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PQ150078 • OG ZH PQ150078 KI-generiert

KESB Custody Proceedings Termination Appeal

Geschäftsnummer PQ150078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning parental custody, a district council ordered the child and youth welfare office (KESB) to terminate its proceedings after the council made a decision on contact arrangements. An appeal was filed with the higher court, and the KESB was granted a non-extendable 30-day period to respond to the appeal, as the district council's decision was deemed a final ruling, making the response period analogous to provisions in the Civil Procedure Code and interpreted under the EG KESR.

Legislator-Regeste

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Art. 314 resp, Art. 1 ZGB, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 40 Abs. 3 EG KESR; KESB Custody Proceedings Termination Appeal: An appeal was filed with the higher court, and the KESB was granted a non-extendable 30-day period to respond to the appeal, as the district council's decision was deemed a final ruling, making the response period analogous to provisions in the Civil Procedure Code and interpreted under the EG KESR.

Schlagwörter

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Sorgerechtsverfahren Zivilrechtsstreitigkeit formelle Verfahrenseinstellung Normenkontrolle Kindesschutzmassnahmen Kündigungstermin Frist zum Beantworten einer Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 40 Abs. 3 EG KESR

Applied to establish the non-extendable deadline for responding to the appeal.

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Volltext

§ 66 EG KESR, Frist zum Beantworten einer Beschwerde. Die Frist zum Beantworten einer Beschwerde ist nicht erstreckbar.

Vor KESB war die Neuregelung der elterlichen Sorge streitig. Für die Dauer dieses Verfahrens ordnete die KESB vorsorgliche Massnahmen an, was ein Elternteil an den Bezirksrat weiterzog. Dieser führte eine Verhandlung mit den Eltern durch. In der Folge entschied er über die Regelung der Kontakte zum Kind und wies die KESB an, ihr "Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie das Hauptverfahren" abzuschreiben. Dagegen wird beim Obergericht Beschwerde geführt.

(aus einer Verfügung des Obergerichts:)

X. führt mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 Beschwerde, das ist innert 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides. Der Bezirksrat hat als Frist

30 Tage angegeben. Das ist dann richtig, wenn er einen End-Entscheid fällt. Dem Wortlaut des Dispositivs nach scheint er das getan zu haben: die KESB wird angewiesen, ihr Verfahren abzuschreiben (Dispositiv Ziff. II b). Ob das richtig war, wird zu überlegen sein. (…). Für die Frage der Frist zum Beantworten der Beschwerde ist aber nur darauf abzustellen, dass es der Form nach um einen End- Entscheid geht. Dieser kann innert 30 Tagen angefochten werden, und in Analogie zu den Art. 311 f. und Art. 314 resp. Art. 321 f. ZPO ist die Frist zur Beantwortung gleich zu bemessen. Das EG KESR sagt das nicht ausdrücklich, es ist aber so auszulegen oder allenfalls modo legislatoris zu ergänzen (Art. 1 ZGB). Damit ist die Frist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 40 Abs. 3 EG KESR).

Es wird verfügt:

1. Dem Beschwerdegegner wird eine nicht erstreckbare Frist von

30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Beschwerde schriftlich in 2-facher Ausfertigung zu beantworten.

(…)

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 4. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: PQ150078-O/Z01