzten Beiständin. Sie erteilte dieser die Befugnis, stets für eine geeignete Wohnsituation für A._____ besorgt zu sein, bei Notwendigkeit die Wohnung oder das Haus von A._____ in … resp. in … zu räumen, den Hausrat soweit angezeigt einzustellen resp. umzusiedeln und soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ in … resp. … zu betreten. Hintergrund dieser zusätzlichen Befugnisse waren aufgelaufene Schulden von A._____, welche mit dem freihändigen Verkauf einer der beiden Liegenschaften gedeckt werden sollten (vgl. KESB act. 136).

1.3. Diesen Beschluss focht A._____ erfolglos beim Bezirksrat Horgen an, der einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (vgl. act. 3). Mit Schreiben, datiert 12. Mai 2016, der Post übergeben am 13. Juni 2016, wandte sich A._____ an den Bezirksrat Horgen (BR act. 11), welcher die als "Beschwerde" betitelte Eingabe umgehend der Kammer überwies (BR act. 12), wo sie am 16. Juni 2016 einging (act. 2).

1.4. Die Akten der KESB Horgen (vgl. act. 9/1-142) und des Bezirksrats Horgen (act. 8/1-12) sind beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Das Verfahren in Angelegenheiten des Erwachsenenschutzes richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB, den kantonalen Erlassen des EG KESR und des GOG sowie subsidiär den Bestimmungen der ZPO (§ 40 EG KESR). Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde innert der Beschwerdefrist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass Beschwerdeführer in

ihrer Beschwerdeschrift anzugeben haben, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch ist und wie er abgeändert werden soll. Dementsprechend haben sich Beschwerdeführer mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien wird dabei nur sehr wenig verlangt. Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss ergibt, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im verlangten Sinn entscheiden soll. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein.

Anfechtungsobjekt ist grundsätzlich sodann der vorinstanzliche Entscheid, mithin derjenige des Bezirksrates Horgen vom 17. Mai 2016. Nicht zu überprüfen sind hingegen frühere Entscheide anderer Behörden. Anfechtungsgegenstand sind ferner die im angefochtenen Entscheid behandelten Anträge. Im Beschwerdeverfahren vor der Kammer sind neue Anträge nur nach Massgabe von § 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Im Übrigen sind die Gerichte nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

2.2. Der Bezirksrat Horgen hat sich gestützt auf die Akten und die Erwägungen der KESB Horgen in deren Entscheid ausführlich mit der persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und erwogen, es bestünden gegen diese verschiedene Betreibungen in namhafter Höhe, was die Beschwerdeführerin gesundheitlich bedingt verkenne, wie sie auch ihre persönliche Situation in Bezug auf die erfolgte Scheidung unrichtig einordne. Der Bezirksrat Horgen erachtete daher die von der KESB Horgen angeordnete Ausweitung der Aufgaben der Beiständin als angezeigt und auch dringend (vgl. act. 3 S. 6 ff.).

2.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine konkreten Anträge stellt, sondern ihre Eingabe als "eine allerletzte Stellungnahme" bezeichnet (act. 3 S. 1), ist klar, dass sie mit der angeordneten Massnahme nicht einverstanden ist. In dem Sinne kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie habe der Beiständin keinen Auftrag erteilt und daher bestehe für diese keine Handlungsberechtigung (vgl. act. 4

S. 2 ff.), verkennt sie das Wesen der angeordneten Vertretungsbeistandschaft; die eingesetzte Beiständin ist nicht von der Beschwerdeführerin mandatierte Beauftragte; vielmehr handelt diese im Rahmen der ihr von der KESB übertragenen Kompetenzen.

2.3.2 Aus dem Inventar per 5. Mai 2015 beigelegten Betreibungsregisterauszug ergeben sich Schulden der Beschwerdeführerin für hauptsächlich ausstehende Steuern im Kanton Aargau und Zürich von mehr als Fr. 100'000.00; flüssige Mittel sind hingegen kaum resp. nicht vorhanden (vgl. KESB act. 92.1; vgl. auch KESB act. 92.2). Die andere Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 3 S. 3 f.) entspricht nicht der Aktenlage. Es liegt auf der Hand, dass zur Begleichung dieser Schulden die vorhandenen, in Liegenschaften gebundenen Mittel heranzuziehen sind; ebenso ist klar, dass ein Freihandverkauf in der Regel einen grösseren Erlös ermöglicht als eine Zwangsverwertung und in dem Sinne im finanziellen Interesse der betreffenden Partei liegt.

2.3.3 Es gehört zu den Grundprinzipien jeden staatlichen Handelns, dass eine von einer Anordnung betroffene Person vorgängig angehört werden muss. Dieser steht es allerdings frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten. Eines Auftrags der betroffenen Person an die Behörde bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 3 S. 4) hingegen nicht.

2.3.4 Nicht restlos klar ist, was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf S. 5 ihrer Eingabe bezweckt oder beabsichtigt, soweit sie schreibt, "vollständiger Text liegt verschlossen beim Bezirksrat und der Beschwerdeführerin, und wird nicht ans Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich weitergeleitet" (act. 3 S. 5; vgl. auch act. 3 S. 9). Tatsächlich hat sie ihre Eingabe nicht ans Obergericht gerichtet, sondern an den Bezirksrat Horgen (act. 3 S. 1 und BR act. 11/1), was darauf schliessen liesse, sie habe den bezirksrätlichen Entscheid gar nicht anfechten wollen; dem steht allerdings die Bezeichnung als "Beschwerde" (act. 3 S. 1) entgegen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

2.3.5 In ihren weiteren Ausführungen bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, sondern bekundet sinngemäss

ihre ablehnende Haltung gegenüber der angeordneten Massnahme und verschiedenen aus ihrer Sicht Falschaussagen (act. 3 S. 7). In dem Sinne genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.

2.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin Entscheide anderer Behörden und Instanzen, namentlich in Bezug auf veranlagte Steuern, geändert haben will (act. 3

S. 9), steht dieses Verfahren vor der Kammer nicht zur Verfügung. Weiterungen dazu erübrigen sich.

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die ihr auferlegten Gebühren von Fr. 1'500.00 (act. 3 S. 2). Dabei bezieht sie sich offensichtlich auf die von der KESB Horgen für deren Beschluss vom 3. Februar 2016 festgesetzte Gebühr von entsprechender Höhe (vgl. KESB act. 136), da der Bezirksrat Horgen für seinen Entscheid die Gebühr auf Fr. 800.00 festlegte (vgl. act. 3). In ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Horgen war diese Gebühr der KESB Horgen kein Thema (vgl. BR act. 1/1). Der Bezirksrat Horgen hatte daher keine Veranlassung, sich dazu zu äussern, was er denn auch nicht tat. Im Verfahren vor der Kammer kann dieser Punkt nicht mehr aufgerollt werden. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die KESB Horgen die betreffenden Kosten einstweilen auf die Amtskasse genommen hat, wenn auch unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (vgl. KESB act. 136 S. 4); dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten erst zu begleichen haben wird, wenn sie dazu in der Lage sein wird.

4. Als Fazit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das obergerichtliche Verfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

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