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PQ150013 • OG ZH PQ150013 KI-generiert

Benefit Transfer Disruption and Dependent Welfare

Geschäftsnummer PQ150013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a situation where a transfer of responsibility resulted in a dependent person losing crucial supplementary benefits because they were subjectively unable to complete a required administrative form, despite having a legal representative. The court emphasized that when jurisdictions change, involved authorities must coordinate to prevent the dependent individual from suddenly facing destitution, citing a specific instance where the lack of funds led to food insecurity and the private advance of rent to prevent eviction, and stressed that the responsible parties must ensure timely benefit payments or adequate support arrangements are made even during administrative transitions.

Legislator-Regeste

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Art. 442 Abs. 5 ZGB; Benefit Transfer Disruption and Dependent Welfare: Die Massnahme wird formell auf den 1. Juni 2015 von A. nach B. übertragen werden. Es wäre wünschbar, dass die beiden Beiständinnen sich schon vorher absprächen und ihre Arbeit koordinierten.

Schlagwörter

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Zahlung der Leistungen Wohlfahrtsfonds Verlust des Versorgerschadens Übertragung der Miete sachliche Unzuständigkeit Verantwortlichkeit der Verwaltung Probleme beim Wechsel der Zuständigkeit.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 442 Abs. 5 ZGB, Probleme beim Wechsel der Zuständigkeit. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit sollten die beteiligten Stellen sich so absprechen, dass die betreute Person nicht auf einmal mittellos da steht.

Der Wechsel der Zuständigkeit führte offenbar dazu, dass keine Ergänzungsleistungen (mehr) flossen, weil das betreffend Amt verlangte, es sei ein Formular auszufüllen, wozu die Person aber aus administrativem Ungenügen subjektiv nicht in der Lage war - gerade deswegen hatte sie allerdings eine Beiständin.

(aus einem Entscheid des Obergerichts:)

4. Die Massnahme wird formell auf den 1. Juni 2015 von A. nach B. übertragen werden. Es wäre wünschbar, dass die beiden Beiständinnen sich schon vorher absprächen und ihre Arbeit koordinierten.

Nach dem Eindruck des Obergerichts scheint die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, mit welcher das ihr zustehende Geld an Q. ausbezahlt wird, für diese ein wichtiges Problem zu sein. Am Mittwoch 8. April 2015 teilte Q. dem Referenten mit, sie habe im April noch kein Geld erhalten und habe nichts mehr zu essen. Im Sinne einer spontanen Überbrückungshilfe kaufte der Referent einen Sack voller Esswaren und brachte ihn Q. nach Hause. Dort konfrontierte ihn Q. mit zwei Formularen, welche sie vom städtischen Amt für Zusatzleistungen erhalten hatte und mit denen sie nichts anzufangen wusste.

Der Referent empfahl ihr, die Formulare zu unterzeichnen und bot an, sie dem Amt einzureichen. Dem Vernehmen nach sollen die Ergänzungsleistungen in der Folge bewilligt worden sein. In der Zwischenzeit hatte (und hat) Q. aber offenbar nicht ausreichende Mittel, um die Kosten der Untermiete zu bezahlen. Für das eigene Zimmer und den Anteil an den gemeinsamen Räumen muss sie monatlich Fr. 780.-- zahlen. Zwar sucht sie etwas anderes, weil wie sie dem Referenten sagte das Badezimmer der aktuellen Wohnung für sie nicht einfach zu benutzen ist. Gleichwohl wäre es fatal, wenn das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsverzuges gefährdet würde.

Der Referent entschloss sich in dieser Situation, Q. den Mietzins April privat vorzustrecken. Das kann selbstredend nicht zur Regel werden, und die Beiständin(nen) werden sich darum zu bemühen haben, dass die Mai-Miete rechtzeitig bezahlt werden kann, auch wenn die Ergänzungsleistungen noch nicht fliessen sollten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. April 2018 Geschäfts-Nr.: PQ150013-O/U