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PQ150050 • OG ZH PQ150050 KI-generiert

District Council's Procedural Fairness Violations Lead to Second Overturned Decision

Geschäftsnummer PQ150050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang annulled

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a district council's decision for a second time due to violations of procedural fairness and the right to be heard. Despite previous remands, the district council failed to allow the appealing party to comment on new evidence, specifically the hearing of children and a pediatrician's assessment. The court found this failure to be a grave procedural error, emphasizing that the right to a fair hearing was violated. Although the urgency of intervention for the children's well-being was acknowledged, the district council's persistent formal deficiencies necessitated the decision's annulment.

Legislator-Regeste

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BV 29 Abs. 1 und 2, ZPO 56; District Council's Procedural Fairness Violations Lead to Second Overturned Decision: Despite previous remands, the district council failed to allow the appealing party to comment on new evidence, specifically the hearing of children and a pediatrician's assessment. The court found this failure to be a grave procedural error, emphasizing that the right to a fair hearing was violated. Although the urgency of intervention for the children's well-being was acknowledged, the district council's persistent formal deficiencies necessitated the decision's annulment.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Parteianhörung Rechte des Kindes Beweismängel richterliche Unparteilichkeit verwaltungsrechtlicher Widerruf Faires Verfahren und rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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BV 29 Abs. 1 und 2
The court used this provision to annul the contested decision due to a violation of the right to be heard and fair proceedings.
ZPO 56
The court cited this provision in relation to the violation of the right to be heard.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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BV 29 Abs. 1 und 2

The court used this provision to annul the contested decision due to a violation of the right to be heard and fair proceedings.

ZPO 56

The court cited this provision in relation to the violation of the right to be heard.

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Volltext

BV 29 Abs. 1 und 2, ZPO 56, faires Verfahren und rechtliches Gehör. Zweite Rückweisung an den Bezirksrat, der das Gehör der betroffenen Partei erneut verletzte.

Es geht um den bereits unter der Nummer PQ150006 publizierten Fall.

(Erwägungen des Obergerichts:)

Die vorliegende Sache musste am 17. Februar 2015 an den Bezirksrat zurückgewiesen werden, weil dessen Verfahren grob fehlerhaft gewesen war. Der Bezirksrat hat in der Folge Abklärungen vorgenommen, die Beschwerdeführerin und die Kinder angehört und eine Aktennotiz über die Beurteilung der Situation durch die Kinderärztin zu den Akten genommen.

Gegen das Urteil des Bezirksrates führt Pia B. rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die von der KESB angeordnete Familienbegleitung aufzuheben.

Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin weder zur Anhörung der Kinder noch zur Stellungnahme der Kinderärztin Stellung nehmen lassen. Damit hat er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör einmal mehr verletzt. Der angefochtene Entscheid ist ohne Weiterungen aufzuheben. Nur beiläufig sei erwähnt, dass das Protokoll der Anhörung der Kinder nicht unterzeichnet ist, und dass die Zustellung des Urteils per A-Post offenbar von keinem Hinweis begleitet wurde, die Frist zum Weiterzug sei mit dem Ablauf der Abholfrist am 23. Juli 2015 in Gang gesetzt worden.

Das völlige Ungenügen des Bezirksrates in formeller Hinsicht ist umso bedauerlicher, als mindestens glaubhaft scheint, dass im Interesse der Kinder dringend eingegriffen werden sollte (die Kinderärztin hat den Verdacht auf Epilepsie bei einem der Kinder, und sie warnt vor lebensbedrohlichen Situationen). Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Bezirksräte wird gut daran tun, die weitere Behandlung der Sache eng mit den nötigen Ausbildungsmassnahmen im Bereich der Verfahrensführung zu unterstützen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 3. September 2015 Geschäfts-Nr.: PQ150050-O/U